E-Commerce: Ab 1. Juli 2022 ist eine Kündigungsschaltfläche für Verbraucher Pflicht

Shop-Betreiber und E-Commerce-Unternehmen müssen zukünftig Verbrauchern die Kündigung von laufenden Verträgen mit der Bereitstellung einer Kündigungsschaltfläche einfacher machen. Allerdings muss nicht bloß eine Schaltfläche, sondern ein gesetzlich genau vorgegebenes Kündigungsverfahren umgesetzt werden. Im Vordergrund steht ein festes Bestätigungsverfahren: Nach dem Absenden der Kündigung müssen die Verbraucher eine Kopie ihrer Kündigungserklärung sowie eine Bestätigung des Zugangs erhalten. Dazu gehört auch die Nennung des Datums, zu dem die Kündigung wirksam wird.

Der Gesetzgeber gibt zudem genau vor, wie diese Kündigungsschaltfläche formuliert und wo sie auf der Seite platziert werden muss. Diese Schaltfläche muss anschließend zu einer Bestätigungsseite führen, deren Inhalt und Ausgestaltung ebenfalls gesetzlich vorgegeben ist. Nach dem Klick auf die entsprechende Schaltfläche müssen die Kunden der E-Commerce-Seite auf eine Webseite oder zu einer entsprechenden Funktion einer App geleitet werden.

Kündigungsschaltfläche wird Pflicht!

Dort müssen sie ihre Kündigung noch einmal gesondert bestätigen können. Und: Alle Eingabefelder dürfen nicht als Pflichtfelder definiert sein. Jedoch ist natürlich ein Hinweis vor dem Absenden, dass bei fehlenden Angaben zur Person und zum Vertrag die Zuordnung unmöglich werden kann, durchaus zulässig. Der Zugang darf übrigens nicht von einem Login mit Kundendaten abhängig gemacht werden.

Die Kunden müssen sofort (also ohne weitere Prüfung nach dem „Klick“) eine Bestätigung des Zugangs der Kündigung auf „elektronischem Wege“ erhalten – das wird in der Regel sicher per E-Mail geschehen. Inhaltlich sollten in der Kopie der Kündigungserklärung nur ganz knapp die Angaben des Kunden samt Zeitpunkt der Erklärung enthalten sein. Diese Angaben zu ergänzen – etwa um Details zu dem gekündigten Vertrag oder offene Posten – wird nicht empfohlen.

Nach der Abgabe der Kündigung müssen die jetzt ehemaligen Kunden die Möglichkeit erhalten ihre Erklärung dauerhaft zu sichern. Das kann insbesondere durch PDF-Dateien und E-Mails geschehen. Im Fall einer Bestätigungs-E-Mail sind Angaben zum Unternehmen samt Anschrift und Kontaktdaten erlaubt, genauso wie auch ein Link zum Impressum. Auf Links zu Social-Media-Seiten des E-Commerce-Unternehmens und gar Werbeaussagen muss unbedingt verzichtet werden, da die E-Mail sonst als Werbung eingestuft werden könnte.

Da Verstöße gegen diese neuen Pflichten zu Abmahnungen führen können, sollten die im Beitrag vorgestellten Verfahren von E-Commerce-Betreibern schnellstmöglich umgesetzt werden.

Foto: Gorodenkoff

BSI darf vor Virenschutzsoftware von Kaspersky warnen

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) darf vor Virenschutzsoftware der Firma Kaspersky warnen. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln Anfang April 2022 entschieden und damit den Eilantrag eines in Deutschland ansässigen Unternehmens aus der Kaspersky-Gruppe abgelehnt.

Das BSI hatte im März 2022 eine Warnung veröffentlicht, wonach die Zuverlässigkeit des russischen Herstellers Kaspersky durch die aktuellen kriegerischen Aktivitäten Russlands in Frage gestellt sei. Es hatte empfohlen, Virenschutzsoftware von Kaspersky durch alternative Produkte zu ersetzen.

Die Kaspersky Labs GmbH, die Virenschutzprodukte des russischen Herstellers vertreibt, beantragte daraufhin den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Unterlassung und Widerruf dieser Warnung. Zur Begründung führte sie aus, dass es sich um eine rein politische Entscheidung ohne Bezug zur technischen Qualität der Virenschutzsoftware handle. Eine Sicherheitslücke im Sinne einer bekannt gewordenen technischen Schwachstelle liege nicht vor. Anhaltspunkte für eine Einflussnahme staatlicher Stellen in Russland auf Kaspersky bestünden ebenfalls nicht. Zudem seien verschiedene Maßnahmen zur Erhöhung der Datensicherheit und -transparenz ergriffen worden.(BSI) darf vor Virenschutzsoftware der Firma Kaspersky warnen

Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Der Gesetzgeber hat den Begriff der Sicherheitslücke, die das BSI zu einer Warnung berechtigt, recht offen formuliert. Virenschutzsoftware erfülle aufgrund der weitreichenden Berechtigungen zu Eingriffen in das jeweilige Computersystem grundsätzlich alle Voraussetzungen für eine solche Sicherheitslücke, so die Kölner Verwaltungsrichter. Dass ihr Einsatz dennoch empfohlen werde, beruhe allein auf dem hohen Maß an Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Herstellers. Daher liege jedenfalls dann eine Sicherheitslücke vor, wenn das erforderliche hohe Maß an Vertrauen in den Hersteller nicht (mehr) gewährleistet sei.

Dies sei bei Kaspersky derzeit der Fall. Das Unternehmen habe seinen Hauptsitz in Moskau und beschäftige dort zahlreiche Mitarbeiter. Angesichts des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine, der auch als „Cyberkrieg“ geführt werde, sei nicht hinreichend sicher auszuschließen, dass russische Entwickler aus eigenem Antrieb oder unter dem Druck anderer russischer Akteure die technischen Möglichkeiten der Virenschutzsoftware für Cyberangriffe auch auf deutsche Ziele ausnutzen.

Außerdem habe die massive Beschränkung der Pressefreiheit in Russland im Zuge des Kriegs mit der Ukraine gezeigt, dass entsprechende Rechtsgrundlagen schnell „ungültig“ werden können. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass in Russland ansässige Programmierer auf die in Rechenzentren in der Schweiz gespeicherten Daten europäischer Nutzer zugreifen können. Eine permanente Überwachung des Quellcodes und von Updates erscheine demgegenüber wegen der Datenmengen, der Komplexität der Programmcodes und der notwendigen Häufigkeit von Updates praktisch unmöglich.

Beschluss des Verwaltungsgericht Köln vom 1.4.2022; AZ – 1L 466/22 –

Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.

Foto: BullRun

Facebook-Account kann nur in Ausnahmefällen ohne Abmahnung gekündigt werden

Facebook hatte im Sommer 2019 in zwei Fällen Beiträge des Klägers mit Bezug zur sogenannten „Identitären Bewegung“ gelöscht und das Profil des Klägers jeweils vorübergehend gesperrt. Nach einem weiteren Posting im Januar 2020 wurde dessen Account dann dauerhaft deaktiviert. Facebook berief sich dabei auf Verstöße des Klägers gegen die Nutzungsbedingungen in Verbindung mit den „Gemeinschaftsstandards“, die unter anderem die Unterstützung von „Hassorganisationen“ verbieten.

Die Richter des Oberlandesgereicht Karlsruhe entschieden im Februar 2022, dass eine Löschung von Beiträgen und die Sperrung des Accounts unzulässig waren. Anbieter von Social-Networks sind dazu berechtigt, ihren Nutzerinnen und Nutzern in den AGB die Einhaltung objektiver und überprüfbarer Kommunikationsstandards vorzugeben, auch wenn diese über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen. Er darf sich dabei auch das Recht vorbehalten, bei Verstoß gegen die Kommunikationsstandards einzelne Beiträge zu entfernen oder den Netzwerkzugang zu sperren.

Anforderungen denen Facebook aber nicht gerecht wurde, weil kein verbindliches Verfahren vorgesehen warDer gleiche Anbieter muss jedoch in seinen Geschäftsbedingungen sicherstellen, dass der Nutzer über die Entfernung eines Beitrags jedenfalls unverzüglich nachträglich und über eine beabsichtigte Sperrung des Nutzerkontos vorab informiert und der Grund dafür mitgeteilt wird. Die Nutzer müssen die Möglichkeit zur Stellungnahme haben, an die sich eine erneute Entscheidung des Anbieters mit der Option anschließt, einen entfernten Beitrag auch wieder zugänglich zu machen.

Anforderungen denen Facebook aber nicht gerecht wurde, weil kein verbindliches Verfahren vorgesehen war, in dem die betroffenen Nutzer Stellung nehmen können. Damit schließt das Karlsruher Gericht der Einschätzung bereits ergangenen Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 29. Juli 2021 an.

Nur wenn der Kläger strafbare Inhalte gepostet hätte (was aber hier nicht der Fall war), wäre eine Löschung dieser Beiträge und eine Sperrung des Nutzerkontos dennoch möglich gewesen. Denn bei strafbaren Inhalten ist der Anbieter bereits aufgrund der gesetzlichen Vorgaben im Telemediengesetz und im Netzwerkdurchsetzungsgesetz zu entsprechenden Maßnahmen verpflichtet.

Die in diesem Fall damit verbundene Kündigung des Nutzungsvertrags durch Facebook hielt der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Ein Nutzungsvertrag darf bei Verstößen gegen die festgelegten Kommunikationsstandards beendet werden wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. Das geht aber nur in den wenigsten Fällen ohne eine vorherige Abmahnung – etwa bei besonders gravierenden Vertragsverletzungen. Für einen interessengerechten Ausgleich der Parteien ist es in der Regel erforderlich, dass Nutzer vorab über die beabsichtigte Kündigung des Nutzervertrags informiert werden, ihnen der Grund hierfür mitgeteilt und eine Möglichkeit zur Gegenäußerung eingeräumt wird.

 Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 4.2.2022; AZ – 10 U 17/2 –

Foto:  Goodpics

Influencer-Agentur haftet durch Impressum für Kennzeichnungsverstöße

Um nicht ihre private Adresse im Impressum öffentlich einsehbar zu machen, nutzen (zumindest größere) Influencer an der Stelle manchmal die Kontaktdaten ihrer Agentur. Denn klar ist, ein Impressum ist laut Telemediengesetzes (TMG) Pflicht. Weil eine solche Agentur im Impressum einer Influencerin angegeben war, muss nun die Agentur für deren Kennzeichnungsverstöße haften. Das entschied das Kölner Landgericht im September 2021.

Grundsätzlich gilt, sobald eine Gegenleistung für einen Post erbracht wurde, sei es mit einer monetären Bezahlung oder einen andersartigen Gegenwert, muss der jeweilige Post als Werbung gekennzeichnet werden. Ein geschäftlicher Hintergrund kann bereits angenommen werden, wenn der Account zum Beispiel zu Marketing-Zwecken genutzt wird. Dann muss im Impressum der Dienste-Anbieter genannt werden. Das ist meist die Person, die über die bereitgestellten Inhalte entscheiden kann, beziehungsweise diese veröffentlicht. Die dort genannte Person muss die Verantwortung für die geposteten Inhalte übernehmen.

Im Impressum genannte Agentur muss auch die Verantwortung übernehmenBei Verstößen übernimmt der oder die postende Influencerin die Haftung. Jedoch nur, wenn sie auch als verantwortliche Person im Impressum angeführt werden. Wenn Influencer unter einem Alias auftreten oder nicht möchten, dass der echte Name oder die Anschrift im Impressum auftauchen, wird eben öfter mal auf die Daten der jeweiligen Agentur ausgewichen. Dadurch muss jedoch die Agentur auch die Verantwortung für gepostete Inhalte tragen.

In dem zu verhandelnden Fall ging es um die fehlende Kennzeichnung von Blog-Beiträgen mit werblichem Charakter. Die Agentur hatte vorgebracht, die Influencerin schützen zu wollen, da sie durch die Veröffentlichung ihrer Adresse gefährdet sei. In solchen Fällen kann tatsächlich erwogen werden, die Adresse der Agentur als c/o-Adresse in das Impressum aufzunehmen. Die Privatadresse muss nicht veröffentlicht werden, wenn dennoch eine ladungsfähige Anschrift bei den genannten Dritten vorhanden ist.

Influencer und ihre Agenturen sollten sich in jedem Fall im Klaren darüber sein, dass die Haftungspflicht nicht unbedingt ausschließlich bei den Erstellern liegt, wenn im Impressum eine andere verantwortliche Person aufgeführt wird – und daher gilt es unbedingt vertragliche Regelungen für den Fall der Fälle zu treffen.

Landgericht Köln, Urteil vom 14.9.2021; AZ – 31 O 88/21 –

Foto: rh2010

 

Keine Haftung für Betreiber einer „Fanpage“ bei Datenschutzverstößen von Facebook

Das „Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz“ (ULD) aus Schleswig-Holstein hatte gegenüber der „Wirtschaftsakademie“ im Dezember 2011 angeordnet, die von ihr betriebene Facebook-Fanpage wegen datenschutzrechtlicher Verstöße von Facebook zu deaktivieren. Auf die Klage der Wirtschaftsakademie hin hatte das Verwaltungsgericht im Oktober 2013 den Bescheid zunächst erst einmal aufgehoben. Die dagegen eingelegte Berufung des ULD hatte nach einem ersten Urteil des Oberverwaltungsgerichts im September 2014 keinen Erfolg gehabt.

Eine sogenannte Fanpage dient meistens Unternehmen und Institutionen als Profil in diesem sozialen Netzwerk und unterscheidet sich in vielen Punkten deutlich von einem privaten Facebook-Profil.

Der EuGH entschied schließlich zur Verantwortlichkeit von Fanpage-Betreibern. In dem sich anschließenden Revisionsverfahren hatte das Bundesverwaltungsgericht nämlich zunächst bestimmte Fragen dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung vorgelegt. Dabei ging es insbesondere um die Verantwortlichkeit von Fanpagebetreibern und um die Anwendbarkeit deutschen Datenschutzrechts. Nach dessen Entscheidung im Juni 2018 hatte das Bundesverwaltungsgericht dann im September 2019 das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aus dem September 2014 aufgehoben. Am Ende wurde die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Haftung für Betreiber einer „Fanpage“ bei Datenschutzverstößen

Das Oberverwaltungsgericht hat insgesamt einen schwerwiegenden Verstoß in der Verwendung der personenbezogenen Daten von im Facebook-Netzwerk registrierten und angemeldeten Personen erkannt. Diese Datenverwendung sei weder gesetzlich erlaubt, noch hätten die Nutzerinnen und Nutzer in diese eingewilligt. Somit müsse auch einer Anweisung des ULD Folge geleistet werden – der Betreiber können die festgestellten Verstöße ja nicht selbständig verändern oder bestimmte Vorgänge verhindern. Die angeordnete Deaktivierung stellt damit eine Konsequenz dieser Situation dar.

Im Übrigen seien die betroffenen Personen nicht hinreichend über sämtliche Daten-Erhebungs und -Verwendungen, die durch den Besuch einer typischen Fanpage angestoßen würden, informiert worden. Für diese Verstöße sei die Klägerin durchaus mitverantwortlich – auch wenn eben keine Haftung als solche vorliege.

Alle anderen zu Beginn des Verfahrens noch streitigen Rechtsfragen waren vorab durch Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesverwaltungsgerichts bereits verbindlich geklärt worden. Aktuell liegen weitere schriftliche Urteilsgründe allerdings noch nicht vor.

Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.11.2021; AZ – 4 LB 20/13

Foto: Aleksei

Online-Shops dürfen unterschiedliche Widerrufsbelehrungen bereitstellen

Ein Internetshop erfüllt seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung auch dann, wenn der entsprechende Link zu zwei unterschiedlichen Widerrufsbelehrungen führen – und zwar einmal für den Kauf von Speditionswaren und zum zweiten für den Kauf paketfähiger Standardware. Das hat das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom April 2021 entschieden. Entscheidend ist hier, dass die Widerrufsbelehrungen die gesetzlichen Vorgaben erfüllen.

Ein Internetshop für Spielgeräte aus Holz für den Außenbereich, Kinderbetten und Matratzen wurde von einem Verein auf Unterlassung wegen wettbewerbswidriger Werbung verklagt, weil der Verbraucher nicht entsprechend den gesetzlichen Vorgaben über sein Widerrufsrecht belehrt werde.

Der Verbraucher erfahre vor Abschluss des Vertrages nicht, wie die von ihm bestellte Ware konkret versandt werde, so der klagende Verein, der laut Satzung gegen unlauteren Wettbewerb kämpft. Pflicht zu ordnungsgemäßen WiderrufsbelehrungenDie Widerrufsbelehrungen für Standard- und Speditionswaren unterschieden sich im konkreten Fall in den Regelungen zur Rücksendung. Während bei der Speditionsware eine Abholung durch das Unternehmen und das Tragen der Kosten durch dieses vorgesehen war, war für Standard-Paketware geregelt, dass der Verbraucher die Kosten der Rücksendung zu tragen habe.

Das zunächst angerufene Landgericht Aachen hatte einen entsprechenden Unterlassungsanspruch abgelehnt und die Klage abgewiesen. Auch das Oberlandesgericht Köln hat sich in seinem Urteil angeschlossen und die eingelegte Berufung zurückgewiesen. Die Richter betonten besonders, dass die Widerrufsbelehrungen der Beklagten stets den gesetzlichen Vorgaben entsprächen und informiere richtigerweise darüber, dass die Verbraucher die Kosten für eine Rücksendung der Ware per Post zu tragen hätten – bei Speditionsware dagegen die Kosten für die Rücksendung selbst zu übernehmen hätten. Dass mit „nicht paketfähigen Waren (Speditionswaren)“ Ware gemeint sei, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht auf dem normalen Postweg zurückgesendet werden könne, sei für den angesprochenen informierten Durchschnittsverbraucher denn auch ohne weiteres ersichtlich.

Über die Höhe der anfallenden Kosten für die Rücksendung der Waren auf dem normalen Postweg müsse der Unternehmer übrigens nicht informieren. Wenn die Ware aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht auf dem normalen Postweg zurückgesandt werden kann, brauche es keine Käufer-Information, wenn der Unternehmer diese Kosten letzlich selbst übernehme.

Urteil des Oberlandesgericht Köln vom 23.04.2021; AZ – 6 U 149/20 –

Photo: Jürgen Fälchle

 

BGH: Influencer verstoßen nicht gegen Wettbewerbsrecht, wenn in eigener Sache Werbung gemacht wird

Die Beklagten sind in diesem wie in weiteren Fällen Influencer:innen, die auf der Social-Media-Plattform Instagram auf ihren Profilen Bilder veröffentlichen, die sie zum Teil mit kurzen Begleittexten versehen. Einige haben auch sogenannte „Tap Tags“, die beim Anklicken von auf den Bildern zu sehenden Produkten (wie etwa Bekleidung) erscheinen und die Firmen oder Marken der Hersteller oder Anbieter dieser Produkte nennen. Beim Anklicken eines „Tap Tag“ wird der Nutzer auf das Instagram-Profil des jeweiligen Unternehmens weitergeleitet. Der Kläger (ein Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die „Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder“ gehört) sah darin unzulässige Schleichwerbung und  klagte auf Unterlassung.

Influencer-Werbung in eigener SacheDer Bundesgerichtshof hat (in insgesamt drei ähnlichen Verfahren) im September 2021 entschieden, ob die Influencer:innen gegen die Pflicht zur Kennzeichnung von Werbung verstoßen haben. Im hier vorliegen Fall sah der BGH keinen Verstoß, sofern Influencer offensichtlich nur für das eigene Unternehmen Werbung machen. Sofern Werbung für Dritte gemacht wird, liegt ebenfalls kein Verstoß vor – wenn diese Werbung ohne Gegenleistung erfolgt.

Die Beklagte unterhält bei Instagram einen Account, der von ihr überwiegend kommerziell genutzt wird und von 1,7 Millionen Nutzern abonniert war. Der Account ist verifiziert und daher am Anfang des Profils mit einem blauen Haken versehen. Die Beklagte veröffentlicht regelmäßig Bilder von sich selbst mit kurzen Begleittexten zu den Themen Beauty, Mode, Lifestyle und Reisen.

Nach dem zunächst das angerufene Landgericht im Sinne der Kläger urteilte, hat der Bundesgerichtshof eine Revision des Klägers zurückgewiesen, wie schon das Oberlandesgericht, dass ebenfalls zu Gunsten der Klägerin entschied. Soweit die geschäftlichen Handlungen zugunsten der Beklagten erfolgten, liegt kein Verstoß vor. Soweit diese zugunsten anderer Unternehmen gehandelt hat, kann gleichfalls kein Verstoß angenommen werden, wenn dieses Verhalten und die beanstandeten Beiträge mangels Gegenleistung eines Dritten keine kommerzielle Kommunikation bzw. keine Werbung darstellen. Die Voraussetzungen eines Verstoßes im zu verhandelnden Fall liegen schon deshalb nicht vor, weil es an einer Finanzierung der beanstandeten Beiträge durch Dritte fehlt.

Urteil des Bundesgerichtshof vom 9.9.2021; AZ – I ZR 125/20 –

Foto: Graphicroyalty

Airbnb & Co. müssen bei Verdacht auf Zweckentfremdung Vermieter-Daten übermitteln

Viele Wohnungsbesitzer überlassen gegen eine Nutzungsgebühr zeitweise ihre Wohnung, um Touristen so eine andere Form der Übernachtung und Urlaub zu bieten als es etwa in Hotels der Fall wäre. Bekanntestes Unternehmen ist hier das weltweit agierende Airbnb. Nach einem Urteil des Verwaltungsgericht Berlin vom Juni 2021 dürfen Behörden die Betreiber solcher Internet-Plattformen zur Buchung und Vermietung privater Unterkünfte im Fall eines Anfangsverdachts für eine Zweckentfremdung verpflichten, die Daten der Unterkünfte-Anbieter zu übermitteln. Eine Zweckentfremdung wäre typischerweise eine Form des gewerbsmäßigen „Vermieten“ einer Immobilie / Mietwohnung.

In Zeiten der Wohnungsknappheit in vielen Städten, sind die Behörden interessiert daran interessiert, dass Wohnraum auch als solcher genutzt wird und nicht als Einkommensquelle. Gegen eine Auskunftspflicht klagte Airbnb, ein irisches Unternehmen mit Sitz in Dublin. Auf deren Plattform werden auch Ferienwohnungen in Berlin angeboten. Airbnb muss Vermiterdaten übermitteln wenn die Behörden gewerbliches Vermieten vermuten.Mit Bescheid aus dem Dezember 2019 verpflichtete das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin die Klägerin Namen und Anschriften zahlreicher Anbieter, deren Inserate in online veröffentlichten Listen aufgezählt waren, und deren genaue Lage zu übermitteln. Dies begründete das Bezirksamt mit einem Verdacht für einen Verstoß gegen zweckentfremdungsrechtliche Vorschriften, den es unter anderem darauf stützte, dass die Inserate keine oder falsche Registriernummern enthielten oder die Geschäftsdaten gewerblicher Vermieter nicht erkennen ließen.

Der Gesetzgeber hatte eine Pflicht zur Anzeige einer Registriernummer gerade wegen des zunehmenden anonymen Angebots von Ferienwohnungen auf Internet-Plattformen eingeführt. Sie gilt in der Regel für alle Vermieter, die ihre Wohnung kurzzeitig als Ferienwohnung zur Verfügung stellen. Die Klägerin meint nun, die Norm, auf die das Bezirksamt sein Auskunftsverlangen stütze, sei bereits verfassungswidrig. Zudem sei auch der Bescheid selbst rechtswidrig. Er betreffe als Sammelabfrage keinen Einzelfall, auch liege keine konkrete Gefahr einer Zweckentfremdung vor. Überdies missachte er EU-rechtliche Vorgaben und verlange von der Klägerin, dass sie gegen irisches Datenschutzrecht verstoße, dem allein sie verpflichtet sei.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage überwiegend abgewiesen. Die vom Bezirksamt herangezogene Rechtsgrundlage unterliege keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie greife zwar in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein, sei jedoch verhältnismäßig, hinreichend bestimmt und normenklar. Auch mit (EU-)Unionsrecht sei die Bestimmung vereinbar. Das Auskunftsverlangen des Bezirksamts betreffe in seinem Bescheid gebündelte Einzelfälle, da es sich auf jeweils genau bezeichnete Unterkünfte und Vermieter beziehe.

Im Übrigen seien wegen der Anonymität der Angebote auf der Airbnb-Plattform denn an einen hinreichenden Anlass für ein solches Auskunftsersuchen auch nur geringe Anforderungen zu stellen.

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 23.6.2021; AZ – VG 6 K 90/20 –

Foto: pikselstock

Zur Definition eines „Shitstorm“: Ein paar Kommentare und Emoticons reichen nicht

Bei dem Begriff „Shitstorm“ handelt es sich nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Lesers um einen Sturm der Entrüstung. Es bezeichnet im Deutschen das lawinenartige Auftreten negativer Kritik bis hin zur Schmähkritik im Rahmen von sozialen Netzwerken, Blogs oder Kommentarfunktionen von Internetseiten. Nur wenige negative Stellungnahmen reichen nicht aus, um sie als „riesigen Shitstorm“ zusammenzufassen. Da es lediglich zu wenigen kritischen Einzelstimmen gekommen war, hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) im Mai 2021 einem Presse-Portal die Äußerung, dass die Antragstellerin einen „riesigen Shitstorm geerntet“ habe, untersagt. Wird der Begriff zu Unrecht gegen einen Influencer oder Social-Media-User verwendet, so begründet dies einen Unterlassungsanspruch.

Ein Shitstorm ist mehr als ein paar Kommentare und Emojis.Die Antragstellerin im zu verhandelnden Fall ist Sängerin und Gründungsmitglied einer Band. Sie ist auch verantwortlich für die Inhalte einer Presseseite. Sie berichtete in einem Artikel über einen ehemaligen Bandkollegen, der „in seiner Erinnerungskiste“ gekramt und Videos der Antragstellerin gefunden hatte. Dies hatte er auch auf seinem Instagram-Account thematisiert. Die Antragstellerin hatte den Post mit den Worten: „Kennst du die Choreo noch ganz? Krieg die nicht mehr zusammen!!! Mann mann mann, Demenz“ kommentiert. In dem Artikel heißt es u.a. dazu: „Auch seine ehemalige Bandkollegin … kommentiert, spricht von Demenz und erntet einen riesigen Shitstorm“. Die Antragstellerin wendet sich unter anderem speziell gegen diese Äußerung.

Das vorab zuständige Landgericht hatte den auf Unterlassung gerichteten Eilantrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem OLG zumindest teilweise Erfolg. In der Äußerung, dass die Antragstellerin einen riesigen Shitstorm geerntet habe, liege eine unwahre Tatsachenbehauptung. Wenige negative Stellungnahmen reichten nicht aus, um sie als „riesigen Shitstorm“ zusammenzufassen. Es habe sich zwar ein User kritisch geäußert; zudem gebe es einen kritischen Bericht auf einem anderen Portal, ebenfalls mit Kommentar – darin erschöpften sich allerdings die negativen Reaktionen, abgesehen von einem weinenden und zwei erstaunten Smileys, deren Konnotation allerdings nicht zweifelsfrei zugeordnet werden könne.

Auch wenn die Äußerung der Antragstellerin möglicherweise unüberlegt gewesen sei, lasse sich die geschilderte Reaktion im Netz, die sich auf wenige Stimmen erstrecke, nicht als „Shitstorm“ oder gar „riesigen Shitstorm“ bezeichnen. Darunter verstehen normale Leser eine Reaktion ganz anderen Ausmaßes.

Urteil des Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 11.5.2021; AZ  –16 W 8/21 –

Foto: Ingo Bartussek

Zwei geschäftliche Vorgänge mit nur einem Bestell-Button abzuschließen ist unzulässig

Online-Händler müssen Käufer klar und verständlich darüber informieren, was mit dem Eingehen des Kaufvertrags konkret verbunden ist. Das bedeutet auch in aller Konsequenz, dass man nicht mehrere Vorgänge miteinander vermischen darf. Muss ein Verbraucher bei seinem Einkauf im Internet zwingend eine Mitgliedschaft abschließen, kann dies nicht über einen einzigen Bestell-Button passieren, urteilte das Oberlandesgericht Nürnberg im Mai 2020.

Bei den konkreten Fall dreht es sich um eine Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen einen Online-Shop für Naturkosmetik. Der obligatorische Kauf-Button sollte hier gleich zwei Funktionen erfüllen: Bei Abschluss der Bestellung mit dem Klick auf die Schaltfläche wurden Kunden nicht nur zu Käufern, sondern sollten gleichzeitig auch eine zunächst kostenpflichtige Mitgliedschaft beim Online-Shop eingehen. Allerdings wurde aus dieser Probemitgliedschaft ohne rechtzeitige Kündigung ein kostenpflichtiges Abonnement.

Mit einem Bestell-Button können nicht mehrere Geschäftsvorgänge abgeschlossen werdenErwartet wird, dass die Verbraucher die Möglichkeit haben, alle Produktinformationen gleichzeitig mit Abgabe der Abschlusserklärung wahrnehmen zu können. Eine reine Verlinkung sei nicht ausreichend, so die Nürnberger Richter. Die Schaltfläche war mit „Jetzt kaufen“ beschriftet. Damit, so heißt es weiter, beziehe sich diese ausdrücklich nur auf einen Kaufvertrag, und nicht auch auf den sich davon deutlich unterscheidenden Mitgliedschaftsvertrag. Ein solcher Vertrag oder Abonnement kann auch dem allgemeinen Sprachgebrauch nach nicht „gekauft“ werden. Für diesen gab es im vorliegenden Fall keine ausdrückliche und eigene Bestätigung. Damit würde durch den Klick auf den Button zwar ein Kauf, aber eben kein Mitgliedschaftsvertrag zustande kommen.

Der beklagte Onlineshop hatte erstinstanzlich die Auffassung vertreten, sämtliche Klageanträge seien unzulässig und zum Teil auch unbegründet. Ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher werde im Shop ausreichend darüber informiert, dass durch die Aktivierung des Bestellbuttons die Testphase der Mitgliedschaft beginne. Auch sei klar ersichtlich, dass die Verträge über den Kauf von Waren und über die Begründung einer Mitgliedschaft untrennbar miteinander verbunden seien. Die von der Beklagten praktizierte Handlungsweise, sämtliche Produkteigenschaften vor Abschluss des Bestellvorgangs über ein Pop-Up-Fenster zur Verfügung zu stellen, welches erscheine, wenn der Kunde das Produktbild anklicke, genüge den rechtlichen Vorgaben. Eine Auffassung, der die Richter in keinem Punkt folgten.

Das Oberlandesgericht betonte daher auch noch einmal, dass es zwar Verbrauchern bewusst sei, dass sie mit Anklicken des Bestell-Button „Jetzt kaufen“ eine Zahlungspflicht eingehen. Ihnen können aber nicht bewusst werden, dass sie damit eine weitere Zahlungspflicht hinsichtlich eines anderen, typenverschiedenen Vertrags eingehen. Ein Pop-Up an anderer Stelle sei auf keinen Fall hinreichend.