Haftung eines Handwerkers – Grenze bei unerkennbaren Vorschäden

Die Haftung eines Handwerkers für einen Werkmangel setzt voraus, dass er den zugrunde liegenden Fehler bei sorgfältiger Prüfung hätte erkennen können. Das Landgericht Coburg hat diesen Grundsatz in einem im Februar 2026 verkündeten Berufungsurteil bekräftigt und die Klage von Hauseigentümern gegen ein von ihnen beauftragtes Dachdeckerunternehmen abgewiesen. Die Kläger verlangten rund 3.000 Euro bereits gezahlten Werklohn – die Vergütung für die erbrachte Handwerksleistung – zurück, weil sich nach Abschluss der Arbeiten Feuchtigkeitsschäden zeigten. Ursache war jedoch nicht die Leistung des verklagten Betriebs, sondern ein bereits Jahre zurückliegender Fehler eines anderen Unternehmens bei der ursprünglichen Dacheindeckung.

Die Eigentümer eines Wohnhauses hatten das beklagte Dachdeckerunternehmen beauftragt, Holzbretter am Ortgang auszutauschen – also am seitlichen Abschluss des Daches, der die Dachkonstruktion vor Witterung schützt. Die Arbeiten wurden zunächst zur Zufriedenheit der Auftraggeber ausgeführt. Kurze Zeit später bemerkten die Eigentümer jedoch, dass Regenwasser über die neuen, eigentlich wettergeschützten Ortgangbretter ablief, und rügten dies als Mangel. Eine Überprüfung ergab, dass nicht die Arbeiten des Dachdeckers ursächlich waren: Das Dach war bei seiner Erstellung vor langer Zeit von einem anderen Betrieb fehlerhaft eingedeckt worden, sodass Regenwasser bereits durch die Dachziegel eindrang. Die Kläger vertraten die Auffassung, der beklagte Handwerker hätte die vorbestehende Ziegeleindeckung auf solche Mängel hin untersuchen müssen. Wäre ein entsprechender Hinweis erfolgt, hätten sie das Dach vollständig erneuern lassen und den Auftrag für den bloßen Brettertausch gar nicht erst erteilt. Sie klagten daher auf Rückzahlung des Werklohns. Für Mängel, die sich einer fachkundigen Prüfung entziehen, weil die äußeren Anzeichen eindeutig auf eine andere, eingrenzbare Ursache hindeuten, muss ein Handwerker hingegen nicht einstehen.

Das Landgericht Coburg gab den Klägern im rechtlichen Ausgangspunkt zunächst recht: Ein Handwerker schulde grundsätzlich ein insgesamt funktionierendes Werk, unabhängig davon, ob er die anerkannten Regeln der Technik für seine eigene Teilleistung eingehalten habe. Wirke sich der Mangel eines Drittunternehmens auf die Verwendbarkeit der neu beauftragten Leistung aus – hier die Durchfeuchtung der frisch montierten Bretter –, müsse der beauftragte Betrieb die Vorleistung grundsätzlich mitprüfen.

Dieser Grundsatz gelte jedoch nicht grenzenlos. Eine Haftung des Handwerkers scheide aus, wenn er den vorbestehenden Mangel des anderen Fachbetriebs bei der gebotenen Sorgfalt nicht habe erkennen können. Mit sachverständiger Hilfe stellte das Gericht fest, dass genau dieser Fall vorlag: Die Wasserspuren an der Holzschalung hätten aus fachmännischer Sicht auf eine einzelne, klar eingrenzbare Undichtigkeit am Ortgang hingedeutet – also auf jene Stelle, die der beklagte Betrieb im Zuge seiner Arbeiten ohnehin mit einem Blech verschlossen hatte. Dass zusätzlich die Dachziegel selbst nicht ausreichend dicht verlegt waren, habe sich daraus nicht erschließen lassen. Die Klage wurde daher trotz grundsätzlich bestätigter Prüfpflicht abgewiesen.

Die Reichweite dieser Entscheidung geht über Dachdeckerarbeiten hinaus und betrifft grundsätzlich jeden Fachbetrieb, der auf einer bereits bestehenden Bausubstanz aufbaut – etwa bei Sanierungs-, Ausbau- oder Instandsetzungsarbeiten. Wer als Handwerker eine Teilleistung an einem Bestandsgebäude erbringt, muss zwar erkennbare Vorschäden berücksichtigen und gegebenenfalls auf sie hinweisen. Für Mängel, die sich einer fachkundigen Prüfung entziehen, weil die äußeren Anzeichen eindeutig auf eine andere, eingrenzbare Ursache hindeuten, muss er hingegen nicht einstehen.

Das Urteil des Landgerichts Coburg ist rechtskräftig.

Urteil des Landgericht Coburg vom 6.2.2026; AZ – 33 S 62/23 –

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Makler haftet für Diskriminierung von Mietinteressenten wegen ethnischer Herkunft

Wer als Wohnungsmakler eine Mietinteressentin allein wegen ihrer ethnischen Herkunft von der Besichtigung ausschließt, haftet ihr gegenüber persönlich auf Schadensersatz. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom Januar 2026 entschieden und damit ein Berufungsurteil bestätigt, das einem Makler bereits eine Entschädigung wegen Diskriminierung von Mietinteressenten auferlegt hatte. Der Klägerin sprach der BGH 3.000 Euro Entschädigung sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu.

Der Ausgangsfall spielte im November 2022. Die Klägerin bewarb sich unter Nennung ihres pakistanischen Vor- und Nachnamens per Internetformular mehrfach um Besichtigungstermine für Wohnungen, die der beklagte Makler vermittelte. Auf sämtliche Anfragen erhielt sie eine Absage. Auch weitere Anfragen, die sie selbst oder auf ihre Veranlassung Hilfspersonen unter erkennbar ausländisch klingenden Namen stellten, blieben erfolglos. Anders lief es, als identische Bewerbungen – gleiches Einkommen, gleiche Berufstätigkeit, gleiche Haushaltsgröße – unter den Namen „Schneider“, „Schmidt“ und „Spieß“ eingereicht wurden: Diese Anfragen führten jeweils zum Angebot eines Besichtigungstermins.

Das Amtsgericht wies die auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gestützte Klage zunächst ab. Das Berufungsgericht änderte das Urteil ab und verurteilte den Makler zur Zahlung von 3.000 Euro Entschädigung sowie zur Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte der Beklagte sein Ziel der vollständigen Klageabweisung weiter – ohne Erfolg.

Der BGH hat erstmals klargestellt, dass Makler bei der Wohnungsvermittlung nicht lediglich als verlängerter Arm des Vermieters auftreten, sondern selbst persönlich haftbar gemacht werden können, wenn sie Bewerber wegen ihrer ethnischen Herkunft aussortieren.Der BGH bestätigte die Verurteilung aus mehreren Gründen. Erstens fallen öffentlich zugängliche Vermittlungsangebote eines Maklers in den Anwendungsbereich des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz – jener gesetzlichen Regelung, die eine Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft, etwa bei der Vermittlung von Mietverhältnissen, untersagt. Zweitens genügte der auffällige Kontrast zwischen den erfolglosen Anfragen unter nichtdeutschen Namen und den erfolgreichen Anfragen unter deutschen Namen als hinreichendes Indiz für eine Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft.

Dass die Klägerin dieses Beweismaterial auch durch Anfragen unter falschem Namen sowie durch Hilfspersonen herbeigeführt hatte, beanstandete der Senat nicht – für ein missbräuchliches Vorgehen, etwa eine nicht ernsthafte Bewerbung allein zu dem Zweck, gesetzliche Entschädigungsansprüche zu provozieren, fand sich im Streitfall nichts. Drittens stellte der BGH klar, dass der Makler als Hilfsperson des Vermieters selbst Adressat des Benachteiligungsverbots ist und deshalb eigenständig auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens haftet – unabhängig davon, ob sich zusätzlich auch der Vermieter das Verhalten des Maklers zurechnen lassen muss.

Auf die Frage, ob der gesetzliche Schadensersatzanspruch ein Verschulden voraussetzt, kam es im Streitfall nicht an: Das Berufungsgericht hatte rechtsfehlerfrei ein fahrlässiges Handeln des Maklers festgestellt. Auch die Höhe der Entschädigung von 3.000 Euro, die das Berufungsgericht wegen der erheblichen Schwere des Verstoßes zugesprochen hatte, ließ der BGH unbeanstandet.

Die Bedeutung des Urteils reicht über den Einzelfall hinaus. Der BGH hat erstmals klargestellt, dass Makler bei der Wohnungsvermittlung nicht lediglich als verlängerter Arm des Vermieters auftreten, sondern selbst persönlich haftbar gemacht werden können, wenn sie Bewerber wegen ihrer ethnischen Herkunft aussortieren. Wer als Makler Anfragen allein aufgrund des Namens oder anderer Hinweise auf eine ausländische Herkunft ablehnt, riskiert damit eine eigene Haftung – unabhängig davon, ob der Vermieter selbst in die Auswahlentscheidung eingebunden war. Zugleich zeigt der Fall, dass vergleichende Testanfragen unter unterschiedlichen Namen ein zulässiges Mittel sein können, um eine Diskriminierung nachzuweisen, solange sie nicht allein dem Zweck dienen, einen formalen Bewerberstatus zu konstruieren.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.01.2026; AZ – I ZR 129/25 –

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Fahrzeugkamera kann Beweismittel sein: Eine Rundum-Kamera darf zur Klärung genutzt werden

Videoaufnahmen aus fest verbauten Fahrzeugkameras dürfen zur Klärung eines Verkehrsunfalls als Beweismittel herangezogen werden – selbst dann, wenn die Frage eines Datenschutzverstoßes am Ende offenbleibt. Das hat das Landgericht Frankenthal (Pfalz) in einem aktuellen Urteil vom Juli 2025 entschieden. Im konkreten Fall zeichnete die Rundum-Kamera eines geparkten Tesla den gesamten Unfallhergang auf und half so, einen Schaden von mehr als 8.000 Euro überwiegend dem Unfallverursacher zuzuweisen.

Der Fahrer eines Tesla hatte sein Fahrzeug in einer Parkbucht am Straßenrand abgestellt, stieg aus und öffnete die hintere Tür auf der Fahrerseite, um seine zweijährige Tochter aus dem Auto zu holen. Ein vorbeifahrender Opel fuhr gegen die geöffnete Tür und verursachte einen Gesamtschaden von über 8.000 Euro. Der Opel-Fahrer machte geltend, die Tür sei plötzlich und unvermittelt geöffnet worden, weshalb ihm der Zusammenstoß nicht zu vermeiden gewesen sei. Die im Tesla verbaute Kamera hatte das Geschehen jedoch vollständig festgehalten.

Für Unfallgeschädigte bedeutet das, dass Bild- und Videomaterial moderner Assistenz- und Kamerasysteme im Haftpflichtprozess an Gewicht gewinnt.Die zuständige Richterin sah die Videoaufnahme ein und gab dem Tesla-Fahrer überwiegend recht. Sie verurteilte den Opel-Fahrer und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung dazu, 70 Prozent des entstandenen Schadens zu tragen. Das Video belege, dass der Fahrer des vorbeifahrenden Opel die bereits geöffnete Tür rechtzeitig hätte erkennen und unfallfrei daran vorbeifahren können. Zugleich muss der Tesla-Fahrer 30 Prozent seines Schadens selbst tragen, weil er die Tür über längere Zeit weit geöffnet stehen ließ.

Belange des Datenschutzes standen der Verwertung des Videos nach Auffassung des Gerichts nicht entgegen. Selbst wenn ein Datenschutzverstoß vorliege, führe dies nicht automatisch zu einem Beweisverwertungsverbot – also dem Verbot, eine Aufnahme im Prozess überhaupt zu berücksichtigen. Entscheidend sei vielmehr eine Abwägung im Einzelfall: Dokumentiere die Kamera nur neutrale Verkehrsvorgänge und wiege das Beweisinteresse des Geschädigten schwerer als das Datenschutzrecht des gefilmten Unfallgegners, sei die Videoaufnahme verwertbar. Diese Abwägung fiel hier zugunsten des Tesla-Fahrers aus.

Die Entscheidung reiht sich in eine Linie ein, die der Bundesgerichtshof bereits für klassische Dashcams – also dauerhaft filmende Kameras hinter der Windschutzscheibe – vorgezeichnet hat: Auch dort können Aufnahmen trotz datenschutzrechtlicher Bedenken als Beweismittel dienen, sofern die Interessenabwägung dies trägt. Für Unfallgeschädigte bedeutet das, dass Bild- und Videomaterial moderner Assistenz- und Kamerasysteme im Haftpflichtprozess an Gewicht gewinnt – und dass sich ein Blick auf die aufgezeichneten Daten nach einem Verkehrsunfall lohnen kann.

Urteil des Landgericht Frankenthal (Pfalz) vom 7.7.2025; AZ – 5 O 4/25 –

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Gewinnbringende Untervermietung: BGH bestätigt Kündigung

Eine gewinnbringende Untervermietung von Wohnraum ist nicht durch ein berechtigtes Interesse des Mieters gedeckt: Wer seine Mietwohnung untervermietet, darf damit keinen Gewinn erzielen, der über die eigenen wohnungsbezogenen Aufwendungen hinausgeht. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom Januar 2026 entschieden und ein Räumungsurteil des Landgerichts Berlin bestätigt. Betroffen war der Mieter einer Berliner Zweizimmerwohnung, der die Wohnung während eines Auslandsaufenthalts für monatlich 1.100 Euro an zwei Untermieter weitergab – bei einer eigenen Nettokaltmiete von 460 Euro.

Der Mieter bewohnte die Wohnung seit 2009. Anfang 2020 überließ er sie zwei Untermietern für 962 Euro nettokalt zuzüglich Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung, insgesamt also 1.100 Euro im Monat. Eine Untervermietungserlaubnis der Vermieterin hatte er nicht eingeholt. Nachdem eine Abmahnung erfolglos geblieben war, kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis im Februar 2022 ordentlich. Das Amtsgericht wies die Räumungsklage zunächst ab, das Landgericht Berlin gab ihr statt und ließ die Revision zu. Ohne Erfolg.

er eine Mietwohnung untervermietet, darf damit keinen Gewinn erzielenDer BGH hielt die Kündigung für wirksam, weil der Mieter seine vertraglichen Pflichten durch die erlaubnislose Untervermietung schuldhaft und nicht unerheblich verletzt hatte. Entscheidend war die Frage, ob ihm ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zugestanden hätte. Ein solcher Anspruch setzt ein berechtigtes Interesse voraus – also einen nach der Zweckrichtung des Wohnraummietrechts anzuerkennenden Grund, die Wohnung Dritten zu überlassen. Aus Entstehungsgeschichte und gesetzgeberischen Erwägungen leiteten die Richter ab, dass die Untervermietung dem Mieter die Wohnung bei einer wesentlichen Änderung seiner Lebensverhältnisse erhalten soll. Ein Instrument der Gewinnerzielung ist sie nicht.

Auch die grundrechtliche Abwägung führte zu keinem anderen Ergebnis. Die Eigentumsgarantie schützt die Rechtspositionen beider Seiten, die in einen verhältnismäßigen Ausgleich zu bringen sind. Die Position des Mieters reicht dabei nicht so weit, dass ihm ein Recht auf gewinnbringende Untervermietung erlaubt wäre. Der Wunsch nach Verringerung der eigenen Mietaufwendungen bleibt anerkannt – Einnahmen darüber hinaus sind davon nicht gedeckt. Zugleich schützt diese Auslegung die Untermieter im Grundsatz vor überhöhten Untermieten.

Zwei Fragen musste der Senat nicht beantworten. Ungeklärt bleibt, ob zusätzliche Leistungen wie die Überlassung von Mobiliar bei der Gewinnberechnung zählen. Ein solcher Möblierungszuschlag – also ein Aufschlag für mitvermietete Einrichtung – hätte hier ohnehin nichts geändert. Offen ließ der Senat auch, ob ein berechtigtes Interesse zusätzlich wegen eines Verstoßes gegen die Mietpreisbremse – die Begrenzung der zulässigen Miethöhe in angespannten Wohnungsmärkten – zu verneinen ist.

Die Bedeutung reicht über den Einzelfall hinaus: vom längeren Auslandsaufenthalt über die Wohngemeinschaft bis zur kurzzeitigen Vermietung über Buchungsplattformen. Maßstab ist nicht die ortsübliche Vergleichsmiete, sondern allein die Höhe der eigenen wohnungsbezogenen Aufwendungen. Das Verfahren ist abgeschlossen, das Räumungsurteil rechtskräftig.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28.1.2026; AZ – VIII ZR 228/23 –

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Weiterbau trotz offenem Widerspruch: Eilantrag gegen Baugenehmigung erfolglos

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz wies im Januar 2026 die Beschwerde eines Grundstückseigentümers zurück, der den Weiterbau eines Wohnprojekts vorläufig stoppen wollte. Damit darf der Bauträger die erteilte Baugenehmigung vorerst weiter nutzen, obwohl die Gerichte über den Widerspruch des Nachbarn noch nicht abschließend entschieden haben.

Den Hintergrund bildet das Vorhaben „Maiblick Living“. Der Bauträger plant zwei Mehrfamilienhäuser mit insgesamt 21 Wohneinheiten sowie eine zweigeschossige Tiefgarage. Das Grundstück liegt im Bereich des Bebauungsplans Nr. 39 „Oberer Moselweißer Hang“. Die Stadt Koblenz erteilte die Baugenehmigung. Ein benachbarter Eigentümer wandte sich dagegen. Das Vorhaben verstoße aus seiner Sicht gegen Festsetzungen des Bebauungsplans, die auch dem Schutz der Nachbarschaft dienten, und missachte das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Neben seinem Widerspruch verlangte er vorläufigen Rechtsschutz, um den Bau zunächst anzuhalten.

Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag gegen die Baugenehmigung ab, das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung. Beide Gerichte stuften die Erfolgsaussichten des Widerspruchs als offen ein. Offen blieb zunächst, ob das Vorhaben den Nachbarn überhaupt in eigenen Rechten trifft. Denn die Stadt Koblenz erlaubte bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts keine ausdrückliche Abweichung von den Vorgaben des Bebauungsplans zu Dachform, Geschossigkeit und Baugrenze — Vorgaben, die das Gericht ohnehin nicht als nachbarschützend ansah. Eine solche Abweichung gestattete die Stadt erst später, im Dezember 2025. Ob dieser Schritt im weiteren Verfahren noch Gewicht erhält, ließ das Gericht offen.

Ein Bauträger darf die erteilte Baugenehmigung vorerst weiter nutzen, obwohl die Gerichte über den Widerspruch noch nicht abschließend entschieden haben.Auch die Lärmbelastung klärte das Gericht im Eilverfahren nicht abschließend. Streitpunkt sind die 28 Stellplätze der Tiefgarage. Ein vom Bauträger beauftragtes schalltechnisches Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben die maßgeblichen Grenzwerte für ein reines Wohngebiet tagsüber wie nachts einhalte. Der Nachbar brachte gegen dieses Gutachten mehrere Einwände vor, die das schnelle Eilverfahren nicht vollständig prüfen kann.

Da der Ausgang somit offen blieb, wog das Gericht die widerstreitenden Interessen ab und gab dem Interesse am Weiterbau den Vorzug. Ein Baustopp bei einem laufenden Großprojekt verursache über längere Zeit erhebliche Kosten, etwa durch eine verzögerte Fertigstellung und durch Maßnahmen zur Sicherung der Baustelle. Hinzu kommt eine weitere Erwägung: Das Gericht hält es für wahrscheinlicher, dass sich die verbliebenen Zweifel an der Lärmbelastung später ausräumen lassen. So könne der Bauträger ein ergänzendes Gutachten vorlegen, oder die Behörde könne bauliche Nachbesserungen oder Auflagen zur Nutzung anordnen, um die gebotene Rücksichtnahme gegenüber dem Nachbarn zu sichern.

Beschluss des Oberverwaltungsgericht Koblenz vom 15.1.2026; AZ – 1 B 11499/25.OVG –

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Kinderlärm in der Spielstraße – kein Unterlassungsanspruch für Anwohner

Dass Kinderlärm in der unmittelbaren Nachbarschaft störend wirken kann, ist menschlich möglicherweise nachvollziehbar. Rechtlich durchsetzen lässt sich dagegen in aller Regel wenig – das verdeutlicht ein Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz aus dem November 2025. Das Gericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts: Wer neben einer ausgewiesenen Spielstraße wohnt, hat keinen Anspruch darauf, den Lärm spielender Kinder zu unterbinden.

Den Ausgangspunkt bildete die Januarius-Zick-Straße in Trier, eine U-förmige Straße mit mehreren Seitenarmen, die beidseitig in die Straße Am Trimmelter Hof einmündet. Im November 2020 ordnete die Stadt Trier für einen dieser Seitenarme – eine Stichstraße mit Wendemöglichkeit – die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereichs an. Die entsprechenden Verkehrszeichen brachte die Stadt im Juni 2021 an. Solche Bereiche, im Sprachgebrauch oft als Spielstraßen bezeichnet, erlauben Fußgängern und Kindern die Nutzung der gesamten Straßenfläche; Fahrzeuge müssen Schrittgeschwindigkeit fahren und jederzeit Rücksicht auf Kinder nehmen.

Zwei Anwohner, deren Eckgrundstück unmittelbar an diese Stichstraße grenzt, setzten sich zunächst per Widerspruch gegen die städtische Anordnung zur Wehr – ohne Erfolg. Daraufhin erhoben sie Klage beim Verwaltungsgericht mit dem Ziel, die Ausweisung rückgängig zu machen. Ihr Hauptargument: Der Lärm spielender Kinder beeinträchtige den nachbarlichen Wohnfrieden erheblich und gefährde ihre Gesundheit. Kinderlärm in einer Spielstraße ist nach dem Landesimmissionsschutzrecht sozialadäquat.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Zunächst stellte es fest, dass nach rund vier Jahren Verkehrsberuhigung nicht einmal nachweisbar gewesen sei, dass Kinderlärm in der Stichstraße tatsächlich häufiger oder lauter geworden war. Darüber hinaus hielt das Gericht fest, dass Kinderlärm nach der Wertung des rheinland-pfälzischen Landesimmissionsschutzgesetzes grundsätzlich keine schädliche Umwelteinwirkung darstellt. Er gilt vielmehr als sozialadäquat – also als ein Geräusch, das zu einem normalen gesellschaftlichen Zusammenleben gehört und deshalb hinzunehmen ist. Eine Ausnahmesituation, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte, erkannte das Gericht in diesem Fall nicht. Hinzu kam: Der betroffene Straßenabschnitt war nicht einmal der einzige verkehrsberuhigte Bereich in der Januarius-Zick-Straße.

Die Kläger beantragten anschließend die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz – und scheiterten erneut. Das OVG teilte die Auffassung der Vorinstanz in allen wesentlichen Punkten. Die Kläger hatten nicht substantiiert darlegen können, dass die Einrichtung des verkehrsberuhigten Bereichs ihre allgemeine Handlungsfreiheit oder ihren sogenannten Anliegergebrauch – also das Recht, ihr Grundstück über die öffentliche Straße zu erreichen – tatsächlich einschränkte. Auch das Kernargument der Gesundheitsgefährdung durch Dauerlärm überzeugte das OVG nicht: Die gesetzliche Grundentscheidung, dass Kinderlärm sozialadäquat und damit zumutbar ist, galt nach Ansicht des Gerichts im vorliegenden Fall uneingeschränkt. Umstände, die eine Ausnahmesituation hätten begründen können, hatten die Kläger weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungszulassungsverfahren substantiiert vorgetragen.

Das Ergebnis dieser Entscheidungskette ist rechtlich klar: Die Einrichtung einer Spielstraße ist eine kommunale Verkehrsmaßnahme, gegen die Anwohner in aller Regel nicht erfolgreich vorgehen können. Kinderlärm, der dadurch möglicherweise zunimmt, begründet keinen eigenständigen Abwehranspruch. Das Immissionsschutzrecht schützt vor schädlichen Umwelteinwirkungen – nicht aber vor dem Geräusch, das entsteht, wenn Kinder spielen.

Urteil des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vom 4.11.2025; AZ – 7 A 10802/25.OVG –

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Schmerzensgeld nach Schlägerei um eine mit Handtuch reservierte Saunaliege

Ein Streit um eine reservierte Saunaliege in einem Luxushotel endete mit einem Nasenbeinbruch, einer Operation und einem Zivilrechtsstreit – und schließlich mit einem Urteil, das Schmerzensgeld nach der Schlägerei sowie Schadensersatz für Behandlungskosten zusprach, dabei aber auch das Mitverschulden des Verletzten berücksichtigte. Das Landgericht Nürnberg-Fürth fällte diese Entscheidung im Oktober 2025; das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.

Der Ausgangspunkt des Konflikts war alltäglich: Ein Hotelgast hatte zwei Liegen im Saunabereich mit Bademantel und Handtuch für sich und seine Partnerin belegt. Ein anderer Gast entfernte diese Gegenstände eigenhändig und legte sich auf eine der Liegen. Als der erste Gast aus der Sauna zurückkehrte, konfrontierte er den anderen mit seinem Verhalten. Aus dem Wortgefecht wurde eine körperliche Auseinandersetzung, bei der der zweite Gast einen Faustschlag ins Gesicht erhielt. Die Folge: ein gebrochenes Nasenbein, eine Operation und ein dreitägiger stationärer Krankenhausaufenthalt. Wer genau welche Schläge ausführte, blieb zwischen den Parteien streitig.

Das Gericht kam nach der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass der erste Gast – der Beklagte – den Kläger mit mindestens einem Faustschlag ins Gesicht verletzt hatte. Damit stand dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf Schmerzensgeld und Ersatz der Behandlungskosten zu. Der Kläger hatte Behandlungskosten von rund 6.500 Euro geltend gemacht und mindestens 5.000 Euro Schmerzensgeld gefordert. Schmerzensgeld nach Schlägerei um Liege im Hotel.

Allerdings traf den Kläger nach Auffassung des Gerichts ein erheblicher Teil der Verantwortung selbst. Er hätte die Sachen des anderen Gastes nicht einfach entfernen dürfen. Ein Recht zur Selbsthilfe stand ihm dabei nicht zu – die angemessene Reaktion wäre gewesen, das Hotelpersonal einzuschalten, um die Situation klären zu lassen. Indem er stattdessen eigenmächtig handelte, provozierte er die spätere Auseinandersetzung. Das Gericht wertete dieses Vorverhalten als Mitverschulden und legte dessen Anteil auf 25 Prozent fest. Dabei bezog das Gericht auch ein, dass das Belegen der Liegen durch den Beklagten seinerseits nicht erlaubt war – dieser Umstand minderte das Mitverschulden des Klägers entsprechend.

Unter Berücksichtigung dieser Mitverschuldensquote sprach das Gericht dem Kläger ein Schmerzensgeld von 3.000 Euro zu. Hinzu kam Schadensersatz für die angefallenen Behandlungskosten in Höhe von rund 4.900 Euro – zusammen also knapp 7.900 Euro. Der weitergehenden Klage gab das Gericht nicht statt.

Das Urteil verdeutlicht, dass körperliche Auseinandersetzungen zivilrechtliche Folgen haben können, die über das Offensichtliche hinausgehen. Wer einen anderen verletzt, haftet grundsätzlich für die daraus entstehenden Schäden. Gleichzeitig kann eigenmächtiges Handeln vor dem eigentlichen Angriff die Ansprüche des Verletzten deutlich schmälern – selbst dann, wenn das Gegenüber klar im Unrecht war. Das Strafrecht blieb in diesem Verfahren übrigens außen vor: Ob das Verhalten der Beteiligten strafrechtliche Konsequenzen hat, war nicht Gegenstand des zivilrechtlichen Rechtsstreits.

Urteil des Landgericht Nürnberg-Fürth vom 9.10.2025; AZ – 0 O 2087/23 –

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Geschwindigkeitsbegrenzung für Elektroautos: Tempo 30 gilt unabhängig vom Antrieb

Die Geschwindigkeitsbegrenzung für Elektroautos beschäftigt viele Fahrerinnen und Fahrer dieser emissionsfreien Fahrzeuge: Muss, wer keinerlei Stickstoffdioxid ausstößt, trotzdem Tempo-30-Zonen respektieren, die aus Gründen der Luftreinhaltung entstanden? Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat im Juli 2025 klar entschieden, dass dies der Fall ist – und damit die Klage eines Düsseldorfer Bürgers vollständig abgewiesen.

Ausgangspunkt des Verfahrens war die Merowingerstraße im Stadtteil Bilk. Dort gilt zwischen der Kopernikusstraße und dem Ludwig-Hammers-Platz eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Die Stadt Düsseldorf richtete diese Beschränkung nicht aus Verkehrssicherheitsgründen ein, sondern ausdrücklich zur Senkung der Stickstoffdioxidbelastung. Grundlage dafür ist der Luftreinhalteplan Düsseldorf 2022, den die Bezirksregierung Düsseldorf für das gesamte Stadtgebiet aufstellte.

Ein in Bilk wohnhafter Bürger wollte die Verkehrsschilder abmontieren lassen. Er argumentierte, die Beschränkung habe ihre Grundlage verloren, weil die tatsächlichen Messwerte auf der Merowingerstraße längst deutlich unter 40 Mikrogramm pro Kubikmeter lagen. Zudem fahre er ein Elektroauto und stoße selbst gar kein Stickstoffdioxid aus – weshalb ihm eine Ausnahme zustehe.

Das Gericht folgte beiden Argumenten nicht. Den gesunkenen Messwerten maß es keine Bedeutung bei, die gegen die Beschränkung spräche – im Gegenteil: Wer feststellt, dass die Werte sinken, bestätigt damit gerade die Wirksamkeit der Maßnahme, nicht deren Überflüssigkeit. Hinzu kommt, dass die neue EU-Luftqualitätsrichtlinie ab 2026 Verpflichtungen mit sich bringt, damit Deutschland ab 2030 einen noch strengeren Grenzwert von 20 Mikrogramm pro Kubikmeter für Stickstoffdioxid einhält. Angesichts dieser absehbaren Verschärfung besteht kein Anlass, die bestehende Maßnahme bereits jetzt zu beenden. Wer auf einer entsprechend ausgeschilderten Strecke fährt, muss die geltende Geschwindigkeitsbeschränkung einhalten – unabhängig davon, welche Antriebstechnik das Fahrzeug nutzt.

Der Luftreinhalteplan selbst hielt einer kritischen Überprüfung stand: Die Prognosen zur Merowingerstraße entstanden methodisch korrekt und stützen sich auf realistische Grundannahmen. Das Gericht fand das Prognose-Ergebnis inhaltlich schlüssig begründet. Für einzelne Bürger ist ein solcher Plan ohnehin kein direkter Angriffspunkt – er bindet die Verwaltung als Planungsgrundlage, ermöglicht aber keine unmittelbare Klage dagegen. Das Gericht nutzte das vorliegende Verfahren, um den Plan gleichsam als Nebenfrage zu überprüfen – also obwohl er nicht selbst Klagegegenstand war – und kam dabei zu keinen Beanstandungen.

Besonders bemerkenswert ist die Haltung des Gerichts zur Elektroauto-Frage. Es erkannte zwar an, dass ein Elektrofahrzeug tatsächlich kein Stickstoffdioxid emittiert. Eine Ausnahmeregelung hielt es dennoch für unverhältnismäßig – und stützte sich dabei auf konkrete Erfahrungen aus der Vergangenheit: Die früheren Umweltspuren in Düsseldorf hatten gezeigt, dass Sonderregelungen für bestimmte Fahrzeugkategorien Rückstaus erzeugen können. Ein solcher Stau würde die angestrebte Verflüssigung des Verkehrs untergraben oder sogar ins Gegenteil verkehren. Stockender Verkehr erhöht schließlich die Emissionen aller anderen Fahrzeuge und verschlechtert damit die Luftqualität insgesamt. Eine Ausnahme für Elektroautos wäre unter diesem Gesichtspunkt letztlich kontraproduktiv – weshalb der Luftreinhalteplan eine solche Ausnahme nicht vorzusehen brauchte.

Das Urteil verdeutlicht, wie weitreichend Luftreinhaltepläne als Planungsinstrumente wirken. Sie schaffen eine Grundlage, auf der Kommunen Verkehrsbeschränkungen erlassen, die auch emissionsarme Fahrzeuge erfassen. Wer auf einer entsprechend ausgeschilderten Strecke fährt, muss die geltende Geschwindigkeitsbeschränkung einhalten – unabhängig davon, welche Antriebstechnik das Fahrzeug nutzt. Für eine erfolgreiche gerichtliche Anfechtung reicht es nicht, auf gesunkene Schadstoffwerte zu verweisen, solange der Plan methodisch trägt und aktuelle Verpflichtungen aus dem EU-Recht eine Beibehaltung der Maßnahme rechtfertigen.

Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 1.7.2025; AZ – 3 K 1482/22 –

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Fristlose Kündigung wegen fehlender Bonierung: Darlegungspflichten im Kündigungsschutzprozess

Das Bundesarbeitsgericht hat im September 2022 eindeutige Maßstäbe für die fristlose Kündigung bei fehlender Bonierung geklärt. Der Fall zeigt, welche Anforderungen an die Darlegung von Kündigungsgründen bestehen und wann Arbeitnehmer eigene Rechtfertigungsgründe vortragen müssen.

Ein Stationskellner in einem hessischen Gastronomiebetrieb erhielt im Dezember 2019 die fristlose Kündigung. Der Arbeitgeber warf ihm vor, Speisen und Getränke verkauft zu haben, ohne diese über das Kassensystem zu erfassen. Die Kasse stand über einen längeren Zeitraum offen, was zu einer Kassenkontrolle führte. Diese ergab einen Überschuss von 28,90 Euro – der Ist-Bestand überstieg den Soll-Bestand.

Sowohl das Arbeitsgericht Frankfurt am Main als auch das Landesarbeitsgericht Hessen gaben der Kündigungsschutzklage zunächst statt. Das Landesarbeitsgericht vertrat die Auffassung, der Arbeitgeber habe nicht ausreichend dargelegt, dass der Kellner die Kassendifferenz absichtlich herbeigeführt habe. Der Arbeitnehmer behauptete nämlich, die Differenz sei auf redliche Weise entstanden. Der Verkauf von Waren ohne Erfassung im Kassensystem stellt grundsätzlich einen Grund für die fristlose Kündigung dar.

Das Bundesarbeitsgericht revidierte diese Entscheidung und stellte klar: Das Landesarbeitsgericht stellte überzogene Anforderungen an die Darlegungspflichten des Arbeitgebers. Ein Arbeitgeber muss zwar den objektiven Tatbestand einer Pflichtverletzung darlegen und beweisen. Er muss jedoch nicht vorbeugend jeden denkbaren Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund ausschließen.

Vielmehr trifft den Arbeitnehmer eine sekundäre Darlegungslast, wenn der Vorwurf nicht völlig aus der Luft gegriffen erscheint. Der Arbeitnehmer steht dem fraglichen Geschehen näher und kennt die wesentlichen Tatsachen, während der Arbeitgeber außerhalb des Ablaufs steht. Daher muss der Arbeitnehmer greifbare Anhaltspunkte für Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe benennen.

Im konkreten Fall hätte der Kellner die ihm zumutbaren Angaben zum behaupteten redlichen Zustandekommen des Kassenüberschusses machen müssen. Der Vorwurf des Arbeitgebers war nicht völlig aus der Luft gegriffen, und redliche Gründe für die Kassendifferenz drängten sich nicht unmittelbar auf.

Das Bundesarbeitsgericht betonte außerdem: Der Verkauf von Waren ohne Erfassung im Kassensystem stellt grundsätzlich einen Grund für die fristlose Kündigung dar. Die fehlende Bonierung gefährdet das Vermögen des Arbeitgebers und erschüttert das Vertrauen in die Redlichkeit des Mitarbeiters. Dies gilt unabhängig von der Schadenshöhe.

Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 27.9.2022; AZ – 2 AZR 508/21 –

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Rechtzeitiges Boarding beim Abflug: Mitnahmepflicht bei offenen Flugzeugtüren

Das Landgericht Frankfurt am Main hat im Juni 2025 eine klare Entscheidung zur Frage getroffen, wann Fluggesellschaften verspätet am Gate erscheinende Passagiere noch mitnehmen müssen. Das Urteil konkretisiert die Rechte von Fluggästen beim rechtzeitigen Boarding beim Abflug und zeigt, dass die bloße Schließung des Gates nicht automatisch zum Ausschluss vom Flug führt.

Eine Reisegruppe von fünf Personen hatte für einen Flug von Frankfurt nach Doha gebucht. Am Check-In-Schalter erschienen sie mehr als 45 Minuten vor der geplanten Abflugzeit um 17.35 Uhr. Die Bordkarten wiesen darauf hin, dass das Gate 20 Minuten vor Abflug schließt. Als die Gruppe kurz nach 17.15 Uhr am Gate eintraf, verweigerte ein Mitarbeiter der Fluggesellschaft das Einsteigen. Das Flugzeug stand jedoch noch am Flugsteig, die Türen waren geöffnet, und andere Passagiere warteten noch auf den Einstieg. Die Reisenden forderten daraufhin eine Entschädigung von jeweils 600 Euro.

Das zunächst mit dem Fall befasste Amtsgericht wies die Klage ab. Die Begründung lautete, eine erneute Öffnung des Boarding-Prozesses hätte die Betriebsabläufe der Fluggesellschaft gestört. Die Reisegruppe legte Berufung ein, und die Reiserechtskammer des Landgerichts gab ihnen recht.

Die Richter stellten klar: Fluggäste müssen nicht nur rechtzeitig am Check-In, sondern auch am Gate erscheinen. Zwar nennt die europäische Fluggastrechteverordnung keine konkrete Zeitvorgabe, doch sollten sich Reisende zur auf der Bordkarte angegebenen Zeit in unmittelbarer Nähe des Gates aufhalten. Verzögert sich jedoch der Abflug, ändert sich die Situation. Rechte von Fluggästen beim rechtzeitigen Boarding beim Abflug

Das Gericht formulierte einen entscheidenden Grundsatz: Solange das Boarding nicht abgeschlossen ist und die Flugzeugtüren noch offen stehen, besteht eine Mitnahmeverpflichtung. Dies gilt ebenso, wenn der Vorfeldbus, der Passagiere zur Maschine bringt, noch nicht abgefahren ist. In solchen Fällen entstehen keine Verzögerungen im organisatorischen Ablauf, da Piloten die Start- und Streckenfreigabe erst nach Schließung der Türen beantragen.

Im konkreten Fall waren die Türen noch geöffnet und nicht alle Passagiere eingestiegen. Die Richter sahen es als zumutbar an, die fünf Reisenden durchzulassen. Sie hätten sich in die Reihe der wartenden Passagiere einreihen können, ohne eine Abflugverzögerung zu verursachen. Die Fluggesellschaft musste die jeweils geforderten 600 Euro Entschädigung zahlen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Für Reisende ergibt sich daraus: Die auf der Bordkarte angegebene Gate-Schließzeit dient der Planung und Organisation. Erscheinen Passagiere nach dieser Zeit am Gate, während das Boarding faktisch noch läuft, darf die Beförderung nicht grundsätzlich verweigert werden. Die tatsächliche Abflugbereitschaft – markiert durch geschlossene Türen – bildet die maßgebliche Grenze.

Urteil des Landgericht Frankfurt am Main vom 5.6.2025; AZ – 2-24 S 93/24 –

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