Rabattwerbung im Supermarkt: OLG Karlsruhe kippt „Super-Knüller“-Preis

Eine Rabattwerbung mit Prozentangabe ist nur dann zulässig, wenn sich der beworbene Nachlass auf den niedrigsten Preis bezieht, den der Händler in den 30 Tagen zuvor verlangt hat. Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe im März 2026 entschieden und damit ein Urteil des Landgerichts Offenburg bestätigt. Ein Hinweis auf diesen Referenzpreis im Kleingedruckten ändert nach Auffassung der Richter nichts daran, dass die Werbung irreführend ist. Im Mittelpunkt des Verfahrens stand eine Schale Möhren.

Der Ausgangsfall wirkt zunächst wie ein gewöhnliches Wochenangebot. Eine Supermarktkette mit Sitz in Offenburg bewarb in ihrem Prospekt Möhren in der 750-Gramm-Schale als „Super-Knüller“ für 0,99 Euro und stellte eine Ersparnis von 33 Prozent heraus. Rechnerisch bezog sich dieser Rabatt auf den regulären Ladenpreis von 1,49 Euro. Ein Sternchen führte jedoch zu einer Fußnote am Seitenende, aus der hervorging, dass dieselben Möhren in den vergangenen 30 Tagen bereits für 0,88 Euro zu haben gewesen waren. Gemessen an diesem Tiefstwert war der Angebotspreis also nicht günstiger, sondern teurer.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg sprach wegen irreführender Werbung und Verstößen gegen die Preisangabenverordnung eine Abmahnung aus – also eine außergerichtliche Aufforderung, das beanstandete Verhalten künftig zu unterlassen. Ohne Erfolg. Die Verbraucherschützer zogen daraufhin vor das Landgericht Offenburg. Das Verfahren ruhte zwischenzeitlich, weil der Europäische Gerichtshof in einem vergleichbaren Fall um die Rabattwerbung eines Discounters eine Grundsatzentscheidung treffen sollte. Im Juli 2025 gab das Landgericht der Klage schließlich vollständig statt. Die Supermarktkette legte Berufung ein, das Oberlandesgericht Karlsruhe wies sie zurück.

Rabattwerbung in Prozent, Streichpreise oder Hinweise wie „jetzt reduziert“ sind nur dann rechtssicher, wenn der Vergleich mit dem 30-Tage-Tiefstpreis gezogen wird.Die Begründung stützt sich auf zwei Argumentationsstränge. Erstens schreibt das europäische Recht vor, dass bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung der vorherige Preis anzugeben ist – also der niedrigste Preis, den der Händler mindestens 30 Tage vor der Aktion verlangt hat. Zweitens genügt es nicht, diesen Referenzpreis lediglich als zusätzliche Information zu nennen. Er muss die tatsächliche Berechnungsgrundlage der Ermäßigung sein. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass Händler die Preise kurz vor einer Aktion anheben, um anschließend scheinbare Rabatte anzukündigen. Wer den Prozentwert auf einen höheren Ausgangspreis bezieht, täuscht nach Ansicht des Senats über einen Preisvorteil, der in Wahrheit nicht existiert. Eine solche Werbung ist unlauter – also ein Verstoß gegen die Regeln des fairen Wettbewerbs.

Die Reichweite der Entscheidung geht über Möhren und Supermarktprospekte hinaus. Sie betrifft jede Preiswerbung mit Rabatt, ob im Onlineshop, im Elektronikmarkt oder in der Modebranche. Das Oberlandesgericht folgt dabei der Linie des Europäischen Gerichtshofs aus dem Herbst 2024 und des Bundesgerichtshofs, der im Oktober 2025 ebenfalls verlangt hatte, dass eine Preisreduzierung klar und unmissverständlich auf den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage bezogen sein muss. Für den Handel bedeutet das: Rabattwerbung in Prozent, Streichpreise oder Hinweise wie „jetzt reduziert“ sind nur dann rechtssicher, wenn der Vergleich mit dem 30-Tage-Tiefstpreis gezogen wird. Kleingedruckte Erläuterungen können eine falsche Prozentangabe nicht retten.

Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3.3.2026; AZ – 14 U 83/25 –

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Mit-Haftung beim Parkplatzunfall: Falschparkerin trägt 20 Prozent des Schadens

Wer auf einem Parkplatz ohne Parkmarkierungen eine erkennbare Durchfahrt zuparkt, muss bei einem Parkplatzunfall mit einer Mit-Haftung rechnen. Das gilt auch dann, wenn ein anderer Autofahrer das stehende Fahrzeug beim Rangieren anfährt. So hat es das Amtsgericht München mit Urteil vom Februar 2026 entschieden. Die Halterin des falsch geparkten Autos muss sich danach 20 Prozent ihres Schadens selbst zurechnen lassen, der sich auf insgesamt auf mehr 6.200 Euro belief.

Der Ausgangsfall wirkt zunächst wie ein alltäglicher Parkrempler. Im Mai 2024 stellte eine Autofahrerin aus dem Landkreis Dachau ihren Pkw auf dem Parkplatz eines Schwimmbads in Unterschleißheim ab. Eine andere Autofahrerin fuhr beim Rangieren gegen das geparkte Fahrzeug. Deren Kfz-Haftpflichtversicherung zahlte zunächst 4.120,63 Euro, weitere Zahlungen lehnte sie jedoch ab. Ihre Begründung lautete, das Auto habe verkehrsbehindernd in der Durchfahrt zur nächsten Parkreihe gestanden. Die Geschädigte treffe deshalb eine Mit-Haftung von mindestens einem Drittel. Die Fahrzeughalterin hielt dagegen, auf dem Gelände gebe es keinerlei Linien, parken sei folglich überall erlaubt. Sie verklagte die Gegenseite vor dem Amtsgericht München auf den ausstehenden Schadensersatz.

Ihre Klage hatte nur teilweise Erfolg. Entscheidend war die Anlage des Parkplatzes. Ein Grünstreifen mit erhöhtem Bordstein trennt zwischen den beiden Fahrgassen die Parkreihen. Er endet etwa sechs Meter vor der Hecke, die das Gelände begrenzt. Parken die Fahrzeuge nur entlang des Grünstreifens, bleibt eine rund fünf Meter breite Durchfahrt frei. Über sie lässt sich vorwärts von einer Fahrgasse in die andere wechseln, ähnlich wie bei einem U-Turn. Nach Ansicht des Gerichts war das für einen aufmerksamen Fahrer erkennbar. Die Klägerin habe mit ihrer Parkweise aus dem Gelände eine Sackgasse gemacht. Andere Verkehrsteilnehmer mussten dadurch rund 30 Meter rückwärts rangieren.

Wer in Durchfahrten, Wendeflächen oder Zufahrten zuparkt, riskiert bei einem Unfall eine Mit-Haftung!

Fehlende Markierungen erlauben nach Auffassung des Gerichts nicht, das Auto beliebig abzustellen. Maßgeblich sei das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme – also die Pflicht jedes Verkehrsteilnehmers, andere weder zu schädigen noch zu gefährden und sie nicht mehr als unvermeidbar zu behindern. Auch der Einwand, bei knappen Stellplätzen werde die Durchfahrt üblicherweise zugeparkt, überzeugte das Gericht nicht. Im Straßenverkehr sei vieles üblich, was mit der Straßenverkehrsordnung nicht vereinbar sei.

Die Hauptlast trägt dennoch die Unfallverursacherin. Sie hatte sich beim Rangieren verschätzt und ein stehendes Fahrzeug angefahren. Das Gericht wertete das als groben Fahrfehler. Die Klägerin habe mit ihrem Parken aber eine Gefährdungslage geschaffen und damit die erste Ursache für den Unfall gesetzt. Angemessen sei deshalb eine Mit-Haftung in Höhe der einfachen Betriebsgefahr – also des Risikos, das allein vom Betrieb eines Kraftfahrzeugs ausgeht, selbst wenn es geparkt ist. Diese bemaß das Gericht mit 20 Prozent. Die von der Versicherung geforderte Quote von einem Drittel war damit vom Tisch.

Die Bedeutung der Entscheidung geht über den Schwimmbadparkplatz hinaus. Parkplätze von Supermärkten, Firmen oder Vereinen sind häufig nicht markiert. Wo gefahren und wo geparkt werden darf, ergibt sich dort aus Bordsteinen, Grünflächen oder der baulichen Anlage. Wer in solchen Bereichen Durchfahrten, Wendeflächen oder Zufahrten zuparkt, riskiert bei einem Unfall eine Mit-Haftung und damit gekürzte Ansprüche gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung, selbst wenn das eigene Auto nur stand.

Urteil des Amtsgericht München vom 12.2.2026; AZ – 344 C 8946/25 –

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Behinderung einer Betriebsratswahl: LAG München spricht Studenten Schadensersatz zu

Wer die Wahl eines Betriebsrats behindert, indem er einen daran beteiligten Arbeitnehmer aus dem Dienstplan streicht, versetzt und schließlich fristlos kündigt, schuldet Schadensersatz. Zudem kann dessen Geschäftsführer dafür persönlich haften. Das hat das Landesarbeitsgericht München im Frühjahr 2025 entschieden. Betroffen war ein Jurastudent, der in einer Gaststätte geringfügig als Servicekraft im Ausschank arbeitete. Dort hatte er gemeinsam mit zwei Kollegen eine Betriebsratswahl angestoßen.

Die Diensteinteilung lief über Pläne, die per WhatsApp-Gruppe verteilt wurden. Tatsächlich arbeitete der Student weit über der vereinbarten Geringfügigkeitsgrenze, erhielt daneben Trinkgeld und günstige Speisen. Vor- und Nacharbeitszeiten wurden nichtvergütet, für zerbrochene Gläser wurde pauschal ein „Gläsergeld“ vom Lohn einbehalten. Nachdem er die Einsetzung eines Wahlvorstands organisiert, mitinitiiert hatte, wurde er zunächst kaum noch eingeteilt, dann in die Küche versetzt und nach seiner Weigerung fristlos gekündigt.

Das Arbeitsgericht hielt zunächst nur die Kündigung für unwirksam. In der Berufung sprach das LAG München dem Kläger deutlich mehr zu. Da über das Vermögen des Arbeitgebers zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, wurden die Zahlungsansprüche zur Insolvenztabelle festgestellt: der Mindestlohn für die nachgewiesenen Arbeitszeiten, das zu Unrecht einbehaltene Gläsergeld, dessen Abzug gegen die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung verstieß, sowie Aufwendungen für das Waschen der Dienstkleidung. Weil der Student zuvor in erheblichem Umfang eingeteilt worden war, geriet der Arbeitgeber in Annahmeverzug, also in den Zustand, in dem der Betrieb angebotene Arbeit nicht abruft und den Lohn dennoch schuldet, als er dessen Dienste plötzlich zurückfuhr.

Weil der Student zuvor in erheblichem Umfang eingeteilt worden war, geriet der Arbeitgeber in Annahmeverzug, also in den Zustand, in dem der Betrieb angebotene Arbeit nicht abruft und den Lohn dennoch schuldet, als er dessen Dienste plötzlich zurückfuhr. Ein ausdrückliches Arbeitsangebot des Klägers war nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hier nicht nötig.

Entscheidend war das Motiv: Für das Gericht stand fest, dass fehlende Einteilung und Kündigung der Betriebsratswahl galten. Die daraus entstandenen Einbußen, nämlich entgangener Verdienst und Trinkgeld, wertete das LAG als Schaden aus unerlaubter Handlung. Für einen Teil davon haftet der Geschäftsführer der insolventen GmbH persönlich, weil er das gesetzliche Verbot missachtete, eine Betriebsratswahl durch Nachteile zu beeinflussen. In diesem Ausnahmefall ließ das Gericht eine Durchgriffshaftung zu, also den unmittelbaren Zugriff auf die Person hinter der Gesellschaft. Die erst in zweiter Instanz auf den Geschäftsführer erweiterte Klage war zulässig, da er als gesetzlicher Vertreter schon zuvor am Verfahren beteiligt war.

Über den Einzelfall hinaus zeigt die Entscheidung, dass der Schutz einer Betriebsratswahl weder an der Insolvenz noch an der Rechtsform des Arbeitgebers endet. Zusätzlich verurteilte das Gericht die Arbeitgeberin, sich für eine altersdiskriminierende Äußerung zu entschuldigen, gestützt auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Eine Revision ließ das LAG nicht zu; die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht bleibt möglich.

Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 16.4.2025; AZ – 11 Sa 456/23 –

Foto: Daniel Ernst

Schlagloch am Gullydeckel: Kein Schadensersatz für gestürzten Motorradfahrer

Auch Motorradfahrer müssen ihre Fahrweise den erkennbaren Straßenverhältnissen anpassen – wer an einem kleineren Schlagloch am Gullydeckel stürzt, hat deshalb nicht ohne Weiteres Anspruch auf Schadensersatz gegen die Stadt. Das hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) mit Urteil vom Februar 2026 entschieden. Geklagt hatte ein Motorradfahrer, der von der Stadt Speyer mehr als 6.000 Euro verlangte. 

Der Verkehrsunfall ereignete sich in der Nähe des Technik Museums Speyer. Nach Darstellung des Klägers war die Fahrbahn dort am Rand eines Gullys ausgebrochen. Beim Überfahren der Stelle sei er mit dem Hinterrad hängen geblieben und gestürzt. Die Schadstelle im Asphalt habe etwa 20 Zentimeter in der Länge und an ihrer breitesten Stelle rund 10 Zentimeter gemessen. Aus seiner Sicht hatte die Stadt damit ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Das ist die Pflicht, öffentliche Straßen so zu unterhalten, dass Verkehrsteilnehmer vor vermeidbaren Gefahren geschützt sind. Die Stadt hielt dagegen: Es habe sich lediglich um einen Asphaltausbruch am Gullyschacht von weniger als einem halben Quadratmeter gehandelt.

Das Landgericht Frankenthal wies die Klage ab. Zwar müsse eine Kommune alles Notwendige für einen ausreichend sicheren Straßenzustand tun, absolute Sicherheit könne aber niemand verlangen. Die Begründung stützt sich dabei im Kern auf zwei Überlegungen. Erstens seien öffentliche Verkehrswege grundsätzlich so hinzunehmen, wie sie sich dem Benutzer erkennbar darbieten. Das gelte für Motorradfahrer ohne Einschränkung – gerade sie hätten sich auf die gegebenen Straßenverhältnisse einzustellen und ihre Fahrweise danach auszurichten.

Auch Motorradfahrer müssen ihre Fahrweise erkennbaren Schlaglöchern und Straßenschäden anpassen.

Zweitens sei ein Schlagloch in der Regel erst dann eine so genannte abhilfebedürftige Gefahrenquelle,  ein Straßenschaden, den die Kommune beseitigen oder vor dem sie zumindest warnen muss, wenn es sich auf einer verkehrswichtigen Straße befindet und mindestens 15 Zentimeter tief ist. Eine solche Tiefe konnte das Gericht im vorliegenden Fall nicht feststellen. Der Straßenbelag an der Unfallstelle ist inzwischen ausgebessert worden, der Motorradfahrer hingegen bleibt auf seinem Schaden sitzen.

Die Entscheidung reicht über den konkreten Motorradunfall hinaus. Sie zeigt, wie hoch die Hürden für Schadensersatzansprüche gegen Städte und Gemeinden nach Stürzen durch Schlaglöcher, Asphaltausbrüche oder beschädigte Kanaldeckel liegen. Wie weit die Verkehrssicherungspflicht reicht, hängt dabei nicht zuletzt von der Bedeutung der Straße ab: Je verkehrswichtiger ein Weg ist, also je stärker er befahren wird, desto höher sind die Anforderungen an seinen Zustand. Kleinere, erkennbare Schadstellen gehören dagegen grundsätzlich zum hinzunehmenden Straßenzustand. 

Für Motorräder, die auf Unebenheiten deutlich empfindlicher reagieren als Autos, gilt nach Auffassung des Landgerichts kein milderer Maßstab. Wer nach einem Sturz Ansprüche gegen die Kommune geltend machen will, sollte die Schadstelle deshalb möglichst genau dokumentieren – insbesondere ihre Tiefe, denn gerade dieses Maß kann im Streitfall über die Haftung entscheiden.

Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 10.2.2026; AZ – 3 O 181/25 –

Foto: Kateryna (KI)

Haftung eines Handwerkers – Grenze bei unerkennbaren Vorschäden

Die Haftung eines Handwerkers für einen Werkmangel setzt voraus, dass er den zugrunde liegenden Fehler bei sorgfältiger Prüfung hätte erkennen können. Das Landgericht Coburg hat diesen Grundsatz in einem im Februar 2026 verkündeten Berufungsurteil bekräftigt und die Klage von Hauseigentümern gegen ein von ihnen beauftragtes Dachdeckerunternehmen abgewiesen. Die Kläger verlangten rund 3.000 Euro bereits gezahlten Werklohn – die Vergütung für die erbrachte Handwerksleistung – zurück, weil sich nach Abschluss der Arbeiten Feuchtigkeitsschäden zeigten. Ursache war jedoch nicht die Leistung des verklagten Betriebs, sondern ein bereits Jahre zurückliegender Fehler eines anderen Unternehmens bei der ursprünglichen Dacheindeckung.

Die Eigentümer eines Wohnhauses hatten das beklagte Dachdeckerunternehmen beauftragt, Holzbretter am Ortgang auszutauschen – also am seitlichen Abschluss des Daches, der die Dachkonstruktion vor Witterung schützt. Die Arbeiten wurden zunächst zur Zufriedenheit der Auftraggeber ausgeführt. Kurze Zeit später bemerkten die Eigentümer jedoch, dass Regenwasser über die neuen, eigentlich wettergeschützten Ortgangbretter ablief, und rügten dies als Mangel. Eine Überprüfung ergab, dass nicht die Arbeiten des Dachdeckers ursächlich waren: Das Dach war bei seiner Erstellung vor langer Zeit von einem anderen Betrieb fehlerhaft eingedeckt worden, sodass Regenwasser bereits durch die Dachziegel eindrang. Die Kläger vertraten die Auffassung, der beklagte Handwerker hätte die vorbestehende Ziegeleindeckung auf solche Mängel hin untersuchen müssen. Wäre ein entsprechender Hinweis erfolgt, hätten sie das Dach vollständig erneuern lassen und den Auftrag für den bloßen Brettertausch gar nicht erst erteilt. Sie klagten daher auf Rückzahlung des Werklohns. Für Mängel, die sich einer fachkundigen Prüfung entziehen, weil die äußeren Anzeichen eindeutig auf eine andere, eingrenzbare Ursache hindeuten, muss ein Handwerker hingegen nicht einstehen.

Das Landgericht Coburg gab den Klägern im rechtlichen Ausgangspunkt zunächst recht: Ein Handwerker schulde grundsätzlich ein insgesamt funktionierendes Werk, unabhängig davon, ob er die anerkannten Regeln der Technik für seine eigene Teilleistung eingehalten habe. Wirke sich der Mangel eines Drittunternehmens auf die Verwendbarkeit der neu beauftragten Leistung aus – hier die Durchfeuchtung der frisch montierten Bretter –, müsse der beauftragte Betrieb die Vorleistung grundsätzlich mitprüfen.

Dieser Grundsatz gelte jedoch nicht grenzenlos. Eine Haftung des Handwerkers scheide aus, wenn er den vorbestehenden Mangel des anderen Fachbetriebs bei der gebotenen Sorgfalt nicht habe erkennen können. Mit sachverständiger Hilfe stellte das Gericht fest, dass genau dieser Fall vorlag: Die Wasserspuren an der Holzschalung hätten aus fachmännischer Sicht auf eine einzelne, klar eingrenzbare Undichtigkeit am Ortgang hingedeutet – also auf jene Stelle, die der beklagte Betrieb im Zuge seiner Arbeiten ohnehin mit einem Blech verschlossen hatte. Dass zusätzlich die Dachziegel selbst nicht ausreichend dicht verlegt waren, habe sich daraus nicht erschließen lassen. Die Klage wurde daher trotz grundsätzlich bestätigter Prüfpflicht abgewiesen.

Die Reichweite dieser Entscheidung geht über Dachdeckerarbeiten hinaus und betrifft grundsätzlich jeden Fachbetrieb, der auf einer bereits bestehenden Bausubstanz aufbaut – etwa bei Sanierungs-, Ausbau- oder Instandsetzungsarbeiten. Wer als Handwerker eine Teilleistung an einem Bestandsgebäude erbringt, muss zwar erkennbare Vorschäden berücksichtigen und gegebenenfalls auf sie hinweisen. Für Mängel, die sich einer fachkundigen Prüfung entziehen, weil die äußeren Anzeichen eindeutig auf eine andere, eingrenzbare Ursache hindeuten, muss er hingegen nicht einstehen.

Das Urteil des Landgerichts Coburg ist rechtskräftig.

Urteil des Landgericht Coburg vom 6.2.2026; AZ – 33 S 62/23 –

Foto: U. J. Alexander

Fehlauskunft am Flug-Callcenter: Airline muss 15.000 Euro erstatten

Wer sich nach der Annullierung eines Fluges an die Hotline seiner Fluggesellschaft wendet und dort die Auskunft erhält, sich selbst um einen Ersatzflug kümmern zu müssen, kann die dadurch entstandenen Kosten von der Airline zurückverlangen. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit Hinweisbeschluss vom August 2025 im Ergebnis bestätigt und damit ein vorangegangenes Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main gebilligt. Der Streit ging um 15.000 Euro, die eine Fluggesellschaft für selbst gebuchte Ersatztickets erstatten sollte, nachdem eine Mitarbeiterin ihres Callcenters den Reisenden mitgeteilt hatte, es seien keine Ersatzflüge organisiert worden. Eine Fehlauskunft am Flug-Callcenter kann also teuer werden.

Auslöser des Rechtsstreits war eine Flugreise zweier Kläger, die bei einer in Katar ansässigen Fluggesellschaft Flüge von Schiras im Iran über Doha nach Frankfurt am Main gebucht hatten. Am Tag des geplanten Abflugs erfuhren sie, dass die Airline den Flug bereits fünf Tage zuvor per E-Mail annulliert – also ersatzlos gestrichen – hatte. Die verspätete Kenntnisnahme beruhte auf Internet-Restriktionen im Iran, die eine frühere Information verhinderten. Weil die Mails der Fluggesellschaft unklar formuliert waren und zugleich zur Kontaktaufnahme aufforderten, wandten sich die Reisenden an das Callcenter der Beklagten. Dort teilte ihnen eine Mitarbeiterin mit, es seien keine Ersatzflüge organisiert worden und sie müssten sich selbst darum kümmern. Die Kläger buchten daraufhin auf eigene Kosten Ersatztickets für knapp 15.000 Euro und verlangten diesen Betrag von der Airline zurück. Die Fluggesellschaft verweigerte die Zahlung mit dem Hinweis, sie habe den Passagieren bereits einen Ersatzflug für den übernächsten Tag angeboten.

Das Landgericht Frankfurt am Main gab der Klage mit Urteil vom 15. Mai 2024 (AZ –2-24 O 82/23–) statt. Die dagegen gerichtete Berufung blieb vor dem für Reiserecht zuständigen 16. Zivilsenat des OLG Frankfurt ohne Erfolg. Ob die Beklagte tatsächlich einen Ersatzflug angeboten hatte, ließ der Senat offen. Entscheidend war, dass die Kläger angesichts der unklaren Mails berechtigten Anlass hatten, das Callcenter zu kontaktieren, und dass die dortige Mitarbeiterin ihnen mitteilte, sich selbst kümmern zu müssen.

Fluggesellschaften müssen daher sicherstellen, dass Hotline-Mitarbeiter zuverlässig über den tatsächlichen Bearbeitungsstand informiert sind.

Die Beweiswürdigung des Landgerichts, gestützt auf die Aussage des anrufenden Zeugen, hielt der Senat für fehlerfrei. Dass der Zeuge weder den Namen der Callcenter-Mitarbeiterin noch die Uhrzeit des Gesprächs erinnerte, entwertete seine Aussage nicht: Zwischen dem Telefonat und der Zeugenvernehmung – also der gerichtlichen Befragung des Zeugen im Prozess – lagen mehr als anderthalb Jahre, und der Zeuge hatte das Gespräch nur als Gefallen für die Kläger geführt, nicht in eigener Angelegenheit. Ein Fehlauskunft am Flug-Callcenter fanden die Richter grundlegend als nicht akzeptabel.

Die Entscheidung reicht über den Einzelfall der Flugannullierung hinaus und betrifft grundsätzlich die Haftung von Unternehmen für Auskünfte ihrer Callcenter-Mitarbeiter. Verlassen sich Kunden auf telefonische Informationen und entstehen ihnen dadurch Kosten, können sie das Unternehmen daran festhalten – unabhängig davon, ob intern anders verfahren wurde. Fluggesellschaften müssen daher sicherstellen, dass Hotline-Mitarbeiter zuverlässig über den tatsächlichen Bearbeitungsstand informiert sind.

Nachdem der Senat auf die fehlende Erfolgsaussicht der Berufung hingewiesen hatte, nahm die Fluggesellschaft das Rechtsmittel zurück. Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main ist damit rechtskräftig.

Hinweisbeschluss des Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 27.08.2025; AZ – 16 U 89/24 –

Foto: Drobot Dean

Makler haftet für Diskriminierung von Mietinteressenten wegen ethnischer Herkunft

Wer als Wohnungsmakler eine Mietinteressentin allein wegen ihrer ethnischen Herkunft von der Besichtigung ausschließt, haftet ihr gegenüber persönlich auf Schadensersatz. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom Januar 2026 entschieden und damit ein Berufungsurteil bestätigt, das einem Makler bereits eine Entschädigung wegen Diskriminierung von Mietinteressenten auferlegt hatte. Der Klägerin sprach der BGH 3.000 Euro Entschädigung sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu.

Der Ausgangsfall spielte im November 2022. Die Klägerin bewarb sich unter Nennung ihres pakistanischen Vor- und Nachnamens per Internetformular mehrfach um Besichtigungstermine für Wohnungen, die der beklagte Makler vermittelte. Auf sämtliche Anfragen erhielt sie eine Absage. Auch weitere Anfragen, die sie selbst oder auf ihre Veranlassung Hilfspersonen unter erkennbar ausländisch klingenden Namen stellten, blieben erfolglos. Anders lief es, als identische Bewerbungen – gleiches Einkommen, gleiche Berufstätigkeit, gleiche Haushaltsgröße – unter den Namen „Schneider“, „Schmidt“ und „Spieß“ eingereicht wurden: Diese Anfragen führten jeweils zum Angebot eines Besichtigungstermins.

Das Amtsgericht wies die auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gestützte Klage zunächst ab. Das Berufungsgericht änderte das Urteil ab und verurteilte den Makler zur Zahlung von 3.000 Euro Entschädigung sowie zur Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte der Beklagte sein Ziel der vollständigen Klageabweisung weiter – ohne Erfolg.

Der BGH hat erstmals klargestellt, dass Makler bei der Wohnungsvermittlung nicht lediglich als verlängerter Arm des Vermieters auftreten, sondern selbst persönlich haftbar gemacht werden können, wenn sie Bewerber wegen ihrer ethnischen Herkunft aussortieren.Der BGH bestätigte die Verurteilung aus mehreren Gründen. Erstens fallen öffentlich zugängliche Vermittlungsangebote eines Maklers in den Anwendungsbereich des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz – jener gesetzlichen Regelung, die eine Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft, etwa bei der Vermittlung von Mietverhältnissen, untersagt. Zweitens genügte der auffällige Kontrast zwischen den erfolglosen Anfragen unter nichtdeutschen Namen und den erfolgreichen Anfragen unter deutschen Namen als hinreichendes Indiz für eine Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft.

Dass die Klägerin dieses Beweismaterial auch durch Anfragen unter falschem Namen sowie durch Hilfspersonen herbeigeführt hatte, beanstandete der Senat nicht – für ein missbräuchliches Vorgehen, etwa eine nicht ernsthafte Bewerbung allein zu dem Zweck, gesetzliche Entschädigungsansprüche zu provozieren, fand sich im Streitfall nichts. Drittens stellte der BGH klar, dass der Makler als Hilfsperson des Vermieters selbst Adressat des Benachteiligungsverbots ist und deshalb eigenständig auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens haftet – unabhängig davon, ob sich zusätzlich auch der Vermieter das Verhalten des Maklers zurechnen lassen muss.

Auf die Frage, ob der gesetzliche Schadensersatzanspruch ein Verschulden voraussetzt, kam es im Streitfall nicht an: Das Berufungsgericht hatte rechtsfehlerfrei ein fahrlässiges Handeln des Maklers festgestellt. Auch die Höhe der Entschädigung von 3.000 Euro, die das Berufungsgericht wegen der erheblichen Schwere des Verstoßes zugesprochen hatte, ließ der BGH unbeanstandet.

Die Bedeutung des Urteils reicht über den Einzelfall hinaus. Der BGH hat erstmals klargestellt, dass Makler bei der Wohnungsvermittlung nicht lediglich als verlängerter Arm des Vermieters auftreten, sondern selbst persönlich haftbar gemacht werden können, wenn sie Bewerber wegen ihrer ethnischen Herkunft aussortieren. Wer als Makler Anfragen allein aufgrund des Namens oder anderer Hinweise auf eine ausländische Herkunft ablehnt, riskiert damit eine eigene Haftung – unabhängig davon, ob der Vermieter selbst in die Auswahlentscheidung eingebunden war. Zugleich zeigt der Fall, dass vergleichende Testanfragen unter unterschiedlichen Namen ein zulässiges Mittel sein können, um eine Diskriminierung nachzuweisen, solange sie nicht allein dem Zweck dienen, einen formalen Bewerberstatus zu konstruieren.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.01.2026; AZ – I ZR 129/25 –

Foto: peopleimages.com

Fahrzeugkamera kann Beweismittel sein: Eine Rundum-Kamera darf zur Klärung genutzt werden

Videoaufnahmen aus fest verbauten Fahrzeugkameras dürfen zur Klärung eines Verkehrsunfalls als Beweismittel herangezogen werden – selbst dann, wenn die Frage eines Datenschutzverstoßes am Ende offenbleibt. Das hat das Landgericht Frankenthal (Pfalz) in einem aktuellen Urteil vom Juli 2025 entschieden. Im konkreten Fall zeichnete die Rundum-Kamera eines geparkten Tesla den gesamten Unfallhergang auf und half so, einen Schaden von mehr als 8.000 Euro überwiegend dem Unfallverursacher zuzuweisen.

Der Fahrer eines Tesla hatte sein Fahrzeug in einer Parkbucht am Straßenrand abgestellt, stieg aus und öffnete die hintere Tür auf der Fahrerseite, um seine zweijährige Tochter aus dem Auto zu holen. Ein vorbeifahrender Opel fuhr gegen die geöffnete Tür und verursachte einen Gesamtschaden von über 8.000 Euro. Der Opel-Fahrer machte geltend, die Tür sei plötzlich und unvermittelt geöffnet worden, weshalb ihm der Zusammenstoß nicht zu vermeiden gewesen sei. Die im Tesla verbaute Kamera hatte das Geschehen jedoch vollständig festgehalten.

Für Unfallgeschädigte bedeutet das, dass Bild- und Videomaterial moderner Assistenz- und Kamerasysteme im Haftpflichtprozess an Gewicht gewinnt.Die zuständige Richterin sah die Videoaufnahme ein und gab dem Tesla-Fahrer überwiegend recht. Sie verurteilte den Opel-Fahrer und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung dazu, 70 Prozent des entstandenen Schadens zu tragen. Das Video belege, dass der Fahrer des vorbeifahrenden Opel die bereits geöffnete Tür rechtzeitig hätte erkennen und unfallfrei daran vorbeifahren können. Zugleich muss der Tesla-Fahrer 30 Prozent seines Schadens selbst tragen, weil er die Tür über längere Zeit weit geöffnet stehen ließ.

Belange des Datenschutzes standen der Verwertung des Videos nach Auffassung des Gerichts nicht entgegen. Selbst wenn ein Datenschutzverstoß vorliege, führe dies nicht automatisch zu einem Beweisverwertungsverbot – also dem Verbot, eine Aufnahme im Prozess überhaupt zu berücksichtigen. Entscheidend sei vielmehr eine Abwägung im Einzelfall: Dokumentiere die Kamera nur neutrale Verkehrsvorgänge und wiege das Beweisinteresse des Geschädigten schwerer als das Datenschutzrecht des gefilmten Unfallgegners, sei die Videoaufnahme verwertbar. Diese Abwägung fiel hier zugunsten des Tesla-Fahrers aus.

Die Entscheidung reiht sich in eine Linie ein, die der Bundesgerichtshof bereits für klassische Dashcams – also dauerhaft filmende Kameras hinter der Windschutzscheibe – vorgezeichnet hat: Auch dort können Aufnahmen trotz datenschutzrechtlicher Bedenken als Beweismittel dienen, sofern die Interessenabwägung dies trägt. Für Unfallgeschädigte bedeutet das, dass Bild- und Videomaterial moderner Assistenz- und Kamerasysteme im Haftpflichtprozess an Gewicht gewinnt – und dass sich ein Blick auf die aufgezeichneten Daten nach einem Verkehrsunfall lohnen kann.

Urteil des Landgericht Frankenthal (Pfalz) vom 7.7.2025; AZ – 5 O 4/25 –

Foto: R_Yosha

Gewinnbringende Untervermietung: BGH bestätigt Kündigung

Eine gewinnbringende Untervermietung von Wohnraum ist nicht durch ein berechtigtes Interesse des Mieters gedeckt: Wer seine Mietwohnung untervermietet, darf damit keinen Gewinn erzielen, der über die eigenen wohnungsbezogenen Aufwendungen hinausgeht. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom Januar 2026 entschieden und ein Räumungsurteil des Landgerichts Berlin bestätigt. Betroffen war der Mieter einer Berliner Zweizimmerwohnung, der die Wohnung während eines Auslandsaufenthalts für monatlich 1.100 Euro an zwei Untermieter weitergab – bei einer eigenen Nettokaltmiete von 460 Euro.

Der Mieter bewohnte die Wohnung seit 2009. Anfang 2020 überließ er sie zwei Untermietern für 962 Euro nettokalt zuzüglich Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung, insgesamt also 1.100 Euro im Monat. Eine Untervermietungserlaubnis der Vermieterin hatte er nicht eingeholt. Nachdem eine Abmahnung erfolglos geblieben war, kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis im Februar 2022 ordentlich. Das Amtsgericht wies die Räumungsklage zunächst ab, das Landgericht Berlin gab ihr statt und ließ die Revision zu. Ohne Erfolg.

er eine Mietwohnung untervermietet, darf damit keinen Gewinn erzielenDer BGH hielt die Kündigung für wirksam, weil der Mieter seine vertraglichen Pflichten durch die erlaubnislose Untervermietung schuldhaft und nicht unerheblich verletzt hatte. Entscheidend war die Frage, ob ihm ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zugestanden hätte. Ein solcher Anspruch setzt ein berechtigtes Interesse voraus – also einen nach der Zweckrichtung des Wohnraummietrechts anzuerkennenden Grund, die Wohnung Dritten zu überlassen. Aus Entstehungsgeschichte und gesetzgeberischen Erwägungen leiteten die Richter ab, dass die Untervermietung dem Mieter die Wohnung bei einer wesentlichen Änderung seiner Lebensverhältnisse erhalten soll. Ein Instrument der Gewinnerzielung ist sie nicht.

Auch die grundrechtliche Abwägung führte zu keinem anderen Ergebnis. Die Eigentumsgarantie schützt die Rechtspositionen beider Seiten, die in einen verhältnismäßigen Ausgleich zu bringen sind. Die Position des Mieters reicht dabei nicht so weit, dass ihm ein Recht auf gewinnbringende Untervermietung erlaubt wäre. Der Wunsch nach Verringerung der eigenen Mietaufwendungen bleibt anerkannt – Einnahmen darüber hinaus sind davon nicht gedeckt. Zugleich schützt diese Auslegung die Untermieter im Grundsatz vor überhöhten Untermieten.

Zwei Fragen musste der Senat nicht beantworten. Ungeklärt bleibt, ob zusätzliche Leistungen wie die Überlassung von Mobiliar bei der Gewinnberechnung zählen. Ein solcher Möblierungszuschlag – also ein Aufschlag für mitvermietete Einrichtung – hätte hier ohnehin nichts geändert. Offen ließ der Senat auch, ob ein berechtigtes Interesse zusätzlich wegen eines Verstoßes gegen die Mietpreisbremse – die Begrenzung der zulässigen Miethöhe in angespannten Wohnungsmärkten – zu verneinen ist.

Die Bedeutung reicht über den Einzelfall hinaus: vom längeren Auslandsaufenthalt über die Wohngemeinschaft bis zur kurzzeitigen Vermietung über Buchungsplattformen. Maßstab ist nicht die ortsübliche Vergleichsmiete, sondern allein die Höhe der eigenen wohnungsbezogenen Aufwendungen. Das Verfahren ist abgeschlossen, das Räumungsurteil rechtskräftig.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28.1.2026; AZ – VIII ZR 228/23 –

Foto: akf

E-Zigaretten am Steuer: 150 Euro Bußgeld nach Beschluss des OLG Köln

Wer E-Zigaretten am Steuer über ein Touchdisplay bedient, verstößt gegen das sogenannte Handyverbot der Straßenverkehrsordnung. Das Oberlandesgericht Köln entschied dies im September 2025 als letzte Instanz und beendete damit ein Bußgeldverfahren, das im Frühjahr 2024 auf der Autobahn A 59 begann. Ein heute 46-jähriger Kölner muss die gegen ihn verhängte Geldbuße von 150 Euro endgültig zahlen; zusätzlich droht ihm ein Punkt in Flensburg.

Der Ausgangsfall wirkt zunächst wie eine gewöhnliche Handykontrolle. Am Nachmittag des 22. März 2024 beobachteten zwei Polizeibeamte in der Nähe von Sankt Augustin, wie der Fahrer eines Audi A6 während der Fahrt Tippbewegungen auf einem Gerät ausführte. Die Beamten hielten das Gerät für ein Mobiltelefon. Die Stadt Siegburg setzte daraufhin eine Geldbuße von 150 Euro fest. Der Betroffene legte Einspruch ein — und die Beweisaufnahme vor dem Amtsgericht Siegburg brachte dann eine überraschende Wendung: Der Fahrer hatte kein Handy in der Hand, sondern die Stärke seiner E-Zigarette auf deren Touchdisplay verändert. Am Ergebnis änderte das nichts. Das Amtsgericht bestätigte die Geldbuße mit Urteil vom 30. Januar 2025. Es ordnete auch die Bedienung einer solchen E-Zigarette dem Handyverbot zu.

Wer E-Zigaretten am Steuer über ein Touchdisplay bedient, verstößt gegen das sogenannte Handyverbot der Straßenverkehrsordnung.Weil die Rechtsfrage bislang ungeklärt war, ließ das Oberlandesgericht Köln die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zu. In der Sache blieb sie jedoch erfolglos. Die Richter stützen ihr Ergebnis auf zwei Erwägungen. Erstens erfasst das Nutzungsverbot ausdrücklich Geräte mit Berührungsbildschirm — und genau ein solcher Bildschirm sitzt auf der fraglichen E-Zigarette. Zweitens hält das Gerät Informationen bereit, sobald es die veränderte Dampfstärke auf dem Display anzeigt. Dass eine E-Zigarette in erster Linie Dampf zum Einatmen erzeugt und keine klassische Kommunikations- oder Informationsfunktion besitzt, sprach nach Auffassung des Gerichts nicht dagegen: Die Regelung der Dampfstärke über das Touchdisplay unterstützt als Hilfsfunktion die Hauptfunktion des Geräts.

Entscheidend war für das Gericht der Ablenkungsgedanke. Wer während der Fahrt auf einem Display die Dampfstärke justiert, wendet Blick und Aufmerksamkeit vom Verkehrsgeschehen ab. Nicht anders als jemand, der am Mobiltelefon die Lautstärke verstellt. Dieses Ablenkungspotential begründet nach der Kölner Entscheidung ein verbotswidriges Benutzen.

Die Reichweite dieser Auslegung geht über E-Zigaretten hinaus. Maßgeblich ist nicht, wozu ein Gerät in erster Linie dient, sondern ob es sich elektronisch bedienen lässt, einen Berührungsbildschirm besitzt oder Informationen anzeigt. Das Rauchen oder Dampfen selbst bleibt am Steuer erlaubt; verboten ist die Bedienung der Elektronik während der Fahrt.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln ist rechtskräftig. Über eine etwaige Eintragung im Fahreignungsregister (FAER) entscheidet das Kraftfahrt-Bundesamt in einem gesonderten Verfahren.

Beschluss des Oberlandesgericht Köln vom 25.9.2025; AZ – III-1 ORbs 139/25 – 

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