Sachversicherung und Mitwirkungspflichten im Versicherungsfall

Ein Restaurant in Osnabrück erlitt im Januar 2018 erhebliche Schäden durch ein Feuer, wodurch die Inneneinrichtung beschädigt wurde. Ein beauftragter Sachverständiger schätzte den Schaden auf rund 640.000 Euro. Es kam der Verdacht einer vorsätzlichen Brandlegung auf, doch eine Person, die wegen dieses Verdachts vor Gericht stand, wurde freigesprochen.

Letztlich musste aber über die Mitwirkungspflichten von Versicherungsnehmern entscheiden werden.

Das Restaurant, das sich der Schwere des Vorfalls bewusst war, meldete den Schaden unverzüglich seinem Versicherer. Als Reaktion darauf erhielt die Besitzerin einen Fragekatalog mit 20 Fragen vom Versicherer, der zur weiteren Abwicklung des Falls dienen sollte. Trotz der Unterstützung durch ein spezialisiertes Unternehmen zur Schadensregulierung und späterer Vertretung durch mehrere Rechtsanwälte, dauerte es Monate, bis auf die Fragen reagiert wurde. Und selbst dann wurden sie nicht in Gänze beantwortet. Mitwirkungspflichten gegenüber Versicherern

Der Versicherer interpretierte dieses Verhalten als Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht. Er wies darauf hin, dass eine solche Verletzung der Pflicht eine Ablehnung der Deckung des Schadens oder eine Leistungskürzung zur Folge haben könnte – eine Regelung, die dem Restaurantbesitzer auch zuvor ganz klar mitgeteilt worden war.

Das Landgericht Osnabrück hatte sich schließlich mit diesem Fall zu beschäftigen und entschied zugunsten des Versicherers. Es wies die Klage des Restaurants ab, wobei die Hauptbegründung darin bestand, dass die Fragen des Versicherers nicht rechtzeitig und in der erwarteten Art und Weise beantwortet wurden. Diese Fragen hätten für die Einschätzung der Einstandspflicht des Versicherers relevant sein können. Es wurde auch betont, dass im Versicherungsrecht der Grundsatz, dass niemand verpflichtet ist, sich selbst zu belasten, nicht gilt. Die Besitzerin hatte ausreichend Zeit, die Fragen zu beantworten, hat es jedoch versäumt.

Zusätzlich war es dem Restaurant klar, dass die unzureichende Beantwortung der Fragen den Versicherungsfall beeinflussen könnte, besonders unter dem Verdacht einer vorsätzlichen Brandlegung. Die verspätete und unvollständige Beantwortung galt als Versuch, den Verlust des Leistungsanspruchs zu minimieren. Der im Strafrecht geltende Grundsatz „Nemo tenetur se ipsum accusare“ (deutsch: Aussageverweigerungsrecht) wonach sich niemand selbst zu belasten brauche, gelte im Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer nicht, betonten die Richter in Osnabrück ganz nachrücklich.

Die Entscheidung ist nicht endgültig und kann beim Oberlandesgericht Oldenburg angefochten werden.

Landgericht Osnabrück, Urteil vom 24.5.2023; AZ – 9 O 3254/21 –

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Kein Widerspruchsrecht von Lebensversicherungen bei geringfügigen Belehrungsfehlern

Werden Versicherungsnehmer unrichtig über die Form ihrer Widerspruchserklärung belehrt, so ist ein entsprechender Vertrag nicht automatisch oder notwendigerweise ungültig noch muss es zwangsläufig zu einer Rückabwicklung kommen. Den Versicherungsnehmern ist nämlich durch den im Streitfall möglicherweise nur geringfügigen Belehrungsfehler nicht die Möglichkeit genommen worden, ihr Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei voll zutreffender Belehrung auszuüben. Das entschied der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom Februar 2023.

Die Klägerin machte im vorliegenden Fall Ansprüche auf bereicherungsrechtliche Rückabwicklung fondsgebundener Lebens- und Rentenversicherungsverträge geltend. Diese Verträge dazu wurden im November und Dezember 2002 nach dem sogenannten Policen-Modell  abgeschlossen. Die Versicherungsnehmer kündigten die Verträge 2016 und 2017 und erklärten jeweils 2018 den Widerspruch.

In den Vorinstanzen war die Klage erfolglos, wobei das Berufungsgericht besonders darauf abhob, dass der Geltendmachung des Rückabwicklungsanspruchs der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen stehe. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers in den Fortbestand des Vertrags komme in Betracht, wenn Umstände vorlägen, die den Schluss zuließen, dass der Versicherungsnehmer auch in Kenntnis seines Aufhebungsrechts an diesem festgehalten hätte. Der Fehler der Belehrung über die einzuhaltende Schriftform – anstelle der eigentlich ausreichenden Textform – für die Widerspruchserklärung, könne die Versicherungsnehmer nicht ernsthaft von der Ausübung des Widerspruchsrechts abgehalten haben. Hiergegen richtete sich die Revision der Klägerin.Geringfüge Beleherungsfehler: Kein Widerspruchsrecht per se

Der Bundesgerichtshof bejahte den Verstoß gegen Treu und Glauben und entschied, dass wenn nur ein geringfügiger Belehrungsfehler vorliegt, damit dem Versicherungsnehmer nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben. Denn dies stelle, so die Richter,  im Ergebnis eine folgenlose Verletzung der Pflicht des Versicherers zur ordnungsgemäßen Belehrung dar.

Die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerspruchsrechts stehe auch in Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), so dass eine Vorlage an diesen nicht in Frage kommt. Ob das Policen-Modell mit den Lebensversicherungsrichtlinien der Europäischen Union eventuell unvereinbar sei, sei zudem nicht erheblich für diese Entscheidung. Auch im Fall einer unterstellten Unions-Widrigkeit (also gegen EU-Recht) sei es den Versicherungsnehmern nach Treu und Glauben eindeutig verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages dann plötzlich auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen – und daraus gar Bereicherungsansprüche herzuleiten.

Im Übrigen komme es auf den allgemeinen Grundsatz des Unions-Rechts zum Rechtsmissbrauch und dessen Voraussetzungen hier nicht an. Im Bereich der Lebensversicherungsrichtlinien sei ein Rückgriff auf den nationalen Grundsatz von Treu und Glauben durchaus zulässig, soweit die praktische Wirksamkeit der Richtlinien – wie im vorliegenden Fall – nicht beeinträchtigt wird.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.2.2023; AZ – IV ZR 353/21 –

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Grobe Fahrlässigkeit: Versehentliches Anschalten einer Herdplatte statt Ausschalten

Welche Pflichten haben Mieter vor dem Verlassen ihrer Wohnung zu beachten? Wann liegt eine grobe Fahrlässigkeit vor und in welchen Fällen muss der Gebäudeversicherer komplett haften? Kommt es zu einem Brandschaden in einem Wohnhaus, weil vor dem Verlassen des Hauses eine Herdplatte versehentlich eingeschaltet wurde anstatt eine andere Platte auszuschalten, kann die Versicherung ihre Leistung um 25 Prozent kürzen. Denn dem Versicherungsnehmer ist in einem solchen Fall grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Dies hat das Oberlandesgericht Bremen im Mai 2022 entschieden.

Vor Verlassen ihrer Wohnung hatte eine Frau versehentlich den falschen Drehknopf an ihrem Elektroherd betätigt – statt die Herdplatte auszuschalten, stellte sie diese auf die höchste Stufe. Den entstandenen Brandschaden regulierte der Wohngebäudeversicherer der Frau allerdings nur zu 75 Prozent. Eine Zahlung der restlichen rund 9.000 Euro lehnte er mit der Begründung ab, dass die Frau grob fahrlässig gehandelt habe.Grobe Fahrlässigkeit entsteht auch bei versehentlichem Anschalten einer Herdplatte

Die Versicherungsnehmerin bekam zunächst vor dem Landgericht Bremen Recht. Das Verhalten der Klägerin sei fahrlässig, aber nicht grob fahrlässig gewesen, urteilten die Richter. Es habe kein typischer sogenannter Herdplattenfall vorgelegen, in dem jemand „bewusst oder unbewusst“ zubereitetes Essen auf dem eingeschalteten Herd zurückgelassen habe. Tatsächlich sei im konkreten Fall der „Kochvorgang“ mit dem vermeintlichen Ausschalten der vorderen Herdplatte abgeschlossen gewesen. Die Klägerin habe mit ihrem Verhalten die gebotene Sorgfaltspflicht nicht in einem „ungewöhnlich hohen Maße“ verletzt.

Angesichts der besonderen Gefährlichkeit eines in Betrieb befindlichen Elektroherds habe sich die Klägerin durch einen Blickkontakt vergewissern müssen, dass der Herd auch tatsächlich ausgeschaltet war, argumentierte hingegen das Oberlandesgericht. Dies gelte insbesondere deshalb, weil sie das Haus verlassen wollte. Man könne auch nicht von einem Augenblicksversagen sprechen, so die Richter. Es seien keine Umstände erkennbar, die das momentane Versagen der Klägerin in einem anderen Licht erscheinen lasse. Eine besondere Eile oder eine Ablenkung durch eine außergewöhnliche (Not-)Situation sei nicht ersichtlich.

Auch die Grundsätze der sogenannten Routinehandlungen, die typischerweise unbewusst ausgeübt werden, seien nach Ansicht des Oberlandesgericht nicht anwendbar. Denn weder handele es ich bei der Bedienung eines Herdes um eine routinemäßige Dauertätigkeit, die ständige Konzentration erfordert, noch sei erkennbar, dass die Klägerin durch äußere Umstände abgelenkt war.

Oberlandesgericht Bremen, Urteil vom 12.05.2022; AZ – 3 U 37/21 –

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„Nachtrunk“ bei Verkehrsunfällen befreit Versicherung von der Pflicht zu zahlen

Die Geschichte kommt einem sehr bekannt vor – und tatsächlich ist das Thema „Nachtrunk“ kein neues. Immer wieder stellt sich die Frage, wie die damit verbundenen Aussagen zu bewerten sind, und dies nicht nur nach dem Verkehrsrecht, sondern auch vor allem in Hinsicht auf Ausgleichszahlungen der haftenden Versicherung.

Kommt es zu einem Unfall, ist eine KFZ-Versicherung darauf angewiesen, von ihrem Versicherungsnehmer umfassend über den Hergang informiert zu werden. Verstößt der Versicherungsnehmer dagegen, kann dies im Einzelfall dazu führen, dass die Versicherung von ihrer Leistungspflicht befreit ist. Dies hat das Oberlandesgericht Braunschweig im April 2022 entschieden.

Der Kläger fuhr im zu entscheidenden Fall mit seinem Auto mit 20 km/h gegen eine Laterne. Er wartete nicht an der Unfallstelle, sondern begab sich zu dem nahegelegenen Haus seiner Eltern. Die Eltern nahmen die Polizeibeamten am Unfallort in Empfang. Der Kläger behauptete, nach dem Unfall 0,7 l Wodka getrunken und sich schlafen gelegt zu haben. Die von der Polizei etwa 1,5 Stunden nach dem Unfall entnommene Blutprobe wies 2,79 Promille auf. Mit seiner Klage wollte er den Ersatz der an seinem Fahrzeug entstandenen Schäden sowie die Zahlung der Reparaturkosten für die Laterne erreichen. Die beklagte Versicherung lehnte dies aufgrund der erheblichen Alkoholisierung des Klägers ab. Den behaupteten „Nachtrunk“ erachtete sie nicht als plausibel und hinreichenden Grund für eine entsprechende Zahlung.„Nachtrunk“ bei Verkehrsunfällen

Im Landgericht Braunschweig sah man die Lage ähnlich: Es sei aufgrund des gesamten Akteninhalts und der erhobenen Beweise von einer alkoholbedingten absoluten Fahruntüchtigkeit des Klägers im Zeitpunkt des Unfalls auszugehen. Nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen bestehe danach kein Versicherungsschutz. Der Kläger legte gegen diese Entscheidung Berufung mit der Begründung ein, der seitens des Gerichts bestellte Gutachter habe letztendlich nicht ausschließen können, dass der Kläger im Zeitpunkt des Unfalls nüchtern gewesen sei.

Das anschließend angerufene Oberlandesgericht sah jedoch keine Veranlassung weiter aufzuklären, ob der Kläger das Fahrzeug alkoholisiert geführt habe, oder ob der hohe Blutalkoholwert auf einen „Nachtrunk“ zurückzuführen sei. Vielmehr sei zu berücksichtigen, dass der Kläger aufgrund des geltenden Versicherungsvertrages verpflichtet sei, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadens dient. Die Auskunftspflicht erschöpft sich dabei nicht nur in der bloßen Weitergabe von Informationen, sondern erfasse auch das Verhalten am Unfallort.

So dürfe der Verkehrsteilnehmer nicht etwa den Unfallort verlassen, ohne die erforderlichen Feststellungen zum Beispiel zum Drogen- und Alkoholkonsum zu ermöglichen. Der Versicherer muss die Möglichkeit haben, sämtliche mit dem Schadensereignis zusammenhängenden Tatsachen zu überprüfen. Dies hat der Kläger mit seinem behaupteten „Nachtrunk“ vereitelt. Eine verlässliche Bestimmung der Blutalkoholkonzentration zum Unfallzeitpunkt, die in diesem Fall am Unfallort routinemäßig zu erwarten gewesen wäre, war nicht ja mehr möglich.

Entscheidung des Oberlandesgericht Braunschweig vom 26.4.2022

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Auto-Schlüssel bei der Autowerkstatt eingeworfen – ist das grobe Fahrlässigkeit?

Ein Versicherer ist bei einem Diebstahl im Fall eines grob fahrlässigen Verhalten berechtigt, seine Ersatz-Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Das war auch der Hintergrund zu einem eigentlich ziemlich alltäglichen Vorgang. Kunden hinterlassen oft in einer Autowerkstatt oder Autohaus ihre Fahrzeugschlüssel in den Briefkästen. Werden diese dann von Dieben geplündert, kann es Ärger mit der Versicherung geben, wie sich im zu verhandelnden Fall herausstellte.

Die Versicherungskammer des Landgerichts Oldenburg hat dazu im Oktober 2020 entschieden, dass eine Kaskoversicherung sehr wohl verpflichtet sei, dem Kläger seinen Schaden zu ersetzen, der ihm aufgrund des Diebstahls entstanden war. Dieser hatte den Fahrzeugschlüssel seines Fahrzeuges an einem Sonntag in den Briefkasten einer Werkstatt geworfen.

Kunden hinterlassen oft in einer Autowerkstatt oder Autohaus ihre Fahrzeugschlüssel in den Briefkästen.Das Landgericht hat dazu ausgeführt, dass das Einwerfen eines Schlüssels in den Briefkasten eines Autohauses im Grunde zwar den Tatbestand der groben Fahrlässigkeit erfüllen kann. Dieser Grundsatz gelte aber nicht ohne Weiteres. Entscheidend seien vielmehr die Umstände des Einzelfalles.

Wer sein Auto an einem Sonntag in eine Werkstatt bringt, findet dort in der Regel ja keine Mechaniker vor. Stattdessen ist es bei vielen Werkstätten gang und gäbe, dass der Kunde seinen Fahrzeugschlüssel in einen Briefkasten wirft, damit das Fahrzeug am nächsten Werktag untersucht werden kann.

Nach Feststellung der Richter befand sich der Briefkasten im direkten Eingangsbereich der Autowerkstatt. Dieser lag zurückgesetzt hinter den Schaufenstern der Ausstellung und war somit in das Gebäude hineingezogen. Es entstand aufgrund dieser beschriebenen Örtlichkeiten nachvollziehbar der Eindruck, als befinde der Briefkasten sich in einem geschützten Bereich. Der Briefkasten selbst sah von außen aus, als sei er tief, sodass die oben in den Schlitz eingeworfenen Teile weit nach unten fielen und, dass man diese von außen nicht erreichen und herausholen könne. Der Briefkasten sah zudem stabil aus, als sei er nicht leicht aufzubrechen.

Die Kammer kam zu dem Schluss, dass bei diesem äußeren Bild dem Kläger keine Bedenken kommen mussten, dass der Schlüssel von Unbefugten aus dem Briefkasten herausgenommen werden würde. Dieser hatte auch angegeben, dass er darauf geachtet habe, dass der Schlüssel nach unten fällt.

Die Versicherung muss folglich für den Schaden aufkommen.

Urteil des Landgericht Oldenburg vom 14.10.2020; AZ – 13 O 688/20 –

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Eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung bei Autounfällen nicht möglich

Wählt ein Unfallopfer nach einem Autounfall für den Schaden an seinem Fahrzeug eine fiktive Schadensabrechnung so ist nicht vom Brutto-, sondern vom Netto-Wiederbeschaffungswert auszugehen. Eine Umsatzsteuer wird nicht ersetzt, wenn sie nur fiktiv bleibt, weil es nicht zu einer umsatzsteuerpflichtigen Reparatur kommt. Das entschied der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom Oktober 2018.

Generell gilt: Wer sein Fahrzeug nach einem Unfall von einem Sachverständigen begutachten und entsprechend den Vorgaben dessen Gutachten reparieren lässt, hat gegenüber dem Versicherer auch einen Anspruch auf Bezahlung aller damit verbundenen Kosten. Wer sein Auto nicht reparieren lässt, muss den Geldbetrag erhalten, den die Reparatur gekostet hätte. Das nennt sich dann fiktive Abrechnung und der Anspruch wird um die Umsatzsteuer (USt.) gemindert

Eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensberechnung ist jedoch unzulässig. Im vorliegenden Fall hatte der Geschädigte das Unfallfahrzeug verkauft und ein Ersatzfahrzeug angeschafft. Anschließend wollte er vom Unfallverursacher und dessen Haftpflichtversicherung Schadensersatz in Höhe des vom Sachverständigen ermittelten Brutto-Wiederbeschaffungswerts abzüglich des Restwerts.

Bei einer fiktiven Schadensabrechnung gilt der Netto-Wiederbeschaffungswert.Die Gegenseite meinte aber, dass von dem Brutto-Wiederbeschaffungswert die Umsatzsteuer von 19 Prozent abzuziehen sei. Sowohl das zuvor angerufene Amtsgericht als auch das Landgericht Heidelberg gaben der Klage des Unfallgeschädigten statt. Und so musste der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden.

Der BGH entschied, dass die gewählte fiktive Schadensabrechnung sich nicht auf einen Brutto- sondern nur auf den Netto-Wiederbeschaffungswert beziehen könne. Eine Umsatzsteuer werde nicht ersetzt, wenn sie nur fiktiv bleibt. Dies gelte auch für den Fall, dass der Geschädigte zwar eine Ersatzbeschaffung inklusive USt. vornimmt – für die Schadenabrechnung aber die für ihn günstigere Möglichkeit einer fiktiven Abrechnung auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens wählt.

Bereits in früheren Urteilen sei der Ersatz der Umsatzsteuer beim Kauf einer gleichwertigen Ersatzsache von privat mit der Begründung versagt wurde, dass keine Umsatzsteuer angefallen sei, so dass sie „in diesem Fall auch im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung nicht ersatzfähig“ sei.

Der Unfallgeschädigte werde schließlich nicht schlechter gestellt, so das Urteil des Bundesgerichtshof. Übersteigen die konkreten Kosten des tatsächlich getätigten Ersatzgeschäfts einschließlich Nebenkosten (inklusive der Umsatzsteuer) den der fiktiven Schadensberechnung, könne der Geschädigte ja zu einer konkreten Schadensberechnung auf der Grundlage der tatsächlich vorgenommenen Ersatzbeschaffung wechseln.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.10.2018; AZ – VI ZR 40/18 –

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BGH beerdigt den fiktiven Schadensersatz für das Werkvertragsrecht. Demnächst für alle Bereiche?

Versicherungsbetrügereien soll der Boden entzogen werden. Das entspricht ganz und gar dem Frust von Richtern darüber, dass die derzeitigen Regeln für kriminelle Machenschaften ausgenutzt werden.  Und speziell im Bereich Auto- / KFZ-Versicherung ist die Masche mit dem fiktiven Schadensersatz allzu verbreitet.

Typischerweise werden Fahrzeuge der Oberklasse mit hohem Wiederbeschaffungswert eingesetzt und absichtlich in fingierten Unfällen beschädigt. Von der Versicherung wird dann die Regulierung auf Basis der fiktiven Reparaturkosten verlangt, während die Unfallspuren in irgendwelchen Hinterhofwerkstätten zu vielfach niedrigeren Kosten beseitigt werden.

Fiele diese Möglichkeit, von dem Unfallgegner die fiktiven Reparaturkosten zu verlangen, weg und wären stattdessen nur noch die tatsächlich entstandenen Kosten nach einer erfolgten Reparatur zu bezahlen, hätte sich dieses “Geschäftsmodell“ ein für alle Mal erledigt.

die Masche mit dem fiktiven SchadensersatzMit ihrem Urteil waren sich die Richter des Bundesgerichtshofes (BGH 22.02.2018, Az. VII ZR 46/17 ) im Werkvertragsrecht (hier Baurecht) durchaus im Klaren darüber, was sie mit ihrer Entscheidung ins Rollen bringen – sie räumten auch ein, dass das derzeitige System der Schadensabwicklung auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten wohlvertraut sei und – was seine technische Abwicklung betrifft – im Wesentlichen reibungslos funktioniere. Klar wurde aber auch, dass das langfristige Ziel bei diesem Urteil die generelle Unterbindung von unrechtmäßigen Bereicherungen und  damit wichtiger als die Aufrechterhaltung des Status quo sei.

Anlass für eine Ausweitung des BGH-Urteils auch auf Versicherungsfälle mit fiktiven oder gar falsch abgerechneten Autounfällen sah das Darmstädter Landgericht in einem der besagten Verkehrsurteile mit fiktiven Schadenberechnungen. Hier hatte der Richter wohl „einen zu viel“ solcher Fälle auf dem Tisch und entschied zu Ungunsten des Klägers. Zu sehr hatten sich dieser und sein Anwalt auf die ständige Rechtsprechung verlassen und waren nachvollziehbar perplex, als der Richter seine “Drohung“ wahr machte und BGH-konträr entschied.

Ob es nun wirklich zu einer Ausweitung auf alle Bereiche bei fiktivem Schadensersatz kommt, muss noch abgewartet werden. Dazu wird der Bundesgerichtshof noch konkret Stellung nehmen. Eine in diesem Sinne positive Entscheidung wäre aber nachvollziehbar. Denn es gibt neben den fingierten Verkehrsunfällen auch für andere Versicherungssparten und Gegenstände ähnliche Situationen. Brillen und IT-Geräte stehen ganz oben auf der Versicherungsbetrugs-Hitliste, beim Autodiebstahl wird eine Betrugsquote von 50 Prozent gemutmaßt, und nach Einbrüchen – geschätzt – wird der Schaden in 60-70 Prozent der Fälle nach oben frisiert. Besonders bei kleineren Schäden haben die Betrüger gut Karten. Denn bei Bagatellschäden gilt bei vielen Versicherungsunternehmen die „Zok-Regelung“ (= Zahlen ohne Kontrolle).

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat jedoch Zweifel, ob diese Auslegung des Urteils des BGH aus dem Jahr 2018 durch das Landgericht Darmstadt auch auf Verkehrsunfallregulierungen angewendet werden kann. Man darf also gespannt sein, ob und wann sich der BGH mit einem solchen Verfahren im Verkehrsunfallrecht befasst.

Landgericht Darmstadt, Urteil vom 24.10.2018; AZ – 23 O 356/17 – OLG Frankfurt am Main, Beschluß vom 18.06.2019; AZ – 22 U 210/18 –

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