Eine Rabattwerbung mit Prozentangabe ist nur dann zulässig, wenn sich der beworbene Nachlass auf den niedrigsten Preis bezieht, den der Händler in den 30 Tagen zuvor verlangt hat. Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe im März 2026 entschieden und damit ein Urteil des Landgerichts Offenburg bestätigt. Ein Hinweis auf diesen Referenzpreis im Kleingedruckten ändert nach Auffassung der Richter nichts daran, dass die Werbung irreführend ist. Im Mittelpunkt des Verfahrens stand eine Schale Möhren.
Der Ausgangsfall wirkt zunächst wie ein gewöhnliches Wochenangebot. Eine Supermarktkette mit Sitz in Offenburg bewarb in ihrem Prospekt Möhren in der 750-Gramm-Schale als „Super-Knüller“ für 0,99 Euro und stellte eine Ersparnis von 33 Prozent heraus. Rechnerisch bezog sich dieser Rabatt auf den regulären Ladenpreis von 1,49 Euro. Ein Sternchen führte jedoch zu einer Fußnote am Seitenende, aus der hervorging, dass dieselben Möhren in den vergangenen 30 Tagen bereits für 0,88 Euro zu haben gewesen waren. Gemessen an diesem Tiefstwert war der Angebotspreis also nicht günstiger, sondern teurer.
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg sprach wegen irreführender Werbung und Verstößen gegen die Preisangabenverordnung eine Abmahnung aus – also eine außergerichtliche Aufforderung, das beanstandete Verhalten künftig zu unterlassen. Ohne Erfolg. Die Verbraucherschützer zogen daraufhin vor das Landgericht Offenburg. Das Verfahren ruhte zwischenzeitlich, weil der Europäische Gerichtshof in einem vergleichbaren Fall um die Rabattwerbung eines Discounters eine Grundsatzentscheidung treffen sollte. Im Juli 2025 gab das Landgericht der Klage schließlich vollständig statt. Die Supermarktkette legte Berufung ein, das Oberlandesgericht Karlsruhe wies sie zurück.
Die Begründung stützt sich auf zwei Argumentationsstränge. Erstens schreibt das europäische Recht vor, dass bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung der vorherige Preis anzugeben ist – also der niedrigste Preis, den der Händler mindestens 30 Tage vor der Aktion verlangt hat. Zweitens genügt es nicht, diesen Referenzpreis lediglich als zusätzliche Information zu nennen. Er muss die tatsächliche Berechnungsgrundlage der Ermäßigung sein. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass Händler die Preise kurz vor einer Aktion anheben, um anschließend scheinbare Rabatte anzukündigen. Wer den Prozentwert auf einen höheren Ausgangspreis bezieht, täuscht nach Ansicht des Senats über einen Preisvorteil, der in Wahrheit nicht existiert. Eine solche Werbung ist unlauter – also ein Verstoß gegen die Regeln des fairen Wettbewerbs.
Die Reichweite der Entscheidung geht über Möhren und Supermarktprospekte hinaus. Sie betrifft jede Preiswerbung mit Rabatt, ob im Onlineshop, im Elektronikmarkt oder in der Modebranche. Das Oberlandesgericht folgt dabei der Linie des Europäischen Gerichtshofs aus dem Herbst 2024 und des Bundesgerichtshofs, der im Oktober 2025 ebenfalls verlangt hatte, dass eine Preisreduzierung klar und unmissverständlich auf den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage bezogen sein muss. Für den Handel bedeutet das: Rabattwerbung in Prozent, Streichpreise oder Hinweise wie „jetzt reduziert“ sind nur dann rechtssicher, wenn der Vergleich mit dem 30-Tage-Tiefstpreis gezogen wird. Kleingedruckte Erläuterungen können eine falsche Prozentangabe nicht retten.
Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3.3.2026; AZ – 14 U 83/25 –
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Der BGH bestätigte die Verurteilung aus mehreren Gründen. Erstens fallen öffentlich zugängliche Vermittlungsangebote eines Maklers in den Anwendungsbereich des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz – jener gesetzlichen Regelung, die eine Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft, etwa bei der Vermittlung von Mietverhältnissen, untersagt. Zweitens genügte der auffällige Kontrast zwischen den erfolglosen Anfragen unter nichtdeutschen Namen und den erfolgreichen Anfragen unter deutschen Namen als hinreichendes Indiz für eine Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft.
Die zuständige Richterin sah die Videoaufnahme ein und gab dem Tesla-Fahrer überwiegend recht. Sie verurteilte den Opel-Fahrer und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung dazu, 70 Prozent des entstandenen Schadens zu tragen. Das Video belege, dass der Fahrer des vorbeifahrenden Opel die bereits geöffnete Tür rechtzeitig hätte erkennen und unfallfrei daran vorbeifahren können. Zugleich muss der Tesla-Fahrer 30 Prozent seines Schadens selbst tragen, weil er die Tür über längere Zeit weit geöffnet stehen ließ.
Der BGH hielt die Kündigung für wirksam, weil der Mieter seine vertraglichen Pflichten durch die erlaubnislose Untervermietung schuldhaft und nicht unerheblich verletzt hatte. Entscheidend war die Frage, ob ihm ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zugestanden hätte. Ein solcher Anspruch setzt ein berechtigtes Interesse voraus – also einen nach der Zweckrichtung des Wohnraummietrechts anzuerkennenden Grund, die Wohnung Dritten zu überlassen. Aus Entstehungsgeschichte und gesetzgeberischen Erwägungen leiteten die Richter ab, dass die Untervermietung dem Mieter die Wohnung bei einer wesentlichen Änderung seiner Lebensverhältnisse erhalten soll. Ein Instrument der Gewinnerzielung ist sie nicht.
Weil die Rechtsfrage bislang ungeklärt war, ließ das Oberlandesgericht Köln die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zu. In der Sache blieb sie jedoch erfolglos. Die Richter stützen ihr Ergebnis auf zwei Erwägungen. Erstens erfasst das Nutzungsverbot ausdrücklich Geräte mit Berührungsbildschirm — und genau ein solcher Bildschirm sitzt auf der fraglichen E-Zigarette. Zweitens hält das Gerät Informationen bereit, sobald es die veränderte Dampfstärke auf dem Display anzeigt. Dass eine E-Zigarette in erster Linie Dampf zum Einatmen erzeugt und keine klassische Kommunikations- oder Informationsfunktion besitzt, sprach nach Auffassung des Gerichts nicht dagegen: Die Regelung der Dampfstärke über das Touchdisplay unterstützt als Hilfsfunktion die Hauptfunktion des Geräts.