Zulässigkeit der Benutzung eines fremden Markenname im Rahmen des Keyword-Advertising

Beim „Keyword-Advertising“ buchen Werbetreibende bei einem Suchmaschinenbetreiber so genannte Keywords, bei deren Eingabe die von ihnen gekauften Werbeanzeigen in der Trefferliste angezeigt werden. Verwendet der Werbende dabei eine fremde Marke oder ein fremdes Kennzeichen als Schlüsselwort für seine Anzeige, stellt sich häufig die Frage, ob darin eine Marken- oder Kennzeichenverletzung vorliegt. Mit dieser Fragestellung zur Nutzung eines solchen “fremden” Markenname hatte sich das Oberlandesgericht Braunschweig in einem Urteil vom Februar 2023 zu befassen.

Die Beklagte, Betreiberin eines Portals für Kreditvergleiche, verwendete den Begriff „smava“ als Keyword unter anderem bei der Suchmaschine Google. Ihre Werbeanzeige erschien daraufhin in der Liste der Suchergebnisse an zweiter Stelle nach einer Anzeige der Klägerin, die Inhaberin der Wortmarke „smava“ ist und unter ihrer Firma „smava GmbH“ ebenfalls ein Online-Vergleichsportal für Ratenkredite betreibt. Die Klägerin sah darin eine Verletzung ihrer Markenrechte und eine unlautere Werbung. Das Landgericht Braunschweig hat ihrer auf Unterlassung und Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz gerichteten Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte dann jedoch Erfolg.Der „fremde“ Markenname tauchte im Werbetext selbst auch nicht auf, sondern wurde lediglich als Werbe-Keyword benutzt.

Eine Verletzung der Marke oder des Unternehmenskennzeichens liege nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs könne der Markeninhaber der Benutzung eines mit der Marke identischen Zeichens nur widersprechen, wenn diese Benutzung eine der Markenfunktionen beeinträchtige. Eine der wichtigsten Funktionen ist, dass sie den Verbraucher auf die Herkunft der gekennzeichneten Ware oder Leistung hinweist, so dass er die Waren verschiedener Unternehmen auseinander halten kann. Eine solche Beeinträchtigung liege hier aber gar nicht vor.

Der verständige Internet-Nutzer könne anhand der Werbeanzeige erkennen, dass die von der Beklagten angebotene Dienstleistung – nämlich die Vermittlung von Kreditangeboten – nicht von der Markeninhaberin stamme. Dass es sich um eine bezahlte Werbeanzeige handele, ergebe sich zudem aus der Kennzeichnung als „Anzeige“ oberhalb des Textes. Wichtig: Der „fremde“ Markenname tauchte im Werbetext selbst auch nicht auf, sondern wurde lediglich als Werbe-Keyword benutzt. Ein unlauterer Wettbewerb sei daher nicht zu erkennen, so die Braunschweiger Richter.

Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil vom 9.2.2023; AZ – 2 U 1/22 –

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Abmahnungen wegen falscher Verwendung von Google-Fonts

Aufgrund eines Verdachts auf Abmahnbetrug und Erpressungsversuch in mehr als 2.400 Fällen, wurden Mitte Dezember 2022 in einem Verfahren gegen zwei Männer – u.a. vermeintlichen Vertreter einer Interessengemeinschaft Datenschutz – in Berlin, Hannover, Ratzeburg und Baden-Baden Durchsuchungsbeschlüsse und zwei Arrestbeschlüsse mit einer Gesamtsumme von 346.000 Euro vollstreckt. Ein erster ernsthafter Versuch einer Staatsanwaltschaft, den überbordenden Abmahnungen von Webseiten-Betreibern wegen der Nutzung von externen Google-Fonts entgegen zu wirken.

Hintergrund: Mit dem Fonts-Dienst stellt Google mehr als 1.400 Schriftarten zur kostenlosen Nutzung zur Verfügung, ohne dass die Fonts auf eigenen Servern bereitgehalten werden müssen. Die Fonts werden jedes Mal beim Aufruf einer Seite neu geladen. Damit werden die IP-Adressen an Google – in der Regel ohne Kenntnis und Einwilligung der Webseitenbesucher – übermittelt. Das widerspricht zunächst grundsätzlich den Datenschutz-Richtlinien der DSGVO.

Nutzung von externen Google-Fonts (DSGVO / GDPR)Webseiten-Betreiber können dem entgegenwirken, indem sie solche Google-Fonts direkt einbinden. Das funktioniert letztlich in gleicher Weise wie der Google-Dienst. Es gilt also die eigene Seite zunächst zu prüfen, wie sie überhaupt eingerichtet ist. Gibt es keine Verbindung, ist jede Abmahnung schon per se nicht zutreffend. Aber selbst, wenn es die Verbindung zu Google gibt, kann eine Abmahnung eines (vermeintlichen) Mitbewerbers nicht relevant sein, zumal es dazu bisher keine höchstrichterliche Entscheidung gibt.

Das Landgericht in München hatte zwar im Januar 2022 entschieden, dass die Weitergabe der Daten einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung darstelle und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletze. Unter Fachleuten ist das Urteil jedoch hochumstritten. Die Wertung, dass die Übermittlung der Daten in die USA „unstreitig“ sei, lässt darauf schließen, dass sich die am Urteil beteiligten Personen nicht genügend mit der Funktionsweise von Google-Fonts auseinandergesetzt haben.

Juristen sind sich auch insgesamt uneinig über den Umgang mit derartigen Abmahnungen. Klar ist allerdings, dass solche Forderungen nicht einfach bezahlt werden sollten. Dazu bedarf es eben u.a. der Entscheidung in der höchsten Instanz. Und: Die Staatsanwaltschaft schreibt, dass die Beschuldigten im vorliegenden Fall darüber getäuscht haben sollen, dass eine echte Person die Webseiten besucht hat. Tatsächlich habe eine Software automatisiert die betroffenen Webseiten aufgerufen und nach den Einbettungen gesucht. Dadurch sei aber kein abmahnfähiger Schaden entstanden, weil nur Personen von Datenschutzverstößen betroffen sein können. Es gab (und vermutlich gibt durch andere Abmahner) sogar Fälle, wo der behauptete Sachverhalt unzutreffend ist – die Abmahner haben es halt einfach mal mit einer Behauptung versucht.

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Online-Händler müssen nicht zwingend über die Herstellergarantie informieren

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Internethändler Verbraucher nicht näher über die Herstellergarantie für ein angebotenes Produkt informieren müssen, wenn die Garantie kein zentrales Merkmal ihres Angebots ist. Das wird im Urteil vom November 2022 sehr deutlich. Die bloße Erwähnung der Garantie auf den Verkaufsseiten löst noch keine Informationspflicht aus.

Was steht dahinter? Die streitenden Parteien vertreiben Taschenmesser im Internet. Das hier beklagte Unternehmen bot auf Amazon ein Schweizer Offiziersmesser an. Die Angebotsseite enthielt unter der Zwischenüberschrift „Weitere technische Informationen“ einen Link mit der Bezeichnung „Betriebsanleitung“, wohinter sich ein Produktinformationsblatt verbarg, das einen Hinweis auf eine Garantie des Herstellers enthielt: „Die Garantie erstreckt sich zeitlich unbeschränkt auf jeden Material- und Fabrikationsfehler (für Elektronik zwei Jahre). Schäden, die durch normalen Verschleiß oder durch unsachgemäßen Gebrauch entstehen, sind durch die Garantie nicht gedeckt.“ Weitere Informationen zu der Garantie enthielt das Produktinformationsblatt nicht.

Die Klägerin sieht darin einen Verstoß ihres Mitbewerbers gegen die gesetzlichen Informationspflichten für Garantien und beantragte zu verbieten, den Absatz von Taschenmessern an Verbraucher mit Hinweisen auf Garantien zu bewerben, ohne hierbei auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers hinzuweisen. Herstellergarantie muss nicht immer umfänglich benannt werden

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen – das Oberlandesgericht dann jedoch die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Der dann zuständige Bundesgerichtshof hatte das Verfahren im Februar 2021 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung über die Rechte der Verbraucher zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Der Bundesgerichtshof hat jetzt das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts wiederhergestellt. Hintergrund ist der Entscheid des Gerichtshof der Europäischen Union, dass ein Unternehmer die Verbraucher vor Abschluss eines Kaufvertrags über die Bedingungen nur dann ausführlich informieren muss, wenn er die Garantie zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots (also als Verkaufsargument) macht.

Erwähnt dieser dagegen die Herstellergarantie nur beiläufig, so dass dies aus Sicht der Verbraucher kein Kaufargument darstellt, muss er keine Informationen über die Garantie zur Verfügung stellen. Im Streitfall stellt die Herstellergarantie denn auch kein wesentliches Merkmal des Angebots der Beklagten dar.

Die normierte Pflicht zur Information über den Gegenstand und den Inhalt einer (Hersteller-)Garantie greift erst, wenn der Unternehmer dem Verbraucher ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Garantievertrags unterbreitet. Im zugrundeliegenden Streitfall enthielt der auf der Angebotsseite befindliche Link auf das Produktinformationsblatt mit der Herstellergarantie jedoch noch kein verbindliches Garantieversprechen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.11.2022; AZ – I ZR 241/19 –

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Werbe-E-Mail ohne Zustimmung kann zu Ordnungsgeld oder -haft führen

Der Kläger betrieb eine E-Mail-Adresse, die er unter anderem für berufliche Zwecke nutzte. Im Dezember 2021 widersprach er der werblichen Nutzung seiner personenbezogenen Daten, indem er eine E-Mail an die Beklagte (ein Pay-TV-Anbieter) sandte. Trotzdem erhielt er im Januar 2022 erneut eine Werbe-E-Mail, mit der diese für den Abschluss eines 12-monatigen Abos warb. Der Kläger forderte die Beklagte zunächst außergerichtlich zur Unterlassung auf. Nachdem keine Reaktion erfolgte, hatte er Klage erhoben.

Mit einem Urteil vom August 2022 untersagte das Amtsgericht München dem Pay-TV Anbieter, im geschäftlichen Verkehr zu Werbezwecken mit dem Kläger per E-Mail Kontakt aufzunehmen, ohne dass dessen ausdrückliche Einwilligung vorliegt. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wurde ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro angedroht, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – zu vollziehen an dem oder den Geschäftsführer(n).

Werbe-E-Mails ohne Zustimmung können zu Ordnungsgeld oder -haft führenDer Kläger bezog sich auf die Datenschutzgrundverordnung, nach der er jederzeit und insbesondere formlos kündigen bzw. weitere Werbe-E-Mails untersagen könne. Die Beklagte trug vor, dem Kläger sei auf seine Nachricht vom Dezember mitgeteilt worden, dass er ganz einfach die entsprechende Einwilligung im Kundenverwaltungssystem entziehen könne. Da der Kläger dies nicht getan habe, habe sie davon ausgehen können, dass seine Einwilligung weiterhin Bestand habe. Dem widersprach das Amtsgericht deutlich und urteilte im Sinne des Klägers.

Die Verwendung von elektronischer Post für die Zwecke der Werbung gegen den eindeutig erklärten Willen des Klägers stelle einen Eingriff in seine geschützte Privatsphäre und damit in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schütze den Bereich privater Lebensgestaltung und gäbe den Betroffenen das Recht, im privaten Bereich in Ruhe gelassen zu werden.

Nicht nachvollziehbar sei der Einwand der Beklagten, so das Amtsgericht, der Kläger habe in ihrem „Kundenverwaltungssystem“ darüber hinaus noch bestimmte Einstellungen selbst tätigen müssen. Der Widerspruch gegen die Zulässigkeit elektronischer Werbung sei an keine bestimmte Form gebunden; die Verwaltung ihrer Kundendaten obliege allein der Beklagten und könne nicht auf den Kunden abgewälzt werden. Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers sei auch rechtswidrig. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr würde durch das eindeutig festgestellte rechtsverletzende Verhalten des beklagten Pay-TV-Anbieters angezeigt.

Amtsgericht München, Urteil vom 5.8.2022; AZ – 142 C 1633/22 –

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Unterlassene Anhörung vor Löschung eines Facebook-Posts kann nachgeholt werden

Nach einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs sind die Regelungen in den Nutzungsbedingungen, die Facebook (FB) bei Hassrede eine Befugnis zur Löschung einräumen, unwirksam. Es ist kein echtes Verfahren bei  FB aktiv, aufgrund dessen betroffene Nutzer über die Entfernung ihres Posts umgehend informiert, der Grund dafür mitgeteilt und eine Möglichkeit zur Gegenäußerung eingeräumt wird – woran sich eine neue Entscheidung mit der Möglichkeit der Wiederfreischaltung des Posts anschließt.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat Ende Juni 2022 entschieden, dass die fehlende Anhörung seitens der Beklagten in einem Gerichts-Verfahren nachgeholt werden kann und, wenn dies zu keiner anderen Bewertung führt, der betroffene Nutzer dann nicht die Wiederfreischaltung des Posts beanspruchen kann. Das Löschungsrecht ergebe sich in diesem Fall bei einem vertragswidrigen Post aus dem Nutzungsvertrag. so das OLG.

Anhörung vor Löschung Facebook-PostsDer Kläger stimmte den im April 2018 geänderten Nutzungsbedingungen der Beklagten zu. Im November 2018 postete er im Zusammenhang mit einem Artikel über gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen Afghanen in einer Flüchtlingsunterkunft, in deren Verlauf diese untereinander Messer eingesetzt hätten. Die Beklagte löschte diesen Beitrag und sperrte außerdem vorübergehend Teilfunktionen des klägerischen Kontos. Der Kläger begehrte daraufhin vor dem Landgericht unter anderem die Freischaltung des gelöschten Beitrags. Das Landgericht hatte die Klage jedoch abgewiesen.

Die Berufung vor dem OLG hatte auch keinen Erfolg. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Wiederfreischaltung des gelöschten Posts. Der Post sei zwar eine Meinungsäußerung. Er verstoße aber gegen die über die Nutzungsbedingungen vereinbarten Bestimmungen in den Gemeinschaftsstandards zur Hassrede. Der Begriff der Hassrede sei hinreichend transparent und in den Regelungen klar definiert.

Soweit die Löschung des Posts erfolgte, ohne den Kläger umgehend zu informieren und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme mit anschließender Neuentscheidung zu gegeben, könne die Beklagte sich nicht auf ihre Regelungen zum Entfernungs- und Sperrvorbehalt berufen. Diese seien gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unwirksam. Sie sei aber zur Löschung unmittelbar aus dem Nutzungsvertrag berechtigt. Die Beklagte sei aber grundsätzlich verpflichtet, den Nutzer über die Entfernung eines Beitrags zu informieren und im Gelegenheit zur Stellungnahme und Neuentscheidung zu geben. Dies sei im Rahmen des vorliegenden Prozesses nachgeholt worden. Der anfängliche Anhörungsfehler sei damit nachträglich geheilt worden.

Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig (Stand Juli 2022). Der Senat des OLG hat wegen grundsätzlicher Bedeutung hinsichtlich des Antrags auf Wiederherstellung des gelöschten Artikels die Revision zum BGH zugelassen.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 30. 6.2022; AZ – 16 U 229/20 –

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E-Commerce: Ab 1. Juli 2022 ist eine Kündigungsschaltfläche für Verbraucher Pflicht

Shop-Betreiber und E-Commerce-Unternehmen müssen zukünftig Verbrauchern die Kündigung von laufenden Verträgen mit der Bereitstellung einer Kündigungsschaltfläche einfacher machen. Allerdings muss nicht bloß eine Schaltfläche, sondern ein gesetzlich genau vorgegebenes Kündigungsverfahren umgesetzt werden. Im Vordergrund steht ein festes Bestätigungsverfahren: Nach dem Absenden der Kündigung müssen die Verbraucher eine Kopie ihrer Kündigungserklärung sowie eine Bestätigung des Zugangs erhalten. Dazu gehört auch die Nennung des Datums, zu dem die Kündigung wirksam wird.

Der Gesetzgeber gibt zudem genau vor, wie diese Kündigungsschaltfläche formuliert und wo sie auf der Seite platziert werden muss. Diese Schaltfläche muss anschließend zu einer Bestätigungsseite führen, deren Inhalt und Ausgestaltung ebenfalls gesetzlich vorgegeben ist. Nach dem Klick auf die entsprechende Schaltfläche müssen die Kunden der E-Commerce-Seite auf eine Webseite oder zu einer entsprechenden Funktion einer App geleitet werden.

Kündigungsschaltfläche wird Pflicht!

Dort müssen sie ihre Kündigung noch einmal gesondert bestätigen können. Und: Alle Eingabefelder dürfen nicht als Pflichtfelder definiert sein. Jedoch ist natürlich ein Hinweis vor dem Absenden, dass bei fehlenden Angaben zur Person und zum Vertrag die Zuordnung unmöglich werden kann, durchaus zulässig. Der Zugang darf übrigens nicht von einem Login mit Kundendaten abhängig gemacht werden.

Die Kunden müssen sofort (also ohne weitere Prüfung nach dem „Klick“) eine Bestätigung des Zugangs der Kündigung auf „elektronischem Wege“ erhalten – das wird in der Regel sicher per E-Mail geschehen. Inhaltlich sollten in der Kopie der Kündigungserklärung nur ganz knapp die Angaben des Kunden samt Zeitpunkt der Erklärung enthalten sein. Diese Angaben zu ergänzen – etwa um Details zu dem gekündigten Vertrag oder offene Posten – wird nicht empfohlen.

Nach der Abgabe der Kündigung müssen die jetzt ehemaligen Kunden die Möglichkeit erhalten ihre Erklärung dauerhaft zu sichern. Das kann insbesondere durch PDF-Dateien und E-Mails geschehen. Im Fall einer Bestätigungs-E-Mail sind Angaben zum Unternehmen samt Anschrift und Kontaktdaten erlaubt, genauso wie auch ein Link zum Impressum. Auf Links zu Social-Media-Seiten des E-Commerce-Unternehmens und gar Werbeaussagen muss unbedingt verzichtet werden, da die E-Mail sonst als Werbung eingestuft werden könnte.

Da Verstöße gegen diese neuen Pflichten zu Abmahnungen führen können, sollten die im Beitrag vorgestellten Verfahren von E-Commerce-Betreibern schnellstmöglich umgesetzt werden.

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BSI darf vor Virenschutzsoftware von Kaspersky warnen

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) darf vor Virenschutzsoftware der Firma Kaspersky warnen. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln Anfang April 2022 entschieden und damit den Eilantrag eines in Deutschland ansässigen Unternehmens aus der Kaspersky-Gruppe abgelehnt.

Das BSI hatte im März 2022 eine Warnung veröffentlicht, wonach die Zuverlässigkeit des russischen Herstellers Kaspersky durch die aktuellen kriegerischen Aktivitäten Russlands in Frage gestellt sei. Es hatte empfohlen, Virenschutzsoftware von Kaspersky durch alternative Produkte zu ersetzen.

Die Kaspersky Labs GmbH, die Virenschutzprodukte des russischen Herstellers vertreibt, beantragte daraufhin den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Unterlassung und Widerruf dieser Warnung. Zur Begründung führte sie aus, dass es sich um eine rein politische Entscheidung ohne Bezug zur technischen Qualität der Virenschutzsoftware handle. Eine Sicherheitslücke im Sinne einer bekannt gewordenen technischen Schwachstelle liege nicht vor. Anhaltspunkte für eine Einflussnahme staatlicher Stellen in Russland auf Kaspersky bestünden ebenfalls nicht. Zudem seien verschiedene Maßnahmen zur Erhöhung der Datensicherheit und -transparenz ergriffen worden.(BSI) darf vor Virenschutzsoftware der Firma Kaspersky warnen

Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Der Gesetzgeber hat den Begriff der Sicherheitslücke, die das BSI zu einer Warnung berechtigt, recht offen formuliert. Virenschutzsoftware erfülle aufgrund der weitreichenden Berechtigungen zu Eingriffen in das jeweilige Computersystem grundsätzlich alle Voraussetzungen für eine solche Sicherheitslücke, so die Kölner Verwaltungsrichter. Dass ihr Einsatz dennoch empfohlen werde, beruhe allein auf dem hohen Maß an Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Herstellers. Daher liege jedenfalls dann eine Sicherheitslücke vor, wenn das erforderliche hohe Maß an Vertrauen in den Hersteller nicht (mehr) gewährleistet sei.

Dies sei bei Kaspersky derzeit der Fall. Das Unternehmen habe seinen Hauptsitz in Moskau und beschäftige dort zahlreiche Mitarbeiter. Angesichts des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine, der auch als „Cyberkrieg“ geführt werde, sei nicht hinreichend sicher auszuschließen, dass russische Entwickler aus eigenem Antrieb oder unter dem Druck anderer russischer Akteure die technischen Möglichkeiten der Virenschutzsoftware für Cyberangriffe auch auf deutsche Ziele ausnutzen.

Außerdem habe die massive Beschränkung der Pressefreiheit in Russland im Zuge des Kriegs mit der Ukraine gezeigt, dass entsprechende Rechtsgrundlagen schnell „ungültig“ werden können. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass in Russland ansässige Programmierer auf die in Rechenzentren in der Schweiz gespeicherten Daten europäischer Nutzer zugreifen können. Eine permanente Überwachung des Quellcodes und von Updates erscheine demgegenüber wegen der Datenmengen, der Komplexität der Programmcodes und der notwendigen Häufigkeit von Updates praktisch unmöglich.

Beschluss des Verwaltungsgericht Köln vom 1.4.2022; AZ – 1L 466/22 –

Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.

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Facebook-Account kann nur in Ausnahmefällen ohne Abmahnung gekündigt werden

Facebook hatte im Sommer 2019 in zwei Fällen Beiträge des Klägers mit Bezug zur sogenannten „Identitären Bewegung“ gelöscht und das Profil des Klägers jeweils vorübergehend gesperrt. Nach einem weiteren Posting im Januar 2020 wurde dessen Account dann dauerhaft deaktiviert. Facebook berief sich dabei auf Verstöße des Klägers gegen die Nutzungsbedingungen in Verbindung mit den „Gemeinschaftsstandards“, die unter anderem die Unterstützung von „Hassorganisationen“ verbieten.

Die Richter des Oberlandesgereicht Karlsruhe entschieden im Februar 2022, dass eine Löschung von Beiträgen und die Sperrung des Accounts unzulässig waren. Anbieter von Social-Networks sind dazu berechtigt, ihren Nutzerinnen und Nutzern in den AGB die Einhaltung objektiver und überprüfbarer Kommunikationsstandards vorzugeben, auch wenn diese über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen. Er darf sich dabei auch das Recht vorbehalten, bei Verstoß gegen die Kommunikationsstandards einzelne Beiträge zu entfernen oder den Netzwerkzugang zu sperren.

Anforderungen denen Facebook aber nicht gerecht wurde, weil kein verbindliches Verfahren vorgesehen warDer gleiche Anbieter muss jedoch in seinen Geschäftsbedingungen sicherstellen, dass der Nutzer über die Entfernung eines Beitrags jedenfalls unverzüglich nachträglich und über eine beabsichtigte Sperrung des Nutzerkontos vorab informiert und der Grund dafür mitgeteilt wird. Die Nutzer müssen die Möglichkeit zur Stellungnahme haben, an die sich eine erneute Entscheidung des Anbieters mit der Option anschließt, einen entfernten Beitrag auch wieder zugänglich zu machen.

Anforderungen denen Facebook aber nicht gerecht wurde, weil kein verbindliches Verfahren vorgesehen war, in dem die betroffenen Nutzer Stellung nehmen können. Damit schließt das Karlsruher Gericht der Einschätzung bereits ergangenen Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 29. Juli 2021 an.

Nur wenn der Kläger strafbare Inhalte gepostet hätte (was aber hier nicht der Fall war), wäre eine Löschung dieser Beiträge und eine Sperrung des Nutzerkontos dennoch möglich gewesen. Denn bei strafbaren Inhalten ist der Anbieter bereits aufgrund der gesetzlichen Vorgaben im Telemediengesetz und im Netzwerkdurchsetzungsgesetz zu entsprechenden Maßnahmen verpflichtet.

Die in diesem Fall damit verbundene Kündigung des Nutzungsvertrags durch Facebook hielt der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Ein Nutzungsvertrag darf bei Verstößen gegen die festgelegten Kommunikationsstandards beendet werden wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. Das geht aber nur in den wenigsten Fällen ohne eine vorherige Abmahnung – etwa bei besonders gravierenden Vertragsverletzungen. Für einen interessengerechten Ausgleich der Parteien ist es in der Regel erforderlich, dass Nutzer vorab über die beabsichtigte Kündigung des Nutzervertrags informiert werden, ihnen der Grund hierfür mitgeteilt und eine Möglichkeit zur Gegenäußerung eingeräumt wird.

 Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 4.2.2022; AZ – 10 U 17/2 –

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Influencer-Agentur haftet durch Impressum für Kennzeichnungsverstöße

Um nicht ihre private Adresse im Impressum öffentlich einsehbar zu machen, nutzen (zumindest größere) Influencer an der Stelle manchmal die Kontaktdaten ihrer Agentur. Denn klar ist, ein Impressum ist laut Telemediengesetzes (TMG) Pflicht. Weil eine solche Agentur im Impressum einer Influencerin angegeben war, muss nun die Agentur für deren Kennzeichnungsverstöße haften. Das entschied das Kölner Landgericht im September 2021.

Grundsätzlich gilt, sobald eine Gegenleistung für einen Post erbracht wurde, sei es mit einer monetären Bezahlung oder einen andersartigen Gegenwert, muss der jeweilige Post als Werbung gekennzeichnet werden. Ein geschäftlicher Hintergrund kann bereits angenommen werden, wenn der Account zum Beispiel zu Marketing-Zwecken genutzt wird. Dann muss im Impressum der Dienste-Anbieter genannt werden. Das ist meist die Person, die über die bereitgestellten Inhalte entscheiden kann, beziehungsweise diese veröffentlicht. Die dort genannte Person muss die Verantwortung für die geposteten Inhalte übernehmen.

Im Impressum genannte Agentur muss auch die Verantwortung übernehmenBei Verstößen übernimmt der oder die postende Influencerin die Haftung. Jedoch nur, wenn sie auch als verantwortliche Person im Impressum angeführt werden. Wenn Influencer unter einem Alias auftreten oder nicht möchten, dass der echte Name oder die Anschrift im Impressum auftauchen, wird eben öfter mal auf die Daten der jeweiligen Agentur ausgewichen. Dadurch muss jedoch die Agentur auch die Verantwortung für gepostete Inhalte tragen.

In dem zu verhandelnden Fall ging es um die fehlende Kennzeichnung von Blog-Beiträgen mit werblichem Charakter. Die Agentur hatte vorgebracht, die Influencerin schützen zu wollen, da sie durch die Veröffentlichung ihrer Adresse gefährdet sei. In solchen Fällen kann tatsächlich erwogen werden, die Adresse der Agentur als c/o-Adresse in das Impressum aufzunehmen. Die Privatadresse muss nicht veröffentlicht werden, wenn dennoch eine ladungsfähige Anschrift bei den genannten Dritten vorhanden ist.

Influencer und ihre Agenturen sollten sich in jedem Fall im Klaren darüber sein, dass die Haftungspflicht nicht unbedingt ausschließlich bei den Erstellern liegt, wenn im Impressum eine andere verantwortliche Person aufgeführt wird – und daher gilt es unbedingt vertragliche Regelungen für den Fall der Fälle zu treffen.

Landgericht Köln, Urteil vom 14.9.2021; AZ – 31 O 88/21 –

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Keine Haftung für Betreiber einer „Fanpage“ bei Datenschutzverstößen von Facebook

Das „Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz“ (ULD) aus Schleswig-Holstein hatte gegenüber der „Wirtschaftsakademie“ im Dezember 2011 angeordnet, die von ihr betriebene Facebook-Fanpage wegen datenschutzrechtlicher Verstöße von Facebook zu deaktivieren. Auf die Klage der Wirtschaftsakademie hin hatte das Verwaltungsgericht im Oktober 2013 den Bescheid zunächst erst einmal aufgehoben. Die dagegen eingelegte Berufung des ULD hatte nach einem ersten Urteil des Oberverwaltungsgerichts im September 2014 keinen Erfolg gehabt.

Eine sogenannte Fanpage dient meistens Unternehmen und Institutionen als Profil in diesem sozialen Netzwerk und unterscheidet sich in vielen Punkten deutlich von einem privaten Facebook-Profil.

Der EuGH entschied schließlich zur Verantwortlichkeit von Fanpage-Betreibern. In dem sich anschließenden Revisionsverfahren hatte das Bundesverwaltungsgericht nämlich zunächst bestimmte Fragen dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung vorgelegt. Dabei ging es insbesondere um die Verantwortlichkeit von Fanpagebetreibern und um die Anwendbarkeit deutschen Datenschutzrechts. Nach dessen Entscheidung im Juni 2018 hatte das Bundesverwaltungsgericht dann im September 2019 das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aus dem September 2014 aufgehoben. Am Ende wurde die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Haftung für Betreiber einer „Fanpage“ bei Datenschutzverstößen

Das Oberverwaltungsgericht hat insgesamt einen schwerwiegenden Verstoß in der Verwendung der personenbezogenen Daten von im Facebook-Netzwerk registrierten und angemeldeten Personen erkannt. Diese Datenverwendung sei weder gesetzlich erlaubt, noch hätten die Nutzerinnen und Nutzer in diese eingewilligt. Somit müsse auch einer Anweisung des ULD Folge geleistet werden – der Betreiber können die festgestellten Verstöße ja nicht selbständig verändern oder bestimmte Vorgänge verhindern. Die angeordnete Deaktivierung stellt damit eine Konsequenz dieser Situation dar.

Im Übrigen seien die betroffenen Personen nicht hinreichend über sämtliche Daten-Erhebungs und -Verwendungen, die durch den Besuch einer typischen Fanpage angestoßen würden, informiert worden. Für diese Verstöße sei die Klägerin durchaus mitverantwortlich – auch wenn eben keine Haftung als solche vorliege.

Alle anderen zu Beginn des Verfahrens noch streitigen Rechtsfragen waren vorab durch Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesverwaltungsgerichts bereits verbindlich geklärt worden. Aktuell liegen weitere schriftliche Urteilsgründe allerdings noch nicht vor.

Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.11.2021; AZ – 4 LB 20/13

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