Altersteilzeit: Gibt es Urlaubsansprüche auch in der Freistellungsphase?

Schon deutlich vor dem Erreichen des staatlich festgelegten Rentenalters schon aus dem Erwerbsleben auszusteigen, ist für viele Arbeitnehmer ein gerne gehegter Gedanke. Allerdings scheitert die Realisierung oftmals an dem Umstand, dass die Zeit bis zum Renteneintritt finanziell ja auch überbrückt werden muss. Staatliche Förderungen, die ehemals derartige Modelle bezuschussten, gibt es seit dem Jahr 2010 nicht mehr – was ja auch angesichts des Arbeitsmarkt Ende dieses Jahrzehnts kaum nachvollziehbar wäre.

Und doch wird diese Form der Frühverrentung gerne von Arbeitgebern genutzt, die aus wirtschaftlichen Umständen mit der Notwendigkeit von Personalabbau konfrontiert sind. So lässt sich eine sozial verträgliche und in der Belegschaft durchaus gern in Anspruch genommene Anpassungen des Personalbestands erreichen.

Ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgericht (BAG) vom September 2019 erleichtert den Arbeitgebern die Situation noch zusätzlich: Auch in der passiven Freistellungsphase entstehen nämlich keine Urlaubsansprüche.

Urlaubsansprüche in der Freistellung nicht einklagbar!Im konkreten Fall hatte der Arbeitnehmern mit seinem Arbeitgeber vereinbart, dass er ab Dezember 2014 in ein Altersteilzeitverhältnis eintreten soll, das bis zum Ende Juli 2017 andauern sollte. Bis einschließlich März 2016 sollte er weiter in Vollzeit arbeiten, von April 2016 dann bis zur Beendigung freigestellt sein. Für den gesamten Zeitraum der Altersteilzeit war die Zahlung eines durchgängigen Bruttomonatsgehalts von mehr als 7.000 Euro vorgesehen.

Der Altersteilzeitvertrag sah zudem vor, dass der ab Eintritt in die Freistellungsphase entstehende Urlaubsanspruch durch die erfolgte Freistellung als gewährt gelten sollte. Diese Regelung wollte der Kläger aber im Nachhinein nicht anerkennen lassen und hielt sie für unwirksam. Er war der Meinung, dass auch in den Jahren seiner Freistellung, also 2016 und 2017, Urlaubsansprüche entstehen. Da eine Gewährung nach Beendigung nicht mehr möglich sein, müsse seine Arbeitgeberin die Urlaubsansprüche abgelten. Und so klagte er auf der Basis von 52 Urlaubstagen für 2016 und 2017 auf rund 17.000 Euro brutto.

Arbeitsleistung während der Freistellung gleich Null

Mit seiner Zahlungsklage scheiterte der Teilzeitarbeiter aber sowohl in der ersten wie in der zweiten Instanz. Während der Freistellungsphase einer Altersteilzeit entstünden keine Urlaubsansprüche, so die Richter. Auch sei die Freistellungsphase als „Teilzeit mit einer Arbeitsleistung von Null“ zu bewerten, da keinerlei Arbeit mehr zu erbringen sei. Folglich entstünden erst gar keine Urlaubsansprüche. Selbst wenn man deren Entstehen annähme, so wären die Ansprüche überdies mit der Freistellungsphase abgegolten.

Der Kläger blieb dennoch hartnäckig und verlangte mit seiner Revision beim Bundesarbeitsgereicht (BAG) nach rechtlicher Prüfung dieser Argumentation. Insbesondere berief er sich dabei auf den formalen Bestand des Arbeitsverhältnisses (sichtbar durch die Zahlung eines regelmäßigen Monatsgehalts). Doch auch das BAG hat die Revision zurückgewiesen und entschieden, dass dem Kläger keine Ansprüche auf Urlaubsabgeltung zustehen. Es begründete dies damit, dass mit letztlich „null“ Arbeitstagen einem Arbeitnehmer für den Zeitraum der Freistellungsphase kein Urlaubsanspruch zustehe. Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit seien, so das BAG, weder nach nationalen Bestimmungen noch nach Maßgabe des EU-Rechts Arbeitnehmern gleichzustellen, die in diesem Zeitraum tatsächlich gearbeitet haben.

Die Entscheidung dürfte Arbeitgeber aufatmen lassen, denn das BAG schafft mit dieser Entscheidung Sicherheit. Sie müssen nicht befürchten, dass ihre in Altersteilzeit befindlichen Arbeitnehmer nachträglich Urlaubsabgeltungs-Ansprüche geltend machen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.9.2019; AZ – 9 AZR 481/18 –

Foto: leszekglasner stock.adobe.com

Ab Januar 2020 soll „Eltern-Unterhalt“ für pflegebedürftige Eltern möglich sein

Das „Angehörigen-Entlastungsgesetz“ soll erwachsene Kinder, deren Eltern im Heim gepflegt werden, besser stellen. Es ist ja auch kein Geheimnis mehr, dass die Kosten für Aufenthalte in Heimen und die Pflege permanent steigen. Gehälter der Angestellten werden angepasst (sicher ohnehin schon lange nötig), dazu kommt der Unterhalt der Heime, Pflege und Verpflegung der Bewohner. Kurz: Die Rente Einzelner reicht meist nicht für die Heimkosten, denn im Durchschnitt liegt der Eigenanteil für einen Platz in einem Pflegeheim bei rund 1.700 Euro im Monat. Über kurz oder lang werden die Eltern zum Sozialfall und die Kinder müssen einspringen. Das soll der Eltern-Unterhalt abfedern.

Bislang lag das Nettoeinkommen, das ein „Kind“ vor Inanspruchnahme schützte, bei 1.800 Euro netto. Wer nach Abzug unterhaltsrechtlich relevanter Belastungen weniger hatte, musste nichts zahlen, wer mehr hatte, musste davon die Hälfte abgeben. Für Eheleute galt ein gemeinsamer Selbstbehalt von netto 3.240 Euro. Auf ein Jahr gerechnet entspricht das bei einem kinderlosen Single einem Jahres-Brutto von 33.000 Euro – bei Eheleuten etwa 70.000 Euro. Der Eltern-Unterhalt legt nun zugrunde, dass unterhalb von 100.000 Euro eigenem Bruttoeinkommen kein Kind mehr für seine Eltern zahlen soll – jedenfalls nicht aus eigenen Einkommen.

Der Eltern-Unterhalt soll erwachsene Kinder, deren Eltern im Heim gepflegt werden, besser stellen.Im Bereich der „Grundsicherung im Alter“ ist dies schon länger so Praxis und führt etwa dazu, dass Empfänger von Grundsicherung routinemäßig nach den Berufen der Kinder gefragt werden. Daraus leitet dann ein Sachbearbeiter ab, wer wohl keine 100.000 Euro verdient, aber auch, bei wem sich eine nähere Nachfrage lohnen könnte.

Wie bisher gilt aber: Liegen durch diese Angaben Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, so darf das Sozialamt dann doch bei den Kindern detaillierte Auskünfte verlangen. Was solche „hinreichenden Anhaltspunkte“ sind, liegt im Ermessen der Ämter. Außerdem können die Ämter im Blick haben, dass eine Unterhaltsleistungsfähigkeit nicht nur aus Einkommen, sondern auch aus Vermögen gezogen werden kann – und dann müssten sie sowieso Auskunft verlangen. Eltern-Unterhalt soll damit also keine generelle Leistung werden, sondern zielt darauf weniger verdienende Kinder bei Pflege ihrer Eltern zu entlasten.

Ob dabei die Vermögens-Schongrenzen Gültigkeit haben, die der BGH kreiert hat ist noch abzuwarten. Generell soll der Familienverband entlastet und die Solidargemeinschaft stärker in die Verantwortung genommen werden. Die bisher bestehenden Strukturen der Einstandspflicht der Kinder sollen weitestgehend aufgebrochen werden. Hintergrund ist, dem gesellschaftlichen Wandel durch eine stärkere Inanspruchnahme des Staates Rechnung zu tragen.

(Stand Oktober 2019)

Foto: zinkevychstock.adobe.com

Urheber benennen – Verwendung von Fotos und was es für alle Internetnutzer bedeutet

Die Situation ist eigentlich mehr als eindeutig. Nichts ist umsonst, nichts geht einfach so – eigentlich ein Gemeinplatz. Und doch ignorieren Nutzer in Social-Media, auf Webseiten und in Foren permanent die klaren Rechte von Urhebern. Quellen müssen benannt werden, Urheber gegebenenfalls auch bezahlt werden. Bilder, Texte, Zeichnungen, Videos usw. usw. müssen entsprechend gekennzeichnet sein. Und last but not least hat die Erstellung ja auch irgendwann einmal Geld gekostet.

Besonders eklatant ist es bei Fotografen, deren Bilder quer über den Globus auftauchen, aber die nichts davon haben und die nicht einmal über eine Nennung identifizierbar gemacht werden. Tatsächlich dürfen sie auf eine solche Nennung sogar verzichten – doch was bedeutet das? Ganz einfach, bei Fotos entscheidet der Urheber, wie er oder sie das mit der Urhebernennung gerne hätte. Es besteht hier auch keine Pflicht zur Gleichbehandlung, so dass man als Fotograf schlichtweg völlig willkürlich entscheiden darf, ob Kunde Eins die Urhebernennung weglassen darf, Kunde Zwei sie aber anbringen muss.

Fotos haben immer UrheberUnd was passiert nun, wenn die Nennung nicht erfolgt? Vielfach scheint bei Internet-Nutzern die Auffassung zu bestehen, es handelt sich dabei um eine Art  Kavaliersdelikt. Dem ist mitnichten so, es sollte deutlich sein, dass es neben dem Verstoß gegen das Urheberrecht es auch zu Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen kommen kann. In der Praxis bedeutet es, dass man als Rechtinhaber sogar die Wahl hat, also etwa nur die unterlassene Benennung mit einer urheberrechtlichen Abmahnung verfolgen kann – aber auch hierfür Schadensersatz verlangen darf. Ist ein Foto ohne Nutzungsrecht und ohne Urhebernennung (eine allzu häufige Kombination) genutzt worden, hat der Fotograf gerichtsnotorisch meist Anspruch auf den doppelten Schadensersatz.

Ein spezieller Fall sind „Creative Commons“-Lizenzen (meist CC abgekürzt und für kommerzielle und nicht kommerzielle Nutzung, je nach Erlaubnis des Erstellers). Doch ganz entscheidend: Auch bei kostenlos gestellten CC müssen Benennungen stattfinden, ohne Wenn und Aber.

In der Praxis herrscht hier immer wieder Streit darüber, was passiert, wenn die Aufnahmen denn doch ohne die dort vorgesehene Namensnennung auf Webseiten oder in Social-Media benutzt werden. Nun, die Namensnennung bei CC-Bildern ist eine auf Vertragsebene vereinbarte Pflicht des Bildverwenders. Ganz deutlich sind daher auch die Konsequenzen: Wenn nun eine Aufnahme, die unter einer solchen Lizenz steht, ohne Namensnennung etc. benutzt wird, hat der Verwender mit Ansprüchen auf Unterlassung und Schadensersatz seitens des Fotografen zu rechnen.

Foto: Valerii stock.adobe.com

BGH beerdigt den fiktiven Schadensersatz für das Werkvertragsrecht. Demnächst für alle Bereiche?

Versicherungsbetrügereien soll der Boden entzogen werden. Das entspricht ganz und gar dem Frust von Richtern darüber, dass die derzeitigen Regeln für kriminelle Machenschaften ausgenutzt werden.  Und speziell im Bereich Auto- / KFZ-Versicherung ist die Masche mit dem fiktiven Schadensersatz allzu verbreitet.

Typischerweise werden Fahrzeuge der Oberklasse mit hohem Wiederbeschaffungswert eingesetzt und absichtlich in fingierten Unfällen beschädigt. Von der Versicherung wird dann die Regulierung auf Basis der fiktiven Reparaturkosten verlangt, während die Unfallspuren in irgendwelchen Hinterhofwerkstätten zu vielfach niedrigeren Kosten beseitigt werden.

Fiele diese Möglichkeit, von dem Unfallgegner die fiktiven Reparaturkosten zu verlangen, weg und wären stattdessen nur noch die tatsächlich entstandenen Kosten nach einer erfolgten Reparatur zu bezahlen, hätte sich dieses “Geschäftsmodell“ ein für alle Mal erledigt.

die Masche mit dem fiktiven SchadensersatzMit ihrem Urteil waren sich die Richter des Bundesgerichtshofes (BGH 22.02.2018, Az. VII ZR 46/17 ) im Werkvertragsrecht (hier Baurecht) durchaus im Klaren darüber, was sie mit ihrer Entscheidung ins Rollen bringen – sie räumten auch ein, dass das derzeitige System der Schadensabwicklung auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten wohlvertraut sei und – was seine technische Abwicklung betrifft – im Wesentlichen reibungslos funktioniere. Klar wurde aber auch, dass das langfristige Ziel bei diesem Urteil die generelle Unterbindung von unrechtmäßigen Bereicherungen und  damit wichtiger als die Aufrechterhaltung des Status quo sei.

Anlass für eine Ausweitung des BGH-Urteils auch auf Versicherungsfälle mit fiktiven oder gar falsch abgerechneten Autounfällen sah das Darmstädter Landgericht in einem der besagten Verkehrsurteile mit fiktiven Schadenberechnungen. Hier hatte der Richter wohl „einen zu viel“ solcher Fälle auf dem Tisch und entschied zu Ungunsten des Klägers. Zu sehr hatten sich dieser und sein Anwalt auf die ständige Rechtsprechung verlassen und waren nachvollziehbar perplex, als der Richter seine “Drohung“ wahr machte und BGH-konträr entschied.

Ob es nun wirklich zu einer Ausweitung auf alle Bereiche bei fiktivem Schadensersatz kommt, muss noch abgewartet werden. Dazu wird der Bundesgerichtshof noch konkret Stellung nehmen. Eine in diesem Sinne positive Entscheidung wäre aber nachvollziehbar. Denn es gibt neben den fingierten Verkehrsunfällen auch für andere Versicherungssparten und Gegenstände ähnliche Situationen. Brillen und IT-Geräte stehen ganz oben auf der Versicherungsbetrugs-Hitliste, beim Autodiebstahl wird eine Betrugsquote von 50 Prozent gemutmaßt, und nach Einbrüchen – geschätzt – wird der Schaden in 60-70 Prozent der Fälle nach oben frisiert. Besonders bei kleineren Schäden haben die Betrüger gut Karten. Denn bei Bagatellschäden gilt bei vielen Versicherungsunternehmen die „Zok-Regelung“ (= Zahlen ohne Kontrolle).

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat jedoch Zweifel, ob diese Auslegung des Urteils des BGH aus dem Jahr 2018 durch das Landgericht Darmstadt auch auf Verkehrsunfallregulierungen angewendet werden kann. Man darf also gespannt sein, ob und wann sich der BGH mit einem solchen Verfahren im Verkehrsunfallrecht befasst.

Landgericht Darmstadt, Urteil vom 24.10.2018; AZ – 23 O 356/17 – OLG Frankfurt am Main, Beschluß vom 18.06.2019; AZ – 22 U 210/18 –

Foto: chartphoto stock.adobe.com

Schlusserbe für den Fall des gleichzeitigen Ablebens benannt – doch was bedeutet „gleichzeitig“?

Man möchte in seinem letzten Willen ja oft erreichen, dass die Verwandten oder Verwalter eines Nachlasses es nicht allzu schwer haben mit der Umsetzung des Erbes. Daher scheint es so nahe zu liegen einen Schlusserbe zu benennen, der sich dann um alle Angelegenheiten bei einem alten Ehepaar kümmert. Und so kann es sein, dass diese sich entscheiden in ihrem Testament für den Fall ihres gleichzeitigen Ablebens besagten Schlusserben einzusetzen.

Doch was ist, wenn die Eheleute eben nicht gleichzeitig versterben, sondern im Abstand mehrerer Monate? Dazu kommt, dass das Ehepaar im vorliegenden Fall zuvor im gemeinsamen Testament festgelegt hatten, sich wechselseitig als Alleinerben einzusetzen. Fast zehn Jahre nach Erstellung ihres ersten Testaments fügten die Eheleute ihrem letzten Willen folgende weitere Regelung hinzu: „Für den Fall eines gleichzeitigen Ablebens ergänzen wir unser Testament wie folgt: Das Erbteil soll gleichmäßig unter unseren Neffen bzw. Nichte [es folgen die Namen von vier Personen] aufgeteilt werden.“

Ein im Testament aber nicht einmal angedeuteter Wille des oder der Erblasser, so der BGH, könne daher auch nicht beachtet werden.Nach dem Tod der Erblasserin beantragte einer der in dem Testament benannten Neffen des Ehemannes beim Nachlassgericht einen Erbschein, um sein Viertel des Erbes anzutreten. Der beantragte Erbschein wurde in der Folge auch erteilt. Eine Cousine der Verstorbenen regte aber gegenüber dem Nachlassgericht an, dass der erteilte Erbschein als unrichtig wieder eingezogen werden solle. Sie begründete diesen Antrag mit dem Argument, dass das Testament der Eheleute gar keine Einsetzung der Neffen und der Nichte des Ehemannes als Schlusserbe vorsah, sondern lediglich eine Erbfolgeregelung für den Fall des gleichzeitigen Ablebens enthalten würde.

Tatsächlich wurde der Erbschein daraufhin vom Nachlassgericht als unrichtig eingezogen und die gegen diese Einziehungsentscheidung gerichtete Beschwerde der Neffen und Nichten vom Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt als Beschwerdegericht zurückgewiesen. Daraufhin ging die Sache an den Bundesgerichtshof (BGH). In der Begründung seiner Entscheidung erkannte der BGH, dass das OLG Frankfurt zu Recht entschieden hätte, dass die Neffen und die Nichte des Ehemannes nicht Erben, auch nicht Schlusserbe der Verstorbenen geworden seien.

Eine Erbeinsetzung in einem gemeinsamen Testament, die eine Regelung für den Fall des gleichzeitigen Ablebens der Eheleute enthalte, sei keine taugliche Grundlage für den Fall, in dem die Eheleute mit erheblichem zeitlichen Abstand zueinander versterben (in diesem Fall immerhin 1,5 Jahre). Letztlich wurde der Wille der Eheleute im Testament nicht angedeutet.

Das Testament könne daher nicht zu der von den Beschwerdeführern möglicherweise sogar gewünschten Erbfolgeregelung führen, da dieser Wille der Eheleute ,nicht formgerecht erklärt wurde und im Testament auch nach Auffassung der Gerichte nicht einmal andeutungsweise enthalten war.

Ein im Testament aber nicht einmal angedeuteter Wille des oder der Erblasser, so der BGH, könne daher auch nicht beachtet werden. Alleinige Erbin wurde daher die Cousine der Verstorbenen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.6.2019; AZ – IV ZB 30/18 –

Foto: Photographee.eufotolia.com

Ein Vermieter kann auch bei streitigen Forderungen auf die Mietkaution zugreifen

Zunächst schien alles normal zwischen Mieter und Vermieter abzulaufen: Die Mieter einer Wohnung leisteten zu Beginn des Mietverhältnisses im Jahr 2005 eine Mietkaution von fast 1.700 Euro. Doch neun Jahre später sah es dann schon anders aus – da stritten Mieter und Vermieter über (angebliche) Mängel der Wohnung. Die Mieter zahlten daher über mehrere Monate nur eine geminderte Miete. Anschließend kam es zu Kündigung, da sich die Parteien nicht einig wurden.

Nach dem Ende des Mietverhältnisses erhob der Vermieter Klage auf Zahlung der einbehaltenen Miete, Ersatz von Gutachterkosten und Renovierungskosten. Ferner verlangte er mit seiner Klage aus zwei Betriebskostenabrechnungen Nachzahlungen von insgesamt über 1.000 Euro. Eine der Betriebskostenforderungen war unstrittig, während die Mieter der Berechtigung der anderen Nachforderung nicht folgten.

Generell gilt ja, dass wenn das Mietverhältnis beendet ist, der Vermieter über die Mietkaution abrechnen muss. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt und zugleich aber auch betont, dass eine Kautionsabrechnung auch durch schlüssiges Verhalten des Vermieters erfolgen kann. Eine ausdrückliche Abrechnung über die Mietkaution hatte der Vermieter im vorliegenden Fall nicht vorgelegt; ebenso wenig hatte er allerdings auch die Mietkaution mit den Ansprüchen, die er geltend machte, verrechnet.

Der BGH hatte also darüber zu entscheiden, ob die Mieter im Zuge des Prozesses mit einem Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution mit einer Aufrechnung gegen die Forderungen aus den Betriebskostenabrechnungen rechnen mussten. Der Vermieter hatte zwar nicht ausdrücklich über die Kaution abgerechnet. Allerdings lag der Erhebung der Klage, in der der Vermieter seine Ansprüche aus dem Mietverhältnis geltend machte, eine Abrechnung über die Mietkaution bei.

Die Abrechnung einer Mietkaution kann so gestaltet sein, dass sämtliche (auch strittige) Forderungen der Kautionsrückzahlung gegenüberstellt werden.Die normale Vorgehensweise ist, dass nach Ende eines Mietverhältnisses der Vermieter innerhalb einer angemessenen, nicht allgemein bestimmbaren Frist gegenüber dem Mieter erklären muss, ob und gegebenenfalls welche aus dem beendeten Mietverhältnis stammenden Ansprüche er gegen diesen erhebt. Mit einer solchen Erklärung wird die Mietsicherheit abgerechnet, da der Vermieter so deutlich macht, ob er Forderungen hat, die er mit der Mietsicherheit verrechnen will.

Die Abrechnung des Vermieters kann so gestaltet sein, dass er sämtliche Forderungen (die ihm seiner Auffassung nach zustehen) detailliert bezeichnet und der Kautionsrückzahlungs-Forderung gegenüberstellt.
Das gilt auch, wenn mit einer oder mehreren aus dem beendeten Mietverhältnis stammenden Forderungen gegen den Kautionsrückzahlungs-Anspruch des Mieters aufrechnet.
Darüber hinaus gilt dies sogar, wenn er wie hier die ihm (seiner Auffassung nach) zustehenden Forderungen aus dem beendeten Mietverhältnis gegen den Mieter klageweise geltend macht.

Denn mit der Abrechnung nach Ende des Mietverhältnisses wird ein Stadium erreicht, in dem sich der Vermieter wegen seiner bezifferten Ansprüche aus der Barkaution befriedigen kann, etwa durch Aufrechnung seiner Forderungen gegen die Forderung des Mieters auf Rückzahlung der Kaution. Der BGH, hatte in früheren Urteilen diese Frage offen gelassen hatte und nur entschieden, dass während des laufenden Mietverhältnisses ein Zugriff auf die Kaution wegen strittiger Forderungen nicht zulässig ist.

Die Verwertung der Barkaution auch für Forderungen, die weder unstrittig noch rechts- kräftig festgestellt sind, entspricht dem beiderseitigen Interesse von Vermieter und Mieter, das beendete Mietverhältnis so schnell wie möglich endgültig abzuschließen.
Wenn die Mieter die zur Aufrechnung gestellten Vermieterforderungen bestreiten, könnten sie ja auf Rückzahlung der Kaution klagen, so die Bundesrichter.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.7.2019; AZ – VIII ZR 141/17 –

 

Foto: Jacob Lund – fotolia.com

EuGH-Urteil: Cookie-Banner dürfen keine Voreinstellungen haben!

Die allseits bekannten und präsenten Cookie-Banner kennt man ja nun spätestens seit DSGVO-Zeiten auf fast 100% der deutschen Webseiten. Manche Menschen empfinden sie gar als störend, da die Geschwindigkeit mit der man als Surfer uneingeschränkten Zugang zu Webseite bekommt erkennbar eingeschränkt wird. Ungeduld an dieser Stelle gehört eben auch zum Internet.

Jetzt hat der EuGH entschieden, dass eine Voreinstellung – ein „Ich stimme zu“ als Default – nicht zulässig ist. Was bedeutet, dass Webmaster wohl noch einmal ihre Seiten anschauen müssen, damit es hier keinen Abmahngrund gibt. Kurz auf den Punkt gebracht: Der Nutzer muss selbst entscheiden können.

Cookie-Banner dürfen keine Voreinstellung (default) haben – so der EuGH.Wie war es dazu gekommen? In dem vom EuGH entschiedenem Fall ging es um die Klage der „Verbraucherzentrale Bundesverband“ gegen das Unternehmen „planet49″, das im Rahmen von Gewinnspielen Daten für Werbezwecke Dritter sammelte. Vor dem Klick auf den Absende-Button des Gewinnspiels fanden die Teilnehmer unter anderem ein vorangehaktes Kontrollkästchen, über das sie sich mit dem Einsatz von Cookies unterschiedlicher Anbieter einverstanden erklärten. Die Richter entschieden dazu ganz klar: Tracking-Cookies dürfen nur noch mit ausdrücklicher, informierter, nachweisbarer und widerrufbarer Einwilligung gesetzt werden.

Anwalts-Kollege Thomas Schwenke sieht da gar noch mehr im Argen: „Das deutsche Telemediengesetz erlaubt es im § 15 Abs. 3 TMG , “für Zwecke der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Telemedien Nutzungsprofile bei Verwendung von Pseudonymen erstellen, sofern der Nutzer dem nicht widerspricht.” Diese Regelung kann nach dem EuGH-Urteil jedoch nicht mehr so verstanden werden, dass Cookies ohne Einwilligung der Nutzer auf deren Gerät verarbeitet werden können. Damit entschied der EuGH letzten Endes auch rückwirkend, dass die bereits 2009 eingeführte Cookie-Opt-In-Pflicht vom deutschen Gesetzgeber nie richtig umgesetzt wurde. Bislang wird von der EU-Kommission und der Bundesregierung die Rechtsauffassung vertreten, dass mit dem Telemediengesetz (TMG) eine adäquate Umsetzung erfolgt sei und die vorhandenen Cookie-Banner hinreichend sind.

Was heißt das nun für Webseitenbetreiber? Zur Einholung einer wirksamen Einwilligung empfiehlt sich die Einrichtung eines Cookie-Banners, das Nutzer nicht nur über den Einsatz von Tracking-Mechanismen informiert, sondern diesen auch die tatsächliche Wahl lässt, sich „einverstanden“ oder „nicht einverstanden“ zu erklären. Am rechtssichersten ist die Verwendung eines Banners, das in der Ausgangseinstellung beim Aufruf der Webseite jedes Tracking technisch unterbindet.

Foto: Drazen stock.adobe.com

Erbin schlägt die Erbschaft aus – Anfechtung der Ausschlagung wegen Motiv-Irrtum jedoch nicht möglich!

Da zeigt es sich wieder einmal: Immer alles erst genau prüfen oder prüfen lassen und dann erst entscheiden. So auch im vorliegenden Fall: Die Schwester der Verstorbenen hält den Nachlass für überschuldet und schlägt daher die Erbschaft aus. Doch dann stellt sich heraus, dass der Nachlass durchaus von einigem Wert ist. Klar, dass die Betroffene die Ausschlagung mittels Anfechtung wieder rückgängig machen wollte.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf sah aber die Angelegenheit ähnlich wie das vorab tätige Nachlassgericht und wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Wie waren nun die Gründe bei einer solchen Situation im Zusammenhang mit einer erfolgten Ausschlagung eines Erbes? Zum Zeitpunkt des Todes befand sich die von der Verstorbenen bewohnte Mietwohnung in einem eher schlechten Zustand. Die Wohnung war vermüllt und benötigte eine grundlegende Renovierung.

Eine Schwester der Erblasserin suchte das Nachlassgericht auf und erklärte dort, dass sie als gesetzliche Erbin der Erblasserin in Frage komme. Sie wollte das Erbe aber nicht annehmen und erklärte gegenüber dem Nachlassgericht, dass sie die Erbschaft ausschlage. Die vom Nachlassgericht in der Erbsache eingesetzte Nachlasspflegerin teilte später dem Gericht mit, dass im Nachlass ein Barvermögen in Höhe von 11.000 Euro vorhanden sei. Dies teilte sie auch der Schwester der Erblasserin anlässlich eines Telefonates mit – der Nachlass sei eben nicht wie vermutet überschuldet, sondern vielmehr mit einem Betrag in Höhe von rund 6.600 Euro werthaltig.

Nur wegen Nicht-Kenntnis kann man eine Ausschlagung eines Erbes nicht widerrufenDaraufhin erklärte die Schwester der Erblasserin gegenüber dem Nachlassgericht die Anfechtung der Ausschlagung. Sie ließ das Nachlassgericht in dieser Erklärung wissen, dass sie sich über eine wesentliche Eigenschaft des Nachlasses geirrt habe. Sie sei davon ausgegangen, dass die Kosten für die Renovierung und Entrümpelung der Mietwohnung ihrer Schwester einen möglicherweise vorhandenen positiven Nachlass übersteigen werden.

Ein daraufhin beantragter Erbschein sollte sie als gesetzliche Alleinerbin ihrer Schwester ausweisen. Diesen Antrag wies das Nachlassgericht aber zurück. Begründet wurde diese Entscheidung mit dem Hinweis, dass die Schwester die Ausschlagung der Erbschaft nicht wirksam angefochten habe.

Das daraufhin angerufene Oberlandesgericht wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Zwar sei eine solche Anfechtung einer Ausschlagung wegen Irrtums über eine vwesentliche Eigenschaft der Erbschaft grundsätzlich möglich – wesentliche Voraussetzung einer solchen Anfechtung sei aber, dass sich der Betroffene nicht nur pauschal über die Frage der Überschuldung des Nachlasses geirrt habe, sondern der Irrtum „auf falschen Vorstellungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Nachlasses, also bezüglich des Bestandes an Aktiva oder Passiva“ beruht.

Wer ohne nähere Kenntnis der Zusammensetzung des Nachlasses lediglich einer Fehlvorstellung über die Größe der Erbschaft unterliegt, sei, so das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom Dezember 2018, sei noch lange nicht zur Anfechtung seiner Ausschlagungserklärung berechtigt. Denn: Dies stelle einen reinen Motiv-Irrtum dar und rechtfertige keine Irrtums-Anfechtung.

Das letzte Wort ist in der Angelegenheit aber möglicherweise noch nicht gesprochen. Nachdem die Sichtweise des OLG Düsseldorf im Widerspruch zu einer Entscheidung des Kammergericht Berlin vom 20.2.2018; AZ – 6 W 1/18 –, stand, hat das OLG die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen.

OLG Düsseldorf – Beschluss vom 19.12.2018; AZ – I-3 Wx 140/18 –

Foto: Photographee.eu stock.adobe.com

Online-Angebote für nicht verfügbare Artikel: Was man rechtlich beachten muss

Irgendwie ist das schon jedem einmal passiert: Man möchte einen Artikel online bestellen und er ist einfach nicht lieferbar. Dann findet man als Hinweis statt der erwarteten 3 bis 4 Tage ein „Artikel zur Zeit nicht verfügbar“. Manchmal versehen mit einem Hinweis à la „mögliche Lieferzeit 12 Wochen“. Meist sucht man als Käufer dann woanders, ein Geschäft kommt nicht zustande. Trotzdem haben Online-Händler solche nicht verfügbare Artikel in ihrem Shop – oft, um bei den Suchmaschinen präsent zu sein. Dabei können sie aber nicht beliebig agieren und müssen einige rechtliche Eckpunkte beachten.

Zunächst gilt ja grundsätzlich, dass Online-Händler, die Waren gegenüber Verbrauchern anbieten, Angaben zur Lieferzeit machen müssen. Bei vorrätigen Artikel in der Regel ja kein Problem. Der Käufer muss dabei über Dauer, Beginn und Ablauf der Lieferfrist informiert werden – letztlich, wann er oder sie in jedem Fall mit dem Zugang der Ware rechnen kann. Einschränkende Zusätze bei der Lieferzeit wie zum Beispiel „voraussichtlich“ oder „in der Regel“ sind dabei in rechtlicher Hinsicht übrigens sehr kritisch und sollten vermieden werden.

Bei Artikeln allerdings, die überhaupt nicht mehr lieferbar sind und dauerhaft nicht verfügbar, kann ein Online-Händler zwar ein wirtschaftliches Interesse an der Bewerbung solcher Artikel haben (wie gesagt, die Suchmaschinen) – allerdings darf für den objektiven Betrachter nicht der Eindruck entstehen, der Artikel sei noch irgendwie verfügbar und könnten später von diesem Händler geliefert werden.

Insofern reicht es auch nicht, einfach den Button für den Bestellprozess zu deaktivieren, damit der Artikel nicht mehr in den Warenkorb gelegt und online bestellt werden kann. Tatsächlich gilt in solchen Fällen, dass sowohl in technischer Hinsicht die Möglichkeit einer Bestellung unterbunden werden muss, als auch ausdrücklich und transparent darauf hinzuweisen ist, dass der gewünschte Artikel nicht mehr lieferbar ist.

Lieferzeiten auch bei nicht verfügbaren Artikel sind PflichtDoch was ist bei Lieferengpässen, der Hersteller Probleme mit der Lieferung hat? Da ist dann übliche kurze Lieferzeit schnell auf viele Wochen oder gar Monate angewachsen. Natürlich spricht nichts dagegen, dass der Händler solche Artikel auch weiterhin anbietet, wenn er denn eine spätere Lieferung sicherstellen kann. Allerdings weiß aber auch der Online-Anbieter in solchen Fällen oft nicht genau, wann sein Lieferant ihn wieder mit entsprechenden Artikeln beliefern wird. Jedoch: Der Händler muss die (potenziellen) Käufer informieren, selbst wenn er intern keine konkrete Lieferzeit benennen kann. Dies wäre ja aber erforderlich, wenn sich der Händler nicht dem Vorwurf unzureichender Verbraucherinformationen aussetzen möchte.

Was also kann man als Online-Anbieter in der Situation machen? Kann man den Zeitpunkt seiner eigenen Belieferung einigermaßen zuverlässig vorhersagen, etwa weil sich sein Lieferant erfahrungsgemäß an Lieferzusagen und vereinbarte Lieferfristen hält, könnte er eine entsprechend längere Lieferzeit angeben. Dabei muss der Händler zum einen die Dauer bis zu seiner eigenen Belieferung und zum anderen die Versanddauer an den Kunden berücksichtigen. Keine ganz einfache Angelegenheit und führt daher oft zu verbraucherunfreundlichen Lieferzeiten, an denen sich der Anbieter grundsätzlich auch messen lassen muss und tatsächlich innerhalb der angegeben Frist liefern. Sollte dies nicht gelingen, muss der Online-Händler unter Umständen sogar mit Schadensersatzansprüchen seiner Kunden rechnen.

Dieses unternehmerische Risiko muss der Händler also einkalkulieren, wenn er vorübergehend nicht verfügbare Artikel dennoch anbieten möchte. Als Alternative wäre  noch eine Art „unverbindliche Vorbestellung“ denkbar. Am Besten man lässt die Kunden sich in eine Wunschliste eintragen und informiert sie schnellstmöglich – etwa per E-Mail – sobald der betreffende Artikel wieder verfügbar und bestellbar ist.

Foto: Seventyfourstock.adobe.com

Sind Google-Fonts eigentlich DSGVO-konform?

Wirklich? Datenschutz und Google-Fonts – wie sind da die Zusammenhänge werden sich viele Nutzer fragen? Nun, die Einbindung der Schriftarten auf der Webseite ist meist in nur wenigen Schritten erledigt, doch genau dort liegt die Crux. Bei der Nutzung wird eine Verbindung zwischen den Google-Servern und der Seite erzeugt. Und obwohl der Großkonzern Daten nur als allgemeine Statistik sammelt, wird eben doch die IP übermittelt. Kurz, es besteht die Möglichkeit, Nutzer zu identifizieren. Und das ist kaum im Sinne der europäischen Datenschutzverordnung und schon gar nicht der deutschen DSGVO.

Es gibt zwei „Modi“, in der denen Google-Fonts genutzt werden. Beim „Online“-Modus baut der Browser beim Laden der Webseite eine Verbindung zu Google auf. Dabei übermittelt der Browser des Nutzers verschiedene Informationen zur einheitlichen Darstellung der Webseite. Diese sind unter anderem verschiedene Browser- und Gerätedaten und auch die IP-Adresse des Nutzers selbst. Die Font-Dateien werden für ein Jahr auf dem Endgerät gespeichert, um die Ladezeiten der Webseiten, auf denen Google-Fonts verwendet wird, zu verbessern, so das Unternehmen.

Google-Fonts sind bei der Erstellung einer Webseite nicht unbedingt DSGVO-konform

Der andere Modus betriff den „Offline“-Bereich. Dabei lädt man die benötigten Fonts von den Google-Servern und speichert sie lokal auf dem Webserver. Die Verwaltung der Fonts ist dann – mittels CSS – wie bei jeder anderen Font-Familie möglich. Man verliert jedoch den Vorteil, dass die Aktualisierung der Schriftarten automatisch erfolgt, so dass es nun Aufgabe des Webseitenbetreibers ist und auch die Ladezeiten sich verlängern dürften.

Das Problem beim Online-Modus ist, dass der Browser des Nutzers die Fonts erst beim ersten Aufrufen der Webseite lädt. So kann man nicht eingreifen, bevor die Übermittlung der IP-Adresse stattfindet. Es ist somit praktisch unmöglich eine Einwilligung einzuholen, die den Ansprüchen der DSGVO genügt. Auch die Umsetzung des Widerspruchsrechts ist in der Praxis praktisch kaum lösbar.

Die alternative Rechtsgrundlage könnte eventuell so definiert werden: Die Verarbeitung stützt sich auf ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Webseitenbetreibers. Dieses Interesse besteht in den Vorteilen, die die Nutzung der Fonts eben mit sich bringt: Verbesserte Ladezeiten und ein geringerer administrativer Aufwand sowie eine geräteübergreifende einheitliche Darstellung.

Ob das schon reicht um die Übermittlung der IP-Adresse und weiterer Gerätedaten an Google zu rechtfertigen, muss aber dahingestellt bleiben. Der Offline-Modus mag daher bis zu einer rechtlichen Klärung die sicherere Lösung sein.

Foto: devrawat21 stock.adobe.com