Wer auf einem Parkplatz ohne Parkmarkierungen eine erkennbare Durchfahrt zuparkt, muss bei einem Parkplatzunfall mit einer Mit-Haftung rechnen. Das gilt auch dann, wenn ein anderer Autofahrer das stehende Fahrzeug beim Rangieren anfährt. So hat es das Amtsgericht München mit Urteil vom Februar 2026 entschieden. Die Halterin des falsch geparkten Autos muss sich danach 20 Prozent ihres Schadens selbst zurechnen lassen, der sich auf insgesamt auf mehr 6.200 Euro belief.
Der Ausgangsfall wirkt zunächst wie ein alltäglicher Parkrempler. Im Mai 2024 stellte eine Autofahrerin aus dem Landkreis Dachau ihren Pkw auf dem Parkplatz eines Schwimmbads in Unterschleißheim ab. Eine andere Autofahrerin fuhr beim Rangieren gegen das geparkte Fahrzeug. Deren Kfz-Haftpflichtversicherung zahlte zunächst 4.120,63 Euro, weitere Zahlungen lehnte sie jedoch ab. Ihre Begründung lautete, das Auto habe verkehrsbehindernd in der Durchfahrt zur nächsten Parkreihe gestanden. Die Geschädigte treffe deshalb eine Mit-Haftung von mindestens einem Drittel. Die Fahrzeughalterin hielt dagegen, auf dem Gelände gebe es keinerlei Linien, parken sei folglich überall erlaubt. Sie verklagte die Gegenseite vor dem Amtsgericht München auf den ausstehenden Schadensersatz.
Ihre Klage hatte nur teilweise Erfolg. Entscheidend war die Anlage des Parkplatzes. Ein Grünstreifen mit erhöhtem Bordstein trennt zwischen den beiden Fahrgassen die Parkreihen. Er endet etwa sechs Meter vor der Hecke, die das Gelände begrenzt. Parken die Fahrzeuge nur entlang des Grünstreifens, bleibt eine rund fünf Meter breite Durchfahrt frei. Über sie lässt sich vorwärts von einer Fahrgasse in die andere wechseln, ähnlich wie bei einem U-Turn. Nach Ansicht des Gerichts war das für einen aufmerksamen Fahrer erkennbar. Die Klägerin habe mit ihrer Parkweise aus dem Gelände eine Sackgasse gemacht. Andere Verkehrsteilnehmer mussten dadurch rund 30 Meter rückwärts rangieren.

Fehlende Markierungen erlauben nach Auffassung des Gerichts nicht, das Auto beliebig abzustellen. Maßgeblich sei das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme – also die Pflicht jedes Verkehrsteilnehmers, andere weder zu schädigen noch zu gefährden und sie nicht mehr als unvermeidbar zu behindern. Auch der Einwand, bei knappen Stellplätzen werde die Durchfahrt üblicherweise zugeparkt, überzeugte das Gericht nicht. Im Straßenverkehr sei vieles üblich, was mit der Straßenverkehrsordnung nicht vereinbar sei.
Die Hauptlast trägt dennoch die Unfallverursacherin. Sie hatte sich beim Rangieren verschätzt und ein stehendes Fahrzeug angefahren. Das Gericht wertete das als groben Fahrfehler. Die Klägerin habe mit ihrem Parken aber eine Gefährdungslage geschaffen und damit die erste Ursache für den Unfall gesetzt. Angemessen sei deshalb eine Mit-Haftung in Höhe der einfachen Betriebsgefahr – also des Risikos, das allein vom Betrieb eines Kraftfahrzeugs ausgeht, selbst wenn es geparkt ist. Diese bemaß das Gericht mit 20 Prozent. Die von der Versicherung geforderte Quote von einem Drittel war damit vom Tisch.
Die Bedeutung der Entscheidung geht über den Schwimmbadparkplatz hinaus. Parkplätze von Supermärkten, Firmen oder Vereinen sind häufig nicht markiert. Wo gefahren und wo geparkt werden darf, ergibt sich dort aus Bordsteinen, Grünflächen oder der baulichen Anlage. Wer in solchen Bereichen Durchfahrten, Wendeflächen oder Zufahrten zuparkt, riskiert bei einem Unfall eine Mit-Haftung und damit gekürzte Ansprüche gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung, selbst wenn das eigene Auto nur stand.
Urteil des Amtsgericht München vom 12.2.2026; AZ – 344 C 8946/25 –
Foto: Ronald Rampsch


Besonders schwerwiegend wertete das Gericht die Tatsache, dass zum Unfallzeitpunkt freie Sitzplätze verfügbar waren – der Kläger also die (Eigen-) Sicherung im Linienbus nicht ernst nahm. Ein Sitzplatz direkt hinter der Position des Fahrgasts hätte nicht nur eine sichere Sitzgelegenheit, sondern auch eine zusätzliche Haltestange geboten. Im Stadtverkehr muss grundsätzlich mit plötzlichen Bremsmanövern gerechnet werden. Eine vorausgehende leichte Bremsung des Busses etwa 50 Meter vor dem eigentlichen Vorfall hätte dem Fahrgast bereits signalisieren können, dass seine Position keinen ausreichenden Halt bot.
Die höchstrichterliche Entscheidung stellt klar: Bei der
Wurde die Wertminderung bisher auf Grundlage von Bruttoverkaufspreisen ermittelt, muss der entsprechende Umsatzsteueranteil vom errechneten Betrag abgezogen werden. Der Bundesgerichtshof will damit eine ungerechtfertigte finanzielle Besserstellung des Geschädigten vermeiden.
Das Landgericht Saarbrücken wies die Schadensersatzforderung des Linksabbiegers ab, eine Entscheidung, die durch die Berufung beim Oberlandesgericht Saarbrücken bestätigt wurde. Die Richter stellten klar, dass der Linksabbieger eine bestehende Wartepflicht verletzt hatte. Die entscheidende Erkenntnis aus dem Urteil ist, dass beim Abbiegen in Straßen mit mehreren Fahrspuren kein Verlass darauf besteht, dass ein entgegenkommender Abbieger die für ihn vermeintlich „richtige“ Spur wählt. Tatsächlich umfasse der Vorrang des Rechtsabbiegers auch die Freiheit, zwischen mehreren Fahrspuren zu wählen, ohne dass dies als Fahrstreifenwechsel im Sinne eines Verstoßes gegen die StVO angesehen wird, so das Saarbrücker Gericht.
Ein Urteil aus Niedersachsen vom August 2023 illustriert die Ernsthaftigkeit solcher Bestimmungen. Ein Radfahrer wurde mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,95 Promille aufgegriffen. Ein daraufhin erstelltes medizinisch-psychologisches Gutachten bestätigte eine hohe Wahrscheinlichkeit der Wiederholung ähnlicher Vorfälle. Daraufhin verhängten die Behörden ein sofortiges Fahrverbot. Die rechtliche Grundlage für dieses Verbot findet sich in § 3 FeV (Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr).
In seiner Entscheidung vom August 2023 hob das Landgericht Hamburg die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis auf, da es den Schaden nicht als „bedeutend“ im Sinne der rechtlichen Vorschriften ansah. Hierbei ist zu beachten, dass die Definition eines „bedeutenden Schadens“ bei Unfallflucht variabel und von der aktuellen Rechtsprechung abhängig ist. Während früher Schäden ab etwa 1.300 Euro oder 1.500 Euro als bedeutend angesehen wurden, hat sich die Wertgrenze durch die fortschreitende Entwicklung der Reparaturkosten und die Einkommensentwicklung nach oben verschoben. Das Landgericht Hamburg setzte diese Grenze nun bei mindestens 1.800 Euro an.
Das zunächst angerufene Landgericht Berlin wies die Klage ab. Seiner Auffassung nach komme allein eine Haftung der Winterdienstfirma in Betracht. Eine Haftung sei aber ausgeschlossen, da die Klägerin nicht dargelegt habe, dass am Unfalltag allgemeine Glättegefahr in Berlin herrschte und für die Beklagte konkrete Anhaltspunkte für eine Gefahr aufgrund einzelner Glättestellen bestanden habe.