BGH erklärt Kürzungsklausel bei Riesterrente für unwirksam

Eine Kürzungsklausel bei Riesterrente ist unwirksam, wenn sie dem Versicherer zwar das Recht einräumt, die monatliche Rentenleistung zu senken, ohne ihn aber zugleich zu verpflichten, diese Leistung bei verbesserten Bedingungen wieder anzuheben. Das hat der Bundesgerichtshof im Dezember 2025 entschieden.

Fondsgebundene Riester-Rentenverträge funktionieren nach einem bestimmten Muster: Der Versicherer legt die eingezahlten Beiträge und erwirtschafteten Überschüsse in Fondsanteilen an, die dem jeweiligen Vertrag zugeordnet sind. Der sogenannte Rentenfaktor bestimmt, wie hoch die monatliche Rente ausfällt — konkret: wie viel Rente pro 10.000 Euro Policenwert, also dem Gegenwert der zugehörigen Fondsanteile, gezahlt wird. Dieser Faktor ergibt sich aus dem kalkulierten Zinssatz und der angenommenen Lebenserwartung der Versicherten. Je niedriger der Rentenfaktor, desto geringer die spätere Rente.

Ein Versicherer hatte in fondsgebundenen Riester-Rentenverträgen, die zwischen Juni und November 2006 abgeschlossen worden waren, eine Klausel verwendet, die es ihm erlaubte, den Rentenfaktor zu senken — bei gestiegener Lebenserwartung der Versicherten oder dauerhaft gesunkener Kapitalrendite. Von diesem Recht hatte der Versicherer in der Vergangenheit mehrfach Gebrauch gemacht. Eine Verpflichtung, den Faktor bei später wieder günstigeren Verhältnissen anzuheben, enthielt die Klausel nicht. Kürzungsklausel bei Riesterrente: BGH-Urteil | RAin Wedemark

Ein Verbraucherschutzverband klagte dagegen und bekam schließlich vor dem Bundesgerichtshof recht. Das Gericht stellte fest, dass eine solche einseitige Gestaltungsmöglichkeit gegen die rechtlichen Anforderungen an Allgemeine Geschäftsbedingungen verstößt. Zwar müssen Versicherer bei langfristigen Verträgen auf veränderte Bedingungen reagieren können — ein reines Kürzungsrecht ohne gleichwertiges Anpassungsrecht nach oben ist den Versicherungsnehmern aber nicht zumutbar.

Kern der Entscheidung ist das sogenannte Symmetriegebot: Wer als Versicherer den Rentenfaktor bei verschlechterten Umständen senken darf, muss ihn bei einer späteren Verbesserung der Verhältnisse in vergleichbarem Umfang auch wieder erhöhen. Diese Gegenseitigkeit fehlte in der beanstandeten Klausel vollständig.

Der Bundesgerichtshof ließ auch nicht gelten, dass Versicherungsnehmer durch andere Vertragsbestandteile ausreichend geschützt seien. Die Beteiligung an Überschüssen des Versicherers reicht nicht als Ausgleich, weil Überschüsse von Unternehmenskennzahlen abhängen und der Versicherer nur einen Teil davon an die Versicherungsnehmer weitergibt. Auch die Möglichkeit, durch Zuzahlungen höhere Rentenleistungen zu erzielen, scheidet als Lösung aus, weil steuerliche Obergrenzen solche Zahlungen erheblich einschränken. Zusicherungen, die der Versicherer im Zusammenhang mit vergangenen Kürzungen gemacht hatte, erkannte das Gericht ebenfalls nicht als verlässlichen Schutz an — denn derartige Versprechen standen nicht im Vertrag und verpflichteten den Versicherer für die Zukunft zu nichts.

Das Urteil betrifft unmittelbar Verträge, die eine solche oder gleichartige Klausel enthalten. Versicherungsnehmer, deren Versicherer den Rentenfaktor in der Vergangenheit bereits gesenkt hat, sollten prüfen lassen, ob sich daraus Ansprüche ergeben.

Urteil des Bundesgerichtshofs, IV. Zivilsenat vom 10. Dezember 2025; AZ – IV ZR 34/25  –

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Preisbindung im Energieliefervertrag: Wann Kunden Schadensersatz erhalten

Wer als Energielieferant eine Preisbindung zusagt, ist an diese Zusage gebunden – auch dann, wenn sich die Marktpreise in der Zwischenzeit erheblich verändern. Das Amtsgericht München hat bereits im April 2024 entschieden, dass ein Energielieferant seiner Kundin Schadensersatz zahlen muss, weil er trotz vereinbarter zwölfmonatiger Preisbindung die Strom- und Gaspreise eigenmächtig anhob.

Den Verträgen lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Frau aus Nordrhein-Westfalen schloss Ende September 2021 Verträge über die Lieferung von Strom und Gas mit einem im Landkreis München ansässigen Energielieferanten ab. Die Belieferung sollte ab dem 1. Januar 2022 beginnen. Beide Verträge enthielten eine Preisbindung für zwölf Monate.

Bereits im Januar 2022 erhöhte der Energielieferant den Strompreis mit Wirkung zum 28. Februar 2022; im März 2022 folgte die Anhebung des Gaspreises zum 1. Mai 2022. Die Kundin widersprach beiden Preiserhöhungen – mit dem Ergebnis, dass der Anbieter das gesamte Vertragsverhältnis kündigte.

Da die Frau nun ohne Energieversorgung dastand, musste sie neue Strom- und Gasverträge bei einem anderen Anbieter abschließen – zu deutlich höheren Preisen. Die Mehrkosten beliefen sich auf insgesamt 596,85 Euro, die sie als Schadensersatz vom ursprünglichen Energielieferanten verlangte. Dieser verweigerte jede Zahlung, woraufhin die Kundin Klage erhob.

Das Amtsgericht gab der Klage überwiegend statt und verurteilte den Energielieferanten zur Zahlung von 515,87 Euro. Dabei legte das Gericht besonderen Wert auf die genaue Auslegung des Begriffs der Preisbindung. Die schriftlichen Auftragsbestätigungen dokumentierten eindeutig, dass die Preisbindung „ab Vertragsschluss“ und nicht erst „ab Lieferbeginn“ galt. Eine Umdeutung dieser Formulierung ließ das Gericht nicht zu, weil der Wortlaut der Vertragsunterlagen keinen Spielraum dafür bot. Weil der Energielieferant die vereinbarte Preisbindung missachtete und anschließend das Vertragsverhältnis aufkündigte, musste er für die Mehrkosten aufkommen.

Das hatte eine konkrete zeitliche Konsequenz: Da die Verträge Ende September 2021 unterzeichnet worden waren, endete die zwölfmonatige Preisbindung ebenfalls Ende September 2022 – also rund neun Monate nach dem eigentlichen Lieferbeginn. Eine Preiserhöhung vor dem 22. beziehungsweise 23. September 2022 war daher vertraglich nicht zulässig. Der Widerspruch der Kundin gegen die Preiserhöhungen im Januar und März 2022 war damit berechtigt.

Das Gericht hob außerdem hervor, dass die Preisbindung ab Vertragsschluss nicht einseitig zulasten der Kundin wirkte. Als Gegenstück erhielt sie eine entsprechend feste Vertragslaufzeit ab demselben Zeitpunkt – mit der Folge, dass sie sich unmittelbar nach Ablauf der Preisbindung im September 2022 vom Vertrag hätte lösen können, ohne auf Kündigungsfristen warten zu müssen, die erst ab Lieferbeginn zu laufen begonnen hätten.

Weil der Energielieferant die vereinbarte Preisbindung missachtete und anschließend das Vertragsverhältnis aufkündigte, musste er für die Mehrkosten aufkommen, die der Kundin bis zum Ende des Bindungszeitraums entstanden. Für den Zeitraum danach – bis zum 31. Dezember 2022 – wies das Gericht die Klage dagegen ab, weil die Preisbindung zu diesem Zeitpunkt längst abgelaufen war.

Der Fall zeigt, welche wirtschaftlichen Konsequenzen eine vertraglich vereinbarte Preisbindung für Energielieferanten haben kann. Wer eine solche Zusage macht, trägt das Preisrisiko für den gesamten Bindungszeitraum – unabhängig davon, wie sich die Energiemärkte entwickeln. Und der genaue Wortlaut des Vertrags, insbesondere ob die Preisbindung ab Vertragsschluss oder ab Lieferbeginn gilt, entscheidet über Umfang und Dauer des Schutzes.

Urteil des Amtsgerichts München vom 12.04.2024; AZ – 172 C 17424/23 –

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Zerdrückte Pfanddosen: Supermarkt darf die Rücknahme nicht verweigern

Zerdrückte Pfanddosen lehnen viele Discounter und Supermärkte an ihren Pfandrückgabestellen regelmäßig ab – mit dem Argument, beschädigte Verpackungen müssten sie nicht akzeptieren. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat im Juni 2023 entschieden, dass diese Praxis rechtswidrig ist. Anlass war ein Rechtsstreit zwischen der Verbraucherzentrale und dem Lebensmitteldiscounter LIDL, der deformierte Einwegdosen konsequent von der Rücknahme ausgeschlossen hatte.

Den Ausgangspunkt des Verfahrens bildete ein konkreter Vorfall: Ein Verbraucher wollte stark eingedrückte Pfanddosen bei einer LIDL-Filiale abgeben. Ein Mitarbeiter verweigerte die Annahme. LIDL begründete dies damit, dass die Dosen entweder mutwillig beschädigt worden seien oder aus einem Pfandautomaten stammten und nun ein zweites Mal zur Rückgabe eingereicht würden. Außerdem vertrat das Unternehmen die grundsätzliche Auffassung, dass es nur Einwegverpackungen zurücknehmen müsse, die noch in ihrer ursprünglichen Form vorlägen.

Die Verbraucherzentrale sah in dieser Haltung einen Rechtsverstoß, sprach eine Abmahnung aus und erhob nach erfolglosem Verlauf dieser Abmahnung Klage. Das erstinstanzliche Gericht gab der Verbraucherzentrale recht. Das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigte diese Entscheidung in der Berufung vollständig. Es besteht kein schutzwürdiges Interesse des Händlers daran, dass eine Einwegdose unbeschädigt zurückkommt.

Das Gericht hob hervor, dass die Pflicht zur Pfandauszahlung dem Verbraucherschutz dient und gleichzeitig sicherstellt, dass Einwegverpackungen in den Recyclingkreislauf gelangen. Dieser Zweck liefe ins Leere, wenn Händler deformierte Dosen generell ablehnen dürften. Maßgeblich für die Rücknahmepflicht ist nach dieser Entscheidung allein, ob Pfandlogo und Barcode auf der Verpackung noch sichtbar und lesbar sind. Trifft das zu, hat der Händler die Dose zurückzunehmen und das Pfand auszuzahlen – ohne Rücksicht auf Verformungen oder Eindrückungen.

Besonders aufschlussreich ist die Haltung des Gerichts zum Thema Missbrauchsverdacht: Selbst wenn ein Händler den konkreten Verdacht hat, dass jemand eine Dose aus einem Pfandautomaten entwendet und diese ein zweites Mal einreicht, begründet dieser Verdacht allein keine rechtmäßige Verweigerung. Ein bloßer Verdacht – und sei er noch so nachvollziehbar – lässt die Rückzahlungspflicht unberührt. Nur ein tatsächlicher, belegbarer Nachweis könnte in einem solchen Fall eine andere Beurteilung rechtfertigen.

Einen weiteren Aspekt sprach das Gericht in Bezug auf den Zustand der Dose an: Es bestehe kein schutzwürdiges Interesse des Händlers daran, dass eine Einwegdose unbeschädigt zurückkommt. Nach der Rücknahme zerstört die Verwertungsanlage die Dose ohnehin – ihr äußerer Zustand bei der Rückgabe spielt für den weiteren Prozess keine Rolle.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom Juni 2023 legt damit fest, dass Händler zerdrückte Pfanddosen nur dann nicht zurücknehmen müssen, wenn Barcode oder Pfandlogo nicht mehr lesbar sind. Liegen diese Merkmale noch erkennbar vor, besteht die Rücknahmepflicht uneingeschränkt – unabhängig davon, wie stark eine Dose eingedrückt oder deformiert ist.

Urteil des Oberlandesgericht Stuttgart vom 15.6.2023; AZ – 2 U 32/22 –

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Sperrung einer SIM-Karte ohne Kennwort muss möglich sein – BGH-Urteil zu Mobilfunk-AGB

Das Handy ist weg – gestohlen, verloren, irgendwo liegen geblieben. In solchen Momenten zählt jede Minute. Die Sperrung einer SIM-Karte muss dann schnell und unkompliziert gelingen. Genau hier setzte ein Mobilfunkunternehmen bislang eine Hürde: Es verlangte von seinen Kunden nicht nur die Rufnummer, sondern auch das persönliche Kennwort, um den Anschluss überhaupt sperren zu können. Der Bundesgerichtshof hat im Oktober 2025 entschieden, dass eine solche Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unzulässig ist.

Ausgangspunkt war eine Klausel in den AGB eines Telekommunikationsunternehmens. Diese legte fest, dass Kunden bei missbräuchlicher Nutzung oder Verlust ihrer SIM-Karte unverzüglich die Rufnummer und das persönliche Kennwort nennen müssen, um die Sperre veranlassen zu können. Ein Verbraucherschutzverband hielt diese Bedingung für unzulässig und zog vor Gericht, gemeinsam mit Einwänden gegen fünf weitere Klauseln desselben Unternehmens.

Das Landgericht wies die Klage in diesem Punkt zunächst ab. Das Oberlandesgericht sah das anders und gab dem Verbraucherschutzverband recht. Das Telekommunikationsunternehmen legte daraufhin Revision beim Bundesgerichtshof ein – ohne Erfolg.

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts. Das Gericht erkannte zwar an, dass sowohl Kunden als auch Anbieter ein berechtigtes Interesse daran haben, Missbrauch durch unberechtigte Dritte zu verhindern. Eine Sperre durch Unbefugte soll schließlich ausgeschlossen bleiben. Dennoch geht die zwingende Kennwortpflicht zu weit.

Das zentrale Argument des Gerichts: Von Mobilfunkkunden lässt sich nicht verlangen, angesichts der Vielzahl von Passwörtern, die im Alltag anfallen, jedes einzelne abrufbereit im Gedächtnis zu haben – oder es gar schriftlich mit sich zu führen, wenn man gerade nicht zu Hause ist. In einem Moment, in dem das Telefon bereits verloren oder gestohlen wurde, ist genau das aber die Realität: Man ist unterwegs, möglicherweise aufgewühlt, und soll ein Kennwort nennen, das man vielleicht seit Monaten nicht mehr aktiv eingegeben hat. Gerade bei Mobilfunkverträgen finden sich immer wieder Bedingungen, die Kunden in einer Weise einschränken, die rechtlich nicht haltbar ist.

Das Mobilfunkunternehmen kann nach Ansicht des Gerichts auf andere Authentifizierungsmethoden zurückgreifen, die denselben Schutz vor missbräuchlichen Sperranfragen bieten, ohne das Gedächtnis der Kunden in unzumutbarer Weise zu belasten. Als Beispiel nannte das Gericht die Beantwortung einer persönlichen Sicherheitsfrage, die der Kunde zuvor hinterlegt hat. Solche Alternativen schützen ebenso vor unberechtigten Zugriffen durch Dritte, sind aber im Ernstfall deutlich leichter zu erfüllen, weil sie auf persönlichen Lebensumständen basieren statt auf einem auswendig zu lernenden Zeichenkette.

Die Entscheidung hat greifbare praktische Konsequenzen: Mobilfunkanbieter, die in ihren AGB die Kennwortnennung als einzige Möglichkeit zur Authentifizierung bei der SIM-Kartensperre vorsehen, verwenden damit eine unwirksame Klausel. Kunden, denen eine Sperre unter Berufung auf ein fehlendes Kennwort verweigert wurde und denen dadurch ein Schaden entstanden ist – etwa durch ungehinderte Nutzung des gesperrten Anschlusses oder durch entstandene Kosten – sollten die rechtliche Lage prüfen lassen. Gleiches gilt, wenn ein Anbieter noch immer entsprechende Klauseln in seinen AGB führt, denn solche Regelungen entfalten gegenüber Kunden keine rechtliche Bindungswirkung.

Die Entscheidung macht deutlich, dass Klauseln im Kleingedruckten nicht schon deshalb wirksam sind, weil ein Unternehmen sie verwendet. Gerade bei Mobilfunkverträgen finden sich immer wieder Bedingungen, die Kunden in einer Weise einschränken, die rechtlich nicht haltbar ist. Wer den Verdacht hat, durch eine solche Klausel benachteiligt worden zu sein, findet in einer rechtlichen Beratung eine verlässliche Grundlage für das weitere Vorgehen.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23.10.2025; AZ – III ZR 147/24Oktober 2025 –

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Rechtzeitiges Boarding beim Abflug: Mitnahmepflicht bei offenen Flugzeugtüren

Das Landgericht Frankfurt am Main hat im Juni 2025 eine klare Entscheidung zur Frage getroffen, wann Fluggesellschaften verspätet am Gate erscheinende Passagiere noch mitnehmen müssen. Das Urteil konkretisiert die Rechte von Fluggästen beim rechtzeitigen Boarding beim Abflug und zeigt, dass die bloße Schließung des Gates nicht automatisch zum Ausschluss vom Flug führt.

Eine Reisegruppe von fünf Personen hatte für einen Flug von Frankfurt nach Doha gebucht. Am Check-In-Schalter erschienen sie mehr als 45 Minuten vor der geplanten Abflugzeit um 17.35 Uhr. Die Bordkarten wiesen darauf hin, dass das Gate 20 Minuten vor Abflug schließt. Als die Gruppe kurz nach 17.15 Uhr am Gate eintraf, verweigerte ein Mitarbeiter der Fluggesellschaft das Einsteigen. Das Flugzeug stand jedoch noch am Flugsteig, die Türen waren geöffnet, und andere Passagiere warteten noch auf den Einstieg. Die Reisenden forderten daraufhin eine Entschädigung von jeweils 600 Euro.

Das zunächst mit dem Fall befasste Amtsgericht wies die Klage ab. Die Begründung lautete, eine erneute Öffnung des Boarding-Prozesses hätte die Betriebsabläufe der Fluggesellschaft gestört. Die Reisegruppe legte Berufung ein, und die Reiserechtskammer des Landgerichts gab ihnen recht.

Die Richter stellten klar: Fluggäste müssen nicht nur rechtzeitig am Check-In, sondern auch am Gate erscheinen. Zwar nennt die europäische Fluggastrechteverordnung keine konkrete Zeitvorgabe, doch sollten sich Reisende zur auf der Bordkarte angegebenen Zeit in unmittelbarer Nähe des Gates aufhalten. Verzögert sich jedoch der Abflug, ändert sich die Situation. Rechte von Fluggästen beim rechtzeitigen Boarding beim Abflug

Das Gericht formulierte einen entscheidenden Grundsatz: Solange das Boarding nicht abgeschlossen ist und die Flugzeugtüren noch offen stehen, besteht eine Mitnahmeverpflichtung. Dies gilt ebenso, wenn der Vorfeldbus, der Passagiere zur Maschine bringt, noch nicht abgefahren ist. In solchen Fällen entstehen keine Verzögerungen im organisatorischen Ablauf, da Piloten die Start- und Streckenfreigabe erst nach Schließung der Türen beantragen.

Im konkreten Fall waren die Türen noch geöffnet und nicht alle Passagiere eingestiegen. Die Richter sahen es als zumutbar an, die fünf Reisenden durchzulassen. Sie hätten sich in die Reihe der wartenden Passagiere einreihen können, ohne eine Abflugverzögerung zu verursachen. Die Fluggesellschaft musste die jeweils geforderten 600 Euro Entschädigung zahlen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Für Reisende ergibt sich daraus: Die auf der Bordkarte angegebene Gate-Schließzeit dient der Planung und Organisation. Erscheinen Passagiere nach dieser Zeit am Gate, während das Boarding faktisch noch läuft, darf die Beförderung nicht grundsätzlich verweigert werden. Die tatsächliche Abflugbereitschaft – markiert durch geschlossene Türen – bildet die maßgebliche Grenze.

Urteil des Landgericht Frankfurt am Main vom 5.6.2025; AZ – 2-24 S 93/24 –

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Schadenersatz bei Verpassen des Fluges nach langer Sicherheitskontrolle

Das Landgericht Koblenz hat in einem Urteil vom März 2025 entschieden, dass Flugreisende keinen Schadenersatz bei Verpassen des Fluges erhalten, wenn sie die empfohlenen Vorlaufzeiten des Flughafenbetreibers und der Fluggesellschaft nicht einhalten. Der Fall zeigt deutlich, welche Sorgfaltspflichten Passagiere treffen und wann eine zu lange Sicherheitskontrolle tatsächlich zu Entschädigungsansprüchen führen kann.

Ein Ehepaar hatte für den 13. Mai 2023 einen Flug vom Flughafen Hahn nach Thessaloniki gebucht. Der planmäßige Abflug sollte um 5.45 Uhr erfolgen. Die beiden Reisenden trafen gegen 4.00 Uhr am Flughafen ein und begaben sich nach der Gepäckaufgabe unmittelbar zur Sicherheitskontrolle. Die Kontrolle dauerte jedoch so lange, dass beide Passagiere ihr Boarding verpassten und den Flug nicht antreten konnten.

Der Reisende argumentierte, die Abfertigung habe nur langsam und schleppend stattgefunden. Zeitgleich sei ein weiterer Flug mit Passagieren abgefertigt worden, zudem sei die Sicherheitskontrolle nicht ausreichend mit Personal besetzt gewesen. Auch andere Fluggäste hätten wegen der Wartezeiten ihr Boarding versäumt. Eine noch frühere Ankunft am Flughafen hätte nichts gebracht, da die Sicherheitsschleusen zuvor noch nicht geöffnet gewesen seien. Der Mann verlangte daher Ersatz des entstandenen Schadens vom beklagten Bundesland.

Das beklagte Land wies darauf hin, dass zwischen dem Eintreffen am Flughafen um 4.00 Uhr und dem geplanten Abflug um 5.45 Uhr lediglich 1 Stunde und 45 Minuten lagen. Nahezu sämtliche Fluggesellschaften und der Betreiber des Flughafens Hahn empfehlen jedoch, sich 2 bis 3 Stunden vor dem planmäßigen Abflug am Flughafen einzufinden. Zu keinem Zeitpunkt sei es zu Rückstaus von Passagieren gekommen. Die Beklagte bestritt ausdrücklich, dass die Abfertigung langsam erfolgt sei oder die Sicherheitskontrollen mangelhaft durchgeführt worden seien. Flugreisende erhalten keinen Schadenersatz bei Verpassen des Fluges erhalten, wenn sie die empfohlenen Vorlaufzeiten des Flughafenbetreibers und der Fluggesellschaft nicht einhalten.

Das Landgericht Koblenz wies die Klage ab. Ein Entschädigungsanspruch besteht schon grundsätzlich nicht. Das Gericht prüfte dabei, ob ein sogenanntes Sonderopfer vorliegt. Von einem Sonderopfer spricht man, wenn staatliche Maßnahmen einen einzelnen Bürger härter treffen als die Allgemeinheit und dadurch eine besondere Belastung entsteht, die über das normale Maß hinausgeht. Im Fall von Flughafenkontrollen bedeutet das: Sicherheitskontrollen müssen grundsätzlich alle Passagiere über sich ergehen lassen. Ein Sonderopfer entsteht erst dann, wenn jemand rechtzeitig zur Kontrolle erscheint, diese jedoch wegen ungewöhnlich langer Wartezeiten nicht so schnell abgeschlossen werden kann, dass das Boarding noch erreicht wird.

Fehlt es hingegen an einem rechtzeitigen Erscheinen zur Sicherheitskontrolle, besteht kein Anspruch auf Entschädigung. Entscheidend sind dabei die Empfehlungen des Flughafenbetreibers und die Vorgaben der Fluggesellschaft.

Der Reisende hatte sich nicht mit dem empfohlenen zeitlichen Vorlauf von 2 bis 3 Stunden vor dem geplanten Abflug am Flughafen eingefunden, sondern nur 1 Stunde und 45 Minuten davor. In dieser Zeit musste auch noch das Gepäck aufgegeben werden. Die pauschale Behauptung einer schleppenden Abfertigung reichte dem Gericht nicht aus. Das beklagte Land hatte unbestritten dargelegt, dass am betreffenden Morgen drei Kontrollspuren für die beiden Flüge eingesetzt waren, was auch in den Wochen davor und danach so gehandhabt wurde, ohne dass es dabei zu Problemen gekommen war.

Auch die Aussage, dass weitere Fluggäste den gleichen Flug nicht erreicht hätten, führte zu keinem anderen Ergebnis. Das Gericht sah darin keinen Hinweis auf einen Organisationsmangel. Es blieb unklar, wann die anderen Passagiere sich am Flughafen eingefunden hatten und aus welchen Gründen diese ihren Flug verpasst haben.

Urteil des Landgericht Koblenz  vom 25.3.2025; AZ – 1 O 114/24 –

Foto: juancajuarez

Widerrufsbelehrung bei Handwerkerleistungen: Folgen der Unterlassung

Das Landgericht Frankenthal hat in einem bemerkenswerten Fall die Konsequenzen einer unterlassenen Widerrufsbelehrung bei Handwerkerleistungen verdeutlicht. Ein Gartenbauer musste auf eine Forderung von knapp 19.000 Euro vollständig verzichten, obwohl er die beauftragten Arbeiten bereits komplett ausgeführt hatte. Die fehlende Widerrufsbelehrung bei Handwerkerleistungen führte dazu, dass der Auftraggeber den Vertrag noch Monate später wirksam widerrufen konnte.

Der Sachverhalt zeigt die Brisanz der Thematik: Im April 2024 beauftragte ein Grundstückseigentümer aus dem Landkreis Bad Dürkheim den Gartenbauer mit umfangreichen Arbeiten an seinem verwilderten Gelände. Der Handwerker kam direkt zum Grundstück und erhielt dort den Auftrag. Nach Abschluss der Arbeiten stellte er eine Rechnung über knapp 19.000 Euro. Unstimmigkeiten über den vereinbarten Stundensatz und die Nachvollziehbarkeit der Rechnung führten zum Streit. Daraufhin widerrief der Auftraggeber im September 2024 den gesamten Vertrag.

Die 8. Zivilkammer stellte fest, dass der Auftraggeber als Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht besaß. Dieses Recht besteht bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden. Die normalerweise vierzehntägige Widerrufsfrist hatte jedoch nie zu laufen begonnen, da der Gartenbauer keine Widerrufsbelehrung erteilt hatte. In solchen Fällen gilt eine verlängerte Höchstfrist von einem Jahr und vierzehn Tagen. Diese Frist hatte der Verbraucher eingehalten. Konsequenzen einer unterlassenen Widerrufsbelehrung bei Handwerkerleistungen.

Die rechtliche Konsequenz fiel drastisch aus: Der Gartenbauer verlor nicht nur seinen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, sondern konnte auch keinen Wertersatz für die bereits erbrachten Leistungen geltend machen. Das Gericht verwies auf europäisches Verbraucherschutzrecht, das eine wirksame Sanktion für Unternehmer vorsieht, die ihre Belehrungspflichten vernachlässigen. Der Europäische Gerichtshof hatte bereits im Mai 2023 in einer Grundsatzentscheidung betont, dass solche Sanktionen notwendig sind, um Unternehmer zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Informationspflichten anzuhalten.

Das Urteil macht deutlich, welche erheblichen finanziellen Risiken Handwerksbetriebe eingehen, wenn sie bei Hausbesuchen keine korrekte Widerrufsbelehrung erteilen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, da eine Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken möglich bleibt. Dennoch zeigt der Fall eindrücklich, dass selbst vollständig erbrachte Arbeitsleistungen keinen Zahlungsanspruch begründen, wenn die formalen Informationspflichten gegenüber Verbrauchern missachtet wurden.

Urteil des Landgericht Frankenthal (Pfalz) vom 15.4.2025; AZ – 8 O 214/24 –

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Verschleiß beim Gebrauchtwagen rechtfertigt keine Haftung des Verkäufers

Ein altersbedingter normaler Verschleiß beim Gebrauchtwagen führt nicht automatisch zu Gewährleistungsansprüchen gegen den Verkäufer. Dies zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom Dezember 2024. Das Gericht hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem ein acht Jahre alter Mercedes Benz ML420 CDI mit einer Laufleistung von über 200.000 Kilometern kurz nach dem Kauf einen Motorschaden erlitt.

Der Käufer hatte das Fahrzeug erworben und war damit noch etwa 7.000 Kilometer gefahren. Nach etwa vier Wochen blieb der Wagen mit einem Motorschaden liegen. Die Ursache war eine undichte Zylinderkopfdichtung. Der Käufer verlangte daraufhin vom Verkäufer Schadensersatz für die entstandenen Reparaturkosten.

Das Oberlandesgericht wies die Forderung jedoch zurück und bestätigte damit die vorherige Entscheidung des Landgerichts Landau. Die Richter stützten sich dabei auf ein Sachverständigengutachten, das zu einem eindeutigen Ergebnis kam: Das Fahrzeug war zum Zeitpunkt der Übergabe mangelfrei. Die Zylinderkopfdichtung wies lediglich einen Zustand auf, der dem gewöhnlichen Verschleiß entsprach.

Bei einem acht Jahre alten Fahrzeug mit einer derart hohen Laufleistung stellte die eingetretene Undichtigkeit eine typische alters- und laufleistungsbedingte Abnutzungserscheinung dar. Das Gericht betonte, dass Käufer bei solchen Fahrzeugen mit entsprechenden Verschleißerscheinungen rechnen müssten. Eine Laufleistung von 200.000 Kilometern bedeute naturgemäß, dass verschiedene Bauteile ihre Lebensdauer erreicht haben könnten. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken reiht sich in eine gefestigte Rechtsprechung ein, die zwischen Mängeln und Verschleiß differenziert.

Zentral war auch die Feststellung des Gerichts, dass den Verkäufer keine Pflicht trifft, auf natürliche Alterserscheinungen und begrenzte Haltbarkeiten von Einzelteilen hinzuweisen. Dies gilt selbst dann, wenn bereits Verschleißerscheinungen eingetreten sind, die von außen nicht sichtbar waren. Der Verkäufer musste also nicht darauf aufmerksam machen, dass die Zylinderkopfdichtung möglicherweise bald ihre Lebensdauer erreichen könnte.

Diese Entscheidung verdeutlicht die Rechtslage beim Kauf älterer Gebrauchtwagen. Käufer müssen verstehen, dass sie mit dem Erwerb eines solchen Fahrzeugs auch das Risiko altersbedingter Ausfälle übernehmen. Die Gewährleistung greift nur bei echten Mängeln, nicht jedoch bei normalem Verschleiß. Der Unterschied liegt darin, dass ein Mangel eine negative Abweichung vom Sollzustand darstellt, während Verschleiß die normale Abnutzung durch Gebrauch und Alter beschreibt.

Für Käufer bedeutet dies, dass sie beim Erwerb älterer Fahrzeuge mit hohen Laufleistungen besondere Vorsicht walten lassen sollten. Eine gründliche Prüfung vor dem Kauf, idealerweise durch einen unabhängigen Sachverständigen, kann helfen, den tatsächlichen Zustand des Fahrzeugs zu erfassen. Gleichzeitig sollten finanzielle Rücklagen für mögliche Reparaturen eingeplant werden, da diese bei älteren Fahrzeugen naturgemäß häufiger auftreten können.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken reiht sich in eine gefestigte Rechtsprechung ein, die zwischen Mängeln und Verschleiß differenziert. Sie schützt Verkäufer davor, für normale Alterungsprozesse haften zu müssen, während gleichzeitig die Rechte der Käufer bei echten Mängeln gewahrt bleiben.

Urteil des Oberlandesgericht Zweibrücken vom 19.12.2024; AZ – 6 U 19/20 –

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Transitvisum: Informationspflicht für Online-Reiseportale

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main stärkt die Rechte von Reisenden gegenüber Online-Buchungsplattformen in einer bedeutsamen Entscheidung zum Thema „Transitvisum: Informationspflicht“. Die Richter entschieden, dass Reisevermittlungsportale künftig über die Notwendigkeit von Durchreisegenehmigungen informieren müssen, wenn Flüge Zwischenstopps in Drittländern vorsehen.

Der konkrete Fall verdeutlicht die praktischen Auswirkungen fehlender Informationen: Eine Familie buchte über ein Online-Portal einen Flug von Zürich nach Auckland mit einem Zwischenstopp in Los Angeles. Das Reiseportal versäumte es, die Buchenden über die erforderliche ESTA-Durchreisegenehmigung für die USA zu informieren. Am Abreisetag verweigerte die Fluggesellschaft der gesamten Familie den Zutritt zum Flugzeug, da die notwendige Autorisierung fehlte.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts etabliert klare Grundsätze für die Informationspflichten von Reisevermittlern. Wenn der gesamte Buchungsvorgang ausschließlich über die Internetseite des Portals abläuft, trägt der Vermittler die Verantwortung, alle wesentlichen Informationen bereitzustellen. Dazu gehören explizit Hinweise auf erforderliche Durchreisegenehmigungen bei Zwischenstopps in Drittländern.

Klare Grundsätze für die Informationspflichten von Online-Reisevermittlern Das Gericht betonte in seiner Urteilsbegründung, dass Durchschnittsreisende bei Flugbuchungen zwar an Visumserfordernisse für das Zielland denken, jedoch nicht automatisch an Transitgenehmigungen für reine Zwischenstopps. Diese Wissenslücke führt zu einem erheblichen Informationsgefälle zwischen Verbrauchern und professionellen Reisevermittlern.

Besonders gewichtig bewerteten die Richter die praktischen Konsequenzen fehlender Informationen. Die Durchführbarkeit einer Reise beeinflusst naturgemäß die Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen Flugrouten. Reisende mit kurzfristigem Reiseantritt können möglicherweise nicht mehr rechtzeitig die erforderlichen Genehmigungen beantragen. Zusätzlich beeinflussen die Kosten für Transitvisa oft die Entscheidung für bestimmte Verbindungen.

Die rechtliche Bewertung stützt sich auf das Wettbewerbsrecht. Das Gericht klassifizierte das Verhalten des Reiseportals als wettbewerbswidrig, da es Reisedienstleistungen ohne wesentliche Informationen anbot. Transitgenehmigungen stellen keine nebensächlichen Details dar, sondern wesentliche Voraussetzungen für die Durchführung der gebuchten Reise.

Ein Verbraucherverband hatte die Klage gegen das Reiseportal eingereicht und damit stellvertretend für betroffene Reisende gehandelt. Das Landgericht hatte bereits in erster Instanz zugunsten der Verbraucherrechte entschieden. Die Berufung des Reiseportals scheiterte vor dem Oberlandesgericht.

Die Entscheidung schafft wichtige Präzedenzwirkung für die gesamte Reisebranche. Online-Buchungsplattformen müssen ihre Informationspolitik überprüfen und erweitern. Pauschale Hinweise auf mögliche Transitvisum-Erfordernisse werden künftig als Mindeststandard erwartet.

Für Reisende bedeutet das Urteil erhöhte Rechtssicherheit bei Online-Buchungen. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig, da das Reiseportal eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einreichen kann. Dennoch signalisiert die Entscheidung eine klare Richtung für verbraucherfreundliche Standards in der digitalen Reisevermittlung.

Urteil des Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 20.1.2025; AZ – 6 U 154/24 –

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BGH Urteil zu Negativzinsen – Bankklauseln für unwirksam erklärt

Der Bundesgerichtshof hat mit vier wegweisenden Urteilen vom Februar 2025 entschieden, dass Negativzinsen betreffende Klauseln von Banken und Sparkassen in weiten Teilen unwirksam sind. Die Entscheidungen betreffen sogenannte Verwahrentgelte auf Giro-, Tagesgeld- und Sparkonten sowie Gebühren für Ersatzkarten.

Die Verfahren entstanden durch Klagen von Verbraucherschutzverbänden gegen verschiedene Kreditinstitute. Eine Sparkasse hatte beispielsweise ab Februar 2020 ein Verwahrentgelt von 0,70 Prozent jährlich auf Guthaben über 5.000 Euro erhoben. Andere Banken verlangten 0,50 Prozent auf Beträge oberhalb von 10.000, 25.000 oder 50.000 Euro Freibetrag.

Der Bundesgerichtshof unterschied in seiner Entscheidung zu Negativzinsen zwischen verschiedenen Kontotypen. Bei Girokonten erkannten die Richter grundsätzlich an, dass Verwahrentgelte eine Hauptleistung des Bankvertrags darstellen. Girokonten dienen nicht nur dem Zahlungsverkehr, sondern auch der sicheren Verwahrung von Geld. Banken können mit den dort geparkten Geldern wirtschaften, während Kunden von der Einlagensicherung profitieren.

Dennoch erklärten die Richter entsprechende Verwahrentgelt-Klauseln für Girokonten als unwirksam. Der Grund liegt in mangelnder Transparenz. Die Banken informierten ihre Kunden nicht ausreichend darüber, wie genau die Berechnung erfolgt. Unklar blieb etwa, welcher Kontostand bei schwankenden Tagesumsätzen für die Berechnung maßgeblich ist und ob tatsächlich tag-genau abgerechnet wird.

Negativzinsen sind bei Sparkonten und Tageskonten nicht zulässlich - BGH-Urteil Anders beurteilte der Bundesgerichtshof Tagesgeld- und Sparkonten. Hier greifen schärfere rechtliche Maßstäbe, da diese Konten primär Anlage- und Sparzwecken dienen. Tagesgeldkonten werden üblicherweise variabel verzinst und als Anlageprodukt mit attraktiver Rendite beworben. Verwahrentgelte von 0,50 Prozent jährlich bei gleichzeitiger Minimalverzinsung von nur 0,001 Prozent führen jedoch dazu, dass das eingezahlte Kapital kontinuierlich schrumpft. Also Negativzinsen entstehen.

Bei Sparkonten ist die Situation noch eindeutiger. Der Vertragszweck besteht darin, Vermögen mittel- bis langfristig aufzubauen und durch Zinsen vor Inflation zu schützen. Verwahrentgelte stehen diesem Kapitalerhaltungsziel diametral entgegen, da sie das gesparte Geld fortlaufend reduzieren. Die Richter wiesen die Argumentation der Banken zurück, negative Zinsen der Europäischen Zentralbank rechtfertigten die Entgelterhebung. Der Zeitraum negativer EZB-Zinsen von Juni 2014 bis Juli 2022 berechtigt Kreditinstitute nicht dazu, berechtigte Kundenerwartungen auf Kapitalerhalt zu enttäuschen.

Zusätzlich erklärte der Bundesgerichtshof Klauseln zu Ersatzkartengebühren für unwirksam. Eine Bank verlangte 12 Euro für Ersatz-Bankkarten und 5 Euro für Ersatz-PINs, wenn Kunden die Umstände zu vertreten hatten. Die Klauseln versäumten jedoch zu konkretisieren, wann genau eine Entgeltpflicht entsteht und in welchen Fällen die Bank zur kostenlosen Ersatzausstellung verpflichtet ist.

Die Entscheidungen schaffen Klarheit für eine große Zahl, wenn nicht Millionen von Bankkunden. Während Verwahrentgelte auf Girokonten grundsätzlich möglich bleiben, müssen Banken jedoch transparenter darüber informieren. Für Tagesgeld- und Sparkonten sind solche Entgelte hingegen generell unzulässig, da sie dem Vertragszweck widersprechen.

Urteil des Bundesgerichtshof vom 4.2.2025; AZ – XI ZR 61/23 – , – XI ZR 65/23 – , – XI ZR 161/23 – und – XI ZR 183/23 –

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