Fehlauskunft am Flug-Callcenter: Airline muss 15.000 Euro erstatten

Wer sich nach der Annullierung eines Fluges an die Hotline seiner Fluggesellschaft wendet und dort die Auskunft erhält, sich selbst um einen Ersatzflug kümmern zu müssen, kann die dadurch entstandenen Kosten von der Airline zurückverlangen. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit Hinweisbeschluss vom August 2025 im Ergebnis bestätigt und damit ein vorangegangenes Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main gebilligt. Der Streit ging um 15.000 Euro, die eine Fluggesellschaft für selbst gebuchte Ersatztickets erstatten sollte, nachdem eine Mitarbeiterin ihres Callcenters den Reisenden mitgeteilt hatte, es seien keine Ersatzflüge organisiert worden. Eine Fehlauskunft am Flug-Callcenter kann also teuer werden.

Auslöser des Rechtsstreits war eine Flugreise zweier Kläger, die bei einer in Katar ansässigen Fluggesellschaft Flüge von Schiras im Iran über Doha nach Frankfurt am Main gebucht hatten. Am Tag des geplanten Abflugs erfuhren sie, dass die Airline den Flug bereits fünf Tage zuvor per E-Mail annulliert – also ersatzlos gestrichen – hatte. Die verspätete Kenntnisnahme beruhte auf Internet-Restriktionen im Iran, die eine frühere Information verhinderten. Weil die Mails der Fluggesellschaft unklar formuliert waren und zugleich zur Kontaktaufnahme aufforderten, wandten sich die Reisenden an das Callcenter der Beklagten. Dort teilte ihnen eine Mitarbeiterin mit, es seien keine Ersatzflüge organisiert worden und sie müssten sich selbst darum kümmern. Die Kläger buchten daraufhin auf eigene Kosten Ersatztickets für knapp 15.000 Euro und verlangten diesen Betrag von der Airline zurück. Die Fluggesellschaft verweigerte die Zahlung mit dem Hinweis, sie habe den Passagieren bereits einen Ersatzflug für den übernächsten Tag angeboten.

Das Landgericht Frankfurt am Main gab der Klage mit Urteil vom 15. Mai 2024 (AZ –2-24 O 82/23–) statt. Die dagegen gerichtete Berufung blieb vor dem für Reiserecht zuständigen 16. Zivilsenat des OLG Frankfurt ohne Erfolg. Ob die Beklagte tatsächlich einen Ersatzflug angeboten hatte, ließ der Senat offen. Entscheidend war, dass die Kläger angesichts der unklaren Mails berechtigten Anlass hatten, das Callcenter zu kontaktieren, und dass die dortige Mitarbeiterin ihnen mitteilte, sich selbst kümmern zu müssen.

Fluggesellschaften müssen daher sicherstellen, dass Hotline-Mitarbeiter zuverlässig über den tatsächlichen Bearbeitungsstand informiert sind.

Die Beweiswürdigung des Landgerichts, gestützt auf die Aussage des anrufenden Zeugen, hielt der Senat für fehlerfrei. Dass der Zeuge weder den Namen der Callcenter-Mitarbeiterin noch die Uhrzeit des Gesprächs erinnerte, entwertete seine Aussage nicht: Zwischen dem Telefonat und der Zeugenvernehmung – also der gerichtlichen Befragung des Zeugen im Prozess – lagen mehr als anderthalb Jahre, und der Zeuge hatte das Gespräch nur als Gefallen für die Kläger geführt, nicht in eigener Angelegenheit. Ein Fehlauskunft am Flug-Callcenter fanden die Richter grundlegend als nicht akzeptabel.

Die Entscheidung reicht über den Einzelfall der Flugannullierung hinaus und betrifft grundsätzlich die Haftung von Unternehmen für Auskünfte ihrer Callcenter-Mitarbeiter. Verlassen sich Kunden auf telefonische Informationen und entstehen ihnen dadurch Kosten, können sie das Unternehmen daran festhalten – unabhängig davon, ob intern anders verfahren wurde. Fluggesellschaften müssen daher sicherstellen, dass Hotline-Mitarbeiter zuverlässig über den tatsächlichen Bearbeitungsstand informiert sind.

Nachdem der Senat auf die fehlende Erfolgsaussicht der Berufung hingewiesen hatte, nahm die Fluggesellschaft das Rechtsmittel zurück. Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main ist damit rechtskräftig.

Hinweisbeschluss des Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 27.08.2025; AZ – 16 U 89/24 –

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Makler haftet für Diskriminierung von Mietinteressenten wegen ethnischer Herkunft

Wer als Wohnungsmakler eine Mietinteressentin allein wegen ihrer ethnischen Herkunft von der Besichtigung ausschließt, haftet ihr gegenüber persönlich auf Schadensersatz. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom Januar 2026 entschieden und damit ein Berufungsurteil bestätigt, das einem Makler bereits eine Entschädigung wegen Diskriminierung von Mietinteressenten auferlegt hatte. Der Klägerin sprach der BGH 3.000 Euro Entschädigung sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu.

Der Ausgangsfall spielte im November 2022. Die Klägerin bewarb sich unter Nennung ihres pakistanischen Vor- und Nachnamens per Internetformular mehrfach um Besichtigungstermine für Wohnungen, die der beklagte Makler vermittelte. Auf sämtliche Anfragen erhielt sie eine Absage. Auch weitere Anfragen, die sie selbst oder auf ihre Veranlassung Hilfspersonen unter erkennbar ausländisch klingenden Namen stellten, blieben erfolglos. Anders lief es, als identische Bewerbungen – gleiches Einkommen, gleiche Berufstätigkeit, gleiche Haushaltsgröße – unter den Namen „Schneider“, „Schmidt“ und „Spieß“ eingereicht wurden: Diese Anfragen führten jeweils zum Angebot eines Besichtigungstermins.

Das Amtsgericht wies die auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gestützte Klage zunächst ab. Das Berufungsgericht änderte das Urteil ab und verurteilte den Makler zur Zahlung von 3.000 Euro Entschädigung sowie zur Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte der Beklagte sein Ziel der vollständigen Klageabweisung weiter – ohne Erfolg.

Der BGH hat erstmals klargestellt, dass Makler bei der Wohnungsvermittlung nicht lediglich als verlängerter Arm des Vermieters auftreten, sondern selbst persönlich haftbar gemacht werden können, wenn sie Bewerber wegen ihrer ethnischen Herkunft aussortieren.Der BGH bestätigte die Verurteilung aus mehreren Gründen. Erstens fallen öffentlich zugängliche Vermittlungsangebote eines Maklers in den Anwendungsbereich des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz – jener gesetzlichen Regelung, die eine Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft, etwa bei der Vermittlung von Mietverhältnissen, untersagt. Zweitens genügte der auffällige Kontrast zwischen den erfolglosen Anfragen unter nichtdeutschen Namen und den erfolgreichen Anfragen unter deutschen Namen als hinreichendes Indiz für eine Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft.

Dass die Klägerin dieses Beweismaterial auch durch Anfragen unter falschem Namen sowie durch Hilfspersonen herbeigeführt hatte, beanstandete der Senat nicht – für ein missbräuchliches Vorgehen, etwa eine nicht ernsthafte Bewerbung allein zu dem Zweck, gesetzliche Entschädigungsansprüche zu provozieren, fand sich im Streitfall nichts. Drittens stellte der BGH klar, dass der Makler als Hilfsperson des Vermieters selbst Adressat des Benachteiligungsverbots ist und deshalb eigenständig auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens haftet – unabhängig davon, ob sich zusätzlich auch der Vermieter das Verhalten des Maklers zurechnen lassen muss.

Auf die Frage, ob der gesetzliche Schadensersatzanspruch ein Verschulden voraussetzt, kam es im Streitfall nicht an: Das Berufungsgericht hatte rechtsfehlerfrei ein fahrlässiges Handeln des Maklers festgestellt. Auch die Höhe der Entschädigung von 3.000 Euro, die das Berufungsgericht wegen der erheblichen Schwere des Verstoßes zugesprochen hatte, ließ der BGH unbeanstandet.

Die Bedeutung des Urteils reicht über den Einzelfall hinaus. Der BGH hat erstmals klargestellt, dass Makler bei der Wohnungsvermittlung nicht lediglich als verlängerter Arm des Vermieters auftreten, sondern selbst persönlich haftbar gemacht werden können, wenn sie Bewerber wegen ihrer ethnischen Herkunft aussortieren. Wer als Makler Anfragen allein aufgrund des Namens oder anderer Hinweise auf eine ausländische Herkunft ablehnt, riskiert damit eine eigene Haftung – unabhängig davon, ob der Vermieter selbst in die Auswahlentscheidung eingebunden war. Zugleich zeigt der Fall, dass vergleichende Testanfragen unter unterschiedlichen Namen ein zulässiges Mittel sein können, um eine Diskriminierung nachzuweisen, solange sie nicht allein dem Zweck dienen, einen formalen Bewerberstatus zu konstruieren.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.01.2026; AZ – I ZR 129/25 –

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BGH erklärt Kürzungsklausel bei Riesterrente für unwirksam

Eine Kürzungsklausel bei Riesterrente ist unwirksam, wenn sie dem Versicherer zwar das Recht einräumt, die monatliche Rentenleistung zu senken, ohne ihn aber zugleich zu verpflichten, diese Leistung bei verbesserten Bedingungen wieder anzuheben. Das hat der Bundesgerichtshof im Dezember 2025 entschieden.

Fondsgebundene Riester-Rentenverträge funktionieren nach einem bestimmten Muster: Der Versicherer legt die eingezahlten Beiträge und erwirtschafteten Überschüsse in Fondsanteilen an, die dem jeweiligen Vertrag zugeordnet sind. Der sogenannte Rentenfaktor bestimmt, wie hoch die monatliche Rente ausfällt — konkret: wie viel Rente pro 10.000 Euro Policenwert, also dem Gegenwert der zugehörigen Fondsanteile, gezahlt wird. Dieser Faktor ergibt sich aus dem kalkulierten Zinssatz und der angenommenen Lebenserwartung der Versicherten. Je niedriger der Rentenfaktor, desto geringer die spätere Rente.

Ein Versicherer hatte in fondsgebundenen Riester-Rentenverträgen, die zwischen Juni und November 2006 abgeschlossen worden waren, eine Klausel verwendet, die es ihm erlaubte, den Rentenfaktor zu senken — bei gestiegener Lebenserwartung der Versicherten oder dauerhaft gesunkener Kapitalrendite. Von diesem Recht hatte der Versicherer in der Vergangenheit mehrfach Gebrauch gemacht. Eine Verpflichtung, den Faktor bei später wieder günstigeren Verhältnissen anzuheben, enthielt die Klausel nicht. Kürzungsklausel bei Riesterrente: BGH-Urteil | RAin Wedemark

Ein Verbraucherschutzverband klagte dagegen und bekam schließlich vor dem Bundesgerichtshof recht. Das Gericht stellte fest, dass eine solche einseitige Gestaltungsmöglichkeit gegen die rechtlichen Anforderungen an Allgemeine Geschäftsbedingungen verstößt. Zwar müssen Versicherer bei langfristigen Verträgen auf veränderte Bedingungen reagieren können — ein reines Kürzungsrecht ohne gleichwertiges Anpassungsrecht nach oben ist den Versicherungsnehmern aber nicht zumutbar.

Kern der Entscheidung ist das sogenannte Symmetriegebot: Wer als Versicherer den Rentenfaktor bei verschlechterten Umständen senken darf, muss ihn bei einer späteren Verbesserung der Verhältnisse in vergleichbarem Umfang auch wieder erhöhen. Diese Gegenseitigkeit fehlte in der beanstandeten Klausel vollständig.

Der Bundesgerichtshof ließ auch nicht gelten, dass Versicherungsnehmer durch andere Vertragsbestandteile ausreichend geschützt seien. Die Beteiligung an Überschüssen des Versicherers reicht nicht als Ausgleich, weil Überschüsse von Unternehmenskennzahlen abhängen und der Versicherer nur einen Teil davon an die Versicherungsnehmer weitergibt. Auch die Möglichkeit, durch Zuzahlungen höhere Rentenleistungen zu erzielen, scheidet als Lösung aus, weil steuerliche Obergrenzen solche Zahlungen erheblich einschränken. Zusicherungen, die der Versicherer im Zusammenhang mit vergangenen Kürzungen gemacht hatte, erkannte das Gericht ebenfalls nicht als verlässlichen Schutz an — denn derartige Versprechen standen nicht im Vertrag und verpflichteten den Versicherer für die Zukunft zu nichts.

Das Urteil betrifft unmittelbar Verträge, die eine solche oder gleichartige Klausel enthalten. Versicherungsnehmer, deren Versicherer den Rentenfaktor in der Vergangenheit bereits gesenkt hat, sollten prüfen lassen, ob sich daraus Ansprüche ergeben.

Urteil des Bundesgerichtshofs, IV. Zivilsenat vom 10. Dezember 2025; AZ – IV ZR 34/25  –

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Preisbindung im Energieliefervertrag: Wann Kunden Schadensersatz erhalten

Wer als Energielieferant eine Preisbindung zusagt, ist an diese Zusage gebunden – auch dann, wenn sich die Marktpreise in der Zwischenzeit erheblich verändern. Das Amtsgericht München hat bereits im April 2024 entschieden, dass ein Energielieferant seiner Kundin Schadensersatz zahlen muss, weil er trotz vereinbarter zwölfmonatiger Preisbindung die Strom- und Gaspreise eigenmächtig anhob.

Den Verträgen lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Frau aus Nordrhein-Westfalen schloss Ende September 2021 Verträge über die Lieferung von Strom und Gas mit einem im Landkreis München ansässigen Energielieferanten ab. Die Belieferung sollte ab dem 1. Januar 2022 beginnen. Beide Verträge enthielten eine Preisbindung für zwölf Monate.

Bereits im Januar 2022 erhöhte der Energielieferant den Strompreis mit Wirkung zum 28. Februar 2022; im März 2022 folgte die Anhebung des Gaspreises zum 1. Mai 2022. Die Kundin widersprach beiden Preiserhöhungen – mit dem Ergebnis, dass der Anbieter das gesamte Vertragsverhältnis kündigte.

Da die Frau nun ohne Energieversorgung dastand, musste sie neue Strom- und Gasverträge bei einem anderen Anbieter abschließen – zu deutlich höheren Preisen. Die Mehrkosten beliefen sich auf insgesamt 596,85 Euro, die sie als Schadensersatz vom ursprünglichen Energielieferanten verlangte. Dieser verweigerte jede Zahlung, woraufhin die Kundin Klage erhob.

Das Amtsgericht gab der Klage überwiegend statt und verurteilte den Energielieferanten zur Zahlung von 515,87 Euro. Dabei legte das Gericht besonderen Wert auf die genaue Auslegung des Begriffs der Preisbindung. Die schriftlichen Auftragsbestätigungen dokumentierten eindeutig, dass die Preisbindung „ab Vertragsschluss“ und nicht erst „ab Lieferbeginn“ galt. Eine Umdeutung dieser Formulierung ließ das Gericht nicht zu, weil der Wortlaut der Vertragsunterlagen keinen Spielraum dafür bot. Weil der Energielieferant die vereinbarte Preisbindung missachtete und anschließend das Vertragsverhältnis aufkündigte, musste er für die Mehrkosten aufkommen.

Das hatte eine konkrete zeitliche Konsequenz: Da die Verträge Ende September 2021 unterzeichnet worden waren, endete die zwölfmonatige Preisbindung ebenfalls Ende September 2022 – also rund neun Monate nach dem eigentlichen Lieferbeginn. Eine Preiserhöhung vor dem 22. beziehungsweise 23. September 2022 war daher vertraglich nicht zulässig. Der Widerspruch der Kundin gegen die Preiserhöhungen im Januar und März 2022 war damit berechtigt.

Das Gericht hob außerdem hervor, dass die Preisbindung ab Vertragsschluss nicht einseitig zulasten der Kundin wirkte. Als Gegenstück erhielt sie eine entsprechend feste Vertragslaufzeit ab demselben Zeitpunkt – mit der Folge, dass sie sich unmittelbar nach Ablauf der Preisbindung im September 2022 vom Vertrag hätte lösen können, ohne auf Kündigungsfristen warten zu müssen, die erst ab Lieferbeginn zu laufen begonnen hätten.

Weil der Energielieferant die vereinbarte Preisbindung missachtete und anschließend das Vertragsverhältnis aufkündigte, musste er für die Mehrkosten aufkommen, die der Kundin bis zum Ende des Bindungszeitraums entstanden. Für den Zeitraum danach – bis zum 31. Dezember 2022 – wies das Gericht die Klage dagegen ab, weil die Preisbindung zu diesem Zeitpunkt längst abgelaufen war.

Der Fall zeigt, welche wirtschaftlichen Konsequenzen eine vertraglich vereinbarte Preisbindung für Energielieferanten haben kann. Wer eine solche Zusage macht, trägt das Preisrisiko für den gesamten Bindungszeitraum – unabhängig davon, wie sich die Energiemärkte entwickeln. Und der genaue Wortlaut des Vertrags, insbesondere ob die Preisbindung ab Vertragsschluss oder ab Lieferbeginn gilt, entscheidet über Umfang und Dauer des Schutzes.

Urteil des Amtsgerichts München vom 12.04.2024; AZ – 172 C 17424/23 –

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Verschleiß beim Gebrauchtwagen rechtfertigt keine Haftung des Verkäufers

Ein altersbedingter normaler Verschleiß beim Gebrauchtwagen führt nicht automatisch zu Gewährleistungsansprüchen gegen den Verkäufer. Dies zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom Dezember 2024. Das Gericht hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem ein acht Jahre alter Mercedes Benz ML420 CDI mit einer Laufleistung von über 200.000 Kilometern kurz nach dem Kauf einen Motorschaden erlitt.

Der Käufer hatte das Fahrzeug erworben und war damit noch etwa 7.000 Kilometer gefahren. Nach etwa vier Wochen blieb der Wagen mit einem Motorschaden liegen. Die Ursache war eine undichte Zylinderkopfdichtung. Der Käufer verlangte daraufhin vom Verkäufer Schadensersatz für die entstandenen Reparaturkosten.

Das Oberlandesgericht wies die Forderung jedoch zurück und bestätigte damit die vorherige Entscheidung des Landgerichts Landau. Die Richter stützten sich dabei auf ein Sachverständigengutachten, das zu einem eindeutigen Ergebnis kam: Das Fahrzeug war zum Zeitpunkt der Übergabe mangelfrei. Die Zylinderkopfdichtung wies lediglich einen Zustand auf, der dem gewöhnlichen Verschleiß entsprach.

Bei einem acht Jahre alten Fahrzeug mit einer derart hohen Laufleistung stellte die eingetretene Undichtigkeit eine typische alters- und laufleistungsbedingte Abnutzungserscheinung dar. Das Gericht betonte, dass Käufer bei solchen Fahrzeugen mit entsprechenden Verschleißerscheinungen rechnen müssten. Eine Laufleistung von 200.000 Kilometern bedeute naturgemäß, dass verschiedene Bauteile ihre Lebensdauer erreicht haben könnten. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken reiht sich in eine gefestigte Rechtsprechung ein, die zwischen Mängeln und Verschleiß differenziert.

Zentral war auch die Feststellung des Gerichts, dass den Verkäufer keine Pflicht trifft, auf natürliche Alterserscheinungen und begrenzte Haltbarkeiten von Einzelteilen hinzuweisen. Dies gilt selbst dann, wenn bereits Verschleißerscheinungen eingetreten sind, die von außen nicht sichtbar waren. Der Verkäufer musste also nicht darauf aufmerksam machen, dass die Zylinderkopfdichtung möglicherweise bald ihre Lebensdauer erreichen könnte.

Diese Entscheidung verdeutlicht die Rechtslage beim Kauf älterer Gebrauchtwagen. Käufer müssen verstehen, dass sie mit dem Erwerb eines solchen Fahrzeugs auch das Risiko altersbedingter Ausfälle übernehmen. Die Gewährleistung greift nur bei echten Mängeln, nicht jedoch bei normalem Verschleiß. Der Unterschied liegt darin, dass ein Mangel eine negative Abweichung vom Sollzustand darstellt, während Verschleiß die normale Abnutzung durch Gebrauch und Alter beschreibt.

Für Käufer bedeutet dies, dass sie beim Erwerb älterer Fahrzeuge mit hohen Laufleistungen besondere Vorsicht walten lassen sollten. Eine gründliche Prüfung vor dem Kauf, idealerweise durch einen unabhängigen Sachverständigen, kann helfen, den tatsächlichen Zustand des Fahrzeugs zu erfassen. Gleichzeitig sollten finanzielle Rücklagen für mögliche Reparaturen eingeplant werden, da diese bei älteren Fahrzeugen naturgemäß häufiger auftreten können.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken reiht sich in eine gefestigte Rechtsprechung ein, die zwischen Mängeln und Verschleiß differenziert. Sie schützt Verkäufer davor, für normale Alterungsprozesse haften zu müssen, während gleichzeitig die Rechte der Käufer bei echten Mängeln gewahrt bleiben.

Urteil des Oberlandesgericht Zweibrücken vom 19.12.2024; AZ – 6 U 19/20 –

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BGH Urteil zu Negativzinsen – Bankklauseln für unwirksam erklärt

Der Bundesgerichtshof hat mit vier wegweisenden Urteilen vom Februar 2025 entschieden, dass Negativzinsen betreffende Klauseln von Banken und Sparkassen in weiten Teilen unwirksam sind. Die Entscheidungen betreffen sogenannte Verwahrentgelte auf Giro-, Tagesgeld- und Sparkonten sowie Gebühren für Ersatzkarten.

Die Verfahren entstanden durch Klagen von Verbraucherschutzverbänden gegen verschiedene Kreditinstitute. Eine Sparkasse hatte beispielsweise ab Februar 2020 ein Verwahrentgelt von 0,70 Prozent jährlich auf Guthaben über 5.000 Euro erhoben. Andere Banken verlangten 0,50 Prozent auf Beträge oberhalb von 10.000, 25.000 oder 50.000 Euro Freibetrag.

Der Bundesgerichtshof unterschied in seiner Entscheidung zu Negativzinsen zwischen verschiedenen Kontotypen. Bei Girokonten erkannten die Richter grundsätzlich an, dass Verwahrentgelte eine Hauptleistung des Bankvertrags darstellen. Girokonten dienen nicht nur dem Zahlungsverkehr, sondern auch der sicheren Verwahrung von Geld. Banken können mit den dort geparkten Geldern wirtschaften, während Kunden von der Einlagensicherung profitieren.

Dennoch erklärten die Richter entsprechende Verwahrentgelt-Klauseln für Girokonten als unwirksam. Der Grund liegt in mangelnder Transparenz. Die Banken informierten ihre Kunden nicht ausreichend darüber, wie genau die Berechnung erfolgt. Unklar blieb etwa, welcher Kontostand bei schwankenden Tagesumsätzen für die Berechnung maßgeblich ist und ob tatsächlich tag-genau abgerechnet wird.

Negativzinsen sind bei Sparkonten und Tageskonten nicht zulässlich - BGH-Urteil Anders beurteilte der Bundesgerichtshof Tagesgeld- und Sparkonten. Hier greifen schärfere rechtliche Maßstäbe, da diese Konten primär Anlage- und Sparzwecken dienen. Tagesgeldkonten werden üblicherweise variabel verzinst und als Anlageprodukt mit attraktiver Rendite beworben. Verwahrentgelte von 0,50 Prozent jährlich bei gleichzeitiger Minimalverzinsung von nur 0,001 Prozent führen jedoch dazu, dass das eingezahlte Kapital kontinuierlich schrumpft. Also Negativzinsen entstehen.

Bei Sparkonten ist die Situation noch eindeutiger. Der Vertragszweck besteht darin, Vermögen mittel- bis langfristig aufzubauen und durch Zinsen vor Inflation zu schützen. Verwahrentgelte stehen diesem Kapitalerhaltungsziel diametral entgegen, da sie das gesparte Geld fortlaufend reduzieren. Die Richter wiesen die Argumentation der Banken zurück, negative Zinsen der Europäischen Zentralbank rechtfertigten die Entgelterhebung. Der Zeitraum negativer EZB-Zinsen von Juni 2014 bis Juli 2022 berechtigt Kreditinstitute nicht dazu, berechtigte Kundenerwartungen auf Kapitalerhalt zu enttäuschen.

Zusätzlich erklärte der Bundesgerichtshof Klauseln zu Ersatzkartengebühren für unwirksam. Eine Bank verlangte 12 Euro für Ersatz-Bankkarten und 5 Euro für Ersatz-PINs, wenn Kunden die Umstände zu vertreten hatten. Die Klauseln versäumten jedoch zu konkretisieren, wann genau eine Entgeltpflicht entsteht und in welchen Fällen die Bank zur kostenlosen Ersatzausstellung verpflichtet ist.

Die Entscheidungen schaffen Klarheit für eine große Zahl, wenn nicht Millionen von Bankkunden. Während Verwahrentgelte auf Girokonten grundsätzlich möglich bleiben, müssen Banken jedoch transparenter darüber informieren. Für Tagesgeld- und Sparkonten sind solche Entgelte hingegen generell unzulässig, da sie dem Vertragszweck widersprechen.

Urteil des Bundesgerichtshof vom 4.2.2025; AZ – XI ZR 61/23 – , – XI ZR 65/23 – , – XI ZR 161/23 – und – XI ZR 183/23 –

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Maklerprovision nach Kündigung des Maklervertrags durch den Vermittler?

Ein Urteil des Landgerichts Koblenz vom November 2024 zeigt deutlich, dass Immobilienmakler ihre Maklerprovision nach Kündigung des Vertrags nicht automatisch beanspruchen können. Der Fall macht eine wichtige Regel des Zivilrechts sichtbar: Wer sich nicht an die Grundsätze von Treu und Glauben hält, verliert möglicherweise seine vertraglichen Ansprüche.

Die Ausgangslage erschien zunächst eindeutig. Eine bundesweit tätige Online-Immobilienmaklerin hatte mit einer Interessentin einen Maklervertrag für ein Mehrfamilienhaus geschlossen. Der vereinbarte Kaufpreis betrug 140.000 Euro, die Provision sollte 3,57 Prozent des Kaufpreises betragen. Die Kundin erhielt das Exposé, ihr Lebensgefährte besichtigte die Immobilie, und beide kauften das Objekt schließlich gemeinsam für 145.000 Euro per notariellem Kaufvertrag.

Die Schwierigkeiten entstanden durch einen Konflikt zwischen der Maklerin und dem Lebensgefährten der Kundin. Dieser hatte Nachweise zur Finanzierung des Kaufs nicht in der gewünschten Form vorgelegt. Die Situation eskalierte in einem Telefonat, das die Maklerin als Drohung interpretierte, wonach keine Provision mehr gezahlt werden würde. Daraufhin entschied die Maklerin, den Maklervertrag noch vor der notariellen Beurkundung zu kündigen und keine weiteren Leistungen mehr zu erbringen.

Trotz dieser Kündigung forderte die Maklerin von ihrer Kundin die vereinbarte Provision. Die Begründung lautete, sie habe durch den Nachweis der Kaufgelegenheit ihre vertragliche Leistung vollständig erfüllt. Die Kundin weigerte sich jedoch zu zahlen und argumentierte, die Maklerin habe sie beim Kaufabschluss sogar behindert, anstatt diesen zu fördern. Die Kündigung des Vertrags und die Verweigerung jeder weiteren Unterstützung beim Immobilienkauf bewerteten die Richter als treuwidrig.

Das Landgericht Koblenz wies die Klage der Maklerin ab. Die Richter erkannten zwar an, dass ein gültiger Maklervertrag entstanden war und die grundlegende Leistung durch den Nachweis der Kaufgelegenheit erbracht wurde. Auch der erfolgreiche Abschluss des notariellen Kaufvertrags stand fest. Eine Maklerprovision nach Kündigung kann nicht in Anspruch genommen werden.

Entscheidend war jedoch die rechtliche Bewertung des Verhaltens der Maklerin. Das Gericht sah einen Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben. Die Kündigung des Vertrags und die Verweigerung jeder weiteren Unterstützung beim Immobilienkauf bewerteten die Richter als treuwidrig. Besonders problematisch war dabei, dass die Maklerin den Vertrag wegen des Verhaltens des Lebensgefährten kündigte, obwohl dieser gar nicht ihr Vertragspartner war.

Die Kundin allein hatte den Maklervertrag geschlossen, und ihr konnte kein Fehlverhalten vorgeworfen werden. Die Kündigung erfolgte ausschließlich wegen des Konflikts mit einer dritten Person. Diese Konstellation machte das Verhalten der Maklerin nach Ansicht des Gerichts unzulässig.

Das Urteil zeigt, dass Immobilienmakler ihre Provisionsansprüche verlieren können, wenn sie Verträge aus Gründen kündigen, die nicht in der Person des Vertragspartners liegen. Makler müssen bis zum Abschluss des Kaufvertrags ihre vertraglichen Pflichten erfüllen und können sich nicht einseitig aus der Verantwortung ziehen, wenn Schwierigkeiten mit anderen Beteiligten auftreten.

Urteil des Landgericht Koblenz vom 7.11.2024; AZ – 1 O 68/24 –

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Handwerksleistungen und die Bedeutung der Vergütungsvereinbarung

Ein Urteil des Amtsgerichts München aus September 2024 verdeutlicht die Bedeutung klarer Vergütungsvereinbarungen bei Handwerksleistungen. Der Fall betraf einen Heizungs- und Sanitärausbaubetrieb, der nach Abschluss vereinbarter Arbeiten zusätzliche Leistungen in Rechnung stellte, ohne eine entsprechende Vergütungsvereinbarung nachweisen zu können.

Im konkreten Fall hatte ein Münchener Schaustellerbetrieb einen Handwerksbetrieb aus Niederbayern mit dem Heizungs- und Sanitärausbau eines Schausteller-LKWs beauftragt. Die ursprüngliche Rechnung in Höhe von 3.668 Euro brutto wurde vom Auftraggeber vollständig beglichen.

Nach Abschluss der Arbeiten stellte der Handwerksbetrieb weitere Leistungen in Höhe von 2.790 Euro brutto in Rechnung. Diese umfassten einen zusätzlichen Kaltwasser- und Abflussanschluss für eine Waschmaschine, einen zusätzlichen Wasseranschluss unter dem Zugfahrzeug sowie weitere Sanitärbaumaßnahmen. Der Handwerksbetrieb argumentierte, diese Leistungen gingen über das ursprüngliche Angebot hinaus und seien vom Schausteller nachträglich verlangt worden, weshalb eine zusätzliche Vergütung gerechtfertigt sei.

Da der Schausteller die Zahlung verweigerte, beantragte der Handwerksbetrieb einen Mahn- und Vollstreckungsbescheid über den genannten Betrag. Das Amtsgericht München wies jedoch die Klage ab und gab dem Schaustellerbetrieb Recht. Diese Entscheidung unterstreicht die Wichtigkeit schriftlicher Vereinbarungen bei jeglichen Zusatzleistungen im Handwerksbereich.

Entscheidend war, dass der darlegungs- und beweispflichtige Handwerksbetrieb nicht belegen konnte, dass für die zusätzlichen Arbeiten tatsächlich eine Vergütungsvereinbarung getroffen wurde. Ein Zeuge, der die Arbeiten vor Ort durchführte, konnte nicht angeben, welche konkreten Vereinbarungen hinsichtlich des Umfangs der Arbeiten zwischen den Parteien getroffen wurden. Auch die Befragung des Klägers ergab keine Hinweise auf eine vereinbarte zusätzliche Vergütung.

Das Gericht betonte, dass es Aufgabe des Handwerksbetriebs sei, seine Mitarbeiter ordnungsgemäß zu beaufsichtigen und sicherzustellen, dass nur die vertraglich vereinbarten Leistungen erbracht werden. Die bloße Durchführung zusätzlicher Leistungen durch einen Mitarbeiter ersetzt nicht die erforderliche vertragliche Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien.

Diese Entscheidung unterstreicht die Wichtigkeit schriftlicher Vereinbarungen bei jeglichen Zusatzleistungen im Handwerksbereich. Handwerksbetriebe sollten stets darauf achten, dass bei Erweiterungen des ursprünglichen Auftragsumfangs eine klare Vergütungsvereinbarung getroffen und dokumentiert wird. Gleichzeitig verdeutlicht das Urteil, dass die Beweislast für das Bestehen einer Vergütungsvereinbarung beim leistungserbringenden Betrieb liegt.

Handwerksbetriebe sind also gut beraten, alle Auftragsänderungen und -erweiterungen sorgfältig zu dokumentieren und vom Auftraggeber bestätigen zu lassen, um spätere Zahlungsverweigerungen zu vermeiden. Für Auftraggeber bietet das Urteil hingegen Sicherheit, dass Handwerksbetriebe nicht eigenmächtig zusätzliche Leistungen erbringen und anschließend in Rechnung stellen können, ohne dass hierfür eine Vergütungsvereinbarung besteht.

Das Urteil des Amtsgerichts München ist rechtskräftig und bietet somit eine verlässliche Orientierung für vergleichbare Fälle.

Urteil des Amtsgericht München vom 26.9.2024; AZ –275 C 13938/23 –

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Reise-Stornierung: Gericht weist Rückerstattungsanspruch ab

Im Streit um einen Rückerstattungsanspruch aus einem Reisevertrag hat das Amtsgericht München in einemUrteil vom April 2024 gegen den Kläger entschieden, der 3.949 Euro zurückgefordert hatte. Der Kläger hatte eine neuntägige Reise nach Faro (Portugal) für 4.548 Euro gebucht und diese anschließend im Internet storniert. Daraufhin buchte das beklagte Resieunternehmen Stornogebühren in Höhe von 3.859 Euro vom Konto des Klägers ab. Der Kläger argumentierte, er habe sich lediglich über eine Umbuchung informieren wollen und versehentlich die Stornierung vorgenommen. Zudem habe er nach der Buchung von einer Baustelle neben dem Hotel erfahren.

Das Gericht stellte fest, dass die Stornierung wirksam war und eine Anfechtung wegen Irrtums in der Erklärungshandlung  nicht gegeben sei. Für die Stornierung waren fünf Schritte erforderlich, und ein versehentliches „Verklicken“ bei jedem dieser Schritte sei lebensfremd. Nach Ansicht des Gerichts musste dem Kläger bewusst gewesen sein, dass er eine endgültige Stornierung vornahm.

Rückerstattungsanspruch bei Stornierung.Das Reiseunternehmen sei berechtigt, so die Richter, aufgrund des Rücktritts vom Vertrag vor Reisebeginn eine angemessene Entschädigung in Höhe von 3.859 Euro zu verlangen. Es hatte schlüssig dargelegt, dass es für die Buchung der einzelnen Reiseleistungen wie Flüge und Hotel in Vorleistung gehen musste. Die Gesamtaufwendungen beliefen sich auf 4.036 Euro.

Der Kläger konnte sich auch nicht auf die AGB der Beklagten berufen, da seine Behauptung über eine Baustelle neben dem Hotel nicht ausreichend konkret war. Es fehlte an einem schlüssigen Vortrag, dass von der Baustelle ausreichender Baulärm ausgeht, der einen erheblichen Reisemangel darstellt. Auch eine entsprechende Mängelanzeige war nicht erfolgt. Somit konnte der Kläger keinen Anspruch auf Rückerstattung geltend machen.

Dieser Fall unterstreicht die Bedeutung klarer und bewusster Handlungen bei Online-Buchungen und die rechtlichen Konsequenzen einer wirksamen Stornierung. Es zeigt zudem, dass eine Anfechtung der Stornierung wegen Irrtums nur unter sehr spezifischen Bedingungen möglich ist. Die Entscheidung des Amtsgerichts München hebt hervor, dass Reiseveranstalter berechtigt sind, angemessene Stornogebühren zu erheben, wenn Kunden ihre Buchungen zurückziehen und sie dadurch auf erheblichen Kosten sitzen bleiben.

Amtsgericht München, Urteil vom 18.4.2024; AZ –275 C 10050/23

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Korrektur falscher Schätzwerte bei Erdgasjahresabrechnung erlaubt

Das Amtsgericht München hat mit einem Urteil vom März 2024 entschieden, dass Energieanbieter durchaus berechtigt – quasi sogar verpflichtet – sind, falsche Schätzwerte nachträglich zu korrigieren. Dieser Fall betraf eine Erdgasjahresabrechnung über mehr als 4.200 Euro für den Zeitraum von März 2020 bis März 2021. Die Klägerin argumentierte, dass der ermittelte Gasverbrauch von 63.528 kWh deutlich zu hoch sei. Der hohe Verbrauch resultierte jedoch aus einer fehlerhaften Schätzung des Vorjahres, die zu niedrig angesetzt worden war.

Das Gericht stellte fest, dass der Verbrauchswert aus dem Jahr 2021 auf einer tatsächlichen Ablesung beruhte, während der Wert des Vorjahres geschätzt worden war. Die Schätzung des Vorjahres hatte sich im Nachhinein als zu niedrig erwiesen, was zu einer Korrektur in der Abrechnung 2021 führte. Das bayrische Gericht befand die Korrektur für rechtens, da diese auf realen, abgelesenen Werten basierte und somit den tatsächlichen Verbrauch korrekt widerspiegelte.

Die Beklagte ist berechtigt, die Schätzwerte anzusetzen Ein weiterer wichtiger Punkt des Urteils war die Verpflichtung der Klägerin, das tatsächlich verbrauchte Gas auch zu bezahlen. Das Gericht betonte, dass die Klägerin die Möglichkeit gehabt hätte, den Verbrauch am Ende des ersten Jahres selbst abzulesen, um eine genauere Verteilung der Kosten zu gewährleisten. Da diese Möglichkeit von der Klägerin nicht genutzt wurde, sei die Beklagte berechtigt gewesen, die Schätzwerte anzusetzen. Die Schätzung des ersten Jahres und die Korrektur im zweiten Jahr entsprachen den gesetzlichen Abrechnungsmechanismen und führten insgesamt nicht zu einer fehlerhaften Gesamtabrechnung.

Das Urteil der Münchner Richter verdeutlicht die rechtliche Grundlage für die nachträgliche Korrektur von Schätzwerten bei Energieabrechnungen. Es betont die Bedeutung einer korrekten Ablesung zur Vermeidung von Streitigkeiten und stellt klar, dass Energieanbieter verpflichtet sind, fehlerhafte Schätzungen zu korrigieren, um so den tatsächlichen Verbrauch korrekt abzubilden. Diese Entscheidung unterstreicht die Verantwortung der Verbraucher, ihre Verbrauchswerte rechtzeitig und richtig zu erfassen, um unnötige Nachzahlungen zu vermeiden.

Das Gericht betonte zudem, dass keine relevanten Beweise vorgelegt wurden, die die Abrechnung in Frage stellen könnten. Dies zeigt die Bedeutung einer genauen und sorgfältigen Überprüfung von Schätzungen und tatsächlichen Ablesungen durch die Versorgungsunternehmen. Verbraucher sollten aufmerksam ihre Abrechnungen überprüfen und bei Unklarheiten rechtzeitig handeln, um ähnliche Fälle zu vermeiden.

Amtsgericht München, Urteil vom 19.3.2024; AZ – 172 C 12407/23

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