E-Zigaretten am Steuer: 150 Euro Bußgeld nach Beschluss des OLG Köln

Wer E-Zigaretten am Steuer über ein Touchdisplay bedient, verstößt gegen das sogenannte Handyverbot der Straßenverkehrsordnung. Das Oberlandesgericht Köln entschied dies im September 2025 als letzte Instanz und beendete damit ein Bußgeldverfahren, das im Frühjahr 2024 auf der Autobahn A 59 begann. Ein heute 46-jähriger Kölner muss die gegen ihn verhängte Geldbuße von 150 Euro endgültig zahlen; zusätzlich droht ihm ein Punkt in Flensburg.

Der Ausgangsfall wirkt zunächst wie eine gewöhnliche Handykontrolle. Am Nachmittag des 22. März 2024 beobachteten zwei Polizeibeamte in der Nähe von Sankt Augustin, wie der Fahrer eines Audi A6 während der Fahrt Tippbewegungen auf einem Gerät ausführte. Die Beamten hielten das Gerät für ein Mobiltelefon. Die Stadt Siegburg setzte daraufhin eine Geldbuße von 150 Euro fest. Der Betroffene legte Einspruch ein — und die Beweisaufnahme vor dem Amtsgericht Siegburg brachte dann eine überraschende Wendung: Der Fahrer hatte kein Handy in der Hand, sondern die Stärke seiner E-Zigarette auf deren Touchdisplay verändert. Am Ergebnis änderte das nichts. Das Amtsgericht bestätigte die Geldbuße mit Urteil vom 30. Januar 2025. Es ordnete auch die Bedienung einer solchen E-Zigarette dem Handyverbot zu.

Wer E-Zigaretten am Steuer über ein Touchdisplay bedient, verstößt gegen das sogenannte Handyverbot der Straßenverkehrsordnung.Weil die Rechtsfrage bislang ungeklärt war, ließ das Oberlandesgericht Köln die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zu. In der Sache blieb sie jedoch erfolglos. Die Richter stützen ihr Ergebnis auf zwei Erwägungen. Erstens erfasst das Nutzungsverbot ausdrücklich Geräte mit Berührungsbildschirm — und genau ein solcher Bildschirm sitzt auf der fraglichen E-Zigarette. Zweitens hält das Gerät Informationen bereit, sobald es die veränderte Dampfstärke auf dem Display anzeigt. Dass eine E-Zigarette in erster Linie Dampf zum Einatmen erzeugt und keine klassische Kommunikations- oder Informationsfunktion besitzt, sprach nach Auffassung des Gerichts nicht dagegen: Die Regelung der Dampfstärke über das Touchdisplay unterstützt als Hilfsfunktion die Hauptfunktion des Geräts.

Entscheidend war für das Gericht der Ablenkungsgedanke. Wer während der Fahrt auf einem Display die Dampfstärke justiert, wendet Blick und Aufmerksamkeit vom Verkehrsgeschehen ab. Nicht anders als jemand, der am Mobiltelefon die Lautstärke verstellt. Dieses Ablenkungspotential begründet nach der Kölner Entscheidung ein verbotswidriges Benutzen.

Die Reichweite dieser Auslegung geht über E-Zigaretten hinaus. Maßgeblich ist nicht, wozu ein Gerät in erster Linie dient, sondern ob es sich elektronisch bedienen lässt, einen Berührungsbildschirm besitzt oder Informationen anzeigt. Das Rauchen oder Dampfen selbst bleibt am Steuer erlaubt; verboten ist die Bedienung der Elektronik während der Fahrt.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln ist rechtskräftig. Über eine etwaige Eintragung im Fahreignungsregister (FAER) entscheidet das Kraftfahrt-Bundesamt in einem gesonderten Verfahren.

Beschluss des Oberlandesgericht Köln vom 25.9.2025; AZ – III-1 ORbs 139/25 – 

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Weiterbau trotz offenem Widerspruch: Eilantrag gegen Baugenehmigung erfolglos

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz wies im Januar 2026 die Beschwerde eines Grundstückseigentümers zurück, der den Weiterbau eines Wohnprojekts vorläufig stoppen wollte. Damit darf der Bauträger die erteilte Baugenehmigung vorerst weiter nutzen, obwohl die Gerichte über den Widerspruch des Nachbarn noch nicht abschließend entschieden haben.

Den Hintergrund bildet das Vorhaben „Maiblick Living“. Der Bauträger plant zwei Mehrfamilienhäuser mit insgesamt 21 Wohneinheiten sowie eine zweigeschossige Tiefgarage. Das Grundstück liegt im Bereich des Bebauungsplans Nr. 39 „Oberer Moselweißer Hang“. Die Stadt Koblenz erteilte die Baugenehmigung. Ein benachbarter Eigentümer wandte sich dagegen. Das Vorhaben verstoße aus seiner Sicht gegen Festsetzungen des Bebauungsplans, die auch dem Schutz der Nachbarschaft dienten, und missachte das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Neben seinem Widerspruch verlangte er vorläufigen Rechtsschutz, um den Bau zunächst anzuhalten.

Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag gegen die Baugenehmigung ab, das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung. Beide Gerichte stuften die Erfolgsaussichten des Widerspruchs als offen ein. Offen blieb zunächst, ob das Vorhaben den Nachbarn überhaupt in eigenen Rechten trifft. Denn die Stadt Koblenz erlaubte bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts keine ausdrückliche Abweichung von den Vorgaben des Bebauungsplans zu Dachform, Geschossigkeit und Baugrenze — Vorgaben, die das Gericht ohnehin nicht als nachbarschützend ansah. Eine solche Abweichung gestattete die Stadt erst später, im Dezember 2025. Ob dieser Schritt im weiteren Verfahren noch Gewicht erhält, ließ das Gericht offen.

Ein Bauträger darf die erteilte Baugenehmigung vorerst weiter nutzen, obwohl die Gerichte über den Widerspruch noch nicht abschließend entschieden haben.Auch die Lärmbelastung klärte das Gericht im Eilverfahren nicht abschließend. Streitpunkt sind die 28 Stellplätze der Tiefgarage. Ein vom Bauträger beauftragtes schalltechnisches Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben die maßgeblichen Grenzwerte für ein reines Wohngebiet tagsüber wie nachts einhalte. Der Nachbar brachte gegen dieses Gutachten mehrere Einwände vor, die das schnelle Eilverfahren nicht vollständig prüfen kann.

Da der Ausgang somit offen blieb, wog das Gericht die widerstreitenden Interessen ab und gab dem Interesse am Weiterbau den Vorzug. Ein Baustopp bei einem laufenden Großprojekt verursache über längere Zeit erhebliche Kosten, etwa durch eine verzögerte Fertigstellung und durch Maßnahmen zur Sicherung der Baustelle. Hinzu kommt eine weitere Erwägung: Das Gericht hält es für wahrscheinlicher, dass sich die verbliebenen Zweifel an der Lärmbelastung später ausräumen lassen. So könne der Bauträger ein ergänzendes Gutachten vorlegen, oder die Behörde könne bauliche Nachbesserungen oder Auflagen zur Nutzung anordnen, um die gebotene Rücksichtnahme gegenüber dem Nachbarn zu sichern.

Beschluss des Oberverwaltungsgericht Koblenz vom 15.1.2026; AZ – 1 B 11499/25.OVG –

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Feuerwehrgebühren nach Brand durch Kaminasche in der Biotonne

Eine Gemeinde darf Feuerwehrgebühren  demjenigen in Rechnung stellen, der einen Brand grob fahrlässig auslöst. Das Verwaltungsgericht Gießen bestätigte diesen Grundsatz im Januar 2026 und wies die Klage eines Mannes ab, der sich gegen eine Rechnung der Gemeinde Wettenberg über rund 1.700 Euro wandte.

Im Dezember 2018 füllte der Mann Kaminasche in eine Biotonne, die in seinem Garten stand. Die Tonne entzündete sich, das Feuer griff auf einen angrenzenden Freisitz und dort gelagertes Brennholz über. Anschließend beschädigte der Brand die Thuja-Hecke des Nachbargrundstücks sowie die Kunststoffrollläden eines rund zehn Meter entfernten Mietshauses schwer. Insgesamt entstand ein Schaden von etwa 10.000 Euro. Die Freiwillige Feuerwehr Wettenberg rückte mit zwölf Einsatzkräften, einem Löschgruppenfahrzeug und einem Einsatzleitfahrzeug aus und brauchte rund dreieinhalb Stunden, um das Feuer zu löschen. Für diesen Einsatz verlangte die Gemeinde die genannten Feuerwehrgebühren.

Vor Gericht trug der Mann vor, die Asche stamme nicht vom Vortag, sondern vom Vor-Vortag – anders als noch bei seiner polizeilichen Vernehmung. Die Asche sei längst erkaltet gewesen und habe keinen Brand auslösen können. Seit Jahren verfahre er auf diese Weise mit seiner Kaminasche, ohne dass je etwas passiert sei.

Gemeinden dürfen Feuerwehrgebühren und Feuerwehreinsatzkosten regelmäßig dann geltend machen, wenn der Einsatz durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht wurde.Der Einzelrichter der zuständigen Kammer folgte dieser Darstellung nicht. Wer Kaminasche neben leicht brennbarem Holz in eine Biotonne schütte, handle grob fahrlässig und verursache einen daraus entstehenden Brand selbst. Kaminasche gehöre ohnehin nicht in den Bioabfall. Ob die Asche vom Vorabend oder bereits zwei Tage alt war, spielte für das Gericht keine Rolle. Denn die Nachglühzeit könne sich über mehrere Tage hinziehen, bis sämtliche Glutnester erloschen seien. Kleine Glutpartikel ließen sich oft weder ertasten noch erkennen; im Kamin wirkten sie unscheinbar, könnten beim Entnehmen durch den Kontakt mit Sauerstoff jedoch wieder aufflammen.

Eine andere Brandursache schloss das Gericht nach dem Gesamtbild des Geschehens aus. Auch die Einstellung eines Strafverfahrens wegen des Verdachts der Brandstiftung änderte am Ergebnis nichts. Das Verwaltungsgericht würdigte die Beweise eigenständig und band sich nicht an die Bewertung der Ermittlungsbehörden. Hinzu kam, dass die Strafverfolgungsbehörde die Frage der groben Fahrlässigkeit bei der Einstellung gar nicht prüfte.

Die Entscheidung verdeutlicht, unter welchen Voraussetzungen eine Gemeinde Feuerwehrgebühren auf einen Privatmann verlagern darf: Maßgeblich ist eine grob fahrlässige Brandverursachung, die das Gericht unabhängig vom Ausgang eines Strafverfahrens beurteilt. Die sorglose Entsorgung scheinbar erkalteter Kaminasche genügt dafür bereits.

Gemeinden dürfen Feuerwehrgebühren und Feuerwehreinsatzkosten regelmäßig dann geltend machen, wenn der Einsatz durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht wurde. Ob tatsächlich eine Gebührenpflicht besteht, hängt jedoch immer vom Einzelfall und den jeweiligen kommunalen Satzungen ab.

Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 14. Januar 2026, AZ 2 K 1652/22.GI

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Mindestvertragslaufzeit bei Glasfaserverträgen beginnt ab Vertragsschluss – nicht ab Freischaltung

Die Mindestvertragslaufzeit bei Telekommunikationsverträgen ist ein Streitpunkt, der viele Verbraucher betrifft – besonders seit dem massiven Ausbau des Glasfasernetzes in Deutschland. Der Bundesgerichtshof hat Anfang 2026 eine Entscheidung getroffen, die die Rechte von Verbrauchern gegenüber Telefonanbietern erheblich stärkt.

Konkret ging es um folgendes Szenario: Ein Telekommunikationsunternehmen, das am Glasfaserausbau beteiligt ist, hatte in seinen Verträgen festgelegt, dass die Mindestvertragslaufzeit von 12 oder 24 Monaten erst mit der Freischaltung des Anschlusses beginnen soll. Also erst dann, wenn der Glasfaseranschluss tatsächlich in Betrieb geht. Das kann je nach Region und Baufortschritt Wochen oder Monate nach dem eigentlichen Vertragsabschluss sein. Dagegen klagte ein eingetragener Verbraucherverband, und zwar mit Erfolg. Das Hanseatische Oberlandesgericht untersagte dem Unternehmen die Verwendung dieser Klausel, und der Bundesgerichtshof bestätigte diese Entscheidung.

Das Gericht stellte klar: Die Laufzeit eines Vertrages beginnt stets mit dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Das gilt auch dann, wenn die eigentliche Leistung – also die Bereitstellung des Glasfaseranschlusses – erst später erfolgt. Die im Bürgerlichen Gesetzbuch verankerte Grenze von zwei Jahren für die Bindung an einen Vertrag misst sich daher ab dem Tag, an dem der Vertrag unterschrieben wurde. Die Laufzeit eines Vertrages beginnt stets mit dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Das gilt auch dann, wenn die eigentliche Leistung – also die Bereitstellung des Glasfaseranschlusses – erst später erfolgt.

Was bedeutet das in der Praxis? Hätte ein Anbieter den Anschluss erst sechs Monate nach Vertragsschluss freigeschaltet, hätte die beanstandete Klausel die Vertragsbindung faktisch auf bis zu 30 Monate ausgedehnt – bei einer nominell auf 24 Monate angesetzten Mindestlaufzeit. Genau das verstößt gegen die gesetzliche Höchstgrenze von zwei Jahren.

Das Gericht hat sich auch mit dem Argument auseinandergesetzt, das Telekommunikationsrecht enthalte Sonderregelungen, die eine abweichende Auslegung rechtfertigten. Dabei spielten Besonderheiten des Glasfasermarkts eine Rolle: Anbieter vermarkten Glasfasertarife oft schon vor dem eigentlichen Netzausbau – sogenannte Vorvermarktung – und Anbieterwechsel vollziehen sich mit zeitlichem Versatz. Der Bundesgerichtshof hat diese Argumente jedoch geprüft und zurückgewiesen. Weder Wortlaut noch Entstehungsgeschichte des Telekommunikationsgesetzes geben her, dass für den Beginn der Vertragslaufzeit auf die Freischaltung abzustellen wäre. Für die Besonderheiten des Glasfasermarkts hat der Gesetzgeber andere Instrumente vorgesehen.

Ergänzend hat das Gericht festgestellt, dass die Klausel Verbraucher auch deshalb unangemessen benachteiligt, weil sie mit den Grundgedanken des Telekommunikationsgesetzes nicht vereinbar ist. Die EU-rechtliche Frage, ob europäische Vorgaben eine andere Sichtweise erfordern würden, hat der Bundesgerichtshof verneint. Die einschlägige EU-Richtlinie über den europäischen Kodex für elektronische Kommunikation erlaubt es den Mitgliedstaaten ausdrücklich, kürzere maximale Mindestvertragslaufzeiten vorzusehen als auf europäischer Ebene geregelt.

Diese Entscheidung hat weitreichende Bedeutung: Wer einen Glasfaservertrag abschließt – oder abgeschlossen hat – und dessen Anschluss erst deutlich später freigeschaltet wurde, sollte prüfen, ob die Vertragslaufzeit korrekt berechnet wird. Läuft die Mindestbindung nach den Bedingungen des Anbieters länger als zwei Jahre ab Vertragsschluss, ist diese Regelung unwirksam. In einem solchen Fall kann der Vertrag früher als vom Anbieter angegeben kündbar sein.

Urteil des Bundesgerichtshof vom 8.1.2026; AZ – III ZR 8/25 –

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Wohngeld trotz Vermögen von 57.500 Euro: Gericht korrigiert starre Freigrenze

Wer Wohngeld beantragt, muss kein „erhebliches Vermögen“ besitzen – doch was als erheblich gilt, ist keine Frage einer festen Summe. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat klargestellt, dass die im Bürgergeld-Gesetz verankerte Vermögensgrenze von 40.000 Euro nicht auf das Wohngeldrecht übertragen werden darf. Die Entscheidung hat praktische Bedeutung für alle, die Wohngeld beantragen und über nennenswertes Erspartes verfügen.

Ein Berliner hatte 2023 Wohngeld beantragt. Das Land Berlin lehnte den Antrag ab, weil er über ein Vermögen von rund 57.500 Euro verfügte. Das zuständige Verwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung: Seit Einführung des Bürgergeld-Gesetzes im Jahr 2022 sei die dort geltende Freigrenze von 40.000 Euro auch für das Wohngeld maßgeblich. Der zuvor herangezogene Orientierungswert von etwa 61.000 Euro sei damit überholt.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hob dieses Urteil auf. Zur Begründung führte der 6. Senat aus, dass das Bürgergeld-Gesetz und das Wohngeldgesetz zwei völlig eigenständige Regelungsbereiche sind. Die 40.000-Euro-Grenze gilt ausschließlich im Bereich des Sozialgesetzbuchs II – also beim Bürgergeld. Eine Übertragung auf das Wohngeld lässt weder der Gesetzestext noch seine Entstehungsgeschichte zu. Der Gesetzgeber hatte das Wohngeldgesetz in der Vergangenheit mehrfach geändert, ohne den Begriff des „erheblichen Vermögens“ dabei neu zu definieren. Daraus zogen die Richter den Schluss, dass eine automatische Angleichung an das Bürgergeldrecht nicht gewollt war. Wohngeld trotz Vermögen von 57.500 Euro.

Entscheidend ist nach dieser Rechtsprechung nicht das Überschreiten einer starren Summe, sondern eine Einzelfallprüfung: Ist es dem Antragsteller zumutbar, sein Vermögen für die Deckung seines Wohnbedarfs einzusetzen? Als Orientierungspunkt gilt dabei weiterhin ein Richtwert von rund 61.000 Euro für die erste anspruchsberechtigte Person. Dieser Wert ist jedoch kein absolutes Limit. Auch ein Vermögen oberhalb dieser Schwelle kann im Einzelfall unschädlich sein – etwa wenn besondere persönliche oder wirtschaftliche Umstände vorliegen. Umgekehrt kann ein geringeres Vermögen in Ausnahmefällen ausreichen, um einen Anspruch zu verneinen.

Im konkreten Fall lagen keine solchen besonderen Umstände vor. Das Vermögen des Klägers befand sich mit 57.500 Euro unterhalb des Orientierungswertes, die übrigen Anspruchsvoraussetzungen waren erfüllt – das Gericht verpflichtete das Land Berlin daher zur Bewilligung des Wohngeldes.

Für die Praxis bedeutet das: Wer einen Wohngeldantrag stellt und dabei ein Vermögen im fünfstelligen Bereich besitzt, sollte sich nicht allein auf Behördenentscheidungen verlassen, die pauschal auf die 40.000-Euro-Grenze des Bürgergeldes verweisen. Eine solche Ablehnung ist rechtlich angreifbar. Maßgeblich bleibt eine individuelle Betrachtung der Gesamtumstände.

Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 11.12.2025; AZ – OVG 6 B 3/25 –

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BGH erklärt Kürzungsklausel bei Riesterrente für unwirksam

Eine Kürzungsklausel bei Riesterrente ist unwirksam, wenn sie dem Versicherer zwar das Recht einräumt, die monatliche Rentenleistung zu senken, ohne ihn aber zugleich zu verpflichten, diese Leistung bei verbesserten Bedingungen wieder anzuheben. Das hat der Bundesgerichtshof im Dezember 2025 entschieden.

Fondsgebundene Riester-Rentenverträge funktionieren nach einem bestimmten Muster: Der Versicherer legt die eingezahlten Beiträge und erwirtschafteten Überschüsse in Fondsanteilen an, die dem jeweiligen Vertrag zugeordnet sind. Der sogenannte Rentenfaktor bestimmt, wie hoch die monatliche Rente ausfällt — konkret: wie viel Rente pro 10.000 Euro Policenwert, also dem Gegenwert der zugehörigen Fondsanteile, gezahlt wird. Dieser Faktor ergibt sich aus dem kalkulierten Zinssatz und der angenommenen Lebenserwartung der Versicherten. Je niedriger der Rentenfaktor, desto geringer die spätere Rente.

Ein Versicherer hatte in fondsgebundenen Riester-Rentenverträgen, die zwischen Juni und November 2006 abgeschlossen worden waren, eine Klausel verwendet, die es ihm erlaubte, den Rentenfaktor zu senken — bei gestiegener Lebenserwartung der Versicherten oder dauerhaft gesunkener Kapitalrendite. Von diesem Recht hatte der Versicherer in der Vergangenheit mehrfach Gebrauch gemacht. Eine Verpflichtung, den Faktor bei später wieder günstigeren Verhältnissen anzuheben, enthielt die Klausel nicht. Kürzungsklausel bei Riesterrente: BGH-Urteil | RAin Wedemark

Ein Verbraucherschutzverband klagte dagegen und bekam schließlich vor dem Bundesgerichtshof recht. Das Gericht stellte fest, dass eine solche einseitige Gestaltungsmöglichkeit gegen die rechtlichen Anforderungen an Allgemeine Geschäftsbedingungen verstößt. Zwar müssen Versicherer bei langfristigen Verträgen auf veränderte Bedingungen reagieren können — ein reines Kürzungsrecht ohne gleichwertiges Anpassungsrecht nach oben ist den Versicherungsnehmern aber nicht zumutbar.

Kern der Entscheidung ist das sogenannte Symmetriegebot: Wer als Versicherer den Rentenfaktor bei verschlechterten Umständen senken darf, muss ihn bei einer späteren Verbesserung der Verhältnisse in vergleichbarem Umfang auch wieder erhöhen. Diese Gegenseitigkeit fehlte in der beanstandeten Klausel vollständig.

Der Bundesgerichtshof ließ auch nicht gelten, dass Versicherungsnehmer durch andere Vertragsbestandteile ausreichend geschützt seien. Die Beteiligung an Überschüssen des Versicherers reicht nicht als Ausgleich, weil Überschüsse von Unternehmenskennzahlen abhängen und der Versicherer nur einen Teil davon an die Versicherungsnehmer weitergibt. Auch die Möglichkeit, durch Zuzahlungen höhere Rentenleistungen zu erzielen, scheidet als Lösung aus, weil steuerliche Obergrenzen solche Zahlungen erheblich einschränken. Zusicherungen, die der Versicherer im Zusammenhang mit vergangenen Kürzungen gemacht hatte, erkannte das Gericht ebenfalls nicht als verlässlichen Schutz an — denn derartige Versprechen standen nicht im Vertrag und verpflichteten den Versicherer für die Zukunft zu nichts.

Das Urteil betrifft unmittelbar Verträge, die eine solche oder gleichartige Klausel enthalten. Versicherungsnehmer, deren Versicherer den Rentenfaktor in der Vergangenheit bereits gesenkt hat, sollten prüfen lassen, ob sich daraus Ansprüche ergeben.

Urteil des Bundesgerichtshofs, IV. Zivilsenat vom 10. Dezember 2025; AZ – IV ZR 34/25  –

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Preisbindung im Energieliefervertrag: Wann Kunden Schadensersatz erhalten

Wer als Energielieferant eine Preisbindung zusagt, ist an diese Zusage gebunden – auch dann, wenn sich die Marktpreise in der Zwischenzeit erheblich verändern. Das Amtsgericht München hat bereits im April 2024 entschieden, dass ein Energielieferant seiner Kundin Schadensersatz zahlen muss, weil er trotz vereinbarter zwölfmonatiger Preisbindung die Strom- und Gaspreise eigenmächtig anhob.

Den Verträgen lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Frau aus Nordrhein-Westfalen schloss Ende September 2021 Verträge über die Lieferung von Strom und Gas mit einem im Landkreis München ansässigen Energielieferanten ab. Die Belieferung sollte ab dem 1. Januar 2022 beginnen. Beide Verträge enthielten eine Preisbindung für zwölf Monate.

Bereits im Januar 2022 erhöhte der Energielieferant den Strompreis mit Wirkung zum 28. Februar 2022; im März 2022 folgte die Anhebung des Gaspreises zum 1. Mai 2022. Die Kundin widersprach beiden Preiserhöhungen – mit dem Ergebnis, dass der Anbieter das gesamte Vertragsverhältnis kündigte.

Da die Frau nun ohne Energieversorgung dastand, musste sie neue Strom- und Gasverträge bei einem anderen Anbieter abschließen – zu deutlich höheren Preisen. Die Mehrkosten beliefen sich auf insgesamt 596,85 Euro, die sie als Schadensersatz vom ursprünglichen Energielieferanten verlangte. Dieser verweigerte jede Zahlung, woraufhin die Kundin Klage erhob.

Das Amtsgericht gab der Klage überwiegend statt und verurteilte den Energielieferanten zur Zahlung von 515,87 Euro. Dabei legte das Gericht besonderen Wert auf die genaue Auslegung des Begriffs der Preisbindung. Die schriftlichen Auftragsbestätigungen dokumentierten eindeutig, dass die Preisbindung „ab Vertragsschluss“ und nicht erst „ab Lieferbeginn“ galt. Eine Umdeutung dieser Formulierung ließ das Gericht nicht zu, weil der Wortlaut der Vertragsunterlagen keinen Spielraum dafür bot. Weil der Energielieferant die vereinbarte Preisbindung missachtete und anschließend das Vertragsverhältnis aufkündigte, musste er für die Mehrkosten aufkommen.

Das hatte eine konkrete zeitliche Konsequenz: Da die Verträge Ende September 2021 unterzeichnet worden waren, endete die zwölfmonatige Preisbindung ebenfalls Ende September 2022 – also rund neun Monate nach dem eigentlichen Lieferbeginn. Eine Preiserhöhung vor dem 22. beziehungsweise 23. September 2022 war daher vertraglich nicht zulässig. Der Widerspruch der Kundin gegen die Preiserhöhungen im Januar und März 2022 war damit berechtigt.

Das Gericht hob außerdem hervor, dass die Preisbindung ab Vertragsschluss nicht einseitig zulasten der Kundin wirkte. Als Gegenstück erhielt sie eine entsprechend feste Vertragslaufzeit ab demselben Zeitpunkt – mit der Folge, dass sie sich unmittelbar nach Ablauf der Preisbindung im September 2022 vom Vertrag hätte lösen können, ohne auf Kündigungsfristen warten zu müssen, die erst ab Lieferbeginn zu laufen begonnen hätten.

Weil der Energielieferant die vereinbarte Preisbindung missachtete und anschließend das Vertragsverhältnis aufkündigte, musste er für die Mehrkosten aufkommen, die der Kundin bis zum Ende des Bindungszeitraums entstanden. Für den Zeitraum danach – bis zum 31. Dezember 2022 – wies das Gericht die Klage dagegen ab, weil die Preisbindung zu diesem Zeitpunkt längst abgelaufen war.

Der Fall zeigt, welche wirtschaftlichen Konsequenzen eine vertraglich vereinbarte Preisbindung für Energielieferanten haben kann. Wer eine solche Zusage macht, trägt das Preisrisiko für den gesamten Bindungszeitraum – unabhängig davon, wie sich die Energiemärkte entwickeln. Und der genaue Wortlaut des Vertrags, insbesondere ob die Preisbindung ab Vertragsschluss oder ab Lieferbeginn gilt, entscheidet über Umfang und Dauer des Schutzes.

Urteil des Amtsgerichts München vom 12.04.2024; AZ – 172 C 17424/23 –

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Kinderlärm in der Spielstraße – kein Unterlassungsanspruch für Anwohner

Dass Kinderlärm in der unmittelbaren Nachbarschaft störend wirken kann, ist menschlich möglicherweise nachvollziehbar. Rechtlich durchsetzen lässt sich dagegen in aller Regel wenig – das verdeutlicht ein Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz aus dem November 2025. Das Gericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts: Wer neben einer ausgewiesenen Spielstraße wohnt, hat keinen Anspruch darauf, den Lärm spielender Kinder zu unterbinden.

Den Ausgangspunkt bildete die Januarius-Zick-Straße in Trier, eine U-förmige Straße mit mehreren Seitenarmen, die beidseitig in die Straße Am Trimmelter Hof einmündet. Im November 2020 ordnete die Stadt Trier für einen dieser Seitenarme – eine Stichstraße mit Wendemöglichkeit – die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereichs an. Die entsprechenden Verkehrszeichen brachte die Stadt im Juni 2021 an. Solche Bereiche, im Sprachgebrauch oft als Spielstraßen bezeichnet, erlauben Fußgängern und Kindern die Nutzung der gesamten Straßenfläche; Fahrzeuge müssen Schrittgeschwindigkeit fahren und jederzeit Rücksicht auf Kinder nehmen.

Zwei Anwohner, deren Eckgrundstück unmittelbar an diese Stichstraße grenzt, setzten sich zunächst per Widerspruch gegen die städtische Anordnung zur Wehr – ohne Erfolg. Daraufhin erhoben sie Klage beim Verwaltungsgericht mit dem Ziel, die Ausweisung rückgängig zu machen. Ihr Hauptargument: Der Lärm spielender Kinder beeinträchtige den nachbarlichen Wohnfrieden erheblich und gefährde ihre Gesundheit. Kinderlärm in einer Spielstraße ist nach dem Landesimmissionsschutzrecht sozialadäquat.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Zunächst stellte es fest, dass nach rund vier Jahren Verkehrsberuhigung nicht einmal nachweisbar gewesen sei, dass Kinderlärm in der Stichstraße tatsächlich häufiger oder lauter geworden war. Darüber hinaus hielt das Gericht fest, dass Kinderlärm nach der Wertung des rheinland-pfälzischen Landesimmissionsschutzgesetzes grundsätzlich keine schädliche Umwelteinwirkung darstellt. Er gilt vielmehr als sozialadäquat – also als ein Geräusch, das zu einem normalen gesellschaftlichen Zusammenleben gehört und deshalb hinzunehmen ist. Eine Ausnahmesituation, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte, erkannte das Gericht in diesem Fall nicht. Hinzu kam: Der betroffene Straßenabschnitt war nicht einmal der einzige verkehrsberuhigte Bereich in der Januarius-Zick-Straße.

Die Kläger beantragten anschließend die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz – und scheiterten erneut. Das OVG teilte die Auffassung der Vorinstanz in allen wesentlichen Punkten. Die Kläger hatten nicht substantiiert darlegen können, dass die Einrichtung des verkehrsberuhigten Bereichs ihre allgemeine Handlungsfreiheit oder ihren sogenannten Anliegergebrauch – also das Recht, ihr Grundstück über die öffentliche Straße zu erreichen – tatsächlich einschränkte. Auch das Kernargument der Gesundheitsgefährdung durch Dauerlärm überzeugte das OVG nicht: Die gesetzliche Grundentscheidung, dass Kinderlärm sozialadäquat und damit zumutbar ist, galt nach Ansicht des Gerichts im vorliegenden Fall uneingeschränkt. Umstände, die eine Ausnahmesituation hätten begründen können, hatten die Kläger weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungszulassungsverfahren substantiiert vorgetragen.

Das Ergebnis dieser Entscheidungskette ist rechtlich klar: Die Einrichtung einer Spielstraße ist eine kommunale Verkehrsmaßnahme, gegen die Anwohner in aller Regel nicht erfolgreich vorgehen können. Kinderlärm, der dadurch möglicherweise zunimmt, begründet keinen eigenständigen Abwehranspruch. Das Immissionsschutzrecht schützt vor schädlichen Umwelteinwirkungen – nicht aber vor dem Geräusch, das entsteht, wenn Kinder spielen.

Urteil des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vom 4.11.2025; AZ – 7 A 10802/25.OVG –

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Digitales Erbe: Rechtliche Grundlagen und Vorsorge für den Erbfall

Wer stirbt, hinterlässt heute weit mehr als Möbel, Bankkonten oder Immobilien. E-Mail-Postfächer mit jahrelanger Korrespondenz, Social-Media-Profile mit tausenden Followern, Cloud-Speicher voller Familienfotos, laufende Streaming-Abonnements, digitale Guthaben und im Extremfall Kryptowährungen im Wert von mehreren zehntausend Euro – das alles gehört als digitales Erbe zum vollständigen Nachlass eines Menschen. Das Erbrecht sieht vor, dass sämtliche Vermögenswerte als Ganzes auf die Erben übergehen, und das schließt alle digitalen Daten, Zugänge und Rechte ausdrücklich ein. In der Praxis allerdings zeigt sich: Ohne konkrete Vorsorge wird dieses digitale Erbe zur Belastung statt zur Hinterlassenschaft.

In der Praxis führt das regelmäßig zu erheblichen Schwierigkeiten. Digitale Plattformen wie soziale Netzwerke, E-Mail-Anbieter oder Cloud-Dienste öffnen Erben in der Regel keinen unmittelbaren Zugang zu den Konten des Verstorbenen. Betreiber berufen sich auf eigene Datenschutzrichtlinien, interne Sicherheitsanforderungen oder technische Barrieren wie Zwei-Faktor-Authentifizierung und verschlüsselte Endgeräte. Häufig stellen Erben erst Wochen oder Monate nach dem Todesfall fest, welche digitalen Konten überhaupt existieren – weil niemand eine Passwortliste hinterlassen hat oder weil die zugehörigen Geräte sich nicht mehr öffnen lassen.

Besonders kritisch ist die Lage bei digitalen Vermögenswerten mit echtem Geldwert. Kryptowährungen gehen ohne den zugehörigen privaten Schlüssel unwiederbringlich verloren – kein Erbe und keine Behörde kann dann noch darauf zugreifen. Ähnliches gilt für Online-Depots und digitale Guthaben. Hinzu kommt ein anderes, oft unterschätztes Problem: Abonnements für Cloud-Dienste, Streaming-Plattformen oder Softwarelizenzen laufen nach dem Tod unbemerkt weiter und verursachen fortlaufende Kosten, solange niemand sie kündigt.

Das Testament sollte digitale Inhalte einschließen

Eine strukturierte digitale Nachlassplanung muss daher mehrere Bausteine umfassen. Das Testament sollte digitale Inhalte ausdrücklich einschließen und klare Regelungen für deren Verwaltung, Übertragung oder Löschung enthalten. Ergänzend bedarf es einer Vorsorgevollmacht, die ausdrücklich auch den Zugriff auf digitale Konten und Daten abdeckt. Das zentrale Element ist ein gepflegtes, sicheres Passwortmanagement, das vertrauenswürdigen Personen klare und nachvollziehbare Zugänge ermöglicht. In einer gesonderten digitalen Nachlassverfügung kann der Erblasser außerdem genau festlegen, welche Profile nach dem Tod gelöscht, in einen Gedenkzustand versetzt oder dauerhaft archiviert werden sollen und wie mit digitalen Vermögenswerten zu verfahren ist. In der Praxis allerdings zeigt sich: Ohne konkrete Vorsorge wird dieses digitale Erbe zur Belastung statt zur Hinterlassenschaft.

Steuerrechtlich unterliegt digitales Vermögen der Erbschaftsteuer, wobei der Verkehrswert zum Zeitpunkt des Erbfalls entscheidend ist. Bei Kryptowährungen kann dieser Wert erheblich schwanken, was eine genaue Dokumentation unerlässlich macht. Fehlende Aufzeichnungen führen zu fehlerhaften Bewertungen und damit zu steuerrechtlichen Risiken, die spätere Korrekturen oder Nachzahlungen nach sich ziehen können. Eine vollständige Aufstellung aller digitalen Vermögenspositionen ist deshalb nicht nur organisatorisch sinnvoll, sondern steuerrechtlich notwendig.

Auch nach dem Tod schützt das postmortale Persönlichkeitsrecht den Erblasser. Erben dürfen persönliche digitale Inhalte – private Nachrichten, Fotos, Social-Media-Beiträge – weder beliebig veröffentlichen noch inhaltlich verändern. Eine klare Nachlassplanung legt den Umgang mit solchen Daten im Voraus fest und schützt damit Würde und Privatsphäre des Verstorbenen.

Das digitale Erbe ist kein Randfall mehr, sondern längst Regelfall moderner Nachlassgestaltung. Wer frühzeitig Vorsorge trifft, erspart Erben erhebliche technische, organisatorische und finanzielle Belastungen – und stellt sicher, dass die eigene digitale Hinterlassenschaft geordnet und im Sinne des Erblassers gehandhabt wird.

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Schmerzensgeld nach Schlägerei um eine mit Handtuch reservierte Saunaliege

Ein Streit um eine reservierte Saunaliege in einem Luxushotel endete mit einem Nasenbeinbruch, einer Operation und einem Zivilrechtsstreit – und schließlich mit einem Urteil, das Schmerzensgeld nach der Schlägerei sowie Schadensersatz für Behandlungskosten zusprach, dabei aber auch das Mitverschulden des Verletzten berücksichtigte. Das Landgericht Nürnberg-Fürth fällte diese Entscheidung im Oktober 2025; das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.

Der Ausgangspunkt des Konflikts war alltäglich: Ein Hotelgast hatte zwei Liegen im Saunabereich mit Bademantel und Handtuch für sich und seine Partnerin belegt. Ein anderer Gast entfernte diese Gegenstände eigenhändig und legte sich auf eine der Liegen. Als der erste Gast aus der Sauna zurückkehrte, konfrontierte er den anderen mit seinem Verhalten. Aus dem Wortgefecht wurde eine körperliche Auseinandersetzung, bei der der zweite Gast einen Faustschlag ins Gesicht erhielt. Die Folge: ein gebrochenes Nasenbein, eine Operation und ein dreitägiger stationärer Krankenhausaufenthalt. Wer genau welche Schläge ausführte, blieb zwischen den Parteien streitig.

Das Gericht kam nach der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass der erste Gast – der Beklagte – den Kläger mit mindestens einem Faustschlag ins Gesicht verletzt hatte. Damit stand dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf Schmerzensgeld und Ersatz der Behandlungskosten zu. Der Kläger hatte Behandlungskosten von rund 6.500 Euro geltend gemacht und mindestens 5.000 Euro Schmerzensgeld gefordert. Schmerzensgeld nach Schlägerei um Liege im Hotel.

Allerdings traf den Kläger nach Auffassung des Gerichts ein erheblicher Teil der Verantwortung selbst. Er hätte die Sachen des anderen Gastes nicht einfach entfernen dürfen. Ein Recht zur Selbsthilfe stand ihm dabei nicht zu – die angemessene Reaktion wäre gewesen, das Hotelpersonal einzuschalten, um die Situation klären zu lassen. Indem er stattdessen eigenmächtig handelte, provozierte er die spätere Auseinandersetzung. Das Gericht wertete dieses Vorverhalten als Mitverschulden und legte dessen Anteil auf 25 Prozent fest. Dabei bezog das Gericht auch ein, dass das Belegen der Liegen durch den Beklagten seinerseits nicht erlaubt war – dieser Umstand minderte das Mitverschulden des Klägers entsprechend.

Unter Berücksichtigung dieser Mitverschuldensquote sprach das Gericht dem Kläger ein Schmerzensgeld von 3.000 Euro zu. Hinzu kam Schadensersatz für die angefallenen Behandlungskosten in Höhe von rund 4.900 Euro – zusammen also knapp 7.900 Euro. Der weitergehenden Klage gab das Gericht nicht statt.

Das Urteil verdeutlicht, dass körperliche Auseinandersetzungen zivilrechtliche Folgen haben können, die über das Offensichtliche hinausgehen. Wer einen anderen verletzt, haftet grundsätzlich für die daraus entstehenden Schäden. Gleichzeitig kann eigenmächtiges Handeln vor dem eigentlichen Angriff die Ansprüche des Verletzten deutlich schmälern – selbst dann, wenn das Gegenüber klar im Unrecht war. Das Strafrecht blieb in diesem Verfahren übrigens außen vor: Ob das Verhalten der Beteiligten strafrechtliche Konsequenzen hat, war nicht Gegenstand des zivilrechtlichen Rechtsstreits.

Urteil des Landgericht Nürnberg-Fürth vom 9.10.2025; AZ – 0 O 2087/23 –

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