Gesundheitsdaten bei Medizinischen Diensten: Prüfung eigener Mitarbeiter zulässig

Eine durchaus wegweisend zu nennende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom Juni 2024 hat die rechtliche Situation zur Verarbeitung von Gesundheitsdaten durch Medizinische Dienste erheblich konkretisiert. Der Fall eines IT-Mitarbeiters beim Medizinischen Dienst Nordrhein brachte grundlegende Fragen zur Handhabung sensibler Gesundheitsinformationen zur Klärung.

Nach der aktuellen Rechtsprechung dürfen Medizinische Dienste die Arbeitsunfähigkeit ihrer eigenen Mitarbeiter prüfen und entsprechende Gutachten erstellen. Die Besonderheit liegt darin, dass der beauftragte Medizinische Dienst dabei die Gesundheitsdaten des eigenen Personals verarbeiten darf. Diese Befugnis besteht auch dann, wenn einzelne Mitarbeiter des Dienstes im Rahmen ihrer Tätigkeit Zugang zu den entsprechenden Daten erhalten.

Der konkrete Fall verdeutlicht die praktische Umsetzung: Ein langzeiterkrankter Systemadministrator des Medizinischen Dienstes wurde durch eine Gutachterin des eigenen Arbeitgebers begutachtet. Die rechtliche Bewertung ergab, dass die getroffenen Schutzmaßnahmen ausreichend waren. Diese umfassten die Einrichtung spezieller Organisationseinheiten, ein IT-gestütztes Berechtigungskonzept sowie die Beschränkung der Zugriffsrechte auf einen eng begrenzten Personenkreis. Medizinische Dienste dürfen Gesundheitsdaten eigener Mitarbeiter prüfen.

Bemerkenswert ist die Feststellung, dass ein Arbeitgeber in der Position eines Medizinischen Dienstes nicht garantieren muss, dass keinerlei andere Beschäftigte Zugang zu den Gesundheitsdaten haben. Entscheidend ist vielmehr die Implementierung angemessener Schutzmaßnahmen. Dazu gehören die Einrichtung gesonderter Organisationseinheiten, die Verwendung personalisierter Softwarezertifikate und die strikte Begrenzung der Zugriffsrechte nach dem Erforderlichkeitsprinzip.

Die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung stützt sich auf die berufliche Schweigepflicht und das Sozialgeheimnis, dem alle beteiligten Mitarbeiter unterliegen. Diese Verpflichtungen gelten auch im internen Verhältnis zwischen den Mitarbeitern des Medizinischen Dienstes. Die getroffenen organisatorischen und technischen Maßnahmen zum Schutz der Gesundheitsdaten erfüllen dabei die rechtlichen Anforderungen an Integrität und Vertraulichkeit.

Ein spezieller Aspekt des Falls betrifft die Kommunikation zwischen den beteiligten Ärzten. Die Gutachterin holte telefonisch Auskünfte beim behandelnden Arzt des Mitarbeiters ein. Diese Vorgehensweise wurde vom Gericht als rechtmäßig eingestuft und gehört zum erforderlichen Umfang der Datenverarbeitung bei der Gutachtenerstellung. Selbst der Umstand, dass die IT-Abteilung des Medizinischen Dienstes standortübergreifend Zugriffsmöglichkeiten hatte, wurde nicht als problematisch eingestuft, solange die Zugriffe ausschließlich zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erfolgten.

Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit für die organisatorische Gestaltung der Begutachtungsprozesse in Medizinischen Diensten. Sie bestätigt die Zulässigkeit der internen Begutachtung bei ausreichenden Schutzmaßnahmen und verdeutlicht die Grenzen der erforderlichen Datenschutzvorkehrungen. Bemerkenswert ist auch die Feststellung des Gerichts, dass der einzige nachgewiesene Fall eines unberechtigten Zugriffs auf die Initiative des betroffenen Mitarbeiters selbst zurückging, was die Wirksamkeit der implementierten Schutzmaßnahmen zusätzlich unterstreicht.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.06.2024; AZ– 8 ARZ 253/20 –

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Rechtliche Aspekte der Grabpflege im Erbrecht

Ein Urteil des Amtsgerichts München vom Oktober 2023 beleuchtet die komplexen rechtlichen Aspekte der Grabpflege im Kontext des Erbrechts. Der Fall drehte sich um eine testamentarische Verfügung, bei der eine Erblasserin ihrer Nichte ein Vermächtnis von 8.000 Euro „für die Grabpflege“ hinterließ. Nach dem Tod der Nichte entstand ein Rechtsstreit darüber, ob diese Verpflichtung auf die Erben der Nichte übergegangen war.

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass es sich bei der Anordnung zur Grabpflege um eine höchstpersönliche Auflage handelte, die nicht auf die Erben der Nichte überging. Diese Entscheidung basierte auf der Auslegung des mutmaßlichen Willens der Erblasserin. Das Gericht argumentierte, dass die Erblasserin die Grabpflege speziell ihrer Nichte als Familienangehörige übertragen hatte, die einen besonderen Bezug zur Grabstelle hatte. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Erblasserin auch die ihr unbekannten Erben ihrer Nichte zur Pflege der Familiengrabstätte verpflichten wollte.

Dieses Urteil verdeutlicht die Bedeutung der genauen Formulierung von testamentarischen Verfügungen. Es zeigt, dass die Übertragung von Verpflichtungen wie der Grabpflege nicht automatisch auf nachfolgende Erben übergeht, insbesondere wenn es sich um eine höchstpersönliche Auflage handelt. Das Thema Grabpflege im Erbrecht zeigt einmal mehr, wie wichtig eine klare und durchdachte Regelung des letzten Willens ist.

Für Erblasser ergibt sich daraus die Notwendigkeit, bei der Gestaltung ihres letzten Willens sorgfältig zu überlegen, wie langfristig und durch wen eine solche sichergestellt werden soll. Es kann ratsam sein, explizit festzulegen, ob die Verpflichtung nur für eine bestimmte Person gelten oder auch auf deren Erben übergehen soll.

Das Urteil unterstreicht die Komplexität erbrechtlicher Fragen im Zusammenhang mit der Pflege von Gräbern. Es verdeutlicht, dass neben den emotionalen Aspekten auch rechtliche Überlegungen eine wichtige Rolle spielen. Für Bestattungsunternehmen kann es erkennbar von Vorteil sein, über solche rechtlichen Nuancen informiert zu sein, um Kunden bei der Planung der langfristigen Grabpflege kompetent beraten zu können.

Die Thematik der Grabpflege im Erbrecht zeigt einmal mehr, wie wichtig eine klare und durchdachte Regelung des letzten Willens ist. Sie verdeutlicht auch, dass die Pflege einer Grabstätte weit mehr als nur eine praktische Angelegenheit ist – sie berührt Fragen der familiären Verantwortung, des Andenkens und der rechtlichen Verpflichtungen über Generationen hinweg.

Amtsgericht München, Urteil vom 27.10.2023; AZ – 158 C 16069/22 –

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Zuweisung eines Familienhund nach Trennung: Tierwohl im Vordergrund

Die Entscheidung des Amtsgerichts Marburg vom November 2023 wirft ein Schlaglicht auf einen oft übersehenen Aspekt von Trennungen – das Schicksal gemeinsamer Haustiere. Das Gericht stellte klar, dass bei solchen Entscheidungen wie bei der Zuweisung eines Familienhund nicht etwa das Verhalten der Ehepartner, sondern das Wohlergehen des Tieres den Ausschlag gibt. Faktoren wie die Hauptbezugsperson des Hundes, die Fähigkeit zur Pflege und die Bereitstellung einer artgerechten Umgebung waren ausschlaggebend für die richterliche Entscheidung.

Im August 2023 trennte sich ein Ehepaar in Hessen. Die Ehefrau nahm den gemeinsamen Hund mit, ohne den Ehemann darüber zu informieren oder ihm den neuen Aufenthaltsort mitzuteilen. Der Ehemann leitete daraufhin ein Gerichtsverfahren ein, um die Zuweisung des Hundes zu klären. Das Amtsgericht Marburg entschied in diesem Fall zugunsten des Ehemannes. Der Hund wurde ihm für die Zeit der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung zugewiesen. Bei dieser Entscheidung stand das Wohl des Tieres ganz klar im Fokus.

Gerichtsentscheidung zur Zuweisung eines Familienhund nach Trennung.Obwohl Familienhund sicher nicht als Sache behandelt werden sollte, wendete das Gericht die Regelungen zur Aufteilung des Hausrats auf diesen Fall an. Entscheidend für die Zuweisung war die Frage, wer die Hauptbezugsperson des Hundes ist und wer am besten für ein artgerechtes Umfeld sorgen kann. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Ehemann diese Kriterien am besten erfüllt. Er konnte gewährleisten, dass der Hund in seinem gewohnten Umfeld bleiben kann. Besonders wichtig war dabei die Möglichkeit für den Hund, sich frei im Garten zu bewegen. Dies wurde als erheblicher Zugewinn an Lebensqualität für das Tier gewertet.

Zwar musste berücksichtigt werden, dass der Ehemann gelegentlich auf kurze Dienstreisen geht, bei denen er den Hund nicht mitnehmen kann. Das Gericht stufte dies jedoch nicht als so schwerwiegende Beeinträchtigung ein, dass es eine Zuweisung an die Ehefrau gerechtfertigt hätte.

Ein besonderer Aspekt der Entscheidung ist, dass das Gericht betonte, die Zuweisung stelle keine Sanktionierung oder Bestrafung eines möglichen Fehlverhaltens dar. Es ging ausschließlich um das Wohl des Familienhund. Es ist entscheidend bei Trennungen auch das Wohl gemeinsamer Haustiere zu bedenken und möglichst einvernehmliche Lösungen zu finden.

Amtsgericht Marburg, Urteil vom 3.11.2023; AZ – 74 F 809/23 WH –

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Anspruch auf Schmerzensgeld für Polizisten nach Übergriffen im Dienst

Bei Verletzungen im Dienst haben Polizeibeamte die Möglichkeit, zivilrechtlich gegen den Verursacher vorzugehen und Schmerzensgeld einzufordern. Dies verdeutlicht ein Urteil des Landgerichts Lübeck vom November 2023. Der Fall betraf einen Polizisten, der bei einem Einsatz schwer verletzt wurde. Der Vorfall ereignete sich, als der Beamte zusammen mit einer Kollegin zu einer hilflosen Person gerufen wurde.

Am Einsatzort trafen sie auf einen stark alkoholisierten Mann, der auf einer Parkbank schlief. Als der Polizist den Mann ansprach, griff dieser die Beamten unvermittelt mit einer Whiskyflasche an. Im darauffolgenden Handgemenge zerbrach die Flasche und fügte dem Polizisten eine tiefe Schnittwunde am Handgelenk zu. Die Verletzung erforderte eine Operation und führte zu einer eineinhalb Monate andauernden Dienstunfähigkeit. Auch nach der Rückkehr in den Dienst litt der Beamte unter Empfindungsstörungen und Bewegungseinschränkungen.

Polizisten können Schmerzensgeld für Verletzungen im Einsatz bekommen und diese bei den Verletzern einklagen.Der verletzte Polizist entschied sich daraufhin, den Angreifer vor dem Landgericht Lübeck auf Schmerzensgeld zu verklagen. Er forderte eine Summe von mindestens 15.000 Euro. Der Beklagte bestritt den Angriff und behauptete, der Polizist habe ihn grundlos verletzt.

Das Gericht hörte die Kollegin des verletzten Beamten als Zeugin und schenkte ihrer Aussage, die den Tathergang bestätigte, Glauben. In seinem Urteil sprach das Landgericht dem Polizisten ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.000 Euro zu. Bei der Bemessung der Summe berücksichtigte das Gericht sowohl die erhebliche Alkoholisierung des Täters als auch die als geringfügig eingestufte andauernde Beeinträchtigung des Polizisten. Negativ für den Angreifer wurde der Einsatz der Flasche als Waffe gewertet.

Wichtig zu beachten ist, dass das Gerichtsurteil zwar die Zahlungsverpflichtung des Schädigers festlegt, jedoch nicht dessen tatsächliche Zahlungsfähigkeit oder -willigkeit garantiert. Der geschädigte Polizist muss seine Forderung selbst durchsetzen, beispielsweise durch Beauftragung eines Gerichtsvollziehers. Sollte dies erfolglos bleiben, besteht die Option, sich innerhalb von zwei Jahren an den Dienstherrn zu wenden. In diesem Fall könnte das Land Schleswig-Holstein das Schmerzensgeld stellvertretend auszahlen und anschließend selbst gegen den Schädiger vorgehen.

Diese Entscheidung unterstreicht die Rechte von Polizeibeamten, die im Dienst Opfer von Gewalt werden. Sie können nicht nur auf dienstliche Unterstützung zählen, sondern haben auch die Möglichkeit, zivilrechtliche Ansprüche direkt gegen den Schädiger geltend zu machen. Dies stärkt ihre Position und kann zu einer gewissen Genugtuung nach erlittenen Übergriffen beitragen. Das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Lübeck setzt ein klares Zeichen für den Schutz und die Rechte von Polizeibeamten, die ihre körperliche Unversehrtheit für die öffentliche Sicherheit riskieren.

Landgericht Lübeck, Urteil vom 03.11.2023; AZ – 3 O 277/21 –

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Risiken beim Kolonnenspringen: Urteil verdeutlicht Haftungsfragen

Ein Urteil des Landgerichts Ellwangen vom März 2024 zeigt die Risiken des sogenannten Kolonnenspringen, insbesondere bei hohen Geschwindigkeiten und auf engen Straßen. Das Urteil stellt klar, dass beim Überholen in einer solchen Situation besondere Vorsicht geboten ist und Überholmanöver unter diesen Bedingungen als riskant einzustufen sind.

Im konkreten Fall ereignete sich ein Unfall auf einer engen Kreisstraße ohne Mittellinie, bei dem ein Teslafahrer eine Fahrzeugkolonne überholen wollte. Beim Versuch, mehrere Fahrzeuge gleichzeitig zu überholen, beschleunigte der Tesla auf 95 km/h und kollidierte mit einem in der Kolonne fahrenden Opel Astra. Das Gericht entschied, dass der Fahrer des Teslas allein für den Unfall verantwortlich sei, da er grob fahrlässig gehandelt habe.

Zwar darf eine Kolonne grundsätzlich überholt werden, jedoch müsse der Überholende die Verkehrsverhältnisse genau beachten. Im vorliegenden Fall war die Straße kurvig, ohne Bankett und nicht breit genug, um ein gefahrloses Überholen zu gewährleisten. Der Fahrer des Tesla hätte nicht darauf vertrauen dürfen, dass die anderen Fahrzeuge am äußersten rechten Rand der Fahrbahn fahren würden, um das Manöver („Kolonnenspringen“) zu erleichtern.

Gefahren des Kolonnenspringen und die Verantwortung des Überholenden, die Verkehrslage richtig einzuschätzenDie Ellwanger Richter stellten zudem klar, dass der Fahrer des Opels keinen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot begangen habe. Aufgrund der Straßenverhältnisse sei es legitim, nicht direkt am äußersten rechten Fahrbahnrand zu fahren, um einen sicheren Abstand zur Straße und möglichen Hindernissen zu halten. Die Fahrbahn selbst war an der Unfallstelle nur fünf Meter breit, und es war keine Verpflichtung gegeben, dem Teslafahrer ein riskantes Überholmanöver zu ermöglichen.

Das Urteil verdeutlicht die Notwendigkeit, die Verkehrslage sorgfältig zu beurteilen, bevor ein Überholvorgang eingeleitet wird. Eine langsame Fahrt der vorausfahrenden Fahrzeuge allein reicht nicht aus, um eine klare Überholsituation zu begründen. Weitere Faktoren wie die Breite der Straße, Kurvenverläufe und fehlende Markierungen spielen eine entscheidende Rolle bei der Einschätzung der Verkehrssituation.

Die Entscheidung des Landgerichts Ellwangen betont die Gefahren des Kolonnenspringen und die Verantwortung des Überholenden, die Verkehrslage richtig einzuschätzen. Es besteht keine Verpflichtung anderer Verkehrsteilnehmer, riskante Überholmanöver zu erleichtern, indem sie am äußersten Fahrbahnrand fahren.

Landgericht Ellwangen, Urteil vom 20.3.2024; AZ – 1 S 70/23 –

Foto: hykoe

Kein Anscheinsbeweis: Zugang einfacher E-Mails – Gericht fordert konkrete Nachweise

Für den Zugang einer einfachen E-Mail besteht kein Anscheinsbeweis. Dies bedeutet, dass allein das Absenden einer E-Mail und der fehlende Erhalt einer Unzustellbarkeitsnachricht keine ausreichenden Indizien für den erfolgreichen Zugang darstellen. Dies entschied das Oberlandesgericht Rostock im April 2024. Der Begriff „Anscheinsbeweis“ bezieht sich dabei auf eine rechtliche Vermutung: Er besagt, dass ein typischer Geschehensablauf, der nach allgemeiner Lebenserfahrung wahrscheinlich ist, als gegeben angenommen wird, solange keine gegenteiligen Beweise vorliegen.

Auch bei alltäglichen Dingen wie ein E-Mail-Zugang kann nicht einfach von einem Anscheinsbeweis ausgegangen werden.Im Fall von E-Mails wird jedoch festgehalten, dass der Empfang nicht so typisch ist, dass allein durch das Versenden auf den Zugang geschlossen werden kann. Es gibt immer wieder technische Gründe oder Filterungen, die den Empfang verhindern, was einen Anscheinsbeweis in solchen Fällen ausschließt.

Zudem stellte das Gericht klar, dass der Empfänger nicht verpflichtet ist, seinen gesamten elektronischen Posteingang offenzulegen, um den Zugang einer E-Mail nachzuweisen. Diese Entscheidung beruht auf ähnlichen Regelungen aus der analogen Kommunikation. Wie auch beim Postversand keine Durchsuchung privater Räume verlangt werden kann, so muss der Empfänger auch nicht seinen Posteingang offenlegen. Diese Maßnahme würde unverhältnismäßig in die Privatsphäre eingreifen.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Rostock zeigt, dass der elektronische Schriftverkehr nicht automatisch dieselben Beweiserleichterungen bietet wie andere Kommunikationsmittel. Absender sollten daher auf technische Hilfsmittel wie Empfangsbestätigungen zurückgreifen, um den Zugang nachweisen zu können. Ohne solche Vorkehrungen bleibt es schwer, den Zugang einer E-Mail im Streitfall zu belegen.

Oberlandesgericht Rostock, Beschluss vom 3.4.2024; AZ – 7 U 2/24

Foto: Tada Images

Bundesgerichtshof bestätigt: Mietüberzahlungen fallen an Sozialleistungsträger

In einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Juni 2024 wurde der gesetzliche Anspruchsübergang auf Sozialleistungsträger bei Mietüberzahlungen (im Zusammenhang mit dem Bezug von Sozialleistungen) bestätigt. Hintergrund des Verfahrens war ein Fall, in dem ein Mieter, der Arbeitslosengeld II bezog, die Rückerstattung überzahlter Miete verlangte. Die Miete für die vom Kläger bewohnte Wohnung in Berlin war überhöht und teilweise aufgrund eines Wasserschadens gemindert. Der Mieter machte geltend, dass ihm eine Rückerstattung der überzahlten Beträge zustehe.

Das Amtsgericht hatte der Klage zunächst teilweise stattgegeben und dem Kläger eine Erstattung von rund 11.000 Euro zugesprochen. Im Berufungsverfahren änderte das Landgericht jedoch das Urteil ab und wies die Klage ab. Der BGH bestätigte diese Entscheidung und stellte klar, dass Rückerstattungsansprüche, die sich während des Bezugs von Sozialleistungen ergeben, auf den Sozialleistungsträger übergehen. In diesem Fall handelte es sich um das Jobcenter, das die Miete für den Kläger übernommen hatte. BGH-Urteil: Gesetzlicher Anspruchsübergang auf Sozialleistungsträger bei Mietüberzahlungen.

Der gesetzliche Forderungsübergang basiert auf dem Grundsatz des Nachrangs der Sozialleistungen. Dieser Grundsatz soll verhindern, dass Sozialleistungen erbracht werden, wenn andere Mittel zur Bedarfsdeckung vorhanden sind. Im vorliegenden Fall wären die Sozialleistungen bei einer rechtzeitigen Rückerstattung der Mietüberzahlungen in nicht unbeträchtlicher Höhe durch die Vermieterin nicht erbracht worden. Das bedeutet, dass dem Kläger die Rückerstattungsansprüche nicht selbst zustehen, da sie in Höhe der geleisteten Aufwendungen auf das Jobcenter übergegangen sind.

Selbst wenn das Jobcenter diese Ansprüche nicht selbst geltend macht, bleibt der Anspruchsübergang bestehen. Der BGH stellte klar, dass die Übertragung auf den Sozialleistungsträger auch dann wirksam ist, wenn dieser die Ansprüche nicht selbst realisiert oder auf den Kläger zurücküberträgt. Dies betrifft lediglich den Verwaltungsvollzug und ändert nichts an den rechtlichen Voraussetzungen des Anspruchsübergangs.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 5.6.2024; AZ – VIII ZR 150/23 –

Foto: k.tokushima

Sicherstellung eines Fahrzeugs wegen wiederholter Verkehrsverstöße bestätigt

Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat in einem Eilverfahren vom April 2024 die Sicherstellung eines Fahrzeugs für rechtmäßig erklärt, nachdem der Sohn des Fahrzeughalters wiederholt schwere Verkehrsverstöße begangen hatte. Der Fall drehte sich um einen Mercedes GLC, der vom Sohn des Antragstellers regelmäßig genutzt wurde und in mehreren Fällen mit erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen auffällig geworden war. Diese Verstöße führten zu zwei Fahrverboten, dennoch wurde der Sohn während der Dauer dieser Verbote erneut beim Fahren ohne Fahrerlaubnis erwischt. Dies löste Ermittlungsverfahren sowohl gegen den Sohn als auch gegen den Antragsteller aus, der es zugelassen hatte, dass sein Sohn das Fahrzeug weiterhin nutzte.

Die Polizei entschied sich daraufhin, das Fahrzeug präventiv sicherzustellen, um weitere Straftaten zu verhindern. Der Antragsteller legte Widerspruch gegen diese Maßnahme ein und beantragte gleichzeitig im Rahmen eines Eilverfahrens die Herausgabe des Fahrzeugs. Das Gericht lehnte diesen Antrag ab und stellte fest, dass die Sicherstellung des Fahrzeugs rechtlich nicht zu beanstanden sei. Es führte aus, dass zum Zeitpunkt der Sicherstellung ausreichende Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, dass der Antragsteller weder gewillt noch in der Lage sei, seinen Sohn von weiteren Verkehrsverstößen abzuhalten. Wiederholte Verstöße erlauben Sicherstellung eines Fahrzeugs!

Ausschlaggebend für die Entscheidung war die Einschätzung des Gerichts, dass der Antragsteller seine Verantwortung als Fahrzeughalter nicht wahrgenommen habe. Trotz wiederholter Auffälligkeiten zeigte der Antragsteller keine Bereitschaft, den Missbrauch seines Fahrzeugs durch seinen Sohn zu unterbinden. Dies wurde besonders deutlich, als der Antragsteller im Eilverfahren angab, er habe keine Kenntnis von der Nutzung seines Fahrzeugs durch den Sohn und sehe auch keine Pflicht, Nachforschungen anzustellen. Das Gericht bewertete diese Haltung als Ausdruck fehlender Einsicht und Verantwortung, was die Annahme einer konkreten Wiederholungsgefahr rechtfertigte.

In Anbetracht der wiederholten Verstöße und der mangelnden Einsicht sowohl des Antragstellers als auch seines Sohnes sah das Gericht keine Alternative zur Sicherstellung des Fahrzeugs. Die Polizei habe daher korrekt gehandelt, um weitere erhebliche Verkehrsverstöße und Straftaten zu verhindern. Der Antragsteller hat gegen diesen Beschluss Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt.

Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 30.4.2024; AZ – 5 L 349/24.NW –

 Foto: Konstantin

Teilzeit-Rentner: Beiträge des Arbeitgebers ohne Wirkung auf Rente

Rentner, die weiterhin berufstätig sind, genießen in der Regel Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Regelung bedeutet, dass weder der Rentner selbst noch sein Arbeitgeber Beiträge zur Rentenversicherung leisten müssen. Dennoch entscheiden sich manche Arbeitgeber freiwillig dazu, Rentenbeiträge abzuführen. Diese zusätzlichen Zahlungen führen jedoch nicht zu einer Erhöhung der Rentenzahlungen für die Teilzeit-Rentner.

Ein Fall aus Darmstadt verdeutlicht dies: Ein 1949 geborener Rentner bezog bereits eine Altersrente, als er weiterhin in Teilzeit arbeitete. Sein Arbeitgeber entrichtete Beiträge zur Rentenversicherung, was jedoch keine Auswirkungen auf die Rentenhöhe des Beschäftigten hatte. Der Rentner argumentierte, dass diese Regelung seine Grundrechte verletze, da die geleisteten Beiträge seiner Meinung nach seine Rente erhöhen sollten.

Teilzeit-Rentner können nicht auf Erhöhung ihres Rentenbezugs pochen!Das Hessische Landessozialgericht stellte jedoch klar, dass die Regelungen des Gesetzgebers verfassungsgemäß seien. Rentner, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterhin eine Vollrente beziehen, sind versicherungsfrei, es sei denn, sie verzichten aktiv auf diese Versicherungsfreiheit. Nur in diesem Fall werden die Beiträge zur Rentenversicherung sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Rentner selbst geleistet und bei der Berechnung der Rentenhöhe berücksichtigt.

Im beschriebenen Fall hatte der Rentner jedoch keinen Verzicht auf die Versicherungsfreiheit erklärt. Folglich zahlte der Arbeitgeber zwar Beiträge, diese wurden jedoch nicht dem Versicherungskonto des Rentners zugeordnet und führten auch nicht zu einer Rentenerhöhung. Dies entspricht der Intention des Gesetzgebers, welcher mit dieser Regelung verhindern wollte, dass versicherungsfreie Altersrentner Beschäftigungen blockieren und dadurch den Zugang für andere Arbeitnehmer behindern.

Die gesetzliche Grundlage für diese Regelungen wurde durch das Flexirentengesetz von 2017 angepasst, um auf die demographischen Veränderungen und den Fachkräftemangel zu reagieren. Rentner, die weiterhin arbeiten und auf die Versicherungsfreiheit verzichten, können durch die zusätzlichen Beiträge eine Erhöhung ihrer Rente bewirken. Was für den Rentner im vorliegenden Fall jedoch erkennbar nicht zutraf. Die von seinem Arbeitgeber geleisteten Beiträge blieben somit ohne Einfluss auf seine Rentenhöhe und wurden auch nicht erstattet.

Landessozialgericht Hessen, Urteil vom 23.4.2024; AZ – L 2 R 36/23 –

Foto: Daniel

Polizeiliche Vorladung: Rechte und Pflichten von Beschuldigten und Zeugen

Eine polizeiliche Vorladung kann sowohl bei Beschuldigten als auch bei Zeugen einer Straftat Unsicherheit und Besorgnis hervorrufen. Oftmals ist der Inhalt der Vorladung unklar, und viele Betroffene wissen nicht, wie sie sich verhalten sollen. Es ist wichtig zu wissen, dass weder Beschuldigte noch Zeugen gesetzlich verpflichtet sind, einer polizeilichen Vorladung Folge zu leisten. Der Polizei fehlen zudem die Mittel, um das Erscheinen bei einer Vorladung zu erzwingen. Eine Vernehmung durch die Polizei sollte stets mit Vorsicht betrachtet werden, da geschulte Beamte in der Regel bereits von der Schuld des Befragten ausgehen.

Rechte und Pflichten bei polizeilicher Vorladung kennen und verstehen. Für Beschuldigte ist es ratsam, von ihrem Schweigerecht Gebrauch zu machen und keine Aussagen ohne rechtlichen Beistand zu tätigen. Unüberlegte Äußerungen können später nur schwer korrigiert werden und die Verteidigung vor Gericht erschweren. Daher ist es vorteilhaft, einen Anwalt hinzuzuziehen, der die Kommunikation mit den Behörden übernimmt und die notwendigen Schritte einleitet. Zeugen hingegen haben in der Regel keinen Grund, einer polizeilichen Vorladung nicht nachzukommen. Allerdings kann es Situationen geben, in denen Zeugen durch ihre Aussage selbst in den Fokus der Ermittlungen geraten könnten.

Wenn man als Beschuldigter eine polizeiliche Vorladung erhält, ist es wichtig zu wissen, dass man tatsächlich nicht verpflichtet ist, zu erscheinen. Ein Anwalt kann die Akteneinsicht beantragen, um zu erfahren, welche Vorwürfe erhoben werden. Dies ermöglicht es, gezielte Erklärungen abzugeben und Missverständnisse zu vermeiden. Sollte man der Vorladung nicht folgen, passiert in den meisten Fällen zunächst nichts, insbesondere wenn ein anwaltliches Schreiben die Ablehnung der Vorladung bestätigt.

Anders verhält es sich bei Vorladungen durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht. In diesen Fällen besteht eine Erscheinungspflicht, jedoch weiterhin keinerlei Pflicht zu einer Aussage. Eine solche Vorladung deutet oft auf schwerwiegendere Tatvorwürfe hin und sollte auf jeden Fall ernst genommen werden. Es ist ratsam, sofort einen Anwalt zu kontaktieren, der die Akteneinsicht beantragt und alle notwendigen Schritte einleitet, um eine erfolgreiche Verteidigung zu gewährleisten. Beschuldigte sollten jegliche Kommunikation mit Dritten, der Polizei und den Behörden vermeiden, um keine unüberlegten Aussagen zu tätigen.

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