Ein Fall aus München verdeutlicht die Bewertung von Unfällen der Sicherung im Linienbus und in anderen öffentlichen Verkehrsmitteln. Im April 2023 ereignete sich ein Zwischenfall in einem Linienbus, bei dem ein 76-jähriger Fahrgast während einer Vollbremsung zu Fall kam. Der Bus musste stark abbremsen, nachdem ein PKW kurzfristig die Spur gewechselt hatte. Durch den Sturz erlitt der Fahrgast Verletzungen an der Brustwirbelsäule, dem Becken sowie eine Überdehnung des Daumensattelgelenks. Die Folgen der Verletzungen führten zu einer vierwöchigen Schmerzperiode mit anhaltenden Beschwerden.
Die Aufarbeitung des Falls im Oktober 2024 beim Amtsgericht München brachte eine eindeutige Entscheidung. Die Richter erkannten zwar die Mitverantwortung des PKW-Fahrers durch seinen plötzlichen Spurwechsel an, schloss jedoch dessen Haftung aufgrund des erheblichen Mitverschuldens des Fahrgasts aus. Die Begründung umfasste mehrere entscheidende Aspekte: Die vom Fahrgast gewählte stehende Position bot keine ausreichende Sicherung bei Bremssituationen. Seine Stabilisierung mit nur einer Hand erwies sich als unzureichend, während der mitgeführte Trolley ein zusätzliches Sicherheitsrisiko darstellte.
Besonders schwerwiegend wertete das Gericht die Tatsache, dass zum Unfallzeitpunkt freie Sitzplätze verfügbar waren – der Kläger also die (Eigen-) Sicherung im Linienbus nicht ernst nahm. Ein Sitzplatz direkt hinter der Position des Fahrgasts hätte nicht nur eine sichere Sitzgelegenheit, sondern auch eine zusätzliche Haltestange geboten. Im Stadtverkehr muss grundsätzlich mit plötzlichen Bremsmanövern gerechnet werden. Eine vorausgehende leichte Bremsung des Busses etwa 50 Meter vor dem eigentlichen Vorfall hätte dem Fahrgast bereits signalisieren können, dass seine Position keinen ausreichenden Halt bot.
Die Entscheidung verdeutlicht die Eigenverantwortung der Fahrgäste für ihre Sicherheit in öffentlichen Verkehrsmitteln. Insbesondere ältere Menschen oder Personen mit Gepäck sollten verfügbare Sitzplätze nutzen und sich ausreichend absichern. Die Tatsache, dass keine weiteren Fahrgäste während der Vollbremsung zu Fall kamen, untermauerte die gerichtliche Einschätzung zur unzureichenden Eigensicherung des Klägers.
Urteil des Amtsgericht München vom 18.10.2024; AZ – 338 C 15281/24 –
Gleichlautende Urteile: Landgericht Bonn; Urteile vom 19.9.2012
Foto: Alessandro Biascioli

Die höchstrichterliche Entscheidung stellt klar: Bei der
Wurde die Wertminderung bisher auf Grundlage von Bruttoverkaufspreisen ermittelt, muss der entsprechende Umsatzsteueranteil vom errechneten Betrag abgezogen werden. Der Bundesgerichtshof will damit eine ungerechtfertigte finanzielle Besserstellung des Geschädigten vermeiden.
Das Landgericht Saarbrücken wies die Schadensersatzforderung des Linksabbiegers ab, eine Entscheidung, die durch die Berufung beim Oberlandesgericht Saarbrücken bestätigt wurde. Die Richter stellten klar, dass der Linksabbieger eine bestehende Wartepflicht verletzt hatte. Die entscheidende Erkenntnis aus dem Urteil ist, dass beim Abbiegen in Straßen mit mehreren Fahrspuren kein Verlass darauf besteht, dass ein entgegenkommender Abbieger die für ihn vermeintlich „richtige“ Spur wählt. Tatsächlich umfasse der Vorrang des Rechtsabbiegers auch die Freiheit, zwischen mehreren Fahrspuren zu wählen, ohne dass dies als Fahrstreifenwechsel im Sinne eines Verstoßes gegen die StVO angesehen wird, so das Saarbrücker Gericht.
Ein Urteil aus Niedersachsen vom August 2023 illustriert die Ernsthaftigkeit solcher Bestimmungen. Ein Radfahrer wurde mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,95 Promille aufgegriffen. Ein daraufhin erstelltes medizinisch-psychologisches Gutachten bestätigte eine hohe Wahrscheinlichkeit der Wiederholung ähnlicher Vorfälle. Daraufhin verhängten die Behörden ein sofortiges Fahrverbot. Die rechtliche Grundlage für dieses Verbot findet sich in § 3 FeV (Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr).
In seiner Entscheidung vom August 2023 hob das Landgericht Hamburg die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis auf, da es den Schaden nicht als „bedeutend“ im Sinne der rechtlichen Vorschriften ansah. Hierbei ist zu beachten, dass die Definition eines „bedeutenden Schadens“ bei Unfallflucht variabel und von der aktuellen Rechtsprechung abhängig ist. Während früher Schäden ab etwa 1.300 Euro oder 1.500 Euro als bedeutend angesehen wurden, hat sich die Wertgrenze durch die fortschreitende Entwicklung der Reparaturkosten und die Einkommensentwicklung nach oben verschoben. Das Landgericht Hamburg setzte diese Grenze nun bei mindestens 1.800 Euro an.
Das zunächst angerufene Landgericht Berlin wies die Klage ab. Seiner Auffassung nach komme allein eine Haftung der Winterdienstfirma in Betracht. Eine Haftung sei aber ausgeschlossen, da die Klägerin nicht dargelegt habe, dass am Unfalltag allgemeine Glättegefahr in Berlin herrschte und für die Beklagte konkrete Anhaltspunkte für eine Gefahr aufgrund einzelner Glättestellen bestanden habe.
Aus diesem Grund habe für den Beklagten eine klare Situation vorgelegen, so dass er nicht zum Überholen des Radfahrers hätte ansetzen dürfen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Beklagten beim OLG.