Wer die Wahl eines Betriebsrats behindert, indem er einen daran beteiligten Arbeitnehmer aus dem Dienstplan streicht, versetzt und schließlich fristlos kündigt, schuldet Schadensersatz. Zudem kann dessen Geschäftsführer dafür persönlich haften. Das hat das Landesarbeitsgericht München im Frühjahr 2025 entschieden. Betroffen war ein Jurastudent, der in einer Gaststätte geringfügig als Servicekraft im Ausschank arbeitete. Dort hatte er gemeinsam mit zwei Kollegen eine Betriebsratswahl angestoßen.
Die Diensteinteilung lief über Pläne, die per WhatsApp-Gruppe verteilt wurden. Tatsächlich arbeitete der Student weit über der vereinbarten Geringfügigkeitsgrenze, erhielt daneben Trinkgeld und günstige Speisen. Vor- und Nacharbeitszeiten wurden nichtvergütet, für zerbrochene Gläser wurde pauschal ein „Gläsergeld“ vom Lohn einbehalten. Nachdem er die Einsetzung eines Wahlvorstands organisiert, mitinitiiert hatte, wurde er zunächst kaum noch eingeteilt, dann in die Küche versetzt und nach seiner Weigerung fristlos gekündigt.
Das Arbeitsgericht hielt zunächst nur die Kündigung für unwirksam. In der Berufung sprach das LAG München dem Kläger deutlich mehr zu. Da über das Vermögen des Arbeitgebers zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, wurden die Zahlungsansprüche zur Insolvenztabelle festgestellt: der Mindestlohn für die nachgewiesenen Arbeitszeiten, das zu Unrecht einbehaltene Gläsergeld, dessen Abzug gegen die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung verstieß, sowie Aufwendungen für das Waschen der Dienstkleidung. 
Weil der Student zuvor in erheblichem Umfang eingeteilt worden war, geriet der Arbeitgeber in Annahmeverzug, also in den Zustand, in dem der Betrieb angebotene Arbeit nicht abruft und den Lohn dennoch schuldet, als er dessen Dienste plötzlich zurückfuhr. Ein ausdrückliches Arbeitsangebot des Klägers war nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hier nicht nötig.
Entscheidend war das Motiv: Für das Gericht stand fest, dass fehlende Einteilung und Kündigung der Betriebsratswahl galten. Die daraus entstandenen Einbußen, nämlich entgangener Verdienst und Trinkgeld, wertete das LAG als Schaden aus unerlaubter Handlung. Für einen Teil davon haftet der Geschäftsführer der insolventen GmbH persönlich, weil er das gesetzliche Verbot missachtete, eine Betriebsratswahl durch Nachteile zu beeinflussen. In diesem Ausnahmefall ließ das Gericht eine Durchgriffshaftung zu, also den unmittelbaren Zugriff auf die Person hinter der Gesellschaft. Die erst in zweiter Instanz auf den Geschäftsführer erweiterte Klage war zulässig, da er als gesetzlicher Vertreter schon zuvor am Verfahren beteiligt war.
Über den Einzelfall hinaus zeigt die Entscheidung, dass der Schutz einer Betriebsratswahl weder an der Insolvenz noch an der Rechtsform des Arbeitgebers endet. Zusätzlich verurteilte das Gericht die Arbeitgeberin, sich für eine altersdiskriminierende Äußerung zu entschuldigen, gestützt auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Eine Revision ließ das LAG nicht zu; die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht bleibt möglich.
Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 16.4.2025; AZ – 11 Sa 456/23 –
Foto: Daniel Ernst



Das Unternehmen argumentierte, der freigestellte Mitarbeiter hätte sich zeitnah auf die übersandten Stellenangebote bewerben müssen. Da er dies unterlassen habe, müsse er sich fiktiven Verdienst anrechnen lassen. Diese Argumentation verwarf das Bundesarbeitsgericht ganz deutlich. Eine Freistellung nach Kündigung beinhaltet nicht eine aktive Arbeitssuche der Betroffenen.
Das Landesarbeitsgericht begründete seine Entscheidung mit dem Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen. Diese sollen sicherstellen, dass der Anspruch auf den Mindesturlaub und dessen Abgeltung während des laufenden Arbeitsverhältnisses gewahrt bleiben. Eine Vereinbarung, die diese Ansprüche ausschließt oder beschränkt, würde den Schutzzweck verfehlen.
Besonders interessant ist die Bewertung des datenschutzrechtlichen Aspekts durch das Gericht. Bei Personalakten in Papierform greift die Datenschutzgrundverordnung nicht. Der Grund: Diese Verordnung bezieht sich ausschließlich auf strukturierte Dateisysteme. Konventionell geführte Akten, die nicht nach speziellen Kriterien geordnet sind, fallen nicht in ihren Anwendungsbereich.
Der EuGH entschied, dass die Rahmenvereinbarung darauf abzielt, die Qualität befristeter Arbeitsverhältnisse durch den Grundsatz der Nichtdiskriminierung zu verbessern. Wenn befristet Beschäftigten die Gründe für ihre Kündigung nicht mitgeteilt werden, fehlt ihnen eine wesentliche Information zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Kündigung. Diese Ungleichbehandlung benachteiligt klar erkennbar befristet Beschäftigte und verletzt ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, wie er durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantiert wird.
Interessant ist auch der rechtliche Schutz bei Unfällen auf dem Weg zur Arbeit. Tritt ein Unfall auf diesem Weg auf, gilt dies als Arbeitsunfall, der von der Berufsgenossenschaft abgesichert ist. Dies umfasst die Behandlungskosten und eventuell eine Verletztenrente. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Verlassen des Hauses und erstreckt sich über den gesamten Arbeitsweg, inklusive Umwege, die eventuell aufgrund von Glatteis erforderlich sind.