Auch Motorradfahrer müssen ihre Fahrweise den erkennbaren Straßenverhältnissen anpassen – wer an einem kleineren Schlagloch am Gullydeckel stürzt, hat deshalb nicht ohne Weiteres Anspruch auf Schadensersatz gegen die Stadt. Das hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) mit Urteil vom Februar 2026 entschieden. Geklagt hatte ein Motorradfahrer, der von der Stadt Speyer mehr als 6.000 Euro verlangte.
Der Verkehrsunfall ereignete sich in der Nähe des Technik Museums Speyer. Nach Darstellung des Klägers war die Fahrbahn dort am Rand eines Gullys ausgebrochen. Beim Überfahren der Stelle sei er mit dem Hinterrad hängen geblieben und gestürzt. Die Schadstelle im Asphalt habe etwa 20 Zentimeter in der Länge und an ihrer breitesten Stelle rund 10 Zentimeter gemessen. Aus seiner Sicht hatte die Stadt damit ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Das ist die Pflicht, öffentliche Straßen so zu unterhalten, dass Verkehrsteilnehmer vor vermeidbaren Gefahren geschützt sind. Die Stadt hielt dagegen: Es habe sich lediglich um einen Asphaltausbruch am Gullyschacht von weniger als einem halben Quadratmeter gehandelt.
Das Landgericht Frankenthal wies die Klage ab. Zwar müsse eine Kommune alles Notwendige für einen ausreichend sicheren Straßenzustand tun, absolute Sicherheit könne aber niemand verlangen. Die Begründung stützt sich dabei im Kern auf zwei Überlegungen. Erstens seien öffentliche Verkehrswege grundsätzlich so hinzunehmen, wie sie sich dem Benutzer erkennbar darbieten. Das gelte für Motorradfahrer ohne Einschränkung – gerade sie hätten sich auf die gegebenen Straßenverhältnisse einzustellen und ihre Fahrweise danach auszurichten.

Zweitens sei ein Schlagloch in der Regel erst dann eine so genannte abhilfebedürftige Gefahrenquelle, ein Straßenschaden, den die Kommune beseitigen oder vor dem sie zumindest warnen muss, wenn es sich auf einer verkehrswichtigen Straße befindet und mindestens 15 Zentimeter tief ist. Eine solche Tiefe konnte das Gericht im vorliegenden Fall nicht feststellen. Der Straßenbelag an der Unfallstelle ist inzwischen ausgebessert worden, der Motorradfahrer hingegen bleibt auf seinem Schaden sitzen.
Die Entscheidung reicht über den konkreten Motorradunfall hinaus. Sie zeigt, wie hoch die Hürden für Schadensersatzansprüche gegen Städte und Gemeinden nach Stürzen durch Schlaglöcher, Asphaltausbrüche oder beschädigte Kanaldeckel liegen. Wie weit die Verkehrssicherungspflicht reicht, hängt dabei nicht zuletzt von der Bedeutung der Straße ab: Je verkehrswichtiger ein Weg ist, also je stärker er befahren wird, desto höher sind die Anforderungen an seinen Zustand. Kleinere, erkennbare Schadstellen gehören dagegen grundsätzlich zum hinzunehmenden Straßenzustand.
Für Motorräder, die auf Unebenheiten deutlich empfindlicher reagieren als Autos, gilt nach Auffassung des Landgerichts kein milderer Maßstab. Wer nach einem Sturz Ansprüche gegen die Kommune geltend machen will, sollte die Schadstelle deshalb möglichst genau dokumentieren – insbesondere ihre Tiefe, denn gerade dieses Maß kann im Streitfall über die Haftung entscheiden.
Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 10.2.2026; AZ – 3 O 181/25 –
Foto: Kateryna (KI)


Der BGH bestätigte die Verurteilung aus mehreren Gründen. Erstens fallen öffentlich zugängliche Vermittlungsangebote eines Maklers in den Anwendungsbereich des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz – jener gesetzlichen Regelung, die eine Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft, etwa bei der Vermittlung von Mietverhältnissen, untersagt. Zweitens genügte der auffällige Kontrast zwischen den erfolglosen Anfragen unter nichtdeutschen Namen und den erfolgreichen Anfragen unter deutschen Namen als hinreichendes Indiz für eine Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft.
Die zuständige Richterin sah die Videoaufnahme ein und gab dem Tesla-Fahrer überwiegend recht. Sie verurteilte den Opel-Fahrer und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung dazu, 70 Prozent des entstandenen Schadens zu tragen. Das Video belege, dass der Fahrer des vorbeifahrenden Opel die bereits geöffnete Tür rechtzeitig hätte erkennen und unfallfrei daran vorbeifahren können. Zugleich muss der Tesla-Fahrer 30 Prozent seines Schadens selbst tragen, weil er die Tür über längere Zeit weit geöffnet stehen ließ.
Der BGH hielt die Kündigung für wirksam, weil der Mieter seine vertraglichen Pflichten durch die erlaubnislose Untervermietung schuldhaft und nicht unerheblich verletzt hatte. Entscheidend war die Frage, ob ihm ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zugestanden hätte. Ein solcher Anspruch setzt ein berechtigtes Interesse voraus – also einen nach der Zweckrichtung des Wohnraummietrechts anzuerkennenden Grund, die Wohnung Dritten zu überlassen. Aus Entstehungsgeschichte und gesetzgeberischen Erwägungen leiteten die Richter ab, dass die Untervermietung dem Mieter die Wohnung bei einer wesentlichen Änderung seiner Lebensverhältnisse erhalten soll. Ein Instrument der Gewinnerzielung ist sie nicht.
Auch die Lärmbelastung klärte das Gericht im Eilverfahren nicht abschließend. Streitpunkt sind die 28 Stellplätze der Tiefgarage. Ein vom Bauträger beauftragtes schalltechnisches Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben die maßgeblichen Grenzwerte für ein reines Wohngebiet tagsüber wie nachts einhalte. Der Nachbar brachte gegen dieses Gutachten mehrere Einwände vor, die das schnelle Eilverfahren nicht vollständig prüfen kann.


