Irgendwie ist das schon jedem einmal passiert: Man möchte einen Artikel online bestellen und er ist einfach nicht lieferbar. Dann findet man als Hinweis statt der erwarteten 3 bis 4 Tage ein „Artikel zur Zeit nicht verfügbar“. Manchmal versehen mit einem Hinweis à la „mögliche Lieferzeit 12 Wochen“. Meist sucht man als Käufer dann woanders, ein Geschäft kommt nicht zustande. Trotzdem haben Online-Händler solche nicht verfügbare Artikel in ihrem Shop – oft, um bei den Suchmaschinen präsent zu sein. Dabei können sie aber nicht beliebig agieren und müssen einige rechtliche Eckpunkte beachten.
Zunächst gilt ja grundsätzlich, dass Online-Händler, die Waren gegenüber Verbrauchern anbieten, Angaben zur Lieferzeit machen müssen. Bei vorrätigen Artikel in der Regel ja kein Problem. Der Käufer muss dabei über Dauer, Beginn und Ablauf der Lieferfrist informiert werden – letztlich, wann er oder sie in jedem Fall mit dem Zugang der Ware rechnen kann. Einschränkende Zusätze bei der Lieferzeit wie zum Beispiel „voraussichtlich“ oder „in der Regel“ sind dabei in rechtlicher Hinsicht übrigens sehr kritisch und sollten vermieden werden.
Bei Artikeln allerdings, die überhaupt nicht mehr lieferbar sind und dauerhaft nicht verfügbar, kann ein Online-Händler zwar ein wirtschaftliches Interesse an der Bewerbung solcher Artikel haben (wie gesagt, die Suchmaschinen) – allerdings darf für den objektiven Betrachter nicht der Eindruck entstehen, der Artikel sei noch irgendwie verfügbar und könnten später von diesem Händler geliefert werden.
Insofern reicht es auch nicht, einfach den Button für den Bestellprozess zu deaktivieren, damit der Artikel nicht mehr in den Warenkorb gelegt und online bestellt werden kann. Tatsächlich gilt in solchen Fällen, dass sowohl in technischer Hinsicht die Möglichkeit einer Bestellung unterbunden werden muss, als auch ausdrücklich und transparent darauf hinzuweisen ist, dass der gewünschte Artikel nicht mehr lieferbar ist.
Doch was ist bei Lieferengpässen, der Hersteller Probleme mit der Lieferung hat? Da ist dann übliche kurze Lieferzeit schnell auf viele Wochen oder gar Monate angewachsen. Natürlich spricht nichts dagegen, dass der Händler solche Artikel auch weiterhin anbietet, wenn er denn eine spätere Lieferung sicherstellen kann. Allerdings weiß aber auch der Online-Anbieter in solchen Fällen oft nicht genau, wann sein Lieferant ihn wieder mit entsprechenden Artikeln beliefern wird. Jedoch: Der Händler muss die (potenziellen) Käufer informieren, selbst wenn er intern keine konkrete Lieferzeit benennen kann. Dies wäre ja aber erforderlich, wenn sich der Händler nicht dem Vorwurf unzureichender Verbraucherinformationen aussetzen möchte.
Was also kann man als Online-Anbieter in der Situation machen? Kann man den Zeitpunkt seiner eigenen Belieferung einigermaßen zuverlässig vorhersagen, etwa weil sich sein Lieferant erfahrungsgemäß an Lieferzusagen und vereinbarte Lieferfristen hält, könnte er eine entsprechend längere Lieferzeit angeben. Dabei muss der Händler zum einen die Dauer bis zu seiner eigenen Belieferung und zum anderen die Versanddauer an den Kunden berücksichtigen. Keine ganz einfache Angelegenheit und führt daher oft zu verbraucherunfreundlichen Lieferzeiten, an denen sich der Anbieter grundsätzlich auch messen lassen muss und tatsächlich innerhalb der angegeben Frist liefern. Sollte dies nicht gelingen, muss der Online-Händler unter Umständen sogar mit Schadensersatzansprüchen seiner Kunden rechnen.
Dieses unternehmerische Risiko muss der Händler also einkalkulieren, wenn er vorübergehend nicht verfügbare Artikel dennoch anbieten möchte. Als Alternative wäre noch eine Art „unverbindliche Vorbestellung“ denkbar. Am Besten man lässt die Kunden sich in eine Wunschliste eintragen und informiert sie schnellstmöglich – etwa per E-Mail – sobald der betreffende Artikel wieder verfügbar und bestellbar ist.
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