Das „Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz“ (ULD) aus Schleswig-Holstein hatte gegenüber der „Wirtschaftsakademie“ im Dezember 2011 angeordnet, die von ihr betriebene Facebook-Fanpage wegen datenschutzrechtlicher Verstöße von Facebook zu deaktivieren. Auf die Klage der Wirtschaftsakademie hin hatte das Verwaltungsgericht im Oktober 2013 den Bescheid zunächst erst einmal aufgehoben. Die dagegen eingelegte Berufung des ULD hatte nach einem ersten Urteil des Oberverwaltungsgerichts im September 2014 keinen Erfolg gehabt.
Eine sogenannte Fanpage dient meistens Unternehmen und Institutionen als Profil in diesem sozialen Netzwerk und unterscheidet sich in vielen Punkten deutlich von einem privaten Facebook-Profil.
Der EuGH entschied schließlich zur Verantwortlichkeit von Fanpage-Betreibern. In dem sich anschließenden Revisionsverfahren hatte das Bundesverwaltungsgericht nämlich zunächst bestimmte Fragen dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung vorgelegt. Dabei ging es insbesondere um die Verantwortlichkeit von Fanpagebetreibern und um die Anwendbarkeit deutschen Datenschutzrechts. Nach dessen Entscheidung im Juni 2018 hatte das Bundesverwaltungsgericht dann im September 2019 das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aus dem September 2014 aufgehoben. Am Ende wurde die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Das Oberverwaltungsgericht hat insgesamt einen schwerwiegenden Verstoß in der Verwendung der personenbezogenen Daten von im Facebook-Netzwerk registrierten und angemeldeten Personen erkannt. Diese Datenverwendung sei weder gesetzlich erlaubt, noch hätten die Nutzerinnen und Nutzer in diese eingewilligt. Somit müsse auch einer Anweisung des ULD Folge geleistet werden – der Betreiber können die festgestellten Verstöße ja nicht selbständig verändern oder bestimmte Vorgänge verhindern. Die angeordnete Deaktivierung stellt damit eine Konsequenz dieser Situation dar.
Im Übrigen seien die betroffenen Personen nicht hinreichend über sämtliche Daten-Erhebungs und -Verwendungen, die durch den Besuch einer typischen Fanpage angestoßen würden, informiert worden. Für diese Verstöße sei die Klägerin durchaus mitverantwortlich – auch wenn eben keine Haftung als solche vorliege.
Alle anderen zu Beginn des Verfahrens noch streitigen Rechtsfragen waren vorab durch Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesverwaltungsgerichts bereits verbindlich geklärt worden. Aktuell liegen weitere schriftliche Urteilsgründe allerdings noch nicht vor.
Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.11.2021; AZ – 4 LB 20/13
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Die Widerrufsbelehrungen für Standard- und Speditionswaren unterschieden sich im konkreten Fall in den Regelungen zur Rücksendung. Während bei der Speditionsware eine Abholung durch das Unternehmen und das Tragen der Kosten durch dieses vorgesehen war, war für Standard-Paketware geregelt, dass der Verbraucher die Kosten der Rücksendung zu tragen habe.
Der Bundesgerichtshof hat (in insgesamt drei ähnlichen Verfahren) im September 2021 entschieden, ob die Influencer:innen gegen die Pflicht zur Kennzeichnung von Werbung verstoßen haben. Im hier vorliegen Fall sah der BGH keinen Verstoß, sofern Influencer offensichtlich nur für das eigene Unternehmen Werbung machen. Sofern Werbung für Dritte gemacht wird, liegt ebenfalls kein Verstoß vor – wenn diese Werbung ohne Gegenleistung erfolgt.
Mit Bescheid aus dem Dezember 2019 verpflichtete das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin die Klägerin Namen und Anschriften zahlreicher Anbieter, deren Inserate in online veröffentlichten Listen aufgezählt waren, und deren genaue Lage zu übermitteln. Dies begründete das Bezirksamt mit einem Verdacht für einen Verstoß gegen zweckentfremdungsrechtliche Vorschriften, den es unter anderem darauf stützte, dass die Inserate keine oder falsche Registriernummern enthielten oder die Geschäftsdaten gewerblicher Vermieter nicht erkennen ließen.
Die Antragstellerin im zu verhandelnden Fall ist Sängerin und Gründungsmitglied einer Band. Sie ist auch verantwortlich für die Inhalte einer Presseseite. Sie berichtete in einem Artikel über einen ehemaligen Bandkollegen, der „in seiner Erinnerungskiste“ gekramt und Videos der Antragstellerin gefunden hatte. Dies hatte er auch auf seinem Instagram-Account thematisiert. Die Antragstellerin hatte den Post mit den Worten: „Kennst du die Choreo noch ganz? Krieg die nicht mehr zusammen!!! Mann mann mann, Demenz“ kommentiert. In dem Artikel heißt es u.a. dazu: „Auch seine ehemalige Bandkollegin … kommentiert, spricht von Demenz und erntet einen riesigen Shitstorm“. Die Antragstellerin wendet sich unter anderem speziell gegen diese Äußerung.
Erwartet wird, dass die Verbraucher die Möglichkeit haben, alle Produktinformationen gleichzeitig mit Abgabe der Abschlusserklärung wahrnehmen zu können. Eine reine Verlinkung sei nicht ausreichend, so die Nürnberger Richter. Die Schaltfläche war mit „Jetzt kaufen“ beschriftet. Damit, so heißt es weiter, beziehe sich diese ausdrücklich nur auf einen Kaufvertrag, und nicht auch auf den sich davon deutlich unterscheidenden Mitgliedschaftsvertrag. Ein solcher Vertrag oder Abonnement kann auch dem allgemeinen Sprachgebrauch nach nicht „gekauft“ werden. Für diesen gab es im vorliegenden Fall keine ausdrückliche und eigene Bestätigung. Damit würde durch den Klick auf den Button zwar ein Kauf, aber eben kein Mitgliedschaftsvertrag zustande kommen.
Die Entscheidung des Landgerichts Köln zeigt allerdings auch deutlich, dass für Betroffene langes Zaudern nach einer Kenntnisnahme von Negativ-Bewertungen keine gute Idee ist. Wer also eine solche Bewertung bei Google oder auch einer anderen Online-Plattform, wie etwa kununu oder jameda, zur Kenntnis nimmt und dann mehrere Wochen nichts unternimmt, beraubt sich damit der Möglichkeit eines gerichtlichen Eilverfahrens. Innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme sollte sowohl eine Anzeige des rechtswidrigen Inhalts bei Google erfolgen, wie auch die Abmahnung übersandt werden. Fristgerecht kann dann innerhalb eines Monats eine einstweilige Verfügung bei Gericht beantragt werden. Nach diesem Zeitraum kann dann nur noch im Wege eines normalen Klageverfahrens ein Unterlassungsanspruch gegen Google versucht werden.
Cookies sind individuell vergebene Kennungen, die primär der Wiedererkennung eines Endgerätes dienen. Cookies ermöglichen beispielsweise, dass sich ein Nutzer in einem Online-Shop nicht auf jeder Artikelseite immer wieder neu einloggen muss. Neben solchen, für das Funktionieren von Webseiten essentiellen Cookies werden die kleinen Textdateien jedoch mitunter auf dem Endgerät des Nutzers platziert, um ihn für Werbetreibende zu identifizieren. Große Tracking-Anbieter wie Google Analytics nutzen Cookies, um den Nutzer über verschiedene Webseiten hinweg wiederzuerkennen und auf diese Weise ein Werbeprofil jedes Nutzers zu erstellen.
Im Fall des OLG Hamm ging es um eine Abmahnung und anschließende Klage des Mitbewerbers eines Online-Händler, der auf „Amazon“ Taschenmesser der Herstellers Victorinox angeboten. Victorinox wiederum gewährt eine (teilweise) zeitlich unbeschränkte, sogenannte Victorinox-Garantie. Der Händler hatte diese Garantie nicht weiter beworben, sondern lediglich in einem Untermenü der Angebotsseite den Hyperlink „Weitere technische Informationen“ eingebettet. Bei dessen Anklicken wurde das auf Amazon als PDF-Datei gespeicherte Informationsblatt des Herstellers geöffnet. Dazu müssten, dem Urteil nach, Angaben kommen, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, doch die waren eben so wenig enthalten, wie der Hinweis auf die davon unabhängigen gesetzlichen Gewährleistungsrechte.
Das Landgericht Essen stellte klar: Entgegen der Auffassung der Beklagten sei das Versprechen, die zuständige Aufsichtsbehörde zukünftig im Impressum anzugeben, keine unangemessene Benachteiligung – etwa weil es ihr subjektiv unmöglich sei. So sei es der Beklagten grundsätzlich ohne weiteres möglich, in ihren geschäftlichen Internet-Auftritten die für sie zuständige Aufsichtsbehörde zu benennen. Kurz: Die Beklagte sei zu keiner unmöglichen Handlung verpflichtet.