Wer sich nach der Annullierung eines Fluges an die Hotline seiner Fluggesellschaft wendet und dort die Auskunft erhält, sich selbst um einen Ersatzflug kümmern zu müssen, kann die dadurch entstandenen Kosten von der Airline zurückverlangen. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit Hinweisbeschluss vom August 2025 im Ergebnis bestätigt und damit ein vorangegangenes Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main gebilligt. Der Streit ging um 15.000 Euro, die eine Fluggesellschaft für selbst gebuchte Ersatztickets erstatten sollte, nachdem eine Mitarbeiterin ihres Callcenters den Reisenden mitgeteilt hatte, es seien keine Ersatzflüge organisiert worden. Eine Fehlauskunft am Flug-Callcenter kann also teuer werden.
Auslöser des Rechtsstreits war eine Flugreise zweier Kläger, die bei einer in Katar ansässigen Fluggesellschaft Flüge von Schiras im Iran über Doha nach Frankfurt am Main gebucht hatten. Am Tag des geplanten Abflugs erfuhren sie, dass die Airline den Flug bereits fünf Tage zuvor per E-Mail annulliert – also ersatzlos gestrichen – hatte. Die verspätete Kenntnisnahme beruhte auf Internet-Restriktionen im Iran, die eine frühere Information verhinderten. Weil die Mails der Fluggesellschaft unklar formuliert waren und zugleich zur Kontaktaufnahme aufforderten, wandten sich die Reisenden an das Callcenter der Beklagten. Dort teilte ihnen eine Mitarbeiterin mit, es seien keine Ersatzflüge organisiert worden und sie müssten sich selbst darum kümmern. Die Kläger buchten daraufhin auf eigene Kosten Ersatztickets für knapp 15.000 Euro und verlangten diesen Betrag von der Airline zurück. Die Fluggesellschaft verweigerte die Zahlung mit dem Hinweis, sie habe den Passagieren bereits einen Ersatzflug für den übernächsten Tag angeboten.
Das Landgericht Frankfurt am Main gab der Klage mit Urteil vom 15. Mai 2024 (AZ –2-24 O 82/23–) statt. Die dagegen gerichtete Berufung blieb vor dem für Reiserecht zuständigen 16. Zivilsenat des OLG Frankfurt ohne Erfolg. Ob die Beklagte tatsächlich einen Ersatzflug angeboten hatte, ließ der Senat offen. Entscheidend war, dass die Kläger angesichts der unklaren Mails berechtigten Anlass hatten, das Callcenter zu kontaktieren, und dass die dortige Mitarbeiterin ihnen mitteilte, sich selbst kümmern zu müssen.

Die Beweiswürdigung des Landgerichts, gestützt auf die Aussage des anrufenden Zeugen, hielt der Senat für fehlerfrei. Dass der Zeuge weder den Namen der Callcenter-Mitarbeiterin noch die Uhrzeit des Gesprächs erinnerte, entwertete seine Aussage nicht: Zwischen dem Telefonat und der Zeugenvernehmung – also der gerichtlichen Befragung des Zeugen im Prozess – lagen mehr als anderthalb Jahre, und der Zeuge hatte das Gespräch nur als Gefallen für die Kläger geführt, nicht in eigener Angelegenheit. Ein Fehlauskunft am Flug-Callcenter fanden die Richter grundlegend als nicht akzeptabel.
Die Entscheidung reicht über den Einzelfall der Flugannullierung hinaus und betrifft grundsätzlich die Haftung von Unternehmen für Auskünfte ihrer Callcenter-Mitarbeiter. Verlassen sich Kunden auf telefonische Informationen und entstehen ihnen dadurch Kosten, können sie das Unternehmen daran festhalten – unabhängig davon, ob intern anders verfahren wurde. Fluggesellschaften müssen daher sicherstellen, dass Hotline-Mitarbeiter zuverlässig über den tatsächlichen Bearbeitungsstand informiert sind.
Nachdem der Senat auf die fehlende Erfolgsaussicht der Berufung hingewiesen hatte, nahm die Fluggesellschaft das Rechtsmittel zurück. Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main ist damit rechtskräftig.
Hinweisbeschluss des Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 27.08.2025; AZ – 16 U 89/24 –
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Der BGH bestätigte die Verurteilung aus mehreren Gründen. Erstens fallen öffentlich zugängliche Vermittlungsangebote eines Maklers in den Anwendungsbereich des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz – jener gesetzlichen Regelung, die eine Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft, etwa bei der Vermittlung von Mietverhältnissen, untersagt. Zweitens genügte der auffällige Kontrast zwischen den erfolglosen Anfragen unter nichtdeutschen Namen und den erfolgreichen Anfragen unter deutschen Namen als hinreichendes Indiz für eine Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft.
Die zuständige Richterin sah die Videoaufnahme ein und gab dem Tesla-Fahrer überwiegend recht. Sie verurteilte den Opel-Fahrer und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung dazu, 70 Prozent des entstandenen Schadens zu tragen. Das Video belege, dass der Fahrer des vorbeifahrenden Opel die bereits geöffnete Tür rechtzeitig hätte erkennen und unfallfrei daran vorbeifahren können. Zugleich muss der Tesla-Fahrer 30 Prozent seines Schadens selbst tragen, weil er die Tür über längere Zeit weit geöffnet stehen ließ.
Der BGH hielt die Kündigung für wirksam, weil der Mieter seine vertraglichen Pflichten durch die erlaubnislose Untervermietung schuldhaft und nicht unerheblich verletzt hatte. Entscheidend war die Frage, ob ihm ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zugestanden hätte. Ein solcher Anspruch setzt ein berechtigtes Interesse voraus – also einen nach der Zweckrichtung des Wohnraummietrechts anzuerkennenden Grund, die Wohnung Dritten zu überlassen. Aus Entstehungsgeschichte und gesetzgeberischen Erwägungen leiteten die Richter ab, dass die Untervermietung dem Mieter die Wohnung bei einer wesentlichen Änderung seiner Lebensverhältnisse erhalten soll. Ein Instrument der Gewinnerzielung ist sie nicht.
Weil die Rechtsfrage bislang ungeklärt war, ließ das Oberlandesgericht Köln die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zu. In der Sache blieb sie jedoch erfolglos. Die Richter stützen ihr Ergebnis auf zwei Erwägungen. Erstens erfasst das Nutzungsverbot ausdrücklich Geräte mit Berührungsbildschirm — und genau ein solcher Bildschirm sitzt auf der fraglichen E-Zigarette. Zweitens hält das Gerät Informationen bereit, sobald es die veränderte Dampfstärke auf dem Display anzeigt. Dass eine E-Zigarette in erster Linie Dampf zum Einatmen erzeugt und keine klassische Kommunikations- oder Informationsfunktion besitzt, sprach nach Auffassung des Gerichts nicht dagegen: Die Regelung der Dampfstärke über das Touchdisplay unterstützt als Hilfsfunktion die Hauptfunktion des Geräts.
Auch die Lärmbelastung klärte das Gericht im Eilverfahren nicht abschließend. Streitpunkt sind die 28 Stellplätze der Tiefgarage. Ein vom Bauträger beauftragtes schalltechnisches Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben die maßgeblichen Grenzwerte für ein reines Wohngebiet tagsüber wie nachts einhalte. Der Nachbar brachte gegen dieses Gutachten mehrere Einwände vor, die das schnelle Eilverfahren nicht vollständig prüfen kann.
Der Einzelrichter der zuständigen Kammer folgte dieser Darstellung nicht. Wer Kaminasche neben leicht brennbarem Holz in eine Biotonne schütte, handle grob fahrlässig und verursache einen daraus entstehenden Brand selbst. Kaminasche gehöre ohnehin nicht in den Bioabfall. Ob die Asche vom Vorabend oder bereits zwei Tage alt war, spielte für das Gericht keine Rolle. Denn die Nachglühzeit könne sich über mehrere Tage hinziehen, bis sämtliche Glutnester erloschen seien. Kleine Glutpartikel ließen sich oft weder ertasten noch erkennen; im Kamin wirkten sie unscheinbar, könnten beim Entnehmen durch den Kontakt mit Sauerstoff jedoch wieder aufflammen.

