Digitales Erbe: Rechtliche Grundlagen und Vorsorge für den Erbfall

Wer stirbt, hinterlässt heute weit mehr als Möbel, Bankkonten oder Immobilien. E-Mail-Postfächer mit jahrelanger Korrespondenz, Social-Media-Profile mit tausenden Followern, Cloud-Speicher voller Familienfotos, laufende Streaming-Abonnements, digitale Guthaben und im Extremfall Kryptowährungen im Wert von mehreren zehntausend Euro – das alles gehört als digitales Erbe zum vollständigen Nachlass eines Menschen. Das Erbrecht sieht vor, dass sämtliche Vermögenswerte als Ganzes auf die Erben übergehen, und das schließt alle digitalen Daten, Zugänge und Rechte ausdrücklich ein. In der Praxis allerdings zeigt sich: Ohne konkrete Vorsorge wird dieses digitale Erbe zur Belastung statt zur Hinterlassenschaft.

In der Praxis führt das regelmäßig zu erheblichen Schwierigkeiten. Digitale Plattformen wie soziale Netzwerke, E-Mail-Anbieter oder Cloud-Dienste öffnen Erben in der Regel keinen unmittelbaren Zugang zu den Konten des Verstorbenen. Betreiber berufen sich auf eigene Datenschutzrichtlinien, interne Sicherheitsanforderungen oder technische Barrieren wie Zwei-Faktor-Authentifizierung und verschlüsselte Endgeräte. Häufig stellen Erben erst Wochen oder Monate nach dem Todesfall fest, welche digitalen Konten überhaupt existieren – weil niemand eine Passwortliste hinterlassen hat oder weil die zugehörigen Geräte sich nicht mehr öffnen lassen.

Besonders kritisch ist die Lage bei digitalen Vermögenswerten mit echtem Geldwert. Kryptowährungen gehen ohne den zugehörigen privaten Schlüssel unwiederbringlich verloren – kein Erbe und keine Behörde kann dann noch darauf zugreifen. Ähnliches gilt für Online-Depots und digitale Guthaben. Hinzu kommt ein anderes, oft unterschätztes Problem: Abonnements für Cloud-Dienste, Streaming-Plattformen oder Softwarelizenzen laufen nach dem Tod unbemerkt weiter und verursachen fortlaufende Kosten, solange niemand sie kündigt.

Das Testament sollte digitale Inhalte einschließen

Eine strukturierte digitale Nachlassplanung muss daher mehrere Bausteine umfassen. Das Testament sollte digitale Inhalte ausdrücklich einschließen und klare Regelungen für deren Verwaltung, Übertragung oder Löschung enthalten. Ergänzend bedarf es einer Vorsorgevollmacht, die ausdrücklich auch den Zugriff auf digitale Konten und Daten abdeckt. Das zentrale Element ist ein gepflegtes, sicheres Passwortmanagement, das vertrauenswürdigen Personen klare und nachvollziehbare Zugänge ermöglicht. In einer gesonderten digitalen Nachlassverfügung kann der Erblasser außerdem genau festlegen, welche Profile nach dem Tod gelöscht, in einen Gedenkzustand versetzt oder dauerhaft archiviert werden sollen und wie mit digitalen Vermögenswerten zu verfahren ist. In der Praxis allerdings zeigt sich: Ohne konkrete Vorsorge wird dieses digitale Erbe zur Belastung statt zur Hinterlassenschaft.

Steuerrechtlich unterliegt digitales Vermögen der Erbschaftsteuer, wobei der Verkehrswert zum Zeitpunkt des Erbfalls entscheidend ist. Bei Kryptowährungen kann dieser Wert erheblich schwanken, was eine genaue Dokumentation unerlässlich macht. Fehlende Aufzeichnungen führen zu fehlerhaften Bewertungen und damit zu steuerrechtlichen Risiken, die spätere Korrekturen oder Nachzahlungen nach sich ziehen können. Eine vollständige Aufstellung aller digitalen Vermögenspositionen ist deshalb nicht nur organisatorisch sinnvoll, sondern steuerrechtlich notwendig.

Auch nach dem Tod schützt das postmortale Persönlichkeitsrecht den Erblasser. Erben dürfen persönliche digitale Inhalte – private Nachrichten, Fotos, Social-Media-Beiträge – weder beliebig veröffentlichen noch inhaltlich verändern. Eine klare Nachlassplanung legt den Umgang mit solchen Daten im Voraus fest und schützt damit Würde und Privatsphäre des Verstorbenen.

Das digitale Erbe ist kein Randfall mehr, sondern längst Regelfall moderner Nachlassgestaltung. Wer frühzeitig Vorsorge trifft, erspart Erben erhebliche technische, organisatorische und finanzielle Belastungen – und stellt sicher, dass die eigene digitale Hinterlassenschaft geordnet und im Sinne des Erblassers gehandhabt wird.

Foto: Jordi P DE/peopleimages.com

Schmerzensgeld nach Schlägerei um eine mit Handtuch reservierte Saunaliege

Ein Streit um eine reservierte Saunaliege in einem Luxushotel endete mit einem Nasenbeinbruch, einer Operation und einem Zivilrechtsstreit – und schließlich mit einem Urteil, das Schmerzensgeld nach der Schlägerei sowie Schadensersatz für Behandlungskosten zusprach, dabei aber auch das Mitverschulden des Verletzten berücksichtigte. Das Landgericht Nürnberg-Fürth fällte diese Entscheidung im Oktober 2025; das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.

Der Ausgangspunkt des Konflikts war alltäglich: Ein Hotelgast hatte zwei Liegen im Saunabereich mit Bademantel und Handtuch für sich und seine Partnerin belegt. Ein anderer Gast entfernte diese Gegenstände eigenhändig und legte sich auf eine der Liegen. Als der erste Gast aus der Sauna zurückkehrte, konfrontierte er den anderen mit seinem Verhalten. Aus dem Wortgefecht wurde eine körperliche Auseinandersetzung, bei der der zweite Gast einen Faustschlag ins Gesicht erhielt. Die Folge: ein gebrochenes Nasenbein, eine Operation und ein dreitägiger stationärer Krankenhausaufenthalt. Wer genau welche Schläge ausführte, blieb zwischen den Parteien streitig.

Das Gericht kam nach der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass der erste Gast – der Beklagte – den Kläger mit mindestens einem Faustschlag ins Gesicht verletzt hatte. Damit stand dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf Schmerzensgeld und Ersatz der Behandlungskosten zu. Der Kläger hatte Behandlungskosten von rund 6.500 Euro geltend gemacht und mindestens 5.000 Euro Schmerzensgeld gefordert. Schmerzensgeld nach Schlägerei um Liege im Hotel.

Allerdings traf den Kläger nach Auffassung des Gerichts ein erheblicher Teil der Verantwortung selbst. Er hätte die Sachen des anderen Gastes nicht einfach entfernen dürfen. Ein Recht zur Selbsthilfe stand ihm dabei nicht zu – die angemessene Reaktion wäre gewesen, das Hotelpersonal einzuschalten, um die Situation klären zu lassen. Indem er stattdessen eigenmächtig handelte, provozierte er die spätere Auseinandersetzung. Das Gericht wertete dieses Vorverhalten als Mitverschulden und legte dessen Anteil auf 25 Prozent fest. Dabei bezog das Gericht auch ein, dass das Belegen der Liegen durch den Beklagten seinerseits nicht erlaubt war – dieser Umstand minderte das Mitverschulden des Klägers entsprechend.

Unter Berücksichtigung dieser Mitverschuldensquote sprach das Gericht dem Kläger ein Schmerzensgeld von 3.000 Euro zu. Hinzu kam Schadensersatz für die angefallenen Behandlungskosten in Höhe von rund 4.900 Euro – zusammen also knapp 7.900 Euro. Der weitergehenden Klage gab das Gericht nicht statt.

Das Urteil verdeutlicht, dass körperliche Auseinandersetzungen zivilrechtliche Folgen haben können, die über das Offensichtliche hinausgehen. Wer einen anderen verletzt, haftet grundsätzlich für die daraus entstehenden Schäden. Gleichzeitig kann eigenmächtiges Handeln vor dem eigentlichen Angriff die Ansprüche des Verletzten deutlich schmälern – selbst dann, wenn das Gegenüber klar im Unrecht war. Das Strafrecht blieb in diesem Verfahren übrigens außen vor: Ob das Verhalten der Beteiligten strafrechtliche Konsequenzen hat, war nicht Gegenstand des zivilrechtlichen Rechtsstreits.

Urteil des Landgericht Nürnberg-Fürth vom 9.10.2025; AZ – 0 O 2087/23 –

Foto: Kzenon

Zerdrückte Pfanddosen: Supermarkt darf die Rücknahme nicht verweigern

Zerdrückte Pfanddosen lehnen viele Discounter und Supermärkte an ihren Pfandrückgabestellen regelmäßig ab – mit dem Argument, beschädigte Verpackungen müssten sie nicht akzeptieren. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat im Juni 2023 entschieden, dass diese Praxis rechtswidrig ist. Anlass war ein Rechtsstreit zwischen der Verbraucherzentrale und dem Lebensmitteldiscounter LIDL, der deformierte Einwegdosen konsequent von der Rücknahme ausgeschlossen hatte.

Den Ausgangspunkt des Verfahrens bildete ein konkreter Vorfall: Ein Verbraucher wollte stark eingedrückte Pfanddosen bei einer LIDL-Filiale abgeben. Ein Mitarbeiter verweigerte die Annahme. LIDL begründete dies damit, dass die Dosen entweder mutwillig beschädigt worden seien oder aus einem Pfandautomaten stammten und nun ein zweites Mal zur Rückgabe eingereicht würden. Außerdem vertrat das Unternehmen die grundsätzliche Auffassung, dass es nur Einwegverpackungen zurücknehmen müsse, die noch in ihrer ursprünglichen Form vorlägen.

Die Verbraucherzentrale sah in dieser Haltung einen Rechtsverstoß, sprach eine Abmahnung aus und erhob nach erfolglosem Verlauf dieser Abmahnung Klage. Das erstinstanzliche Gericht gab der Verbraucherzentrale recht. Das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigte diese Entscheidung in der Berufung vollständig. Es besteht kein schutzwürdiges Interesse des Händlers daran, dass eine Einwegdose unbeschädigt zurückkommt.

Das Gericht hob hervor, dass die Pflicht zur Pfandauszahlung dem Verbraucherschutz dient und gleichzeitig sicherstellt, dass Einwegverpackungen in den Recyclingkreislauf gelangen. Dieser Zweck liefe ins Leere, wenn Händler deformierte Dosen generell ablehnen dürften. Maßgeblich für die Rücknahmepflicht ist nach dieser Entscheidung allein, ob Pfandlogo und Barcode auf der Verpackung noch sichtbar und lesbar sind. Trifft das zu, hat der Händler die Dose zurückzunehmen und das Pfand auszuzahlen – ohne Rücksicht auf Verformungen oder Eindrückungen.

Besonders aufschlussreich ist die Haltung des Gerichts zum Thema Missbrauchsverdacht: Selbst wenn ein Händler den konkreten Verdacht hat, dass jemand eine Dose aus einem Pfandautomaten entwendet und diese ein zweites Mal einreicht, begründet dieser Verdacht allein keine rechtmäßige Verweigerung. Ein bloßer Verdacht – und sei er noch so nachvollziehbar – lässt die Rückzahlungspflicht unberührt. Nur ein tatsächlicher, belegbarer Nachweis könnte in einem solchen Fall eine andere Beurteilung rechtfertigen.

Einen weiteren Aspekt sprach das Gericht in Bezug auf den Zustand der Dose an: Es bestehe kein schutzwürdiges Interesse des Händlers daran, dass eine Einwegdose unbeschädigt zurückkommt. Nach der Rücknahme zerstört die Verwertungsanlage die Dose ohnehin – ihr äußerer Zustand bei der Rückgabe spielt für den weiteren Prozess keine Rolle.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom Juni 2023 legt damit fest, dass Händler zerdrückte Pfanddosen nur dann nicht zurücknehmen müssen, wenn Barcode oder Pfandlogo nicht mehr lesbar sind. Liegen diese Merkmale noch erkennbar vor, besteht die Rücknahmepflicht uneingeschränkt – unabhängig davon, wie stark eine Dose eingedrückt oder deformiert ist.

Urteil des Oberlandesgericht Stuttgart vom 15.6.2023; AZ – 2 U 32/22 –

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Schäden durch Baustellenschild: Amtsgericht München verurteilt Baufirma zu Schadensersatz

Schäden durch ein Baustellenschild an geparkten Fahrzeugen werfen die Frage auf, wer für die Standsicherheit mobiler Verkehrszeichen im öffentlichen Straßenraum verantwortlich ist. Das Amtsgericht München hat im Januar 2025 einen Baulogistikdienstleister zur vollständigen Zahlung von Schadensersatz verurteilt, weil ein mangelhaft gesichertes Verkehrsschild auf ein geparktes Firmenfahrzeug gestürzt war.

Am 6. Februar 2022 parkte ein Mitarbeiter einer Münchner Firma sein Dienstfahrzeug ordnungsgemäß am rechten Fahrbahnrand der Karlsstraße in München. Unmittelbar daneben stand auf dem angrenzenden Grünstreifen ein mobiles Verkehrsschild. Dieses kippte um und fiel auf das Fahrzeug. Der Sachschaden belief sich auf über 3.500 Euro.

Die geschädigte Firma forderte daraufhin den Baulogistikdienstleister, der das Schild aufgestellt hatte, zur Übernahme des Schadens auf. Sie machte geltend, das mobile Verkehrsschild habe nicht standsicher genug gestanden und sei nicht ausreichend gegen Windeinwirkung geschützt gewesen. Der Baulogistikdienstleister lehnte eine Regulierung jedoch ab. Die geschädigte Firma erhob daraufhin Klage vor dem Amtsgericht München. Neben dem reinen Sachschaden verlangte sie eine Kostenpauschale von 25 Euro, Gutachterkosten in Höhe von gut 650 Euro sowie vorgerichtliche Anwaltskosten. In der Urteilsbegründung stellte das Gericht fest, dass der Baulogistikdienstleister die sogenannte Verkehrssicherungspflicht für das Schild trug.

Das Amtsgericht München gab der Klage vollständig statt und verurteilte den Baulogistikdienstleister zur Zahlung von insgesamt 4.210 Euro zuzüglich vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 540,50 Euro.

In der Urteilsbegründung stellte das Gericht fest, dass der Baulogistikdienstleister die sogenannte Verkehrssicherungspflicht für das Schild trug. Diese Pflicht trifft denjenigen, der für den Bereich einer Gefahrenquelle verantwortlich ist und die nötigen Schutzmaßnahmen ergreifen kann. Ein Aufkleber auf dem Verkehrsschild ordnete es dem Verantwortungsbereich des beklagten Unternehmens zu. Dieses hatte zwar eingewandt, nicht die richtige Anspruchsgegnerin zu sein – das Gericht bewertete diesen Einwand jedoch als nicht ausreichend belegt.

Entscheidend für die Haftung war der Zustand des Schildes: Die mittlere Fußplatte des Verkehrszeichens war gebrochen. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die erforderliche Standsicherheit entweder von Anfang an nicht gegeben war oder jedenfalls vor dem Unfalltag verloren gegangen sein musste. Am Unfallort fanden sich zum Zeitpunkt des Schadensereignisses keine Bruchteile der Fußplatte mehr. Dieser Umstand sprach nach Einschätzung des Gerichts dafür, dass die Standsicherheit bereits über einen längeren Zeitraum gefehlt hatte. Bei einer regelmäßigen Kontrolle, die das Gericht als zumutbar und erforderlich ansah, hätte dieser Mangel auffallen und beseitigt werden müssen.

Zusätzlich berücksichtigte das Gericht die Aufstellposition des Baustellenschildes. Aus den vorgelegten Fotos ging hervor, dass es sehr nah am Fahrbahnbereich stand. Bereits beim Aufstellen hätte erkennbar sein müssen, dass bei einem möglichen Umkippen am Fahrbahnrand abgestellte Fahrzeuge Schäden erleiden könnten.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Urteil des Amtsgerichts München vom 16.1. 2025; AZ – 223 C 19279/24 –

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Sperrung einer SIM-Karte ohne Kennwort muss möglich sein – BGH-Urteil zu Mobilfunk-AGB

Das Handy ist weg – gestohlen, verloren, irgendwo liegen geblieben. In solchen Momenten zählt jede Minute. Die Sperrung einer SIM-Karte muss dann schnell und unkompliziert gelingen. Genau hier setzte ein Mobilfunkunternehmen bislang eine Hürde: Es verlangte von seinen Kunden nicht nur die Rufnummer, sondern auch das persönliche Kennwort, um den Anschluss überhaupt sperren zu können. Der Bundesgerichtshof hat im Oktober 2025 entschieden, dass eine solche Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unzulässig ist.

Ausgangspunkt war eine Klausel in den AGB eines Telekommunikationsunternehmens. Diese legte fest, dass Kunden bei missbräuchlicher Nutzung oder Verlust ihrer SIM-Karte unverzüglich die Rufnummer und das persönliche Kennwort nennen müssen, um die Sperre veranlassen zu können. Ein Verbraucherschutzverband hielt diese Bedingung für unzulässig und zog vor Gericht, gemeinsam mit Einwänden gegen fünf weitere Klauseln desselben Unternehmens.

Das Landgericht wies die Klage in diesem Punkt zunächst ab. Das Oberlandesgericht sah das anders und gab dem Verbraucherschutzverband recht. Das Telekommunikationsunternehmen legte daraufhin Revision beim Bundesgerichtshof ein – ohne Erfolg.

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts. Das Gericht erkannte zwar an, dass sowohl Kunden als auch Anbieter ein berechtigtes Interesse daran haben, Missbrauch durch unberechtigte Dritte zu verhindern. Eine Sperre durch Unbefugte soll schließlich ausgeschlossen bleiben. Dennoch geht die zwingende Kennwortpflicht zu weit.

Das zentrale Argument des Gerichts: Von Mobilfunkkunden lässt sich nicht verlangen, angesichts der Vielzahl von Passwörtern, die im Alltag anfallen, jedes einzelne abrufbereit im Gedächtnis zu haben – oder es gar schriftlich mit sich zu führen, wenn man gerade nicht zu Hause ist. In einem Moment, in dem das Telefon bereits verloren oder gestohlen wurde, ist genau das aber die Realität: Man ist unterwegs, möglicherweise aufgewühlt, und soll ein Kennwort nennen, das man vielleicht seit Monaten nicht mehr aktiv eingegeben hat. Gerade bei Mobilfunkverträgen finden sich immer wieder Bedingungen, die Kunden in einer Weise einschränken, die rechtlich nicht haltbar ist.

Das Mobilfunkunternehmen kann nach Ansicht des Gerichts auf andere Authentifizierungsmethoden zurückgreifen, die denselben Schutz vor missbräuchlichen Sperranfragen bieten, ohne das Gedächtnis der Kunden in unzumutbarer Weise zu belasten. Als Beispiel nannte das Gericht die Beantwortung einer persönlichen Sicherheitsfrage, die der Kunde zuvor hinterlegt hat. Solche Alternativen schützen ebenso vor unberechtigten Zugriffen durch Dritte, sind aber im Ernstfall deutlich leichter zu erfüllen, weil sie auf persönlichen Lebensumständen basieren statt auf einem auswendig zu lernenden Zeichenkette.

Die Entscheidung hat greifbare praktische Konsequenzen: Mobilfunkanbieter, die in ihren AGB die Kennwortnennung als einzige Möglichkeit zur Authentifizierung bei der SIM-Kartensperre vorsehen, verwenden damit eine unwirksame Klausel. Kunden, denen eine Sperre unter Berufung auf ein fehlendes Kennwort verweigert wurde und denen dadurch ein Schaden entstanden ist – etwa durch ungehinderte Nutzung des gesperrten Anschlusses oder durch entstandene Kosten – sollten die rechtliche Lage prüfen lassen. Gleiches gilt, wenn ein Anbieter noch immer entsprechende Klauseln in seinen AGB führt, denn solche Regelungen entfalten gegenüber Kunden keine rechtliche Bindungswirkung.

Die Entscheidung macht deutlich, dass Klauseln im Kleingedruckten nicht schon deshalb wirksam sind, weil ein Unternehmen sie verwendet. Gerade bei Mobilfunkverträgen finden sich immer wieder Bedingungen, die Kunden in einer Weise einschränken, die rechtlich nicht haltbar ist. Wer den Verdacht hat, durch eine solche Klausel benachteiligt worden zu sein, findet in einer rechtlichen Beratung eine verlässliche Grundlage für das weitere Vorgehen.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23.10.2025; AZ – III ZR 147/24Oktober 2025 –

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Geschwindigkeitsbegrenzung für Elektroautos: Tempo 30 gilt unabhängig vom Antrieb

Die Geschwindigkeitsbegrenzung für Elektroautos beschäftigt viele Fahrerinnen und Fahrer dieser emissionsfreien Fahrzeuge: Muss, wer keinerlei Stickstoffdioxid ausstößt, trotzdem Tempo-30-Zonen respektieren, die aus Gründen der Luftreinhaltung entstanden? Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat im Juli 2025 klar entschieden, dass dies der Fall ist – und damit die Klage eines Düsseldorfer Bürgers vollständig abgewiesen.

Ausgangspunkt des Verfahrens war die Merowingerstraße im Stadtteil Bilk. Dort gilt zwischen der Kopernikusstraße und dem Ludwig-Hammers-Platz eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Die Stadt Düsseldorf richtete diese Beschränkung nicht aus Verkehrssicherheitsgründen ein, sondern ausdrücklich zur Senkung der Stickstoffdioxidbelastung. Grundlage dafür ist der Luftreinhalteplan Düsseldorf 2022, den die Bezirksregierung Düsseldorf für das gesamte Stadtgebiet aufstellte.

Ein in Bilk wohnhafter Bürger wollte die Verkehrsschilder abmontieren lassen. Er argumentierte, die Beschränkung habe ihre Grundlage verloren, weil die tatsächlichen Messwerte auf der Merowingerstraße längst deutlich unter 40 Mikrogramm pro Kubikmeter lagen. Zudem fahre er ein Elektroauto und stoße selbst gar kein Stickstoffdioxid aus – weshalb ihm eine Ausnahme zustehe.

Das Gericht folgte beiden Argumenten nicht. Den gesunkenen Messwerten maß es keine Bedeutung bei, die gegen die Beschränkung spräche – im Gegenteil: Wer feststellt, dass die Werte sinken, bestätigt damit gerade die Wirksamkeit der Maßnahme, nicht deren Überflüssigkeit. Hinzu kommt, dass die neue EU-Luftqualitätsrichtlinie ab 2026 Verpflichtungen mit sich bringt, damit Deutschland ab 2030 einen noch strengeren Grenzwert von 20 Mikrogramm pro Kubikmeter für Stickstoffdioxid einhält. Angesichts dieser absehbaren Verschärfung besteht kein Anlass, die bestehende Maßnahme bereits jetzt zu beenden. Wer auf einer entsprechend ausgeschilderten Strecke fährt, muss die geltende Geschwindigkeitsbeschränkung einhalten – unabhängig davon, welche Antriebstechnik das Fahrzeug nutzt.

Der Luftreinhalteplan selbst hielt einer kritischen Überprüfung stand: Die Prognosen zur Merowingerstraße entstanden methodisch korrekt und stützen sich auf realistische Grundannahmen. Das Gericht fand das Prognose-Ergebnis inhaltlich schlüssig begründet. Für einzelne Bürger ist ein solcher Plan ohnehin kein direkter Angriffspunkt – er bindet die Verwaltung als Planungsgrundlage, ermöglicht aber keine unmittelbare Klage dagegen. Das Gericht nutzte das vorliegende Verfahren, um den Plan gleichsam als Nebenfrage zu überprüfen – also obwohl er nicht selbst Klagegegenstand war – und kam dabei zu keinen Beanstandungen.

Besonders bemerkenswert ist die Haltung des Gerichts zur Elektroauto-Frage. Es erkannte zwar an, dass ein Elektrofahrzeug tatsächlich kein Stickstoffdioxid emittiert. Eine Ausnahmeregelung hielt es dennoch für unverhältnismäßig – und stützte sich dabei auf konkrete Erfahrungen aus der Vergangenheit: Die früheren Umweltspuren in Düsseldorf hatten gezeigt, dass Sonderregelungen für bestimmte Fahrzeugkategorien Rückstaus erzeugen können. Ein solcher Stau würde die angestrebte Verflüssigung des Verkehrs untergraben oder sogar ins Gegenteil verkehren. Stockender Verkehr erhöht schließlich die Emissionen aller anderen Fahrzeuge und verschlechtert damit die Luftqualität insgesamt. Eine Ausnahme für Elektroautos wäre unter diesem Gesichtspunkt letztlich kontraproduktiv – weshalb der Luftreinhalteplan eine solche Ausnahme nicht vorzusehen brauchte.

Das Urteil verdeutlicht, wie weitreichend Luftreinhaltepläne als Planungsinstrumente wirken. Sie schaffen eine Grundlage, auf der Kommunen Verkehrsbeschränkungen erlassen, die auch emissionsarme Fahrzeuge erfassen. Wer auf einer entsprechend ausgeschilderten Strecke fährt, muss die geltende Geschwindigkeitsbeschränkung einhalten – unabhängig davon, welche Antriebstechnik das Fahrzeug nutzt. Für eine erfolgreiche gerichtliche Anfechtung reicht es nicht, auf gesunkene Schadstoffwerte zu verweisen, solange der Plan methodisch trägt und aktuelle Verpflichtungen aus dem EU-Recht eine Beibehaltung der Maßnahme rechtfertigen.

Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 1.7.2025; AZ – 3 K 1482/22 –

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Fristlose Kündigung wegen fehlender Bonierung: Darlegungspflichten im Kündigungsschutzprozess

Das Bundesarbeitsgericht hat im September 2022 eindeutige Maßstäbe für die fristlose Kündigung bei fehlender Bonierung geklärt. Der Fall zeigt, welche Anforderungen an die Darlegung von Kündigungsgründen bestehen und wann Arbeitnehmer eigene Rechtfertigungsgründe vortragen müssen.

Ein Stationskellner in einem hessischen Gastronomiebetrieb erhielt im Dezember 2019 die fristlose Kündigung. Der Arbeitgeber warf ihm vor, Speisen und Getränke verkauft zu haben, ohne diese über das Kassensystem zu erfassen. Die Kasse stand über einen längeren Zeitraum offen, was zu einer Kassenkontrolle führte. Diese ergab einen Überschuss von 28,90 Euro – der Ist-Bestand überstieg den Soll-Bestand.

Sowohl das Arbeitsgericht Frankfurt am Main als auch das Landesarbeitsgericht Hessen gaben der Kündigungsschutzklage zunächst statt. Das Landesarbeitsgericht vertrat die Auffassung, der Arbeitgeber habe nicht ausreichend dargelegt, dass der Kellner die Kassendifferenz absichtlich herbeigeführt habe. Der Arbeitnehmer behauptete nämlich, die Differenz sei auf redliche Weise entstanden. Der Verkauf von Waren ohne Erfassung im Kassensystem stellt grundsätzlich einen Grund für die fristlose Kündigung dar.

Das Bundesarbeitsgericht revidierte diese Entscheidung und stellte klar: Das Landesarbeitsgericht stellte überzogene Anforderungen an die Darlegungspflichten des Arbeitgebers. Ein Arbeitgeber muss zwar den objektiven Tatbestand einer Pflichtverletzung darlegen und beweisen. Er muss jedoch nicht vorbeugend jeden denkbaren Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund ausschließen.

Vielmehr trifft den Arbeitnehmer eine sekundäre Darlegungslast, wenn der Vorwurf nicht völlig aus der Luft gegriffen erscheint. Der Arbeitnehmer steht dem fraglichen Geschehen näher und kennt die wesentlichen Tatsachen, während der Arbeitgeber außerhalb des Ablaufs steht. Daher muss der Arbeitnehmer greifbare Anhaltspunkte für Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe benennen.

Im konkreten Fall hätte der Kellner die ihm zumutbaren Angaben zum behaupteten redlichen Zustandekommen des Kassenüberschusses machen müssen. Der Vorwurf des Arbeitgebers war nicht völlig aus der Luft gegriffen, und redliche Gründe für die Kassendifferenz drängten sich nicht unmittelbar auf.

Das Bundesarbeitsgericht betonte außerdem: Der Verkauf von Waren ohne Erfassung im Kassensystem stellt grundsätzlich einen Grund für die fristlose Kündigung dar. Die fehlende Bonierung gefährdet das Vermögen des Arbeitgebers und erschüttert das Vertrauen in die Redlichkeit des Mitarbeiters. Dies gilt unabhängig von der Schadenshöhe.

Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 27.9.2022; AZ – 2 AZR 508/21 –

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Rechtzeitiges Boarding beim Abflug: Mitnahmepflicht bei offenen Flugzeugtüren

Das Landgericht Frankfurt am Main hat im Juni 2025 eine klare Entscheidung zur Frage getroffen, wann Fluggesellschaften verspätet am Gate erscheinende Passagiere noch mitnehmen müssen. Das Urteil konkretisiert die Rechte von Fluggästen beim rechtzeitigen Boarding beim Abflug und zeigt, dass die bloße Schließung des Gates nicht automatisch zum Ausschluss vom Flug führt.

Eine Reisegruppe von fünf Personen hatte für einen Flug von Frankfurt nach Doha gebucht. Am Check-In-Schalter erschienen sie mehr als 45 Minuten vor der geplanten Abflugzeit um 17.35 Uhr. Die Bordkarten wiesen darauf hin, dass das Gate 20 Minuten vor Abflug schließt. Als die Gruppe kurz nach 17.15 Uhr am Gate eintraf, verweigerte ein Mitarbeiter der Fluggesellschaft das Einsteigen. Das Flugzeug stand jedoch noch am Flugsteig, die Türen waren geöffnet, und andere Passagiere warteten noch auf den Einstieg. Die Reisenden forderten daraufhin eine Entschädigung von jeweils 600 Euro.

Das zunächst mit dem Fall befasste Amtsgericht wies die Klage ab. Die Begründung lautete, eine erneute Öffnung des Boarding-Prozesses hätte die Betriebsabläufe der Fluggesellschaft gestört. Die Reisegruppe legte Berufung ein, und die Reiserechtskammer des Landgerichts gab ihnen recht.

Die Richter stellten klar: Fluggäste müssen nicht nur rechtzeitig am Check-In, sondern auch am Gate erscheinen. Zwar nennt die europäische Fluggastrechteverordnung keine konkrete Zeitvorgabe, doch sollten sich Reisende zur auf der Bordkarte angegebenen Zeit in unmittelbarer Nähe des Gates aufhalten. Verzögert sich jedoch der Abflug, ändert sich die Situation. Rechte von Fluggästen beim rechtzeitigen Boarding beim Abflug

Das Gericht formulierte einen entscheidenden Grundsatz: Solange das Boarding nicht abgeschlossen ist und die Flugzeugtüren noch offen stehen, besteht eine Mitnahmeverpflichtung. Dies gilt ebenso, wenn der Vorfeldbus, der Passagiere zur Maschine bringt, noch nicht abgefahren ist. In solchen Fällen entstehen keine Verzögerungen im organisatorischen Ablauf, da Piloten die Start- und Streckenfreigabe erst nach Schließung der Türen beantragen.

Im konkreten Fall waren die Türen noch geöffnet und nicht alle Passagiere eingestiegen. Die Richter sahen es als zumutbar an, die fünf Reisenden durchzulassen. Sie hätten sich in die Reihe der wartenden Passagiere einreihen können, ohne eine Abflugverzögerung zu verursachen. Die Fluggesellschaft musste die jeweils geforderten 600 Euro Entschädigung zahlen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Für Reisende ergibt sich daraus: Die auf der Bordkarte angegebene Gate-Schließzeit dient der Planung und Organisation. Erscheinen Passagiere nach dieser Zeit am Gate, während das Boarding faktisch noch läuft, darf die Beförderung nicht grundsätzlich verweigert werden. Die tatsächliche Abflugbereitschaft – markiert durch geschlossene Türen – bildet die maßgebliche Grenze.

Urteil des Landgericht Frankfurt am Main vom 5.6.2025; AZ – 2-24 S 93/24 –

Foto: Viktor

Hass-Accounts auf Facebook: OLG Frankfurt entscheidet über Löschungspflicht

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat im Juni 2025 eine bedeutsame Entscheidung zu Hass-Accounts auf Facebook getroffen. Der für Presserecht zuständige 16. Zivilsenat gab einer Klägerin Recht, die von der Plattformbetreiberin nicht nur die Löschung beleidigender Beiträge, sondern die Entfernung ganzer Nutzerkonten verlangt hatte. Das Gericht bejahte einen solchen Löschungsanspruch unter bestimmten Voraussetzungen.

Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Frau gegen die Betreiberin von Facebook geklagt. Unbekannte Personen hatten zwei Nutzerkonten angelegt, über die sie ausschließlich beleidigende und herabsetzende Inhalte über die Klägerin verbreiteten. Die Äußerungen umfassten unter anderem Beschimpfungen wie „Du dumme Sau“ und „frigide menopausierende Schnepfe“. Das Landgericht hatte die Klage zunächst abgewiesen, doch das Oberlandesgericht hob diese Entscheidung auf und gab der Klägerin in der Berufung Recht.

Der Senat stellte fest, dass sämtliche auf einem der Profile geposteten Äußerungen herabsetzende Werturteile darstellten. Sachliche Anknüpfungspunkte für diese Äußerungen erkannte das Gericht nicht. Die Klägerin war in ihrem Bekanntenkreis als betroffene Person identifizierbar, da auf dem Profil Bilder von ihr veröffentlicht worden waren. Bei dem zweiten Nutzerkonto lag die Persönlichkeitsverletzung nach Auffassung des Senats bereits in der Verfremdung des Namens der Klägerin, die als Beleidigung zu werten sei. Der gewählte Profilname bilde den Namen der Klägerin in verfremdender Weise nach, sei aber bildlich und klanglich erkennbar. Bedeutsame Entscheidung zu Hass-Accounts auf Facebook.

Das Oberlandesgericht begründete die Pflicht zur Kontolöschung mit einer Interessenabwägung. Wenn ein Nutzerkonto nach den Gesamtumständen ausschließlich dazu dient, rechtsverletzende Äußerungen über eine Person zu veröffentlichen, überwiegt das Interesse des Betroffenen. Die Löschung des gesamten Kontos stelle dann das effektivere Mittel dar, um vergleichbaren Rechtsverletzungen vorzubeugen. Das Gericht räumte ein, dass eine Kontolöschung zwar erheblich in die unternehmerische Freiheit eingreife. Angesichts der Tatsache, dass auf den Konten ausschließlich persönlichkeitsverletzende Inhalte gepostet worden waren, und angesichts der Vielzahl der Äußerungen sei die Maßnahme jedoch verhältnismäßig.

Facebook haftet in diesem Fall als mittelbare Störerin. Die Klägerin hatte die Plattform vor dem Prozess hinreichend konkret auf die Persönlichkeitsverletzungen hingewiesen. Eine solche vorherige Inkenntnissetzung bildet die Voraussetzung für die Haftung des Plattformbetreibers.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die unterlegene Partei kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision beim Bundesgerichtshof begehren.

Urteil des Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 26.6. 2025; AZ – 16 U 58/24 –

Foto: Rokas

Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds endet trotz Mandat mit Befristung

Das Bundesarbeitsgericht hat im Juni 2025 eine grundlegende Entscheidung zum Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds getroffen. Ein befristeter Arbeitsvertrag endet demnach zum vereinbarten Zeitpunkt, selbst wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich in den Betriebsrat gewählt wurde. Die Wahl in dieses Gremium führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Befristung. Allerdings steht dem Betriebsratsmitglied ein Schadensersatzanspruch zu, wenn der Arbeitgeber wegen des Mandats einen Folgevertrag verweigert.

Der Fall betraf einen Mitarbeiter eines logistischen Dienstleisters, der Anfang 2021 einen zunächst einjährigen befristeten Vertrag erhielt. Die Parteien verlängerten diesen später um ein weiteres Jahr bis zum 14. Februar 2023. Im Sommer 2022 wählten die Kollegen den Arbeitnehmer in den Betriebsrat. Als die Befristung auslief, erhielten 16 von insgesamt 19 Beschäftigten mit gleichem Vertragsende das Angebot für einen unbefristeten Arbeitsvertrag. Der Kläger gehörte nicht zu diesen 16 Personen.

Der Arbeitnehmer sah darin eine Benachteiligung wegen seiner Betriebsratstätigkeit und wandte sich an die Arbeitsgerichte. Er machte geltend, dass die unterbliebene Entfristung ausschließlich auf seiner Mitgliedschaft im Betriebsrat beruhe. Besonders hob er hervor, dass er auf der Gewerkschaftsliste kandidiert hatte, während andere Betriebsratsmitglieder unbefristete Verträge erhielten. Das Unternehmen bestritt diese Darstellung und verwies auf Unzufriedenheit mit der Arbeitsleistung und dem persönlichen Verhalten des Klägers. Die Betriebsratstätigkeit habe bei der Entscheidung keine Rolle gespielt. Befristung beim Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds

Die Arbeitsgerichte aller Instanzen bestätigten die Wirksamkeit der Befristung beim Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds. Das Bundesarbeitsgericht bekräftigte dabei seine bereits 2012 entwickelte Rechtsprechung. Die Wahl eines befristet beschäftigten Arbeitnehmers in den Betriebsrat macht die Befristung nicht unwirksam. Diese Auslegung entspricht auch dem europäischen Recht. Betriebsratsmitglieder genießen bereits durch das Betriebsverfassungsgesetz ausreichenden Schutz, wonach niemand sie in der Ausübung ihrer Tätigkeit stören oder behindern darf.

Im konkreten Fall kam das Landesarbeitsgericht nach Würdigung aller Umstände zu dem Ergebnis, dass das Unternehmen dem Kläger den unbefristeten Folgevertrag nicht wegen seiner Betriebsratstätigkeit verweigert hatte. Das Bundesarbeitsgericht fand an dieser Bewertung nichts zu beanstanden. Der Schadensersatzanspruch, den das Gericht grundsätzlich anerkannte, griff hier also nicht. Das Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds unterliegt denselben rechtlichen Grundsätzen wie andere befristete Verträge.

Die Entscheidung zeigt: Befristete Arbeitsverhältnisse enden planmäßig, auch bei Betriebsratsmandaten. Gleichzeitig besteht ein wirksamer Schutz vor Benachteiligungen. Arbeitgeber müssen ihre Entscheidungen gegen eine Vertragsverlängerung sachlich begründen können und dürfen das Betriebsratsamt nicht als Kriterium heranziehen. Für Betriebsratsmitglieder bedeutet dies: Der Kündigungsschutz erstreckt sich nicht auf befristete Verträge, aber Benachteiligungen wegen des Mandats bleiben unzulässig.

Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 18.6.2025; AZ – 7 AZR 50/24 –

Foto: Robert Kneschke