Die Bemessung von Schmerzensgeld nach ärztlichen Behandlungsfehlern erfährt durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom Februar 2002 eine neue Ausrichtung. Ein Fall aus Nordrhein-Westfalen verdeutlicht die rechtliche Entwicklung: Nach dem Tod eines 72-jährigen Patienten infolge eines Herzinfarkts im November 2008 führte die Klage der Ehefrau auf Schmerzensgeld durch mehrere Instanzen.
Während das Landgericht Duisburg die Schmerzensgeldforderung zunächst ablehnte, erkannte das Oberlandesgericht Düsseldorf in der unterlassenen Herzkatheter-Untersuchung einen Behandlungsfehler. Das daraufhin gewährte Schmerzensgeld von 2.000 Euro berücksichtigte jedoch nicht den Aspekt der Genugtuung – ein Punkt, den der Bundesgerichtshof nun korrigierte.
Die höchstrichterliche Entscheidung stellt klar: Bei der Schmerzensgeldbemessung in Arzthaftungsfällen spielt die Genugtuungsfunktion eine maßgebliche Rolle. Die Richter betonten die Notwendigkeit einer differenzierten Betrachtung zwischen der grundsätzlich heilenden Absicht ärztlichen Handelns und der Schwere des Verschuldens. Ein durch grobe Fahrlässigkeit verursachter Schaden führt demnach zu einer anderen Schmerzensgeldbemessung als ein geringfügiger Fehler.
Von besonderer Bedeutung ist die vom Bundesgerichtshof getroffene Unterscheidung zwischen grober Fahrlässigkeit und einem groben Behandlungsfehler bei der Schmerzensgeldfestsetzung. Ein grober Behandlungsfehler liegt vor, wenn aus objektiver Sicht ein Fehler geschieht, der einem Arzt nicht unterlaufen darf. Die grobe Fahrlässigkeit hingegen setzt neben einem schweren objektiven Verstoß auch dessen subjektive Unentschuldbarkeit voraus.
Diese rechtliche Differenzierung ermöglicht nun eine präzisere Bemessung des Schmerzensgeldes. Die Entscheidung macht deutlich, dass nicht jeder grobe Behandlungsfehler automatisch eine grobe Fahrlässigkeit darstellt. Für die Höhe des Schmerzensgeldes sind beide Aspekte – die objektive Schwere des Fehlers und die subjektive Vorwerfbarkeit – getrennt zu prüfen und in der Gesamtschau zu bewerten.
Der Bundesgerichtshof verwies den Fall zur Neuentscheidung an das zuständige Oberlandesgericht zurück. Das abschließende Urteil im konkreten Fall steht noch aus.
Urteil des Bundesgerichtshof vom 8.2.2022; AZ – VI ZR 409/19 –
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Die rechtliche Bewertung des Falls zeigt, dass Banken grundsätzlich unauthorisierte Abbuchungen erstatten müssen. Diese Erstattungspflicht entfällt jedoch bei grob fahrlässigem Verhalten des Kontoinhabers. Eine grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn grundlegende Sicherheitsvorkehrungen missachtet werden, die für jeden vernünftig denkenden Menschen erkennbar gewesen wären.
Im vorliegenden Fall wertete das Gericht das Verhalten der Mieter als stillschweigende Einwilligung, da sie den Fotografen wissentlich Zugang zu ihrer Wohnung gewährt hatten. Den Mietern musste nach Auffassung des Gerichts klar gewesen sein, dass die Immobilienfotos für Vermarktungszwecke bestimmt waren und damit einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden würden. Allerdings stellte das Gericht auch einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Informationspflichten fest. Der Makler hatte es versäumt, die Mieter über ihr jederzeitiges Widerrufsrecht bezüglich der erteilten Einwilligung aufzuklären. Dieser Mangel führte jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Einwilligung.
Das Reiseunternehmen sei berechtigt, so die Richter, aufgrund des Rücktritts vom Vertrag vor Reisebeginn eine angemessene Entschädigung in Höhe von 3.859 Euro zu verlangen. Es hatte schlüssig dargelegt, dass es für die Buchung der einzelnen Reiseleistungen wie Flüge und Hotel in Vorleistung gehen musste. Die Gesamtaufwendungen beliefen sich auf 4.036 Euro.
Ein weiterer wichtiger Punkt des Urteils war die Verpflichtung der Klägerin, das tatsächlich verbrauchte Gas auch zu bezahlen. Das Gericht betonte, dass die Klägerin die Möglichkeit gehabt hätte, den Verbrauch am Ende des ersten Jahres selbst abzulesen, um eine genauere Verteilung der Kosten zu gewährleisten. Da diese Möglichkeit von der Klägerin nicht genutzt wurde, sei die Beklagte berechtigt gewesen, die Schätzwerte anzusetzen. Die Schätzung des ersten Jahres und die Korrektur im zweiten Jahr entsprachen den gesetzlichen Abrechnungsmechanismen und führten insgesamt nicht zu einer fehlerhaften Gesamtabrechnung.
Die Angreifer bedienen sich oft namhaft klingender Unternehmen oder Institutionen, die beispielsweise im Finanz- oder Handelsbereich ansässig sind. Der Begriff Phishing stammt aus dem englischsprachigen Raum und bezeichnet im Prinzip einen Angelausflug. Hierbei dient eine eigens für den Angriff konzipierte E-Mail dem Cyberkriminellen als Köder, wobei er diesen gleich mehrfach an seine möglichen Opfer, wie z.B. an Mitarbeiter eines Unternehmens, weiterleitet.
Einige Wochen später erhielt die Autofahrerin einen Bescheid von der Stadt Kirtorf, in dem ihr Kosten in Höhe von 784,20 Euro für den Einsatz in Rechnung gestellt wurden. Die Begründung: Es seien insgesamt Kosten von über 1.000 Euro entstanden, aber aus Billigkeitsgründen sei die Summe um 25 % reduziert worden.