Fahrradsturz durch losgerissenen Hund: Schmerzensgeld ist angemessen

„Der tut nix!“ „Der will nur spielen“ – Aussagen wie diese, hört man immer wieder, wenn es zu Begegnungen mit Hundebesitzern kommt. Leider überschätzen sich aber immer wieder Menschen, die denken, dass sie wissen, wie sich ihr Hund verhält. Die Realität ist leider oft anders. Verursacht etwa ein sich losreißender Hund den Sturz eines Fahrradfahrers, haftet der Halter des Hundes aus Gründen der sogenannten Tiergefahr für die erlittenen Schäden. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigte in einem Beschluss vom Dezember 2022 die Verurteilung zu einem Schmerzensgeld in Höhe von 7.000 Euro angesichts von ärztlich bestätigten Beeinträchtigungen.

Der betroffene Fahrradfahrer befuhr neben seiner Lebensgefährtin nachmittags einen Rad- und Fußweg zwischen Frankfurt am Main und Hanau. Der Beklagte befand sich mit seiner Hündin oberhalb dieses Weges, als dieser sich losriss und von rechts auf den Rad- und Fußweg rannte. Der Kläger stürzte und verletzte sich am rechten Arm und der rechten Hand. Er verlangte daraufhin vom Hundebesitzer Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 15.000 Euro sowie Erstattung entstandener Kosten. Das Landgericht hatte nach Zeugenvernehmung und Einholung eines Sachverständigengutachtens den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von 7.000 Euro verurteilt sowie teilweiser Erstattung der geltend gemachten Kosten. Ein Halter eines Hundes haftete aus Gründen der sogenannten Tiergefahr für die erlittenen Schäden und muss u.U. ein entsprechendes Schmerzensgeld zahlen.

Das war dem Kläger jedoch nicht ausreichend und er versuchte – ohne Erfolg – vor dem Oberlandesgericht weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 8.000 Euro zu bekommen. Das Landgericht habe hier zu Recht auf Basis der durch Sachverständige bestätigten Beeinträchtigungen das Schmerzensgeld richtig bemessen. Die geltend gemachten, nicht unerheblichen Beeinträchtigungen der Beweglichkeit am rechten Ellbogen waren von Ärzten nicht bestätigt worden. Daher seien die vom Kläger angeführten Schmerzen bei alltäglichen Abläufen wie dem An- und Ausziehen nicht nachvollziehbar.

Der Kläger sei durch die erlittenen Beeinträchtigungen in seinen Aktivitäten und seiner Lebensführung stellenweise auf Dauer eingeschränkt, so die Richter. Durch den Sturz sei daher durchaus ein erheblicher Verlust an Lebensqualität eingetreten, da der Kläger nicht mehr seine Freizeitsportarten, insbesondere Motorrad- und sportliches Fahrradfahren, ausüben könne. Dies habe das Landgericht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes aber angemessen berücksichtigt.

Dabei habe das Landgericht allerdings auch zu Recht auch in die Bewertung einfließen lassen, dass kein vorsätzliches Handeln des beklagten Hundebesitzer vorgelegen habe.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 20.12.2022; AZ – 11 U 89/21 –

Foto: sergiy1975

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