Rechtsschutz im Sozialrecht: Untätigkeitsklage als Mittel zur Beschleunigung

In der Praxis des Sozialrechts stellt die Untätigkeitsklage ein wesentliches Instrument dar, um auf ausbleibende Entscheidungen der Sozialleistungsträger zu reagieren. Diese besondere Klageform ist anwendbar auf ein breites Spektrum an Streitigkeiten, die in die Zuständigkeit der Sozialgerichte fallen. Hierzu zählen Konflikte mit gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege-, Arbeitslosenversicherungen, Berufsgenossenschaften, Versorgungsämtern, Jobcentern sowie Grundsicherungsämtern.

Die gesetzlich festgelegten Fristen zur Bearbeitung von Anträgen und Widersprüchen dienen in allen Fällen dazu, den Betroffenen eine zügige Bearbeitung ihrer Anliegen zu garantieren. Die Bearbeitungsfristen sind mit sechs Monaten für Anträge und drei Monaten für Widersprüche klar definiert, um so sicherzustellen, dass Anträge und Widersprüche auch wirklich zeitnah bearbeitet werden. Das ist besonders im Sozialrecht von Bedeutung, wo Verzögerungen die Lebenssituation der Antragstellenden erheblich beeinträchtigen können. So kann etwa die späte Anerkennung eines Schwerbehindertengrades dazu führen, dass Betroffene wichtige Vergünstigungen nicht nutzen können.

Eine Sachstandsanfrage bei dem Sozialleistungsträger ist nicht notwendig, bevor eine Untätigkeitsklage eingereicht wird. In bestimmten Fällen können Bearbeitungszeiten verlängert werden, etwa wenn die Behörde umfangreiche Ermittlungen durchführen muss. Allerdings sind Gründe wie Personalengpässe oder organisatorische Schwierigkeiten keine akzeptablen Rechtfertigungen für eine Überschreitung der Bearbeitungsfristen. Die Verwaltung ist angehalten, ihre Prozesse so zu gestalten, dass Entscheidungen innerhalb der gesetzlichen Fristen getroffen werden können. Verschiedene Gerichtsentscheidungen untermauern die Notwendigkeit eines effektiven Rechtsschutzes und stellen klar, dass Verzögerungen durch die Behörden nicht akzeptabel sind.

Eine Sachstandsanfrage bei dem Sozialleistungsträger ist nicht notwendig, bevor eine Untätigkeitsklage eingereicht wird. Das Hessische Landessozialgericht hat mit Beschluss vom Juni 2022 ebenfalls bestätigt, dass es vor der Erhebung der Klage wegen Untätigkeit keine Erkundungspflicht gibt. Die gesetzlichen Fristen sind eindeutig, und die Behörden tragen die Verantwortung, innerhalb dieser Zeiträume zu entscheiden. Sollten dennoch Verzögerungen auftreten, ermöglicht die Untätigkeitsklage den Betroffenen, eine Entscheidung zu erzwingen. In diesem Zusammenhang werden auch die Kosten für einen Rechtsanwalt vom Sozialleistungsträger übernommen, sofern die Klage berechtigt ist.

Die Untätigkeitsklage bietet somit einen wichtigen rechtlichen Hebel, um die Rechte der Betroffenen durchzusetzen und auf ausbleibende Entscheidungen effektiv zu reagieren. Sie unterstreicht die Bedeutung des Zugangs zu schnellem und effektivem Rechtsschutz im Sozialrecht und bietet Betroffenen eine Möglichkeit, ihre Ansprüche geltend zu machen und notwendige Leistungen zeitnah zu erhalten.

Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 9.6.20022; AZ – L 4 SO 17/22 B –

Foto: Day Of Victory Stu.

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