Wohngeld trotz Vermögen von 57.500 Euro: Gericht korrigiert starre Freigrenze

Wer Wohngeld beantragt, muss kein „erhebliches Vermögen“ besitzen – doch was als erheblich gilt, ist keine Frage einer festen Summe. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat klargestellt, dass die im Bürgergeld-Gesetz verankerte Vermögensgrenze von 40.000 Euro nicht auf das Wohngeldrecht übertragen werden darf. Die Entscheidung hat praktische Bedeutung für alle, die Wohngeld beantragen und über nennenswertes Erspartes verfügen.

Ein Berliner hatte 2023 Wohngeld beantragt. Das Land Berlin lehnte den Antrag ab, weil er über ein Vermögen von rund 57.500 Euro verfügte. Das zuständige Verwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung: Seit Einführung des Bürgergeld-Gesetzes im Jahr 2022 sei die dort geltende Freigrenze von 40.000 Euro auch für das Wohngeld maßgeblich. Der zuvor herangezogene Orientierungswert von etwa 61.000 Euro sei damit überholt.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hob dieses Urteil auf. Zur Begründung führte der 6. Senat aus, dass das Bürgergeld-Gesetz und das Wohngeldgesetz zwei völlig eigenständige Regelungsbereiche sind. Die 40.000-Euro-Grenze gilt ausschließlich im Bereich des Sozialgesetzbuchs II – also beim Bürgergeld. Eine Übertragung auf das Wohngeld lässt weder der Gesetzestext noch seine Entstehungsgeschichte zu. Der Gesetzgeber hatte das Wohngeldgesetz in der Vergangenheit mehrfach geändert, ohne den Begriff des „erheblichen Vermögens“ dabei neu zu definieren. Daraus zogen die Richter den Schluss, dass eine automatische Angleichung an das Bürgergeldrecht nicht gewollt war. Wohngeld trotz Vermögen von 57.500 Euro.

Entscheidend ist nach dieser Rechtsprechung nicht das Überschreiten einer starren Summe, sondern eine Einzelfallprüfung: Ist es dem Antragsteller zumutbar, sein Vermögen für die Deckung seines Wohnbedarfs einzusetzen? Als Orientierungspunkt gilt dabei weiterhin ein Richtwert von rund 61.000 Euro für die erste anspruchsberechtigte Person. Dieser Wert ist jedoch kein absolutes Limit. Auch ein Vermögen oberhalb dieser Schwelle kann im Einzelfall unschädlich sein – etwa wenn besondere persönliche oder wirtschaftliche Umstände vorliegen. Umgekehrt kann ein geringeres Vermögen in Ausnahmefällen ausreichen, um einen Anspruch zu verneinen.

Im konkreten Fall lagen keine solchen besonderen Umstände vor. Das Vermögen des Klägers befand sich mit 57.500 Euro unterhalb des Orientierungswertes, die übrigen Anspruchsvoraussetzungen waren erfüllt – das Gericht verpflichtete das Land Berlin daher zur Bewilligung des Wohngeldes.

Für die Praxis bedeutet das: Wer einen Wohngeldantrag stellt und dabei ein Vermögen im fünfstelligen Bereich besitzt, sollte sich nicht allein auf Behördenentscheidungen verlassen, die pauschal auf die 40.000-Euro-Grenze des Bürgergeldes verweisen. Eine solche Ablehnung ist rechtlich angreifbar. Maßgeblich bleibt eine individuelle Betrachtung der Gesamtumstände.

Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 11.12.2025; AZ – OVG 6 B 3/25 –

Foto: A.Rein.

BGH erklärt Kürzungsklausel bei Riesterrente für unwirksam

Eine Kürzungsklausel bei Riesterrente ist unwirksam, wenn sie dem Versicherer zwar das Recht einräumt, die monatliche Rentenleistung zu senken, ohne ihn aber zugleich zu verpflichten, diese Leistung bei verbesserten Bedingungen wieder anzuheben. Das hat der Bundesgerichtshof im Dezember 2025 entschieden.

Fondsgebundene Riester-Rentenverträge funktionieren nach einem bestimmten Muster: Der Versicherer legt die eingezahlten Beiträge und erwirtschafteten Überschüsse in Fondsanteilen an, die dem jeweiligen Vertrag zugeordnet sind. Der sogenannte Rentenfaktor bestimmt, wie hoch die monatliche Rente ausfällt — konkret: wie viel Rente pro 10.000 Euro Policenwert, also dem Gegenwert der zugehörigen Fondsanteile, gezahlt wird. Dieser Faktor ergibt sich aus dem kalkulierten Zinssatz und der angenommenen Lebenserwartung der Versicherten. Je niedriger der Rentenfaktor, desto geringer die spätere Rente.

Ein Versicherer hatte in fondsgebundenen Riester-Rentenverträgen, die zwischen Juni und November 2006 abgeschlossen worden waren, eine Klausel verwendet, die es ihm erlaubte, den Rentenfaktor zu senken — bei gestiegener Lebenserwartung der Versicherten oder dauerhaft gesunkener Kapitalrendite. Von diesem Recht hatte der Versicherer in der Vergangenheit mehrfach Gebrauch gemacht. Eine Verpflichtung, den Faktor bei später wieder günstigeren Verhältnissen anzuheben, enthielt die Klausel nicht. Kürzungsklausel bei Riesterrente: BGH-Urteil | RAin Wedemark

Ein Verbraucherschutzverband klagte dagegen und bekam schließlich vor dem Bundesgerichtshof recht. Das Gericht stellte fest, dass eine solche einseitige Gestaltungsmöglichkeit gegen die rechtlichen Anforderungen an Allgemeine Geschäftsbedingungen verstößt. Zwar müssen Versicherer bei langfristigen Verträgen auf veränderte Bedingungen reagieren können — ein reines Kürzungsrecht ohne gleichwertiges Anpassungsrecht nach oben ist den Versicherungsnehmern aber nicht zumutbar.

Kern der Entscheidung ist das sogenannte Symmetriegebot: Wer als Versicherer den Rentenfaktor bei verschlechterten Umständen senken darf, muss ihn bei einer späteren Verbesserung der Verhältnisse in vergleichbarem Umfang auch wieder erhöhen. Diese Gegenseitigkeit fehlte in der beanstandeten Klausel vollständig.

Der Bundesgerichtshof ließ auch nicht gelten, dass Versicherungsnehmer durch andere Vertragsbestandteile ausreichend geschützt seien. Die Beteiligung an Überschüssen des Versicherers reicht nicht als Ausgleich, weil Überschüsse von Unternehmenskennzahlen abhängen und der Versicherer nur einen Teil davon an die Versicherungsnehmer weitergibt. Auch die Möglichkeit, durch Zuzahlungen höhere Rentenleistungen zu erzielen, scheidet als Lösung aus, weil steuerliche Obergrenzen solche Zahlungen erheblich einschränken. Zusicherungen, die der Versicherer im Zusammenhang mit vergangenen Kürzungen gemacht hatte, erkannte das Gericht ebenfalls nicht als verlässlichen Schutz an — denn derartige Versprechen standen nicht im Vertrag und verpflichteten den Versicherer für die Zukunft zu nichts.

Das Urteil betrifft unmittelbar Verträge, die eine solche oder gleichartige Klausel enthalten. Versicherungsnehmer, deren Versicherer den Rentenfaktor in der Vergangenheit bereits gesenkt hat, sollten prüfen lassen, ob sich daraus Ansprüche ergeben.

Urteil des Bundesgerichtshofs, IV. Zivilsenat vom 10. Dezember 2025; AZ – IV ZR 34/25  –

Foto: photocrew

Preisbindung im Energieliefervertrag: Wann Kunden Schadensersatz erhalten

Wer als Energielieferant eine Preisbindung zusagt, ist an diese Zusage gebunden – auch dann, wenn sich die Marktpreise in der Zwischenzeit erheblich verändern. Das Amtsgericht München hat bereits im April 2024 entschieden, dass ein Energielieferant seiner Kundin Schadensersatz zahlen muss, weil er trotz vereinbarter zwölfmonatiger Preisbindung die Strom- und Gaspreise eigenmächtig anhob.

Den Verträgen lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Frau aus Nordrhein-Westfalen schloss Ende September 2021 Verträge über die Lieferung von Strom und Gas mit einem im Landkreis München ansässigen Energielieferanten ab. Die Belieferung sollte ab dem 1. Januar 2022 beginnen. Beide Verträge enthielten eine Preisbindung für zwölf Monate.

Bereits im Januar 2022 erhöhte der Energielieferant den Strompreis mit Wirkung zum 28. Februar 2022; im März 2022 folgte die Anhebung des Gaspreises zum 1. Mai 2022. Die Kundin widersprach beiden Preiserhöhungen – mit dem Ergebnis, dass der Anbieter das gesamte Vertragsverhältnis kündigte.

Da die Frau nun ohne Energieversorgung dastand, musste sie neue Strom- und Gasverträge bei einem anderen Anbieter abschließen – zu deutlich höheren Preisen. Die Mehrkosten beliefen sich auf insgesamt 596,85 Euro, die sie als Schadensersatz vom ursprünglichen Energielieferanten verlangte. Dieser verweigerte jede Zahlung, woraufhin die Kundin Klage erhob.

Das Amtsgericht gab der Klage überwiegend statt und verurteilte den Energielieferanten zur Zahlung von 515,87 Euro. Dabei legte das Gericht besonderen Wert auf die genaue Auslegung des Begriffs der Preisbindung. Die schriftlichen Auftragsbestätigungen dokumentierten eindeutig, dass die Preisbindung „ab Vertragsschluss“ und nicht erst „ab Lieferbeginn“ galt. Eine Umdeutung dieser Formulierung ließ das Gericht nicht zu, weil der Wortlaut der Vertragsunterlagen keinen Spielraum dafür bot. Weil der Energielieferant die vereinbarte Preisbindung missachtete und anschließend das Vertragsverhältnis aufkündigte, musste er für die Mehrkosten aufkommen.

Das hatte eine konkrete zeitliche Konsequenz: Da die Verträge Ende September 2021 unterzeichnet worden waren, endete die zwölfmonatige Preisbindung ebenfalls Ende September 2022 – also rund neun Monate nach dem eigentlichen Lieferbeginn. Eine Preiserhöhung vor dem 22. beziehungsweise 23. September 2022 war daher vertraglich nicht zulässig. Der Widerspruch der Kundin gegen die Preiserhöhungen im Januar und März 2022 war damit berechtigt.

Das Gericht hob außerdem hervor, dass die Preisbindung ab Vertragsschluss nicht einseitig zulasten der Kundin wirkte. Als Gegenstück erhielt sie eine entsprechend feste Vertragslaufzeit ab demselben Zeitpunkt – mit der Folge, dass sie sich unmittelbar nach Ablauf der Preisbindung im September 2022 vom Vertrag hätte lösen können, ohne auf Kündigungsfristen warten zu müssen, die erst ab Lieferbeginn zu laufen begonnen hätten.

Weil der Energielieferant die vereinbarte Preisbindung missachtete und anschließend das Vertragsverhältnis aufkündigte, musste er für die Mehrkosten aufkommen, die der Kundin bis zum Ende des Bindungszeitraums entstanden. Für den Zeitraum danach – bis zum 31. Dezember 2022 – wies das Gericht die Klage dagegen ab, weil die Preisbindung zu diesem Zeitpunkt längst abgelaufen war.

Der Fall zeigt, welche wirtschaftlichen Konsequenzen eine vertraglich vereinbarte Preisbindung für Energielieferanten haben kann. Wer eine solche Zusage macht, trägt das Preisrisiko für den gesamten Bindungszeitraum – unabhängig davon, wie sich die Energiemärkte entwickeln. Und der genaue Wortlaut des Vertrags, insbesondere ob die Preisbindung ab Vertragsschluss oder ab Lieferbeginn gilt, entscheidet über Umfang und Dauer des Schutzes.

Urteil des Amtsgerichts München vom 12.04.2024; AZ – 172 C 17424/23 –

Foto: Fabio Principe

Kinderlärm in der Spielstraße – kein Unterlassungsanspruch für Anwohner

Dass Kinderlärm in der unmittelbaren Nachbarschaft störend wirken kann, ist menschlich möglicherweise nachvollziehbar. Rechtlich durchsetzen lässt sich dagegen in aller Regel wenig – das verdeutlicht ein Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz aus dem November 2025. Das Gericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts: Wer neben einer ausgewiesenen Spielstraße wohnt, hat keinen Anspruch darauf, den Lärm spielender Kinder zu unterbinden.

Den Ausgangspunkt bildete die Januarius-Zick-Straße in Trier, eine U-förmige Straße mit mehreren Seitenarmen, die beidseitig in die Straße Am Trimmelter Hof einmündet. Im November 2020 ordnete die Stadt Trier für einen dieser Seitenarme – eine Stichstraße mit Wendemöglichkeit – die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereichs an. Die entsprechenden Verkehrszeichen brachte die Stadt im Juni 2021 an. Solche Bereiche, im Sprachgebrauch oft als Spielstraßen bezeichnet, erlauben Fußgängern und Kindern die Nutzung der gesamten Straßenfläche; Fahrzeuge müssen Schrittgeschwindigkeit fahren und jederzeit Rücksicht auf Kinder nehmen.

Zwei Anwohner, deren Eckgrundstück unmittelbar an diese Stichstraße grenzt, setzten sich zunächst per Widerspruch gegen die städtische Anordnung zur Wehr – ohne Erfolg. Daraufhin erhoben sie Klage beim Verwaltungsgericht mit dem Ziel, die Ausweisung rückgängig zu machen. Ihr Hauptargument: Der Lärm spielender Kinder beeinträchtige den nachbarlichen Wohnfrieden erheblich und gefährde ihre Gesundheit. Kinderlärm in einer Spielstraße ist nach dem Landesimmissionsschutzrecht sozialadäquat.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Zunächst stellte es fest, dass nach rund vier Jahren Verkehrsberuhigung nicht einmal nachweisbar gewesen sei, dass Kinderlärm in der Stichstraße tatsächlich häufiger oder lauter geworden war. Darüber hinaus hielt das Gericht fest, dass Kinderlärm nach der Wertung des rheinland-pfälzischen Landesimmissionsschutzgesetzes grundsätzlich keine schädliche Umwelteinwirkung darstellt. Er gilt vielmehr als sozialadäquat – also als ein Geräusch, das zu einem normalen gesellschaftlichen Zusammenleben gehört und deshalb hinzunehmen ist. Eine Ausnahmesituation, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte, erkannte das Gericht in diesem Fall nicht. Hinzu kam: Der betroffene Straßenabschnitt war nicht einmal der einzige verkehrsberuhigte Bereich in der Januarius-Zick-Straße.

Die Kläger beantragten anschließend die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz – und scheiterten erneut. Das OVG teilte die Auffassung der Vorinstanz in allen wesentlichen Punkten. Die Kläger hatten nicht substantiiert darlegen können, dass die Einrichtung des verkehrsberuhigten Bereichs ihre allgemeine Handlungsfreiheit oder ihren sogenannten Anliegergebrauch – also das Recht, ihr Grundstück über die öffentliche Straße zu erreichen – tatsächlich einschränkte. Auch das Kernargument der Gesundheitsgefährdung durch Dauerlärm überzeugte das OVG nicht: Die gesetzliche Grundentscheidung, dass Kinderlärm sozialadäquat und damit zumutbar ist, galt nach Ansicht des Gerichts im vorliegenden Fall uneingeschränkt. Umstände, die eine Ausnahmesituation hätten begründen können, hatten die Kläger weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungszulassungsverfahren substantiiert vorgetragen.

Das Ergebnis dieser Entscheidungskette ist rechtlich klar: Die Einrichtung einer Spielstraße ist eine kommunale Verkehrsmaßnahme, gegen die Anwohner in aller Regel nicht erfolgreich vorgehen können. Kinderlärm, der dadurch möglicherweise zunimmt, begründet keinen eigenständigen Abwehranspruch. Das Immissionsschutzrecht schützt vor schädlichen Umwelteinwirkungen – nicht aber vor dem Geräusch, das entsteht, wenn Kinder spielen.

Urteil des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vom 4.11.2025; AZ – 7 A 10802/25.OVG –

Foto: detailfoto

Digitales Erbe: Rechtliche Grundlagen und Vorsorge für den Erbfall

Wer stirbt, hinterlässt heute weit mehr als Möbel, Bankkonten oder Immobilien. E-Mail-Postfächer mit jahrelanger Korrespondenz, Social-Media-Profile mit tausenden Followern, Cloud-Speicher voller Familienfotos, laufende Streaming-Abonnements, digitale Guthaben und im Extremfall Kryptowährungen im Wert von mehreren zehntausend Euro – das alles gehört als digitales Erbe zum vollständigen Nachlass eines Menschen. Das Erbrecht sieht vor, dass sämtliche Vermögenswerte als Ganzes auf die Erben übergehen, und das schließt alle digitalen Daten, Zugänge und Rechte ausdrücklich ein. In der Praxis allerdings zeigt sich: Ohne konkrete Vorsorge wird dieses digitale Erbe zur Belastung statt zur Hinterlassenschaft.

In der Praxis führt das regelmäßig zu erheblichen Schwierigkeiten. Digitale Plattformen wie soziale Netzwerke, E-Mail-Anbieter oder Cloud-Dienste öffnen Erben in der Regel keinen unmittelbaren Zugang zu den Konten des Verstorbenen. Betreiber berufen sich auf eigene Datenschutzrichtlinien, interne Sicherheitsanforderungen oder technische Barrieren wie Zwei-Faktor-Authentifizierung und verschlüsselte Endgeräte. Häufig stellen Erben erst Wochen oder Monate nach dem Todesfall fest, welche digitalen Konten überhaupt existieren – weil niemand eine Passwortliste hinterlassen hat oder weil die zugehörigen Geräte sich nicht mehr öffnen lassen.

Besonders kritisch ist die Lage bei digitalen Vermögenswerten mit echtem Geldwert. Kryptowährungen gehen ohne den zugehörigen privaten Schlüssel unwiederbringlich verloren – kein Erbe und keine Behörde kann dann noch darauf zugreifen. Ähnliches gilt für Online-Depots und digitale Guthaben. Hinzu kommt ein anderes, oft unterschätztes Problem: Abonnements für Cloud-Dienste, Streaming-Plattformen oder Softwarelizenzen laufen nach dem Tod unbemerkt weiter und verursachen fortlaufende Kosten, solange niemand sie kündigt.

Das Testament sollte digitale Inhalte einschließen

Eine strukturierte digitale Nachlassplanung muss daher mehrere Bausteine umfassen. Das Testament sollte digitale Inhalte ausdrücklich einschließen und klare Regelungen für deren Verwaltung, Übertragung oder Löschung enthalten. Ergänzend bedarf es einer Vorsorgevollmacht, die ausdrücklich auch den Zugriff auf digitale Konten und Daten abdeckt. Das zentrale Element ist ein gepflegtes, sicheres Passwortmanagement, das vertrauenswürdigen Personen klare und nachvollziehbare Zugänge ermöglicht. In einer gesonderten digitalen Nachlassverfügung kann der Erblasser außerdem genau festlegen, welche Profile nach dem Tod gelöscht, in einen Gedenkzustand versetzt oder dauerhaft archiviert werden sollen und wie mit digitalen Vermögenswerten zu verfahren ist. In der Praxis allerdings zeigt sich: Ohne konkrete Vorsorge wird dieses digitale Erbe zur Belastung statt zur Hinterlassenschaft.

Steuerrechtlich unterliegt digitales Vermögen der Erbschaftsteuer, wobei der Verkehrswert zum Zeitpunkt des Erbfalls entscheidend ist. Bei Kryptowährungen kann dieser Wert erheblich schwanken, was eine genaue Dokumentation unerlässlich macht. Fehlende Aufzeichnungen führen zu fehlerhaften Bewertungen und damit zu steuerrechtlichen Risiken, die spätere Korrekturen oder Nachzahlungen nach sich ziehen können. Eine vollständige Aufstellung aller digitalen Vermögenspositionen ist deshalb nicht nur organisatorisch sinnvoll, sondern steuerrechtlich notwendig.

Auch nach dem Tod schützt das postmortale Persönlichkeitsrecht den Erblasser. Erben dürfen persönliche digitale Inhalte – private Nachrichten, Fotos, Social-Media-Beiträge – weder beliebig veröffentlichen noch inhaltlich verändern. Eine klare Nachlassplanung legt den Umgang mit solchen Daten im Voraus fest und schützt damit Würde und Privatsphäre des Verstorbenen.

Das digitale Erbe ist kein Randfall mehr, sondern längst Regelfall moderner Nachlassgestaltung. Wer frühzeitig Vorsorge trifft, erspart Erben erhebliche technische, organisatorische und finanzielle Belastungen – und stellt sicher, dass die eigene digitale Hinterlassenschaft geordnet und im Sinne des Erblassers gehandhabt wird.

Foto: Jordi P DE/peopleimages.com

Schmerzensgeld nach Schlägerei um eine mit Handtuch reservierte Saunaliege

Ein Streit um eine reservierte Saunaliege in einem Luxushotel endete mit einem Nasenbeinbruch, einer Operation und einem Zivilrechtsstreit – und schließlich mit einem Urteil, das Schmerzensgeld nach der Schlägerei sowie Schadensersatz für Behandlungskosten zusprach, dabei aber auch das Mitverschulden des Verletzten berücksichtigte. Das Landgericht Nürnberg-Fürth fällte diese Entscheidung im Oktober 2025; das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.

Der Ausgangspunkt des Konflikts war alltäglich: Ein Hotelgast hatte zwei Liegen im Saunabereich mit Bademantel und Handtuch für sich und seine Partnerin belegt. Ein anderer Gast entfernte diese Gegenstände eigenhändig und legte sich auf eine der Liegen. Als der erste Gast aus der Sauna zurückkehrte, konfrontierte er den anderen mit seinem Verhalten. Aus dem Wortgefecht wurde eine körperliche Auseinandersetzung, bei der der zweite Gast einen Faustschlag ins Gesicht erhielt. Die Folge: ein gebrochenes Nasenbein, eine Operation und ein dreitägiger stationärer Krankenhausaufenthalt. Wer genau welche Schläge ausführte, blieb zwischen den Parteien streitig.

Das Gericht kam nach der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass der erste Gast – der Beklagte – den Kläger mit mindestens einem Faustschlag ins Gesicht verletzt hatte. Damit stand dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf Schmerzensgeld und Ersatz der Behandlungskosten zu. Der Kläger hatte Behandlungskosten von rund 6.500 Euro geltend gemacht und mindestens 5.000 Euro Schmerzensgeld gefordert. Schmerzensgeld nach Schlägerei um Liege im Hotel.

Allerdings traf den Kläger nach Auffassung des Gerichts ein erheblicher Teil der Verantwortung selbst. Er hätte die Sachen des anderen Gastes nicht einfach entfernen dürfen. Ein Recht zur Selbsthilfe stand ihm dabei nicht zu – die angemessene Reaktion wäre gewesen, das Hotelpersonal einzuschalten, um die Situation klären zu lassen. Indem er stattdessen eigenmächtig handelte, provozierte er die spätere Auseinandersetzung. Das Gericht wertete dieses Vorverhalten als Mitverschulden und legte dessen Anteil auf 25 Prozent fest. Dabei bezog das Gericht auch ein, dass das Belegen der Liegen durch den Beklagten seinerseits nicht erlaubt war – dieser Umstand minderte das Mitverschulden des Klägers entsprechend.

Unter Berücksichtigung dieser Mitverschuldensquote sprach das Gericht dem Kläger ein Schmerzensgeld von 3.000 Euro zu. Hinzu kam Schadensersatz für die angefallenen Behandlungskosten in Höhe von rund 4.900 Euro – zusammen also knapp 7.900 Euro. Der weitergehenden Klage gab das Gericht nicht statt.

Das Urteil verdeutlicht, dass körperliche Auseinandersetzungen zivilrechtliche Folgen haben können, die über das Offensichtliche hinausgehen. Wer einen anderen verletzt, haftet grundsätzlich für die daraus entstehenden Schäden. Gleichzeitig kann eigenmächtiges Handeln vor dem eigentlichen Angriff die Ansprüche des Verletzten deutlich schmälern – selbst dann, wenn das Gegenüber klar im Unrecht war. Das Strafrecht blieb in diesem Verfahren übrigens außen vor: Ob das Verhalten der Beteiligten strafrechtliche Konsequenzen hat, war nicht Gegenstand des zivilrechtlichen Rechtsstreits.

Urteil des Landgericht Nürnberg-Fürth vom 9.10.2025; AZ – 0 O 2087/23 –

Foto: Kzenon

Zerdrückte Pfanddosen: Supermarkt darf die Rücknahme nicht verweigern

Zerdrückte Pfanddosen lehnen viele Discounter und Supermärkte an ihren Pfandrückgabestellen regelmäßig ab – mit dem Argument, beschädigte Verpackungen müssten sie nicht akzeptieren. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat im Juni 2023 entschieden, dass diese Praxis rechtswidrig ist. Anlass war ein Rechtsstreit zwischen der Verbraucherzentrale und dem Lebensmitteldiscounter LIDL, der deformierte Einwegdosen konsequent von der Rücknahme ausgeschlossen hatte.

Den Ausgangspunkt des Verfahrens bildete ein konkreter Vorfall: Ein Verbraucher wollte stark eingedrückte Pfanddosen bei einer LIDL-Filiale abgeben. Ein Mitarbeiter verweigerte die Annahme. LIDL begründete dies damit, dass die Dosen entweder mutwillig beschädigt worden seien oder aus einem Pfandautomaten stammten und nun ein zweites Mal zur Rückgabe eingereicht würden. Außerdem vertrat das Unternehmen die grundsätzliche Auffassung, dass es nur Einwegverpackungen zurücknehmen müsse, die noch in ihrer ursprünglichen Form vorlägen.

Die Verbraucherzentrale sah in dieser Haltung einen Rechtsverstoß, sprach eine Abmahnung aus und erhob nach erfolglosem Verlauf dieser Abmahnung Klage. Das erstinstanzliche Gericht gab der Verbraucherzentrale recht. Das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigte diese Entscheidung in der Berufung vollständig. Es besteht kein schutzwürdiges Interesse des Händlers daran, dass eine Einwegdose unbeschädigt zurückkommt.

Das Gericht hob hervor, dass die Pflicht zur Pfandauszahlung dem Verbraucherschutz dient und gleichzeitig sicherstellt, dass Einwegverpackungen in den Recyclingkreislauf gelangen. Dieser Zweck liefe ins Leere, wenn Händler deformierte Dosen generell ablehnen dürften. Maßgeblich für die Rücknahmepflicht ist nach dieser Entscheidung allein, ob Pfandlogo und Barcode auf der Verpackung noch sichtbar und lesbar sind. Trifft das zu, hat der Händler die Dose zurückzunehmen und das Pfand auszuzahlen – ohne Rücksicht auf Verformungen oder Eindrückungen.

Besonders aufschlussreich ist die Haltung des Gerichts zum Thema Missbrauchsverdacht: Selbst wenn ein Händler den konkreten Verdacht hat, dass jemand eine Dose aus einem Pfandautomaten entwendet und diese ein zweites Mal einreicht, begründet dieser Verdacht allein keine rechtmäßige Verweigerung. Ein bloßer Verdacht – und sei er noch so nachvollziehbar – lässt die Rückzahlungspflicht unberührt. Nur ein tatsächlicher, belegbarer Nachweis könnte in einem solchen Fall eine andere Beurteilung rechtfertigen.

Einen weiteren Aspekt sprach das Gericht in Bezug auf den Zustand der Dose an: Es bestehe kein schutzwürdiges Interesse des Händlers daran, dass eine Einwegdose unbeschädigt zurückkommt. Nach der Rücknahme zerstört die Verwertungsanlage die Dose ohnehin – ihr äußerer Zustand bei der Rückgabe spielt für den weiteren Prozess keine Rolle.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom Juni 2023 legt damit fest, dass Händler zerdrückte Pfanddosen nur dann nicht zurücknehmen müssen, wenn Barcode oder Pfandlogo nicht mehr lesbar sind. Liegen diese Merkmale noch erkennbar vor, besteht die Rücknahmepflicht uneingeschränkt – unabhängig davon, wie stark eine Dose eingedrückt oder deformiert ist.

Urteil des Oberlandesgericht Stuttgart vom 15.6.2023; AZ – 2 U 32/22 –

 Foto: Marktl Robert

Schäden durch Baustellenschild: Amtsgericht München verurteilt Baufirma zu Schadensersatz

Schäden durch ein Baustellenschild an geparkten Fahrzeugen werfen die Frage auf, wer für die Standsicherheit mobiler Verkehrszeichen im öffentlichen Straßenraum verantwortlich ist. Das Amtsgericht München hat im Januar 2025 einen Baulogistikdienstleister zur vollständigen Zahlung von Schadensersatz verurteilt, weil ein mangelhaft gesichertes Verkehrsschild auf ein geparktes Firmenfahrzeug gestürzt war.

Am 6. Februar 2022 parkte ein Mitarbeiter einer Münchner Firma sein Dienstfahrzeug ordnungsgemäß am rechten Fahrbahnrand der Karlsstraße in München. Unmittelbar daneben stand auf dem angrenzenden Grünstreifen ein mobiles Verkehrsschild. Dieses kippte um und fiel auf das Fahrzeug. Der Sachschaden belief sich auf über 3.500 Euro.

Die geschädigte Firma forderte daraufhin den Baulogistikdienstleister, der das Schild aufgestellt hatte, zur Übernahme des Schadens auf. Sie machte geltend, das mobile Verkehrsschild habe nicht standsicher genug gestanden und sei nicht ausreichend gegen Windeinwirkung geschützt gewesen. Der Baulogistikdienstleister lehnte eine Regulierung jedoch ab. Die geschädigte Firma erhob daraufhin Klage vor dem Amtsgericht München. Neben dem reinen Sachschaden verlangte sie eine Kostenpauschale von 25 Euro, Gutachterkosten in Höhe von gut 650 Euro sowie vorgerichtliche Anwaltskosten. In der Urteilsbegründung stellte das Gericht fest, dass der Baulogistikdienstleister die sogenannte Verkehrssicherungspflicht für das Schild trug.

Das Amtsgericht München gab der Klage vollständig statt und verurteilte den Baulogistikdienstleister zur Zahlung von insgesamt 4.210 Euro zuzüglich vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 540,50 Euro.

In der Urteilsbegründung stellte das Gericht fest, dass der Baulogistikdienstleister die sogenannte Verkehrssicherungspflicht für das Schild trug. Diese Pflicht trifft denjenigen, der für den Bereich einer Gefahrenquelle verantwortlich ist und die nötigen Schutzmaßnahmen ergreifen kann. Ein Aufkleber auf dem Verkehrsschild ordnete es dem Verantwortungsbereich des beklagten Unternehmens zu. Dieses hatte zwar eingewandt, nicht die richtige Anspruchsgegnerin zu sein – das Gericht bewertete diesen Einwand jedoch als nicht ausreichend belegt.

Entscheidend für die Haftung war der Zustand des Schildes: Die mittlere Fußplatte des Verkehrszeichens war gebrochen. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die erforderliche Standsicherheit entweder von Anfang an nicht gegeben war oder jedenfalls vor dem Unfalltag verloren gegangen sein musste. Am Unfallort fanden sich zum Zeitpunkt des Schadensereignisses keine Bruchteile der Fußplatte mehr. Dieser Umstand sprach nach Einschätzung des Gerichts dafür, dass die Standsicherheit bereits über einen längeren Zeitraum gefehlt hatte. Bei einer regelmäßigen Kontrolle, die das Gericht als zumutbar und erforderlich ansah, hätte dieser Mangel auffallen und beseitigt werden müssen.

Zusätzlich berücksichtigte das Gericht die Aufstellposition des Baustellenschildes. Aus den vorgelegten Fotos ging hervor, dass es sehr nah am Fahrbahnbereich stand. Bereits beim Aufstellen hätte erkennbar sein müssen, dass bei einem möglichen Umkippen am Fahrbahnrand abgestellte Fahrzeuge Schäden erleiden könnten.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Urteil des Amtsgerichts München vom 16.1. 2025; AZ – 223 C 19279/24 –

Foto: ZIHE

Sperrung einer SIM-Karte ohne Kennwort muss möglich sein – BGH-Urteil zu Mobilfunk-AGB

Das Handy ist weg – gestohlen, verloren, irgendwo liegen geblieben. In solchen Momenten zählt jede Minute. Die Sperrung einer SIM-Karte muss dann schnell und unkompliziert gelingen. Genau hier setzte ein Mobilfunkunternehmen bislang eine Hürde: Es verlangte von seinen Kunden nicht nur die Rufnummer, sondern auch das persönliche Kennwort, um den Anschluss überhaupt sperren zu können. Der Bundesgerichtshof hat im Oktober 2025 entschieden, dass eine solche Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unzulässig ist.

Ausgangspunkt war eine Klausel in den AGB eines Telekommunikationsunternehmens. Diese legte fest, dass Kunden bei missbräuchlicher Nutzung oder Verlust ihrer SIM-Karte unverzüglich die Rufnummer und das persönliche Kennwort nennen müssen, um die Sperre veranlassen zu können. Ein Verbraucherschutzverband hielt diese Bedingung für unzulässig und zog vor Gericht, gemeinsam mit Einwänden gegen fünf weitere Klauseln desselben Unternehmens.

Das Landgericht wies die Klage in diesem Punkt zunächst ab. Das Oberlandesgericht sah das anders und gab dem Verbraucherschutzverband recht. Das Telekommunikationsunternehmen legte daraufhin Revision beim Bundesgerichtshof ein – ohne Erfolg.

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts. Das Gericht erkannte zwar an, dass sowohl Kunden als auch Anbieter ein berechtigtes Interesse daran haben, Missbrauch durch unberechtigte Dritte zu verhindern. Eine Sperre durch Unbefugte soll schließlich ausgeschlossen bleiben. Dennoch geht die zwingende Kennwortpflicht zu weit.

Das zentrale Argument des Gerichts: Von Mobilfunkkunden lässt sich nicht verlangen, angesichts der Vielzahl von Passwörtern, die im Alltag anfallen, jedes einzelne abrufbereit im Gedächtnis zu haben – oder es gar schriftlich mit sich zu führen, wenn man gerade nicht zu Hause ist. In einem Moment, in dem das Telefon bereits verloren oder gestohlen wurde, ist genau das aber die Realität: Man ist unterwegs, möglicherweise aufgewühlt, und soll ein Kennwort nennen, das man vielleicht seit Monaten nicht mehr aktiv eingegeben hat. Gerade bei Mobilfunkverträgen finden sich immer wieder Bedingungen, die Kunden in einer Weise einschränken, die rechtlich nicht haltbar ist.

Das Mobilfunkunternehmen kann nach Ansicht des Gerichts auf andere Authentifizierungsmethoden zurückgreifen, die denselben Schutz vor missbräuchlichen Sperranfragen bieten, ohne das Gedächtnis der Kunden in unzumutbarer Weise zu belasten. Als Beispiel nannte das Gericht die Beantwortung einer persönlichen Sicherheitsfrage, die der Kunde zuvor hinterlegt hat. Solche Alternativen schützen ebenso vor unberechtigten Zugriffen durch Dritte, sind aber im Ernstfall deutlich leichter zu erfüllen, weil sie auf persönlichen Lebensumständen basieren statt auf einem auswendig zu lernenden Zeichenkette.

Die Entscheidung hat greifbare praktische Konsequenzen: Mobilfunkanbieter, die in ihren AGB die Kennwortnennung als einzige Möglichkeit zur Authentifizierung bei der SIM-Kartensperre vorsehen, verwenden damit eine unwirksame Klausel. Kunden, denen eine Sperre unter Berufung auf ein fehlendes Kennwort verweigert wurde und denen dadurch ein Schaden entstanden ist – etwa durch ungehinderte Nutzung des gesperrten Anschlusses oder durch entstandene Kosten – sollten die rechtliche Lage prüfen lassen. Gleiches gilt, wenn ein Anbieter noch immer entsprechende Klauseln in seinen AGB führt, denn solche Regelungen entfalten gegenüber Kunden keine rechtliche Bindungswirkung.

Die Entscheidung macht deutlich, dass Klauseln im Kleingedruckten nicht schon deshalb wirksam sind, weil ein Unternehmen sie verwendet. Gerade bei Mobilfunkverträgen finden sich immer wieder Bedingungen, die Kunden in einer Weise einschränken, die rechtlich nicht haltbar ist. Wer den Verdacht hat, durch eine solche Klausel benachteiligt worden zu sein, findet in einer rechtlichen Beratung eine verlässliche Grundlage für das weitere Vorgehen.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23.10.2025; AZ – III ZR 147/24Oktober 2025 –

Foto: dima_pics

Geschwindigkeitsbegrenzung für Elektroautos: Tempo 30 gilt unabhängig vom Antrieb

Die Geschwindigkeitsbegrenzung für Elektroautos beschäftigt viele Fahrerinnen und Fahrer dieser emissionsfreien Fahrzeuge: Muss, wer keinerlei Stickstoffdioxid ausstößt, trotzdem Tempo-30-Zonen respektieren, die aus Gründen der Luftreinhaltung entstanden? Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat im Juli 2025 klar entschieden, dass dies der Fall ist – und damit die Klage eines Düsseldorfer Bürgers vollständig abgewiesen.

Ausgangspunkt des Verfahrens war die Merowingerstraße im Stadtteil Bilk. Dort gilt zwischen der Kopernikusstraße und dem Ludwig-Hammers-Platz eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Die Stadt Düsseldorf richtete diese Beschränkung nicht aus Verkehrssicherheitsgründen ein, sondern ausdrücklich zur Senkung der Stickstoffdioxidbelastung. Grundlage dafür ist der Luftreinhalteplan Düsseldorf 2022, den die Bezirksregierung Düsseldorf für das gesamte Stadtgebiet aufstellte.

Ein in Bilk wohnhafter Bürger wollte die Verkehrsschilder abmontieren lassen. Er argumentierte, die Beschränkung habe ihre Grundlage verloren, weil die tatsächlichen Messwerte auf der Merowingerstraße längst deutlich unter 40 Mikrogramm pro Kubikmeter lagen. Zudem fahre er ein Elektroauto und stoße selbst gar kein Stickstoffdioxid aus – weshalb ihm eine Ausnahme zustehe.

Das Gericht folgte beiden Argumenten nicht. Den gesunkenen Messwerten maß es keine Bedeutung bei, die gegen die Beschränkung spräche – im Gegenteil: Wer feststellt, dass die Werte sinken, bestätigt damit gerade die Wirksamkeit der Maßnahme, nicht deren Überflüssigkeit. Hinzu kommt, dass die neue EU-Luftqualitätsrichtlinie ab 2026 Verpflichtungen mit sich bringt, damit Deutschland ab 2030 einen noch strengeren Grenzwert von 20 Mikrogramm pro Kubikmeter für Stickstoffdioxid einhält. Angesichts dieser absehbaren Verschärfung besteht kein Anlass, die bestehende Maßnahme bereits jetzt zu beenden. Wer auf einer entsprechend ausgeschilderten Strecke fährt, muss die geltende Geschwindigkeitsbeschränkung einhalten – unabhängig davon, welche Antriebstechnik das Fahrzeug nutzt.

Der Luftreinhalteplan selbst hielt einer kritischen Überprüfung stand: Die Prognosen zur Merowingerstraße entstanden methodisch korrekt und stützen sich auf realistische Grundannahmen. Das Gericht fand das Prognose-Ergebnis inhaltlich schlüssig begründet. Für einzelne Bürger ist ein solcher Plan ohnehin kein direkter Angriffspunkt – er bindet die Verwaltung als Planungsgrundlage, ermöglicht aber keine unmittelbare Klage dagegen. Das Gericht nutzte das vorliegende Verfahren, um den Plan gleichsam als Nebenfrage zu überprüfen – also obwohl er nicht selbst Klagegegenstand war – und kam dabei zu keinen Beanstandungen.

Besonders bemerkenswert ist die Haltung des Gerichts zur Elektroauto-Frage. Es erkannte zwar an, dass ein Elektrofahrzeug tatsächlich kein Stickstoffdioxid emittiert. Eine Ausnahmeregelung hielt es dennoch für unverhältnismäßig – und stützte sich dabei auf konkrete Erfahrungen aus der Vergangenheit: Die früheren Umweltspuren in Düsseldorf hatten gezeigt, dass Sonderregelungen für bestimmte Fahrzeugkategorien Rückstaus erzeugen können. Ein solcher Stau würde die angestrebte Verflüssigung des Verkehrs untergraben oder sogar ins Gegenteil verkehren. Stockender Verkehr erhöht schließlich die Emissionen aller anderen Fahrzeuge und verschlechtert damit die Luftqualität insgesamt. Eine Ausnahme für Elektroautos wäre unter diesem Gesichtspunkt letztlich kontraproduktiv – weshalb der Luftreinhalteplan eine solche Ausnahme nicht vorzusehen brauchte.

Das Urteil verdeutlicht, wie weitreichend Luftreinhaltepläne als Planungsinstrumente wirken. Sie schaffen eine Grundlage, auf der Kommunen Verkehrsbeschränkungen erlassen, die auch emissionsarme Fahrzeuge erfassen. Wer auf einer entsprechend ausgeschilderten Strecke fährt, muss die geltende Geschwindigkeitsbeschränkung einhalten – unabhängig davon, welche Antriebstechnik das Fahrzeug nutzt. Für eine erfolgreiche gerichtliche Anfechtung reicht es nicht, auf gesunkene Schadstoffwerte zu verweisen, solange der Plan methodisch trägt und aktuelle Verpflichtungen aus dem EU-Recht eine Beibehaltung der Maßnahme rechtfertigen.

Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 1.7.2025; AZ – 3 K 1482/22 –

Foto: philipk76