Maklerprovision nach Kündigung des Maklervertrags durch den Vermittler?

Ein Urteil des Landgerichts Koblenz vom November 2024 zeigt deutlich, dass Immobilienmakler ihre Maklerprovision nach Kündigung des Vertrags nicht automatisch beanspruchen können. Der Fall macht eine wichtige Regel des Zivilrechts sichtbar: Wer sich nicht an die Grundsätze von Treu und Glauben hält, verliert möglicherweise seine vertraglichen Ansprüche.

Die Ausgangslage erschien zunächst eindeutig. Eine bundesweit tätige Online-Immobilienmaklerin hatte mit einer Interessentin einen Maklervertrag für ein Mehrfamilienhaus geschlossen. Der vereinbarte Kaufpreis betrug 140.000 Euro, die Provision sollte 3,57 Prozent des Kaufpreises betragen. Die Kundin erhielt das Exposé, ihr Lebensgefährte besichtigte die Immobilie, und beide kauften das Objekt schließlich gemeinsam für 145.000 Euro per notariellem Kaufvertrag.

Die Schwierigkeiten entstanden durch einen Konflikt zwischen der Maklerin und dem Lebensgefährten der Kundin. Dieser hatte Nachweise zur Finanzierung des Kaufs nicht in der gewünschten Form vorgelegt. Die Situation eskalierte in einem Telefonat, das die Maklerin als Drohung interpretierte, wonach keine Provision mehr gezahlt werden würde. Daraufhin entschied die Maklerin, den Maklervertrag noch vor der notariellen Beurkundung zu kündigen und keine weiteren Leistungen mehr zu erbringen.

Trotz dieser Kündigung forderte die Maklerin von ihrer Kundin die vereinbarte Provision. Die Begründung lautete, sie habe durch den Nachweis der Kaufgelegenheit ihre vertragliche Leistung vollständig erfüllt. Die Kundin weigerte sich jedoch zu zahlen und argumentierte, die Maklerin habe sie beim Kaufabschluss sogar behindert, anstatt diesen zu fördern. Die Kündigung des Vertrags und die Verweigerung jeder weiteren Unterstützung beim Immobilienkauf bewerteten die Richter als treuwidrig.

Das Landgericht Koblenz wies die Klage der Maklerin ab. Die Richter erkannten zwar an, dass ein gültiger Maklervertrag entstanden war und die grundlegende Leistung durch den Nachweis der Kaufgelegenheit erbracht wurde. Auch der erfolgreiche Abschluss des notariellen Kaufvertrags stand fest. Eine Maklerprovision nach Kündigung kann nicht in Anspruch genommen werden.

Entscheidend war jedoch die rechtliche Bewertung des Verhaltens der Maklerin. Das Gericht sah einen Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben. Die Kündigung des Vertrags und die Verweigerung jeder weiteren Unterstützung beim Immobilienkauf bewerteten die Richter als treuwidrig. Besonders problematisch war dabei, dass die Maklerin den Vertrag wegen des Verhaltens des Lebensgefährten kündigte, obwohl dieser gar nicht ihr Vertragspartner war.

Die Kundin allein hatte den Maklervertrag geschlossen, und ihr konnte kein Fehlverhalten vorgeworfen werden. Die Kündigung erfolgte ausschließlich wegen des Konflikts mit einer dritten Person. Diese Konstellation machte das Verhalten der Maklerin nach Ansicht des Gerichts unzulässig.

Das Urteil zeigt, dass Immobilienmakler ihre Provisionsansprüche verlieren können, wenn sie Verträge aus Gründen kündigen, die nicht in der Person des Vertragspartners liegen. Makler müssen bis zum Abschluss des Kaufvertrags ihre vertraglichen Pflichten erfüllen und können sich nicht einseitig aus der Verantwortung ziehen, wenn Schwierigkeiten mit anderen Beteiligten auftreten.

Urteil des Landgericht Koblenz vom 7.11.2024; AZ – 1 O 68/24 –

Foto: Kzenon

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