Fehlauskunft am Flug-Callcenter: Airline muss 15.000 Euro erstatten

Wer sich nach der Annullierung eines Fluges an die Hotline seiner Fluggesellschaft wendet und dort die Auskunft erhält, sich selbst um einen Ersatzflug kümmern zu müssen, kann die dadurch entstandenen Kosten von der Airline zurückverlangen. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit Hinweisbeschluss vom August 2025 im Ergebnis bestätigt und damit ein vorangegangenes Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main gebilligt. Der Streit ging um 15.000 Euro, die eine Fluggesellschaft für selbst gebuchte Ersatztickets erstatten sollte, nachdem eine Mitarbeiterin ihres Callcenters den Reisenden mitgeteilt hatte, es seien keine Ersatzflüge organisiert worden. Eine Fehlauskunft am Flug-Callcenter kann also teuer werden.

Auslöser des Rechtsstreits war eine Flugreise zweier Kläger, die bei einer in Katar ansässigen Fluggesellschaft Flüge von Schiras im Iran über Doha nach Frankfurt am Main gebucht hatten. Am Tag des geplanten Abflugs erfuhren sie, dass die Airline den Flug bereits fünf Tage zuvor per E-Mail annulliert – also ersatzlos gestrichen – hatte. Die verspätete Kenntnisnahme beruhte auf Internet-Restriktionen im Iran, die eine frühere Information verhinderten. Weil die Mails der Fluggesellschaft unklar formuliert waren und zugleich zur Kontaktaufnahme aufforderten, wandten sich die Reisenden an das Callcenter der Beklagten. Dort teilte ihnen eine Mitarbeiterin mit, es seien keine Ersatzflüge organisiert worden und sie müssten sich selbst darum kümmern. Die Kläger buchten daraufhin auf eigene Kosten Ersatztickets für knapp 15.000 Euro und verlangten diesen Betrag von der Airline zurück. Die Fluggesellschaft verweigerte die Zahlung mit dem Hinweis, sie habe den Passagieren bereits einen Ersatzflug für den übernächsten Tag angeboten.

Das Landgericht Frankfurt am Main gab der Klage mit Urteil vom 15. Mai 2024 (AZ –2-24 O 82/23–) statt. Die dagegen gerichtete Berufung blieb vor dem für Reiserecht zuständigen 16. Zivilsenat des OLG Frankfurt ohne Erfolg. Ob die Beklagte tatsächlich einen Ersatzflug angeboten hatte, ließ der Senat offen. Entscheidend war, dass die Kläger angesichts der unklaren Mails berechtigten Anlass hatten, das Callcenter zu kontaktieren, und dass die dortige Mitarbeiterin ihnen mitteilte, sich selbst kümmern zu müssen.

Fluggesellschaften müssen daher sicherstellen, dass Hotline-Mitarbeiter zuverlässig über den tatsächlichen Bearbeitungsstand informiert sind.

Die Beweiswürdigung des Landgerichts, gestützt auf die Aussage des anrufenden Zeugen, hielt der Senat für fehlerfrei. Dass der Zeuge weder den Namen der Callcenter-Mitarbeiterin noch die Uhrzeit des Gesprächs erinnerte, entwertete seine Aussage nicht: Zwischen dem Telefonat und der Zeugenvernehmung – also der gerichtlichen Befragung des Zeugen im Prozess – lagen mehr als anderthalb Jahre, und der Zeuge hatte das Gespräch nur als Gefallen für die Kläger geführt, nicht in eigener Angelegenheit. Ein Fehlauskunft am Flug-Callcenter fanden die Richter grundlegend als nicht akzeptabel.

Die Entscheidung reicht über den Einzelfall der Flugannullierung hinaus und betrifft grundsätzlich die Haftung von Unternehmen für Auskünfte ihrer Callcenter-Mitarbeiter. Verlassen sich Kunden auf telefonische Informationen und entstehen ihnen dadurch Kosten, können sie das Unternehmen daran festhalten – unabhängig davon, ob intern anders verfahren wurde. Fluggesellschaften müssen daher sicherstellen, dass Hotline-Mitarbeiter zuverlässig über den tatsächlichen Bearbeitungsstand informiert sind.

Nachdem der Senat auf die fehlende Erfolgsaussicht der Berufung hingewiesen hatte, nahm die Fluggesellschaft das Rechtsmittel zurück. Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main ist damit rechtskräftig.

Hinweisbeschluss des Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 27.08.2025; AZ – 16 U 89/24 –

Foto: Drobot Dean

Makler haftet für Diskriminierung von Mietinteressenten wegen ethnischer Herkunft

Wer als Wohnungsmakler eine Mietinteressentin allein wegen ihrer ethnischen Herkunft von der Besichtigung ausschließt, haftet ihr gegenüber persönlich auf Schadensersatz. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom Januar 2026 entschieden und damit ein Berufungsurteil bestätigt, das einem Makler bereits eine Entschädigung wegen Diskriminierung von Mietinteressenten auferlegt hatte. Der Klägerin sprach der BGH 3.000 Euro Entschädigung sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu.

Der Ausgangsfall spielte im November 2022. Die Klägerin bewarb sich unter Nennung ihres pakistanischen Vor- und Nachnamens per Internetformular mehrfach um Besichtigungstermine für Wohnungen, die der beklagte Makler vermittelte. Auf sämtliche Anfragen erhielt sie eine Absage. Auch weitere Anfragen, die sie selbst oder auf ihre Veranlassung Hilfspersonen unter erkennbar ausländisch klingenden Namen stellten, blieben erfolglos. Anders lief es, als identische Bewerbungen – gleiches Einkommen, gleiche Berufstätigkeit, gleiche Haushaltsgröße – unter den Namen „Schneider“, „Schmidt“ und „Spieß“ eingereicht wurden: Diese Anfragen führten jeweils zum Angebot eines Besichtigungstermins.

Das Amtsgericht wies die auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gestützte Klage zunächst ab. Das Berufungsgericht änderte das Urteil ab und verurteilte den Makler zur Zahlung von 3.000 Euro Entschädigung sowie zur Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte der Beklagte sein Ziel der vollständigen Klageabweisung weiter – ohne Erfolg.

Der BGH hat erstmals klargestellt, dass Makler bei der Wohnungsvermittlung nicht lediglich als verlängerter Arm des Vermieters auftreten, sondern selbst persönlich haftbar gemacht werden können, wenn sie Bewerber wegen ihrer ethnischen Herkunft aussortieren.Der BGH bestätigte die Verurteilung aus mehreren Gründen. Erstens fallen öffentlich zugängliche Vermittlungsangebote eines Maklers in den Anwendungsbereich des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz – jener gesetzlichen Regelung, die eine Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft, etwa bei der Vermittlung von Mietverhältnissen, untersagt. Zweitens genügte der auffällige Kontrast zwischen den erfolglosen Anfragen unter nichtdeutschen Namen und den erfolgreichen Anfragen unter deutschen Namen als hinreichendes Indiz für eine Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft.

Dass die Klägerin dieses Beweismaterial auch durch Anfragen unter falschem Namen sowie durch Hilfspersonen herbeigeführt hatte, beanstandete der Senat nicht – für ein missbräuchliches Vorgehen, etwa eine nicht ernsthafte Bewerbung allein zu dem Zweck, gesetzliche Entschädigungsansprüche zu provozieren, fand sich im Streitfall nichts. Drittens stellte der BGH klar, dass der Makler als Hilfsperson des Vermieters selbst Adressat des Benachteiligungsverbots ist und deshalb eigenständig auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens haftet – unabhängig davon, ob sich zusätzlich auch der Vermieter das Verhalten des Maklers zurechnen lassen muss.

Auf die Frage, ob der gesetzliche Schadensersatzanspruch ein Verschulden voraussetzt, kam es im Streitfall nicht an: Das Berufungsgericht hatte rechtsfehlerfrei ein fahrlässiges Handeln des Maklers festgestellt. Auch die Höhe der Entschädigung von 3.000 Euro, die das Berufungsgericht wegen der erheblichen Schwere des Verstoßes zugesprochen hatte, ließ der BGH unbeanstandet.

Die Bedeutung des Urteils reicht über den Einzelfall hinaus. Der BGH hat erstmals klargestellt, dass Makler bei der Wohnungsvermittlung nicht lediglich als verlängerter Arm des Vermieters auftreten, sondern selbst persönlich haftbar gemacht werden können, wenn sie Bewerber wegen ihrer ethnischen Herkunft aussortieren. Wer als Makler Anfragen allein aufgrund des Namens oder anderer Hinweise auf eine ausländische Herkunft ablehnt, riskiert damit eine eigene Haftung – unabhängig davon, ob der Vermieter selbst in die Auswahlentscheidung eingebunden war. Zugleich zeigt der Fall, dass vergleichende Testanfragen unter unterschiedlichen Namen ein zulässiges Mittel sein können, um eine Diskriminierung nachzuweisen, solange sie nicht allein dem Zweck dienen, einen formalen Bewerberstatus zu konstruieren.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.01.2026; AZ – I ZR 129/25 –

Foto: peopleimages.com

Fahrzeugkamera kann Beweismittel sein: Eine Rundum-Kamera darf zur Klärung genutzt werden

Videoaufnahmen aus fest verbauten Fahrzeugkameras dürfen zur Klärung eines Verkehrsunfalls als Beweismittel herangezogen werden – selbst dann, wenn die Frage eines Datenschutzverstoßes am Ende offenbleibt. Das hat das Landgericht Frankenthal (Pfalz) in einem aktuellen Urteil vom Juli 2025 entschieden. Im konkreten Fall zeichnete die Rundum-Kamera eines geparkten Tesla den gesamten Unfallhergang auf und half so, einen Schaden von mehr als 8.000 Euro überwiegend dem Unfallverursacher zuzuweisen.

Der Fahrer eines Tesla hatte sein Fahrzeug in einer Parkbucht am Straßenrand abgestellt, stieg aus und öffnete die hintere Tür auf der Fahrerseite, um seine zweijährige Tochter aus dem Auto zu holen. Ein vorbeifahrender Opel fuhr gegen die geöffnete Tür und verursachte einen Gesamtschaden von über 8.000 Euro. Der Opel-Fahrer machte geltend, die Tür sei plötzlich und unvermittelt geöffnet worden, weshalb ihm der Zusammenstoß nicht zu vermeiden gewesen sei. Die im Tesla verbaute Kamera hatte das Geschehen jedoch vollständig festgehalten.

Für Unfallgeschädigte bedeutet das, dass Bild- und Videomaterial moderner Assistenz- und Kamerasysteme im Haftpflichtprozess an Gewicht gewinnt.Die zuständige Richterin sah die Videoaufnahme ein und gab dem Tesla-Fahrer überwiegend recht. Sie verurteilte den Opel-Fahrer und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung dazu, 70 Prozent des entstandenen Schadens zu tragen. Das Video belege, dass der Fahrer des vorbeifahrenden Opel die bereits geöffnete Tür rechtzeitig hätte erkennen und unfallfrei daran vorbeifahren können. Zugleich muss der Tesla-Fahrer 30 Prozent seines Schadens selbst tragen, weil er die Tür über längere Zeit weit geöffnet stehen ließ.

Belange des Datenschutzes standen der Verwertung des Videos nach Auffassung des Gerichts nicht entgegen. Selbst wenn ein Datenschutzverstoß vorliege, führe dies nicht automatisch zu einem Beweisverwertungsverbot – also dem Verbot, eine Aufnahme im Prozess überhaupt zu berücksichtigen. Entscheidend sei vielmehr eine Abwägung im Einzelfall: Dokumentiere die Kamera nur neutrale Verkehrsvorgänge und wiege das Beweisinteresse des Geschädigten schwerer als das Datenschutzrecht des gefilmten Unfallgegners, sei die Videoaufnahme verwertbar. Diese Abwägung fiel hier zugunsten des Tesla-Fahrers aus.

Die Entscheidung reiht sich in eine Linie ein, die der Bundesgerichtshof bereits für klassische Dashcams – also dauerhaft filmende Kameras hinter der Windschutzscheibe – vorgezeichnet hat: Auch dort können Aufnahmen trotz datenschutzrechtlicher Bedenken als Beweismittel dienen, sofern die Interessenabwägung dies trägt. Für Unfallgeschädigte bedeutet das, dass Bild- und Videomaterial moderner Assistenz- und Kamerasysteme im Haftpflichtprozess an Gewicht gewinnt – und dass sich ein Blick auf die aufgezeichneten Daten nach einem Verkehrsunfall lohnen kann.

Urteil des Landgericht Frankenthal (Pfalz) vom 7.7.2025; AZ – 5 O 4/25 –

Foto: R_Yosha

Gewinnbringende Untervermietung: BGH bestätigt Kündigung

Eine gewinnbringende Untervermietung von Wohnraum ist nicht durch ein berechtigtes Interesse des Mieters gedeckt: Wer seine Mietwohnung untervermietet, darf damit keinen Gewinn erzielen, der über die eigenen wohnungsbezogenen Aufwendungen hinausgeht. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom Januar 2026 entschieden und ein Räumungsurteil des Landgerichts Berlin bestätigt. Betroffen war der Mieter einer Berliner Zweizimmerwohnung, der die Wohnung während eines Auslandsaufenthalts für monatlich 1.100 Euro an zwei Untermieter weitergab – bei einer eigenen Nettokaltmiete von 460 Euro.

Der Mieter bewohnte die Wohnung seit 2009. Anfang 2020 überließ er sie zwei Untermietern für 962 Euro nettokalt zuzüglich Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung, insgesamt also 1.100 Euro im Monat. Eine Untervermietungserlaubnis der Vermieterin hatte er nicht eingeholt. Nachdem eine Abmahnung erfolglos geblieben war, kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis im Februar 2022 ordentlich. Das Amtsgericht wies die Räumungsklage zunächst ab, das Landgericht Berlin gab ihr statt und ließ die Revision zu. Ohne Erfolg.

er eine Mietwohnung untervermietet, darf damit keinen Gewinn erzielenDer BGH hielt die Kündigung für wirksam, weil der Mieter seine vertraglichen Pflichten durch die erlaubnislose Untervermietung schuldhaft und nicht unerheblich verletzt hatte. Entscheidend war die Frage, ob ihm ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zugestanden hätte. Ein solcher Anspruch setzt ein berechtigtes Interesse voraus – also einen nach der Zweckrichtung des Wohnraummietrechts anzuerkennenden Grund, die Wohnung Dritten zu überlassen. Aus Entstehungsgeschichte und gesetzgeberischen Erwägungen leiteten die Richter ab, dass die Untervermietung dem Mieter die Wohnung bei einer wesentlichen Änderung seiner Lebensverhältnisse erhalten soll. Ein Instrument der Gewinnerzielung ist sie nicht.

Auch die grundrechtliche Abwägung führte zu keinem anderen Ergebnis. Die Eigentumsgarantie schützt die Rechtspositionen beider Seiten, die in einen verhältnismäßigen Ausgleich zu bringen sind. Die Position des Mieters reicht dabei nicht so weit, dass ihm ein Recht auf gewinnbringende Untervermietung erlaubt wäre. Der Wunsch nach Verringerung der eigenen Mietaufwendungen bleibt anerkannt – Einnahmen darüber hinaus sind davon nicht gedeckt. Zugleich schützt diese Auslegung die Untermieter im Grundsatz vor überhöhten Untermieten.

Zwei Fragen musste der Senat nicht beantworten. Ungeklärt bleibt, ob zusätzliche Leistungen wie die Überlassung von Mobiliar bei der Gewinnberechnung zählen. Ein solcher Möblierungszuschlag – also ein Aufschlag für mitvermietete Einrichtung – hätte hier ohnehin nichts geändert. Offen ließ der Senat auch, ob ein berechtigtes Interesse zusätzlich wegen eines Verstoßes gegen die Mietpreisbremse – die Begrenzung der zulässigen Miethöhe in angespannten Wohnungsmärkten – zu verneinen ist.

Die Bedeutung reicht über den Einzelfall hinaus: vom längeren Auslandsaufenthalt über die Wohngemeinschaft bis zur kurzzeitigen Vermietung über Buchungsplattformen. Maßstab ist nicht die ortsübliche Vergleichsmiete, sondern allein die Höhe der eigenen wohnungsbezogenen Aufwendungen. Das Verfahren ist abgeschlossen, das Räumungsurteil rechtskräftig.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28.1.2026; AZ – VIII ZR 228/23 –

Foto: akf

E-Zigaretten am Steuer: 150 Euro Bußgeld nach Beschluss des OLG Köln

Wer E-Zigaretten am Steuer über ein Touchdisplay bedient, verstößt gegen das sogenannte Handyverbot der Straßenverkehrsordnung. Das Oberlandesgericht Köln entschied dies im September 2025 als letzte Instanz und beendete damit ein Bußgeldverfahren, das im Frühjahr 2024 auf der Autobahn A 59 begann. Ein heute 46-jähriger Kölner muss die gegen ihn verhängte Geldbuße von 150 Euro endgültig zahlen; zusätzlich droht ihm ein Punkt in Flensburg.

Der Ausgangsfall wirkt zunächst wie eine gewöhnliche Handykontrolle. Am Nachmittag des 22. März 2024 beobachteten zwei Polizeibeamte in der Nähe von Sankt Augustin, wie der Fahrer eines Audi A6 während der Fahrt Tippbewegungen auf einem Gerät ausführte. Die Beamten hielten das Gerät für ein Mobiltelefon. Die Stadt Siegburg setzte daraufhin eine Geldbuße von 150 Euro fest. Der Betroffene legte Einspruch ein — und die Beweisaufnahme vor dem Amtsgericht Siegburg brachte dann eine überraschende Wendung: Der Fahrer hatte kein Handy in der Hand, sondern die Stärke seiner E-Zigarette auf deren Touchdisplay verändert. Am Ergebnis änderte das nichts. Das Amtsgericht bestätigte die Geldbuße mit Urteil vom 30. Januar 2025. Es ordnete auch die Bedienung einer solchen E-Zigarette dem Handyverbot zu.

Wer E-Zigaretten am Steuer über ein Touchdisplay bedient, verstößt gegen das sogenannte Handyverbot der Straßenverkehrsordnung.Weil die Rechtsfrage bislang ungeklärt war, ließ das Oberlandesgericht Köln die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zu. In der Sache blieb sie jedoch erfolglos. Die Richter stützen ihr Ergebnis auf zwei Erwägungen. Erstens erfasst das Nutzungsverbot ausdrücklich Geräte mit Berührungsbildschirm — und genau ein solcher Bildschirm sitzt auf der fraglichen E-Zigarette. Zweitens hält das Gerät Informationen bereit, sobald es die veränderte Dampfstärke auf dem Display anzeigt. Dass eine E-Zigarette in erster Linie Dampf zum Einatmen erzeugt und keine klassische Kommunikations- oder Informationsfunktion besitzt, sprach nach Auffassung des Gerichts nicht dagegen: Die Regelung der Dampfstärke über das Touchdisplay unterstützt als Hilfsfunktion die Hauptfunktion des Geräts.

Entscheidend war für das Gericht der Ablenkungsgedanke. Wer während der Fahrt auf einem Display die Dampfstärke justiert, wendet Blick und Aufmerksamkeit vom Verkehrsgeschehen ab. Nicht anders als jemand, der am Mobiltelefon die Lautstärke verstellt. Dieses Ablenkungspotential begründet nach der Kölner Entscheidung ein verbotswidriges Benutzen.

Die Reichweite dieser Auslegung geht über E-Zigaretten hinaus. Maßgeblich ist nicht, wozu ein Gerät in erster Linie dient, sondern ob es sich elektronisch bedienen lässt, einen Berührungsbildschirm besitzt oder Informationen anzeigt. Das Rauchen oder Dampfen selbst bleibt am Steuer erlaubt; verboten ist die Bedienung der Elektronik während der Fahrt.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln ist rechtskräftig. Über eine etwaige Eintragung im Fahreignungsregister (FAER) entscheidet das Kraftfahrt-Bundesamt in einem gesonderten Verfahren.

Beschluss des Oberlandesgericht Köln vom 25.9.2025; AZ – III-1 ORbs 139/25 – 

Foto: Meow Creations (KI)

Weiterbau trotz offenem Widerspruch: Eilantrag gegen Baugenehmigung erfolglos

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz wies im Januar 2026 die Beschwerde eines Grundstückseigentümers zurück, der den Weiterbau eines Wohnprojekts vorläufig stoppen wollte. Damit darf der Bauträger die erteilte Baugenehmigung vorerst weiter nutzen, obwohl die Gerichte über den Widerspruch des Nachbarn noch nicht abschließend entschieden haben.

Den Hintergrund bildet das Vorhaben „Maiblick Living“. Der Bauträger plant zwei Mehrfamilienhäuser mit insgesamt 21 Wohneinheiten sowie eine zweigeschossige Tiefgarage. Das Grundstück liegt im Bereich des Bebauungsplans Nr. 39 „Oberer Moselweißer Hang“. Die Stadt Koblenz erteilte die Baugenehmigung. Ein benachbarter Eigentümer wandte sich dagegen. Das Vorhaben verstoße aus seiner Sicht gegen Festsetzungen des Bebauungsplans, die auch dem Schutz der Nachbarschaft dienten, und missachte das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Neben seinem Widerspruch verlangte er vorläufigen Rechtsschutz, um den Bau zunächst anzuhalten.

Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag gegen die Baugenehmigung ab, das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung. Beide Gerichte stuften die Erfolgsaussichten des Widerspruchs als offen ein. Offen blieb zunächst, ob das Vorhaben den Nachbarn überhaupt in eigenen Rechten trifft. Denn die Stadt Koblenz erlaubte bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts keine ausdrückliche Abweichung von den Vorgaben des Bebauungsplans zu Dachform, Geschossigkeit und Baugrenze — Vorgaben, die das Gericht ohnehin nicht als nachbarschützend ansah. Eine solche Abweichung gestattete die Stadt erst später, im Dezember 2025. Ob dieser Schritt im weiteren Verfahren noch Gewicht erhält, ließ das Gericht offen.

Ein Bauträger darf die erteilte Baugenehmigung vorerst weiter nutzen, obwohl die Gerichte über den Widerspruch noch nicht abschließend entschieden haben.Auch die Lärmbelastung klärte das Gericht im Eilverfahren nicht abschließend. Streitpunkt sind die 28 Stellplätze der Tiefgarage. Ein vom Bauträger beauftragtes schalltechnisches Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben die maßgeblichen Grenzwerte für ein reines Wohngebiet tagsüber wie nachts einhalte. Der Nachbar brachte gegen dieses Gutachten mehrere Einwände vor, die das schnelle Eilverfahren nicht vollständig prüfen kann.

Da der Ausgang somit offen blieb, wog das Gericht die widerstreitenden Interessen ab und gab dem Interesse am Weiterbau den Vorzug. Ein Baustopp bei einem laufenden Großprojekt verursache über längere Zeit erhebliche Kosten, etwa durch eine verzögerte Fertigstellung und durch Maßnahmen zur Sicherung der Baustelle. Hinzu kommt eine weitere Erwägung: Das Gericht hält es für wahrscheinlicher, dass sich die verbliebenen Zweifel an der Lärmbelastung später ausräumen lassen. So könne der Bauträger ein ergänzendes Gutachten vorlegen, oder die Behörde könne bauliche Nachbesserungen oder Auflagen zur Nutzung anordnen, um die gebotene Rücksichtnahme gegenüber dem Nachbarn zu sichern.

Beschluss des Oberverwaltungsgericht Koblenz vom 15.1.2026; AZ – 1 B 11499/25.OVG –

Foto: kiattisak

Feuerwehrgebühren nach Brand durch Kaminasche in der Biotonne

Eine Gemeinde darf Feuerwehrgebühren  demjenigen in Rechnung stellen, der einen Brand grob fahrlässig auslöst. Das Verwaltungsgericht Gießen bestätigte diesen Grundsatz im Januar 2026 und wies die Klage eines Mannes ab, der sich gegen eine Rechnung der Gemeinde Wettenberg über rund 1.700 Euro wandte.

Im Dezember 2018 füllte der Mann Kaminasche in eine Biotonne, die in seinem Garten stand. Die Tonne entzündete sich, das Feuer griff auf einen angrenzenden Freisitz und dort gelagertes Brennholz über. Anschließend beschädigte der Brand die Thuja-Hecke des Nachbargrundstücks sowie die Kunststoffrollläden eines rund zehn Meter entfernten Mietshauses schwer. Insgesamt entstand ein Schaden von etwa 10.000 Euro. Die Freiwillige Feuerwehr Wettenberg rückte mit zwölf Einsatzkräften, einem Löschgruppenfahrzeug und einem Einsatzleitfahrzeug aus und brauchte rund dreieinhalb Stunden, um das Feuer zu löschen. Für diesen Einsatz verlangte die Gemeinde die genannten Feuerwehrgebühren.

Vor Gericht trug der Mann vor, die Asche stamme nicht vom Vortag, sondern vom Vor-Vortag – anders als noch bei seiner polizeilichen Vernehmung. Die Asche sei längst erkaltet gewesen und habe keinen Brand auslösen können. Seit Jahren verfahre er auf diese Weise mit seiner Kaminasche, ohne dass je etwas passiert sei.

Gemeinden dürfen Feuerwehrgebühren und Feuerwehreinsatzkosten regelmäßig dann geltend machen, wenn der Einsatz durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht wurde.Der Einzelrichter der zuständigen Kammer folgte dieser Darstellung nicht. Wer Kaminasche neben leicht brennbarem Holz in eine Biotonne schütte, handle grob fahrlässig und verursache einen daraus entstehenden Brand selbst. Kaminasche gehöre ohnehin nicht in den Bioabfall. Ob die Asche vom Vorabend oder bereits zwei Tage alt war, spielte für das Gericht keine Rolle. Denn die Nachglühzeit könne sich über mehrere Tage hinziehen, bis sämtliche Glutnester erloschen seien. Kleine Glutpartikel ließen sich oft weder ertasten noch erkennen; im Kamin wirkten sie unscheinbar, könnten beim Entnehmen durch den Kontakt mit Sauerstoff jedoch wieder aufflammen.

Eine andere Brandursache schloss das Gericht nach dem Gesamtbild des Geschehens aus. Auch die Einstellung eines Strafverfahrens wegen des Verdachts der Brandstiftung änderte am Ergebnis nichts. Das Verwaltungsgericht würdigte die Beweise eigenständig und band sich nicht an die Bewertung der Ermittlungsbehörden. Hinzu kam, dass die Strafverfolgungsbehörde die Frage der groben Fahrlässigkeit bei der Einstellung gar nicht prüfte.

Die Entscheidung verdeutlicht, unter welchen Voraussetzungen eine Gemeinde Feuerwehrgebühren auf einen Privatmann verlagern darf: Maßgeblich ist eine grob fahrlässige Brandverursachung, die das Gericht unabhängig vom Ausgang eines Strafverfahrens beurteilt. Die sorglose Entsorgung scheinbar erkalteter Kaminasche genügt dafür bereits.

Gemeinden dürfen Feuerwehrgebühren und Feuerwehreinsatzkosten regelmäßig dann geltend machen, wenn der Einsatz durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht wurde. Ob tatsächlich eine Gebührenpflicht besteht, hängt jedoch immer vom Einzelfall und den jeweiligen kommunalen Satzungen ab.

Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 14. Januar 2026, AZ 2 K 1652/22.GI

Foto: fotoak80

Mindestvertragslaufzeit bei Glasfaserverträgen beginnt ab Vertragsschluss – nicht ab Freischaltung

Die Mindestvertragslaufzeit bei Telekommunikationsverträgen ist ein Streitpunkt, der viele Verbraucher betrifft – besonders seit dem massiven Ausbau des Glasfasernetzes in Deutschland. Der Bundesgerichtshof hat Anfang 2026 eine Entscheidung getroffen, die die Rechte von Verbrauchern gegenüber Telefonanbietern erheblich stärkt.

Konkret ging es um folgendes Szenario: Ein Telekommunikationsunternehmen, das am Glasfaserausbau beteiligt ist, hatte in seinen Verträgen festgelegt, dass die Mindestvertragslaufzeit von 12 oder 24 Monaten erst mit der Freischaltung des Anschlusses beginnen soll. Also erst dann, wenn der Glasfaseranschluss tatsächlich in Betrieb geht. Das kann je nach Region und Baufortschritt Wochen oder Monate nach dem eigentlichen Vertragsabschluss sein. Dagegen klagte ein eingetragener Verbraucherverband, und zwar mit Erfolg. Das Hanseatische Oberlandesgericht untersagte dem Unternehmen die Verwendung dieser Klausel, und der Bundesgerichtshof bestätigte diese Entscheidung.

Das Gericht stellte klar: Die Laufzeit eines Vertrages beginnt stets mit dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Das gilt auch dann, wenn die eigentliche Leistung – also die Bereitstellung des Glasfaseranschlusses – erst später erfolgt. Die im Bürgerlichen Gesetzbuch verankerte Grenze von zwei Jahren für die Bindung an einen Vertrag misst sich daher ab dem Tag, an dem der Vertrag unterschrieben wurde. Die Laufzeit eines Vertrages beginnt stets mit dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Das gilt auch dann, wenn die eigentliche Leistung – also die Bereitstellung des Glasfaseranschlusses – erst später erfolgt.

Was bedeutet das in der Praxis? Hätte ein Anbieter den Anschluss erst sechs Monate nach Vertragsschluss freigeschaltet, hätte die beanstandete Klausel die Vertragsbindung faktisch auf bis zu 30 Monate ausgedehnt – bei einer nominell auf 24 Monate angesetzten Mindestlaufzeit. Genau das verstößt gegen die gesetzliche Höchstgrenze von zwei Jahren.

Das Gericht hat sich auch mit dem Argument auseinandergesetzt, das Telekommunikationsrecht enthalte Sonderregelungen, die eine abweichende Auslegung rechtfertigten. Dabei spielten Besonderheiten des Glasfasermarkts eine Rolle: Anbieter vermarkten Glasfasertarife oft schon vor dem eigentlichen Netzausbau – sogenannte Vorvermarktung – und Anbieterwechsel vollziehen sich mit zeitlichem Versatz. Der Bundesgerichtshof hat diese Argumente jedoch geprüft und zurückgewiesen. Weder Wortlaut noch Entstehungsgeschichte des Telekommunikationsgesetzes geben her, dass für den Beginn der Vertragslaufzeit auf die Freischaltung abzustellen wäre. Für die Besonderheiten des Glasfasermarkts hat der Gesetzgeber andere Instrumente vorgesehen.

Ergänzend hat das Gericht festgestellt, dass die Klausel Verbraucher auch deshalb unangemessen benachteiligt, weil sie mit den Grundgedanken des Telekommunikationsgesetzes nicht vereinbar ist. Die EU-rechtliche Frage, ob europäische Vorgaben eine andere Sichtweise erfordern würden, hat der Bundesgerichtshof verneint. Die einschlägige EU-Richtlinie über den europäischen Kodex für elektronische Kommunikation erlaubt es den Mitgliedstaaten ausdrücklich, kürzere maximale Mindestvertragslaufzeiten vorzusehen als auf europäischer Ebene geregelt.

Diese Entscheidung hat weitreichende Bedeutung: Wer einen Glasfaservertrag abschließt – oder abgeschlossen hat – und dessen Anschluss erst deutlich später freigeschaltet wurde, sollte prüfen, ob die Vertragslaufzeit korrekt berechnet wird. Läuft die Mindestbindung nach den Bedingungen des Anbieters länger als zwei Jahre ab Vertragsschluss, ist diese Regelung unwirksam. In einem solchen Fall kann der Vertrag früher als vom Anbieter angegeben kündbar sein.

Urteil des Bundesgerichtshof vom 8.1.2026; AZ – III ZR 8/25 –

Foto: CSschmuck

Wohngeld trotz Vermögen von 57.500 Euro: Gericht korrigiert starre Freigrenze

Wer Wohngeld beantragt, muss kein „erhebliches Vermögen“ besitzen – doch was als erheblich gilt, ist keine Frage einer festen Summe. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat klargestellt, dass die im Bürgergeld-Gesetz verankerte Vermögensgrenze von 40.000 Euro nicht auf das Wohngeldrecht übertragen werden darf. Die Entscheidung hat praktische Bedeutung für alle, die Wohngeld beantragen und über nennenswertes Erspartes verfügen.

Ein Berliner hatte 2023 Wohngeld beantragt. Das Land Berlin lehnte den Antrag ab, weil er über ein Vermögen von rund 57.500 Euro verfügte. Das zuständige Verwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung: Seit Einführung des Bürgergeld-Gesetzes im Jahr 2022 sei die dort geltende Freigrenze von 40.000 Euro auch für das Wohngeld maßgeblich. Der zuvor herangezogene Orientierungswert von etwa 61.000 Euro sei damit überholt.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hob dieses Urteil auf. Zur Begründung führte der 6. Senat aus, dass das Bürgergeld-Gesetz und das Wohngeldgesetz zwei völlig eigenständige Regelungsbereiche sind. Die 40.000-Euro-Grenze gilt ausschließlich im Bereich des Sozialgesetzbuchs II – also beim Bürgergeld. Eine Übertragung auf das Wohngeld lässt weder der Gesetzestext noch seine Entstehungsgeschichte zu. Der Gesetzgeber hatte das Wohngeldgesetz in der Vergangenheit mehrfach geändert, ohne den Begriff des „erheblichen Vermögens“ dabei neu zu definieren. Daraus zogen die Richter den Schluss, dass eine automatische Angleichung an das Bürgergeldrecht nicht gewollt war. Wohngeld trotz Vermögen von 57.500 Euro.

Entscheidend ist nach dieser Rechtsprechung nicht das Überschreiten einer starren Summe, sondern eine Einzelfallprüfung: Ist es dem Antragsteller zumutbar, sein Vermögen für die Deckung seines Wohnbedarfs einzusetzen? Als Orientierungspunkt gilt dabei weiterhin ein Richtwert von rund 61.000 Euro für die erste anspruchsberechtigte Person. Dieser Wert ist jedoch kein absolutes Limit. Auch ein Vermögen oberhalb dieser Schwelle kann im Einzelfall unschädlich sein – etwa wenn besondere persönliche oder wirtschaftliche Umstände vorliegen. Umgekehrt kann ein geringeres Vermögen in Ausnahmefällen ausreichen, um einen Anspruch zu verneinen.

Im konkreten Fall lagen keine solchen besonderen Umstände vor. Das Vermögen des Klägers befand sich mit 57.500 Euro unterhalb des Orientierungswertes, die übrigen Anspruchsvoraussetzungen waren erfüllt – das Gericht verpflichtete das Land Berlin daher zur Bewilligung des Wohngeldes.

Für die Praxis bedeutet das: Wer einen Wohngeldantrag stellt und dabei ein Vermögen im fünfstelligen Bereich besitzt, sollte sich nicht allein auf Behördenentscheidungen verlassen, die pauschal auf die 40.000-Euro-Grenze des Bürgergeldes verweisen. Eine solche Ablehnung ist rechtlich angreifbar. Maßgeblich bleibt eine individuelle Betrachtung der Gesamtumstände.

Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 11.12.2025; AZ – OVG 6 B 3/25 –

Foto: A.Rein.

BGH erklärt Kürzungsklausel bei Riesterrente für unwirksam

Eine Kürzungsklausel bei Riesterrente ist unwirksam, wenn sie dem Versicherer zwar das Recht einräumt, die monatliche Rentenleistung zu senken, ohne ihn aber zugleich zu verpflichten, diese Leistung bei verbesserten Bedingungen wieder anzuheben. Das hat der Bundesgerichtshof im Dezember 2025 entschieden.

Fondsgebundene Riester-Rentenverträge funktionieren nach einem bestimmten Muster: Der Versicherer legt die eingezahlten Beiträge und erwirtschafteten Überschüsse in Fondsanteilen an, die dem jeweiligen Vertrag zugeordnet sind. Der sogenannte Rentenfaktor bestimmt, wie hoch die monatliche Rente ausfällt — konkret: wie viel Rente pro 10.000 Euro Policenwert, also dem Gegenwert der zugehörigen Fondsanteile, gezahlt wird. Dieser Faktor ergibt sich aus dem kalkulierten Zinssatz und der angenommenen Lebenserwartung der Versicherten. Je niedriger der Rentenfaktor, desto geringer die spätere Rente.

Ein Versicherer hatte in fondsgebundenen Riester-Rentenverträgen, die zwischen Juni und November 2006 abgeschlossen worden waren, eine Klausel verwendet, die es ihm erlaubte, den Rentenfaktor zu senken — bei gestiegener Lebenserwartung der Versicherten oder dauerhaft gesunkener Kapitalrendite. Von diesem Recht hatte der Versicherer in der Vergangenheit mehrfach Gebrauch gemacht. Eine Verpflichtung, den Faktor bei später wieder günstigeren Verhältnissen anzuheben, enthielt die Klausel nicht. Kürzungsklausel bei Riesterrente: BGH-Urteil | RAin Wedemark

Ein Verbraucherschutzverband klagte dagegen und bekam schließlich vor dem Bundesgerichtshof recht. Das Gericht stellte fest, dass eine solche einseitige Gestaltungsmöglichkeit gegen die rechtlichen Anforderungen an Allgemeine Geschäftsbedingungen verstößt. Zwar müssen Versicherer bei langfristigen Verträgen auf veränderte Bedingungen reagieren können — ein reines Kürzungsrecht ohne gleichwertiges Anpassungsrecht nach oben ist den Versicherungsnehmern aber nicht zumutbar.

Kern der Entscheidung ist das sogenannte Symmetriegebot: Wer als Versicherer den Rentenfaktor bei verschlechterten Umständen senken darf, muss ihn bei einer späteren Verbesserung der Verhältnisse in vergleichbarem Umfang auch wieder erhöhen. Diese Gegenseitigkeit fehlte in der beanstandeten Klausel vollständig.

Der Bundesgerichtshof ließ auch nicht gelten, dass Versicherungsnehmer durch andere Vertragsbestandteile ausreichend geschützt seien. Die Beteiligung an Überschüssen des Versicherers reicht nicht als Ausgleich, weil Überschüsse von Unternehmenskennzahlen abhängen und der Versicherer nur einen Teil davon an die Versicherungsnehmer weitergibt. Auch die Möglichkeit, durch Zuzahlungen höhere Rentenleistungen zu erzielen, scheidet als Lösung aus, weil steuerliche Obergrenzen solche Zahlungen erheblich einschränken. Zusicherungen, die der Versicherer im Zusammenhang mit vergangenen Kürzungen gemacht hatte, erkannte das Gericht ebenfalls nicht als verlässlichen Schutz an — denn derartige Versprechen standen nicht im Vertrag und verpflichteten den Versicherer für die Zukunft zu nichts.

Das Urteil betrifft unmittelbar Verträge, die eine solche oder gleichartige Klausel enthalten. Versicherungsnehmer, deren Versicherer den Rentenfaktor in der Vergangenheit bereits gesenkt hat, sollten prüfen lassen, ob sich daraus Ansprüche ergeben.

Urteil des Bundesgerichtshofs, IV. Zivilsenat vom 10. Dezember 2025; AZ – IV ZR 34/25  –

Foto: photocrew