Im Juli 2020 hatte Generalanwalt Saugmandsgaard unter anderem aufgrund zweier deutscher Fälle in einem Schluss-Antrag für den EuGH dargelegt, dass Betreiber von Online-Plattformen wie YouTube nach dem derzeitigen Stand des EU-Rechts nicht unmittelbar für das rechtswidrige Hochladen geschützter Werke durch Nutzer dieser Plattformen haftbar zu machen sind.
Hintergrund dazu ist eine aktuelle Richtlinie aus dem Jahr 2019, die von jedem Mitgliedstaat spätestens bis zum 7.6.2021 in innerstaatliches Recht umzusetzen ist. Sie definiert eine neue spezifische Haftungsregelung für Werke über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt. Betreiber von Online-Plattformen wie YouTube werden verpflichtet, die Betreiber für die von den Nutzern ihrer Plattform online gestellten Werke die Zustimmung von deren Rechtsinhabern einzuholen – also etwa indem sie eine Lizenzvereinbarung mit ihnen abschließen. Nicht einfach, keine Frage bei der offenen Schnittstelle des Google-Ablegers.
Bei den beiden deutschen Fällen ist diese Richtlinie noch nicht anwendbar. Der EuGH wurde daher um die Klarstellung der Haftung der Betreiber nach den derzeit geltenden Regelungen ersucht. Dies ist auch der Grund für Saugmandsgaards Antrag. In dem einen Rechtsstreit geht Frank Peterson, ein Musikproduzent, gegen YouTube und deren Muttergesellschaft Google wegen des Hochladens mehrerer Tonträger im Jahr 2008 vor, an denen er verschiedene Rechte haben soll. Dieses Hochladen erfolgte ohne seine Erlaubnis durch Nutzer der Plattform. Im zweiten Fall geht die Verlagsgruppe Elsevier wegen im Jahr 2013 erfolgten Einstellung verschiedener Werke auf der Sharehosting-Plattform Uploaded vor, an denen Elsevier die ausschließlichen Rechte hält. Der mit diesenRechtsstreitigkeiten befasste BGH hatte die Verfahren ausgesetzt und dem EuGH mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Betreiber von Video-Plattformen nehmen in solchen Fällen grundsätzlich selbst keine „öffentliche Wiedergabe“ vor. Die Rolle der Betreiber ist grundsätzlich die eines Vermittlers. Die Primärhaftung, die sich aus dieser „Wiedergabe“ ergeben kann, trifft somit in der Regel allein diese Nutzer. Der Vorgang des Einstellens einer Datei auf einer Plattform erfolgt, sobald er vom Nutzer eingeleitet ist, automatisch – ohne dass der Betreiber dieser Plattform die veröffentlichten Inhalte auswählt oder sie auf andere Weise bestimmt. Die etwaige vorherige Kontrolle, die dieser Betreiber automatisiert vornimmt, stellt keine Auswahl dar.
Darüber hinaus können Betreiber von Upload-Plattformen grundsätzlich für die Dateien, die sie im Auftrag ihrer Nutzer speichern, in den Genuss der in der Richtlinie vorgesehenen Haftungsbefreiung kommen – sofern sie keine aktive Rolle gespielt haben. Die fragliche Befreiung sieht vor, dass der Anbieter eines Dienstes, der in der Speicherung von eingegebenen Video- und anderen Daten besteht, nicht für diese hierbei gespeicherten Informationen verantwortlich gemacht werden kann. Ausnahme wäre, wenn dieser, nachdem er Kenntnis von der Rechtswidrigkeit dieser Informationen oder Tätigkeiten erlangt hat oder sich dieser Rechtswidrigkeit bewusst geworden ist, diese Informationen nicht unverzüglich entfernt oder unzugänglich gemacht hat.
Die Fälle, in denen die fragliche Befreiung ausgeschlossen ist – nämlich wenn ein Anbieter tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information hat – beziehen sich grundsätzlich auf konkrete rechtswidrige Informationen. Andernfalls bestände ja auch die Gefahr, dass sich die Plattformbetreiber zu Schiedsrichtern über die Rechtmäßigkeit von Online-Inhalten aufschwingen. Oder gar eine übervorsorgliche Entfernung der Inhalte vornehmen, die sie im Auftrag der Nutzer ihrer Plattformen speichern, indem sie rechtmäßige Inhalte gleichermaßen löschen.
Laut des genannten Antrags sollten Rechteinhaber die Möglichkeit haben, eine solche Anordnung zur Löschung etc. zu beantragen, wenn feststeht, dass Dritte über den Dienst des Plattformbetreibers ihre Rechte verletzen – ohne einen Wiederholungsfall abwarten und ein Fehlverhalten des Vermittlers beweisen zu müssen.
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Langjährige Mieter können ihren Vermieter zum Renovieren verpflichten, müssen sich aber an den Kosten beteiligen, entschied der für das Mietrecht zuständige Zivilsenat des (BGH) mit einem im Juli 2020 veröffentlichten Urteil zu Schönheitsreparaturen. Die Entscheidung gilt für Mieter, die ihre Wohnung in unrenovierten Zustand bezogen haben, wenn sich deren Zustand sich in der Zwischenzweit deutlich verschlechtert hat.
Die Gegenseite meinte aber, dass von dem Brutto-Wiederbeschaffungswert die Umsatzsteuer von 19 Prozent abzuziehen sei. Sowohl das zuvor angerufene Amtsgericht als auch das Landgericht Heidelberg gaben der Klage des Unfallgeschädigten statt. Und so musste der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden.
Doch die jetzt nötige Kennzeichnung soll Betrachter schon einmal davor warnen, dass mit einem Beitrag ein kommerzielles Interesse verfolgt wird und er daher nicht mehr ausschließlich von der eigenen Meinung getragen wird – kein Spaß-Posting ist. Einer scheinbar privaten und objektiven Empfehlung wird eben nachweislich mehr Bedeutung beigemessen, als einem als Werbung gekennzeichneten Post. Das macht ja auch den Erfolg dieser Art Werbung aus.
Auch besonders in der Vergangenheit immer wieder ein Streitpunkt war, wer denn bei privaten Käufen den Makler bezahlen muss. Das hat dieses aktuelle Gesetz nun recht klar geregelt: Wird der Makler von diesen beauftragt, darf er von beiden Parteien jeweils nur Maklerkosten in gleicher Höhe verlangen. Das bedeutet auch, dass ein Nachlass gegenüber der einen Partei sich auch auf die andere Partei auswirkt. Sollte der Makler sich hieran nicht halten, ist der Maklervertrag unwirksam.
Richtig und von der Kindesmutter auch eingeräumt war, dass sie Anfang des Jahres 2008 mit der Versorgung und Betreuung der Kinder physisch und psychisch überfordert war, wobei es in diesen Situationen auch zu Zeiten einen übermäßigen Alkoholgenuss gegeben hat. Nachdem die Kindesmutter aus diesem Grund objektiv nicht in der Lage war, der seinerzeit notwendigen besonderen Unterstützung der Töchter gerecht zu werden, bestand zur Abwendung erheblicher Gefahren für das Kindeswohl dringender Handlungsbedarf. Mit Blick auf die seinerzeit gänzlich fehlende Einsicht der Kindesmutter in die Notwendigkeit externer Hilfe, war der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts mit der Folge einer Unterbringung der Kinder im Haushalt ihrer Großeltern nicht unverhältnismäßig.
Im verhandelten Fall ist daher die Angabe einer Schuldnerin, die Daten seien aus einem Bezahlvorgang einer namentlich benannten GmbH erhoben worden, schlicht nicht hinreichend. Und die Verweigerung der Auskunft mit Hinweis darauf, es handele sich nicht um Daten des Klägers (Gläubiger) sogar fehlerhaft. Denn, dass es sich nicht um Daten des Gläubigers handele, könne nicht daraus abgeleitet werden, dass diese von einem Dritten eventuell missbräuchlich verwandt worden waren.
Der Pflichtteilsberechtigte war damit nicht einverstanden und so wurde die Angelegenheit dem Oberlandesgericht (OLG) vorgelegt. Das OLG verwies im Gegensatz zum Landgericht in der Begründung seiner Entscheidung ein Zwangsgeld zu verhängen darauf, dass das vom Erben vorgelegte Nachlassverzeichnis nicht ausreiche, um den Auskunftsanspruch zu erfüllen. Das OLG betrachtete das Verzeichnis bereits deswegen als mangelhaft, weil vom Erben wie vom Notar gemeinsam mit dem Verzeichnis keine Belege vorgelegt worden waren. Dazu sich ja aber der Erbe im Vorhinein ausdrücklich verpflichtet.
Im vorliegenden Fall war eine Arbeitnehmerin gut 18 Monate durchgehend erkrankt und verlangte nach ihrer Genesung 14 Urlaubstage für dass erste Jahr ihrer Krankheit. Nun wären diese nach der Rechtsprechung 15 Monate nach Ablauf des betreffenden Urlaubsjahres verfallen, daher berief sie sich darauf, dass der Arbeitgeber sie (was grundsätzlich unstreitig war) nach dem ersten Krankheitsjahr nicht auf den bevorstehenden Verfall des Urlaubsanspruchs hingewiesen hatte.
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte gegen eine Sparkasse aus Steinfurt geklagt, weil sie 100 Euro verlangt hatte, wenn ein Kreditnehmer nach Ablauf der Zinsbindung seine Immobilie bei einer anderen Bank weiterfinanzieren wollte. Konkret ging es um die unter „4.8 Sonstige Entgelte“ in den Allgmeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu findende Klausel „Bearbeitungsentgelt für Treuhandaufträge Ablösung Kundendarlehen 100,00 €“. Der Anwalt des Bundesverbands argumentierte, dass die Pflicht der Bank sei, dem Kunden den Wechsel zu einem anderen Kreditinstitut kostenfrei zu ermöglichen,.