Google muss aktiv und kurzfristig auf Negativ-Bewertungen reagieren

In der Vergangenheit wurden Löschungsanträge wegen ungerechtfertigter Negativ-Bewertungen von Google oft nur schleppend bearbeitet. Dies hat auch das Landgericht Köln so gesehen und im August 2020 eine einstweilige Verfügung gegen Google erlassen, weil der amerikanische Internet-Riese nach Meinung der Richter den Löschungsantrag eines Unternehmens nicht schnell genug bearbeitet hatte.

Deutlich weist das Gericht darauf hin, dass zwei Wochen – ohne weitere Mitteilung nach einer Aufforderung zur Löschung – zu lang sind. Im Rahmen eines gerichtlichen Eilverfahrens wurde Google im konkreten Fall zur Löschung der entsprechenden Bewertung aufgefordert.

Im vorliegenden Fall hatte ein Unternehmen aus der Pharmabranche eine 1-Sterne-Bewertung ohne Begleittext von einem anonymen Nutzer erhalten. Das Unternehmen wollte diese Bewertung nicht hinnehmen und stellte bei Google einen Antrag auf Löschung. Jedoch wurde mit Verweis auf die Corona-Pandemie um Geduld gebeten und mitgeteilt, dass die Bearbeitung länger dauern würde.

Im Rahmen eines gerichtlichen Eilverfahrens wurde Google im konkreten Fall zur Löschung von Negativ-Bewertungen aufgefordert.Die Entscheidung des Landgerichts Köln zeigt allerdings auch deutlich, dass für Betroffene langes Zaudern nach einer Kenntnisnahme von Negativ-Bewertungen keine gute Idee ist. Wer also eine solche Bewertung bei Google oder auch einer anderen Online-Plattform, wie etwa kununu oder jameda, zur Kenntnis nimmt und dann mehrere Wochen nichts unternimmt, beraubt sich damit der Möglichkeit eines gerichtlichen Eilverfahrens. Innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme sollte sowohl eine Anzeige des rechtswidrigen Inhalts bei Google erfolgen, wie auch die Abmahnung übersandt werden. Fristgerecht kann dann innerhalb eines Monats eine einstweilige Verfügung bei Gericht beantragt werden. Nach diesem Zeitraum kann dann nur noch im Wege eines normalen Klageverfahrens ein Unterlassungsanspruch gegen Google versucht werden.

Der Vorteil einer Abmahnung ist, dass Google die Kosten der weiteren anwaltlichen Beauftragung tragen muss. Sollte innerhalb einer kurzen Frist weiterhin keine Löschung und Beseitigung erfolgen, steht eine gerichtliche Unterstützung offen und eine einstweilige Verfügung gegen Google beantragt werden.

Jedoch: Es kann auch nicht einfach jede schlechte Bewertung gelöscht werden. Das Landgericht Köln erklärte in seinem Urteil, dass ein betroffenes Unternehmen glaubhaft machen muss, dass die Bewertung willkürlich ist und nicht auf Tatsachen beruht. Außerdem darf es umgekehrt Google nicht möglich sein, zu beweisen, dass die Bewertung nicht auf wahren Erfahrungen des Nutzers fußt. Nach Ansicht der Kölner Richter war übrigens der pauschale Verweis auf die Corona-Pandemie als Grund für eine lange Bearbeitungsdauer nicht ausreichend.

Urteil des Landgericht Köln vom 18.8.2020; AZ – 28 O 279/20 –

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EuGH und BGH haben entschieden: Aktive Einwilligung zur Nutzung von Cookies muss gewährleistet sein

Wir haben jetzt alle mehr zu tun, wenn wir Webseiten besuchen. Zumindest beim ersten Besuch werden wir aufgefordert auszusuchen, welche Art Cookies wir zulassen, beziehungsweise sogar komplett ablehnen. Ja, auch das muss möglich sein. Vorausgefüllte Kästchen wie bisher genügen jedenfalls nicht, da ist das Urteil des Bundesgerichtshof eindeutig. Dies sei ein Wendepunkt für den Datenschutz in der Europäischen Union, sagen einige Beobachter.

Das Urteil markiert den Abschluss eines bereits 2014 begonnen Rechtsstreits zwischen der Verbraucherzentrale Bundesverband und dem Gewinnspielanbieter „Planet 49“. Zwar drehte sich das Verfahren auch um die Frage, ob eine von „Planet 49“ vorformulierte Werbeeinwilligung rechtmäßig war. Allerdings war sie dies nach Ansicht des BGH nicht, unter anderem, weil im konkreten Fall die Einwilligung auf eine unüberschaubare Liste von Partnerunternehmen verwies.

Beim ersten Besuch werden wir aufgefordert auszusuchen, welche Art Cookies wir zulassen, beziehungsweise sogar komplett ablehnenCookies sind individuell vergebene Kennungen, die primär der Wiedererkennung eines Endgerätes dienen. Cookies ermöglichen beispielsweise, dass sich ein Nutzer in einem Online-Shop nicht auf jeder Artikelseite immer wieder neu einloggen muss. Neben solchen, für das Funktionieren von Webseiten essentiellen Cookies werden die kleinen Textdateien jedoch mitunter auf dem Endgerät des Nutzers platziert, um ihn für Werbetreibende zu identifizieren. Große Tracking-Anbieter wie Google Analytics nutzen Cookies, um den Nutzer über verschiedene Webseiten hinweg wiederzuerkennen und auf diese Weise ein Werbeprofil jedes Nutzers zu erstellen.

Der BGH musste sich mit dem Rechtsstreit das erste Mal bereits im Jahr 2017 beschäftigen und hatte deutliche Zweifel daran, ob das deutsche Recht tatsächlich europarechtskonform sei – und legte daher konsequenterweise die Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vor. Der EuGH – für die verbindliche Auslegung des Europarechts zuständig – entschied daraufhin im Oktober 2019, dass die Cookie-Richtlinie in Deutschland nicht korrekt umgesetzt ist. Die Richtlinie verlange eine aktive Einwilligung des Betroffenen. Ein Opt-Out-Modell wie im Telemediengesetz formuliert, sei nicht ausreichend.

Auch eine Einwilligung mittels vorangekreuzter Kästchen reiche nicht, so die Luxemburger Richter. Damit stellt sich der EuGH zugleich auch gegen eine ältere, noch vor Geltung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO bzw. GDPR) ergangene Rechtsprechung in Deutschland, nachdem auch solche Ausgestaltungen wirksame Einwilligungen darstellen konnten.

Damit gilt ab sofort ein echtes Einwilligungserfordernis im Sinne eines Opt-In-Verfahrens. Einwilligungskästchen müssen also vom Nutzer aktiv angekreuzt werden, die bloße Bestätigung vorangekreuzter Felder genügt auf keinen Fall. Das hört sich zwar nachvollziehbar an, stellt Webseitenanbieter allerdings in der Umsetzung oft vor praktische Probleme. Zwar sind Cookie-Schaltflächen auf Webseiten mittlerweile üblich – bei der Ausgestaltung hapert es jedoch vielfach noch.

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Erweiterte Informationspflicht für Online-Händler bei Hinweis auf Hersteller-Garantie?

Die Rechtsprechung des Oberlandesgericht Hamm vom. November 2019 und des Landgericht Bochum aus dem gleichen Monat hat unter Umständen weitreichende Auswirkungen auf Online-Shopbetreiber. Danach erweitert sich die Informationspflicht der Online-Händler über Hersteller-Garantien ganz erheblich und erhöht damit natürlich gleichzeitig die Abmahngefahr, sollten diese Pflichten nicht umgesetzt werden. Nach der bisherigen Rechtsprechung hatten Shopbetreiber nur dann eine Informationspflicht zu Hersteller-Garantien, wenn sie aktiv damit werben oder diese in ihrem Verkaufstext erwähnt hatten.

Das erwähnte Urteil aus Hamm setzt ganz andere Maßstäbe – verpflichtet Online-Händler eine tiefergehende Recherche anzugehen. Denn, so die Richter, eine unzureichende Garantie-Erklärung begründet durchaus einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch selbst dann, wenn mit der Garantie nicht explizit geworben wurde. Ein Online-Händler muss auch dann über Inhalt und Umfang einer Garantie informieren, wenn er auf eine Bedienungsanleitung oder ein Informationsblatt des Herstellers verlinkt, in der eine eigene Garantie erwähnt wird.

Online-Händler müssen bei Garantien ganz genau aufpassen!Im Fall des OLG Hamm ging es um eine Abmahnung und anschließende Klage des Mitbewerbers eines Online-Händler, der auf „Amazon“ Taschenmesser der Herstellers Victorinox angeboten. Victorinox wiederum gewährt eine (teilweise) zeitlich unbeschränkte, sogenannte Victorinox-Garantie. Der Händler hatte diese Garantie nicht weiter beworben, sondern lediglich in einem Untermenü der Angebotsseite den Hyperlink „Weitere technische Informationen“ eingebettet. Bei dessen Anklicken wurde das auf Amazon als PDF-Datei gespeicherte Informationsblatt des Herstellers geöffnet. Dazu müssten, dem Urteil nach, Angaben kommen, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, doch die waren eben so wenig enthalten, wie der Hinweis auf die davon unabhängigen gesetzlichen Gewährleistungsrechte.

In einer solchen Garantieerklärung muss nämlich auf das gesetzliche Recht von Verbrauchern hingewiesen werden, dass deren grundsätzliche Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden können. Zudem muss die Garantieerklärung den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind – insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes – sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers enthalten.

Anders entschied das Landgericht Hannover (auch im September 2019) in einem vergleichbaren Fall – es verneinte eine Nachforschungspflicht hinsichtlich der Hersteller-Garantien. Es urteilte, dass den Verkäufer keine Informations- und Aufklärungspflichten für Garantien treffen könne, auf die er keinerlei Bezug nehme.

Und das genannte LG Bochum entschied wiederum anders – und ging sogar noch weiter als die Richter in Hamm. Nach der Entscheidung des LG Bochum ist der Verkäufer einer Ware verpflichtet, aktiv Nachforschungen über das Bestehen von Hersteller-Garantien für die angebotene Ware anzustellen, damit er seine Kunden über diese Garantien informieren könne.

Im noch anstehenden Berufungsverfahren wird sich das OLG Hamm dann endgültig mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob Online-Händler tatsächlich Nachforschungspflichten hinsichtlich des Bestehens von Hersteller-Garantien haben. Und eines ist sicher: Sollte das OLG Hamm als nächste Instanz die Rechtsauffassung des LG Bochum bestätigen, würden sich nahezu alle Online-Händler einer hohen Abmahngefahr ausgesetzt sehen.

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Hohe Vertragsstrafen möglich bei fehlerhaftem Impressum – auch aus mangelnder Sorgfaltspflicht

Ein Fall wie er im Geschäftsverkehr mehr als unbeliebt ist, aber eben doch leider gar nicht unwahrscheinlich: Ein Abmahnung erreicht die Geschäftsführung und es wird zähneknirschend eine Unterlassungserklärung unterschrieben. Eine hohe Vertragsstrafe ist bei erneuter Verfehlung fällig. Etwa wie im vorliegenden Fall bei einem fehlerhaften Impressum. Die Beklagte war allerdings der Auffassung, dass sie die vereinbarten 3.000 Euro gar nicht zahlen müsse. Das Landgericht Essen entschied hingegen im Juni 2020, dass sowohl die Höhe als auch der Anlass rechtens war.

Der Kläger stellte nach Erhalt der Unterlassungserklärung im Abstand von einem Monat jeweils weitere Verstöße gegen die Pflicht, die zuständige Aufsichtsbehörde im Impressum zu nennen, fest. Und er verlangte daraufhin von der Beklagten die Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe.

Das vollständig richtige Impressum muss stets korrekt sein. Anderfalls ist mit Abmahnungszahlungen zu rechnen.Das Landgericht Essen stellte klar: Entgegen der Auffassung der Beklagten sei das Versprechen, die zuständige Aufsichtsbehörde zukünftig im Impressum anzugeben, keine unangemessene Benachteiligung – etwa weil es ihr subjektiv unmöglich sei. So sei es der Beklagten grundsätzlich ohne weiteres möglich, in ihren geschäftlichen Internet-Auftritten die für sie zuständige Aufsichtsbehörde zu benennen. Kurz: Die Beklagte sei zu keiner unmöglichen Handlung verpflichtet.

Auch die Höhe der Vertragsstrafe von 3.000 Euro sei angemessen, so die Essener Richter, da die Beklagte sogar wiederholt gegen den Unterlassungsvertrag verstoßen habe. Sie müsse letztlich durch eine entsprechend hohe Strafe zur Unterlassung angehalten werden. Soweit die Beklagte im Internet für ihre Dienstleistungen werben will, habe sie auch die entsprechende unternehmerische Sorgfalt walten und sich anderenfalls die Folgen von fehlerhaften oder fehlenden Informationen vorhalten lassen.

Auch der vorgebrachte Einwand, für den Verstoß sei das Verschulden eines ehemaligen Mitarbeiters der Beklagten ursächlich gewesen, ließ das Landgericht nicht gelten. Die Beklagte müsse sich auch Wettbewerbsverstöße ihrer Angestellten zurechnen lassen. Das Urteil des Landgerichts Essen verdeutlicht, dass auch kleinere Versäumnisse bei den Pflichtangaben für das Impressum verfolgt und geahndet werden – und zu durchaus empfindlichen Zahlungen führen können. Und: Verstöße auf mehreren geschäftlichen Webseiten oder Social Media-Präsenzen eines Unternehmens können auch mehrere Vertragsstrafen wegen Verstößen wie einem fehlerhaften Impressum auslösen.

Urteil des Landgereicht Essen vom 3. Juni 2020; AZ – 44 O 34/19 –

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Online-Handel: Eine vorhandene Telefonnummer muss auch überall verfügbar sein

Onlinehändler sind nicht zwangsläufig verpflichtet, Verbrauchern eine Telefonnummer zur Kontaktaufnahme zur Verfügung zu stellen. Entscheidet sich ein Händler aber für die Nutzung dieses Kommunikationsmittels, muss er auch – zum Beispiel in seiner Widerrufsbelehrung – darauf hinweisen. Und darüber erreichbar sein. Dies stellte der EuGH (auf eine Anfrage des Bundesgerichtshof) mit seinem Urteil vom Mai 2020 hin ganz klar.

Im zu entscheidenden Fall hatte ein Onlinehändler gegen einen Wettbewerber geklagt, es zu unterlassen, auf seiner Webseite, bei den Informationen zum Widerrufsrecht für Verbraucher, keine Telefonnummer anzugeben. Der Beklagte benutzte auf seiner Seite die gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrung. Dort hatte er jedoch keine Telefonnummer angegeben, obwohl er über einen Telefonanschluss verfügte und die Telefonnummern auch im Impressum sowie im unteren Bereich der Startseite seiner Webseite gut sichtbar platziert hatte.

Die angerufenen Instanzen sahen darin denn auch eine Verletzung des Verbraucherschutzrechts und gaben der Unterlassungsklage statt. Da die maßgeblichen deutschen Vorschriften auf EU-Vorgaben zum Verbraucherschutz beruhen, setzte der Bundesgerichtshof (BGH) das Verfahren zunächst aus und legte dem EuGH zwei Fragen zur Auslegung der europäischen Regelung zur Vorabentscheidung vor.

Durch das EU-Maßnahmenpaket „New Deal for Consumers“ wird die Verbraucher-Richtlinie dahingehend geändert, dass stets und immer eine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung anzugeben ist.Vor allem wollte der BGH wissen, ob die Telefonnummern auch dann als „verfügbar“ gelten, wenn der Onlinehändler den Telefonanschluss zwar geschäftlich nutzt, nicht aber für den Abschluss von Fernabsatzverträgen verwendet und damit auch nicht zur Rückabwicklung in Form einer Entgegennahme von Widerrufserklärungen vorhält.

Die Richter des EuGH legten fest, dass Telefonnummern dann als „verfügbar“ gelten, wenn dem Verbraucher durch die Darstellung auf der Webseite suggeriert wird, dass der Unternehmer die Telefonnummer für den Kontakt zum Verbraucher nutzt. Daraus folgt dann, so die Richter, dass der Unternehmer in diesem Fall die Telefonnummer auch in seiner Widerrufsbelehrung nennen muss.

Der Fall macht ganz deutlich, dass Onlinehändler auch bei Verwendung der bekannten und vielfach verwendeten Muster-Widerrufsbelehrung keineswegs automatisch auf der sicheren Seite sind. Händler sollten in jedem Fall prüfen, ob sie eine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung angeben, wenn sie den Verbrauchern an anderer Stelle eine Kontaktmöglichkeit per Telefon anbieten. Kurz: Es kommt ganz deutlich auf die Wahrnehmung des (potenziellen) Kunden an.

Ab Mai 2022 gibt es für Händler dann sowieso keine Ausrede mehr: Durch das EU-Maßnahmenpaket „New Deal for Consumers“ wird die Verbraucher-Richtlinie dahingehend geändert, dass stets und immer eine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung anzugeben ist.

EuGH-Urteil vom 14. Mai 2020; AZ – C-266/19 –

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Influencer-Marketing: Was ist alles Werbung und muss auch gekennzeichnet werden?

Das Thema Influencer beschäftigt die Gerichte immer häufiger – denn hier ist immer ein noch stark wachsender Markt, der zwar mit einigen Auf und Ab, jedoch generell stark wächst. So hatte das Oberlandesgericht Braunschweig festgelegt, dass generell einfach alles als Werbung gekennzeichnet werden muss, mit dem ein kommerzieller Zweck verfolgt wird. Ein solcher kommerzieller Zweck kann beispielsweise auch dann vorliegen, wenn für einen Beitrag von einem Influencer noch gar kein Geld geflossen ist. Eine Kennzeichnung kann auch dann notwendig sein, wenn eine Marke oder ein Produkt in der Hoffnung auf künftige Gegenleistung verlinkt wird. Kurz: Influencer-Marketing muss zweifellos noch „ausdiskutiert“ werden – und auch die Politik wird vermutlich noch gesetzgeberisch eingreifen müssen.

Wir komplex dieses ist, zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgericht München, nachdem Influencer auch ohne kommerzielles Interesse posten könnten. Das Gericht traf damit tatsächlich eine wichtige Feststellung: Offenbar können auch Influencer vollkommen ohne kommerziellen Zweck Sachen posten. Genau darum geht es bei dem ganzen Streit um das Thema Schleichwerbung. So wird eben argumentiert, dass Influencer eine Art Dauerwerbesendung seien und daher entweder alles oder eben gar nichts als Werbung kennzeichnen müssen, auch wenn sie für einen Post nicht direkt eine Gegenleistung bekommen habe.

Influencer-Marketing ist rechtlich noch nicht in allen Facetten klar geregelt.In einem anderen Fall musste sich das Landgericht Koblenz (Urteil vom April 2020) mit einer Influencerin auseinander setzen, die Beiträge unter der Nennung eines Friseursalons postete. Der Salon gab zwar eine Erklärung ab, wonach er bestritt, eine geschäftliche Beziehung mit der Influencerin zu pflegen; diese wurde vom Gericht allerdings als inhaltlich falsch gewertet. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Influencerin durch die Postings versuche, die Verbraucher zu beeinflussen und so, mittelbar den Absatz zu fördern.

Interessant ist die gerichtliche Feststellung, dass Influencer „generell Werbung“ betreiben würden – Influencer-Marketing damit vielen anderen kommerziellen Kanälen gleichgestellt wird. Das lässt sich argumentativ durchaus nachvollziehen, da ja Influencer als Unternehmer tätig sind (und keine Privatleute mit bestimmten Interessen) – und sich selbst durch bestimmte Inhalte bei Unternehmen ins Gedächtnis bringen wollen. Das wäre dann Self-Marketing und damit nicht ohne finanziellen Hintergrund.

Influencer auf ihren Social-Media-Kanälen verstehen sich tatsächlich schon länger selbst als neues Medium, die gleich einer Zeitung sowohl redaktionelle, als auch werbliche Inhalte verbreiten. Daraus entsteht dann auch das Argument, dass sie eben nicht mit allem einen kommerziellen Zweck verfolgen. Grundsätzlich ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in Sachen Schleichwerbung allerdings relativ eindeutig und damit auch gut auf Influencer anwendbar.

Foto: Daxiao Productions

Haftet YouTube für das Hochladen rechtswidriger Videos?

Im Juli 2020 hatte Generalanwalt Saugmandsgaard unter anderem aufgrund zweier deutscher Fälle in einem Schluss-Antrag für den EuGH dargelegt, dass Betreiber von Online-Plattformen wie YouTube nach dem derzeitigen Stand des EU-Rechts nicht unmittelbar für das rechtswidrige Hochladen geschützter Werke durch Nutzer dieser Plattformen haftbar zu machen sind.

Hintergrund dazu ist eine aktuelle Richtlinie aus dem Jahr 2019, die von jedem Mitgliedstaat spätestens bis zum 7.6.2021 in innerstaatliches Recht umzusetzen ist. Sie definiert eine neue spezifische Haftungsregelung für Werke über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt. Betreiber von Online-Plattformen wie YouTube werden verpflichtet, die Betreiber für die von den Nutzern ihrer Plattform online gestellten Werke die Zustimmung von deren Rechtsinhabern einzuholen – also etwa indem sie eine Lizenzvereinbarung mit ihnen abschließen. Nicht einfach, keine Frage bei der offenen Schnittstelle des Google-Ablegers.

Plattformen wie YouTube sollen nicht direkt für Rechtsverstöße durch Nutzer haftbar gemacht werden.Bei den beiden deutschen Fällen ist diese Richtlinie noch nicht anwendbar. Der EuGH wurde daher um die Klarstellung der Haftung der Betreiber nach den derzeit geltenden Regelungen ersucht. Dies ist auch der Grund für Saugmandsgaards Antrag. In dem einen Rechtsstreit geht Frank Peterson, ein Musikproduzent, gegen YouTube und deren Muttergesellschaft Google wegen des Hochladens mehrerer Tonträger im Jahr 2008 vor, an denen er verschiedene Rechte haben soll. Dieses Hochladen erfolgte ohne seine Erlaubnis durch Nutzer der Plattform. Im zweiten Fall geht die Verlagsgruppe Elsevier wegen im Jahr 2013 erfolgten Einstellung verschiedener Werke auf der Sharehosting-Plattform Uploaded vor, an denen Elsevier die ausschließlichen Rechte hält. Der mit diesenRechtsstreitigkeiten befasste BGH hatte die Verfahren ausgesetzt und dem EuGH mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Betreiber von Video-Plattformen nehmen in solchen Fällen grundsätzlich selbst keine „öffentliche Wiedergabe“ vor. Die Rolle der Betreiber ist grundsätzlich die eines Vermittlers. Die Primärhaftung, die sich aus dieser „Wiedergabe“ ergeben kann, trifft somit in der Regel allein diese Nutzer. Der Vorgang des Einstellens einer Datei auf einer Plattform erfolgt, sobald er vom Nutzer eingeleitet ist, automatisch – ohne dass der Betreiber dieser Plattform die veröffentlichten Inhalte auswählt oder sie auf andere Weise bestimmt. Die etwaige vorherige Kontrolle, die dieser Betreiber automatisiert vornimmt, stellt keine Auswahl dar.

Darüber hinaus können Betreiber von Upload-Plattformen grundsätzlich für die Dateien, die sie im Auftrag ihrer Nutzer speichern, in den Genuss der in der Richtlinie vorgesehenen Haftungsbefreiung kommen – sofern sie keine aktive Rolle gespielt haben. Die fragliche Befreiung sieht vor, dass der Anbieter eines Dienstes, der in der Speicherung von eingegebenen Video- und anderen Daten besteht, nicht für diese hierbei gespeicherten Informationen verantwortlich gemacht werden kann. Ausnahme wäre, wenn dieser, nachdem er Kenntnis von der Rechtswidrigkeit dieser Informationen oder Tätigkeiten erlangt hat oder sich dieser Rechtswidrigkeit bewusst geworden ist, diese Informationen nicht unverzüglich entfernt oder unzugänglich gemacht hat.

Die Fälle, in denen die fragliche Befreiung ausgeschlossen ist – nämlich wenn ein Anbieter tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information hat – beziehen sich grundsätzlich auf konkrete rechtswidrige Informationen. Andernfalls bestände ja auch die Gefahr, dass sich die Plattformbetreiber zu Schiedsrichtern über die Rechtmäßigkeit von Online-Inhalten aufschwingen. Oder gar eine übervorsorgliche Entfernung der Inhalte vornehmen, die sie im Auftrag der Nutzer ihrer Plattformen speichern, indem sie rechtmäßige Inhalte gleichermaßen löschen.

Laut des genannten Antrags sollten Rechteinhaber die Möglichkeit haben, eine solche Anordnung zur Löschung etc. zu beantragen, wenn feststeht, dass Dritte über den Dienst des Plattformbetreibers ihre Rechte verletzen – ohne einen Wiederholungsfall abwarten und ein Fehlverhalten des Vermittlers beweisen zu müssen.

Foto: Denys Prykhodov

Auch nur bei Aussicht auf künftige Gegenleistung müssen Influencer Werbung kennzeichnen

Generell muss einfach alles als Werbung gekennzeichnet werden, mit dem ein kommerzieller Zweck verfolgt wird. Ein solcher kommerzieller Zweck kann beispielsweise auch dann vorliegen, wenn für einen Beitrag von einem Influencer noch gar kein Geld geflossen ist. Eine Kennzeichnung kann auch dann notwendig sein, wenn eine Marke oder ein Produkt in der Hoffnung auf künftige Gegenleistung verlinkt wird. So hat das Oberlandesgericht Braunschweig im Mai 2020 geurteilt.

Das eröffnet natürlich gleich die Frage, wo die Grenze zwischen Werbung und Empfehlung liegt? Und ist diese Unterscheidung bei Influencern überhaupt relevant? Das OLG Braunschweig meint dazu, dass derjenige, der sich Influencer nennt, auch dann kennzeichnungspflichtige Eigenwerbung betreibt, wenn es sich um scheinbar private Empfehlungen handelt.

Bei den Influencern gibt es eben das besondere Problem, dass es ihnen oftmals primär um ihre eigene Vermarktung geht, es geht um Follower-Zahlen und Aktivität der Nutzerprofile. Daher steht hinter der Bewertung eines Produktes durchaus nicht immer eine direkte Geschäftsbeziehung zum Hersteller.

Eine Marke oder ein Produkt in der Hoffnung auf künftige Gegenleistung verlinkenDoch die jetzt nötige Kennzeichnung soll Betrachter schon einmal davor warnen, dass mit einem Beitrag ein kommerzielles Interesse verfolgt wird und er daher nicht mehr ausschließlich von der eigenen Meinung getragen wird – kein Spaß-Posting ist. Einer scheinbar privaten und objektiven Empfehlung wird eben nachweislich mehr Bedeutung beigemessen, als einem als Werbung gekennzeichneten Post. Das macht ja auch den Erfolg dieser Art Werbung aus.

In dem konkreten Fall kam noch hinzu, dass die Bloggerin scheinbar ohne jeden Grund Hersteller verlinkt hatte. Es gab tatsächlich keinen redaktionellen Anlass zur Verlinkung und dieser Art der Influencer Werbung. Genau dieses, für den Betrachter ohne Zusammenhang, Verlinken von Herstellern wurde auch schon anderen Influencern zum Verhängnis. Interessant ist daher die gerichtliche Feststellung des im zweiten Fall tätigen Landgericht Koblenz in seinem Urteil vom April 2020, dass Influencer „generell Werbung“ betreiben würden. Folgerichtig müssten Influencer jeden Post, der eine Marke, ein Geschäft oder Unternehmen nennt, als Werbung kennzeichnen.

Diese Beurteilung mag zumindest dann nicht absolut verkehrt sein, wenn der Influencer als Unternehmer tätig ist und sich selbst durch bestimmte Inhalte bei Unternehmen ins Gedächtnis bringen will. Nach Einschätzung der Gerichte betreiben die Influencer ihren Account nicht zu rein privaten Zwecken, sondern auch zur geschäftlichen Vermarktung ihrer eigenen Person und ihres eigenen Unternehmens. Die fehlende Gegenleistung durch die verlinkten Unternehmen ist einem solchen Fall für die Bewertung, ob nun kennzeichnungspflichtige Werbung vorliegt, nicht das entscheidende Kriterium.

Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil vom 13.05.2020; AZ – 2 U 78/19 –

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Recht auf Auskunft nach der DSGVO umschließt auch die Herkunft der Daten

Die allgemeine Auskunft über gespeicherte Daten, die nach DSGVO von Betroffenen bei Unternehmen verlangt werden können, umfasst auch die Herkunft der Daten und alle Angaben über die Mittel, mit denen diese personenbezogenen Daten erhoben wurden. Das entschied ganz klar das Landgericht Mosbach im Januar 2020. Anders nämlich als das alte Bundesdatenschutzgesetz verlangt die DSGVO stets die Auskunft über „alle verfügbaren Informationen über die Herkunft“ der Daten in „genügender Tiefe“ – wenn diese Daten nicht bei den Betroffenen selbst erhoben wurden.

Das macht klar, dass man als Unternehmen stets transparent erklären können sollte, woher etwa E-Mail-Adressen stammen, mit denen – egal ob B2B oder B2C – (potenzielle) Kunden kontaktiert werden. Das Stichwort „genügende Tiefe“ bedeutet zudem, dass es eben nicht ausreicht, nur darüber zu informieren, woher man selbst die Daten bezogen hat, man muss möglicherweise auch ergründen und mitteilen, wie diese Quelle die personenbezogenen Daten erlangt hat.

Die Herkunft der Daten und alle Angaben über die Mittel, mit denen diese personenbezogenen Daten erhoben wurden.Im verhandelten Fall ist daher die Angabe einer Schuldnerin, die Daten seien aus einem Bezahlvorgang einer namentlich benannten GmbH erhoben worden, schlicht nicht hinreichend. Und die Verweigerung der Auskunft mit Hinweis darauf, es handele sich nicht um Daten des Klägers (Gläubiger) sogar fehlerhaft. Denn, dass es sich nicht um Daten des Gläubigers handele, könne nicht daraus abgeleitet werden, dass diese von einem Dritten eventuell missbräuchlich verwandt worden waren.

Zusammenfassend lässt sich feststellen: Von der Auskunftsverpflichtung erfasst sind alle Daten wie Namen oder Geburtsdatum, genauso wie jegliche Merkmale, die eine Identifizierung einer Person ermöglichen können, zum Beispiel Gesundheitsdaten, Kontonummer usw. Laut einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom Juli 2019 ist sogar Auskunft über interne Gesprächsvermerke und Telefonnotizen zu erteilen.

Besonders im Bereich E-Commerce teilen wahrscheinlich alle Menschen mit einem E-Mail-Account das gleiche Schicksal. Ständig flattern Werbe-Mails ins Postfach, ohne dass man sich tatsächlich dafür angemeldet hat. Damit man dieser Sache auf den Grund gehen kann, hat die Datenschutzgrundverordnung eben diesen speziellen Auskunftsanspruch verankert.

Unternehmen weigern sich aber manchmal, die Karten auf den Tisch zu legen. Die Entscheidung zeigt, dass derjenige, der datenschutzrechtlich zur Auskunft verpflichtet ist, diese Verpflichtung nicht auf die leichte Schulter nehmen sollte. Immerhin sind in dem Fall, dass Berechtigte wegen unvollständiger oder falscher Angaben über die Datenschutzbeauftragten der Länder vorgehen, möglicherweise ein Zwangsgeld von bis zu 25.000 Euro, Zwangshaft oder ersatzweise Zwangshaft bis 6 Monate möglich.

Urteil des Landgericht Mosbach, Beschluss vom 27.1.2020; AZ – 5 T 4/20 –

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Wesentliche Merkmale von Produkten müssen beim Bestellvorgang unmittelbar dargestellt werden

Werden online Kaufverträge mit Verbrauchern geschlossen, gelten zahlreiche Informationspflichten. Dazu gehört auch, dass die wesentlichen Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung gestellt werden. Diese Angaben im Warenkorb nur zu verlinken, reicht tatsächlich nicht aus – laut Urteil des OLG München müssen sich diese Informationen vielmehr direkt auf der Internetseite befinden, auf der der Kunde den Bestellvorgang abschließt.

Die Richter des anschließend von den Beklagten – Amazon mit seinem Marketplace – angerufene Bundesgerichtshof (BGH) stellten dazu fest, dass die „Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert“ und wiesen die Beschwerde ab. Das Urteil der Münchner Richter hat damit seine Wirksamkeit behalten.

Beim Bestellvorgang im Onlienhandel müssen wesentliche Produkteigenschaften klar erkennbar sein.Allerdings sieht der BGH die Lage aus Praxis-Sicht durchaus als problematisch an. Das Hauptargument ist dabei, dass die von Amazon gewählte Gestaltung mit einem Link auf Produktdetails nur im Warenkorb nicht den gesetzlichen Vorgaben genügt. Es fehle der räumlich-funktionale Zusammenhang zwischen den Pflichtangaben und dem Bestell-Button, so der Beschluss vom November 2019.

Diese Situation hat für Marketplace-Händler bei Amazon weitreichende Auswirkungen: Werden die wesentlichen Produkteigenschaften im Checkout nicht gesetzeskonform genannt, bedeutet das für Händler tatsächlich ein rechtliches Risiko – ihnen drohen Abmahnungen von Mitbewerbern. Das Problem ist, sie können am Checkout-Prozess selbst nichts ändern, auch wenn er rechtswidrig ist. Das bedeutet denn auch, dass ein rechtssicherer Handel auch für Dritthändler nur möglich ist, wenn die Plattformbetreiber Amazon eine rechtskonforme Darstellung im Checkout sicherstellen und somit den Bestellvorgang nicht behindern.

Wie Händler mit der Situation umgehen, kann nur eine Frage der persönlichen Risikoabwägung sein. Wie sieht die Konkurrenzsituation aus, wie wahrscheinlich sind rechtliche Schritte von Mitbewerbern? Wenn wie hier die eigentlich betroffenen Händler keine Handhabe haben und quasi vor der Wahl stehen, entweder ihren Handel auf dieser Plattform einzustellen oder sich aber dem Risiko rechtlicher Konsequenzen auszusetzen, ist dies ein Zustand, den weder der Plattformbetreiber noch der Onlinehandel gutheißen können.

Beschluss des BGH vom 28.11.2019; AZ – I ZR 43/19 –

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