Vorfahrt auf dem Kundenparkplatz: Rücksichtnahme statt „rechts vor links“

Die Frage nach der Vorfahrt auf einem Kundenparkplatz beschäftigt immer wieder Gerichte in Deutschland. Das Landgericht Lübeck hat im August 2021 in einem Fall aus dem Jahr 2018 eine wichtige Entscheidung getroffen, die zeigt, dass die üblichen Verkehrsregeln auf privaten Parkplätzen nicht ohne weiteres gelten.

Der Sachverhalt beginnt im Sommer 2018 auf dem Parkplatz eines Baumarktes in Lübeck. Zwei Fahrzeuge stießen an einer kreuzungsähnlichen Stelle zusammen. Besondere Verkehrsschilder zur Regelung der Vorfahrt existierten dort nicht. Der von rechts kommende Fahrer forderte daraufhin Schadenersatz in Höhe von knapp 6.500 Euro von der Versicherung des anderen Beteiligten. Seine Begründung: Der andere Fahrer habe gegen die Regel „rechts vor links“ verstoßen. Die Versicherung erstattete jedoch lediglich die Hälfte des Schadens.

Das Gericht stellte zunächst fest, dass die Straßenverkehrsordnung grundsätzlich auch auf privaten Parkplätzen Anwendung findet, sofern diese für die Allgemeinheit zugänglich sind. Allerdings bedeutet dies nicht automatisch, dass der Grundsatz „rechts vor links“  auf den Fahrspuren eines Parkplatzes gilt. Die Richter betonten, dass die Fahrspuren auf einem Parkplatz nicht ohne weiteres als „Straßen“ im verkehrsrechtlichen Sinne anzusehen sind, da sie nicht dem fließenden Verkehr dienen. Autofahrer müssen auf Kundenparkplätzen besonders vorsichtig und langsam fahren und sich ständig bremsbereit halten. Bei Bedarf müssen sich die Verkehrsteilnehmer untereinander verständigen.

Entscheidend sind vielmehr die baulichen Gegebenheiten des jeweiligen Parkplatzes. Markierungen, Bordsteine oder angrenzende Parkbuchten spielen dabei eine zentrale Rolle. Im konkreten Fall stellte das Gericht fest, dass die Fahrspuren mit angrenzenden Parkbuchten ausschließlich der Parkplatzsuche und dem Rangieren dienen. Treffen solche Fahrspuren aufeinander, liegt keine Straßenkreuzung im verkehrsrechtlichen Sinne vor.

Statt der Regel „rechts vor links“ greift in solchen unklaren Verkehrssituationen das allgemeine Rücksichtnahmegebot. Autofahrer müssen auf Kundenparkplätzen besonders vorsichtig und langsam fahren und sich ständig bremsbereit halten. Bei Bedarf müssen sich die Verkehrsteilnehmer untereinander verständigen.

Im vorliegenden Fall hatten beide Fahrer gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen. Das Landgericht gewährte dem Kläger dennoch 70 Prozent seines Schadens. Die Begründung: Der von links kommende Fahrer fuhr mit mindestens 25 Stundenkilometern deutlich schneller als der Kläger, der nur mit 10 bis 15 Stundenkilometern unterwegs war.

Das Gericht ließ die Revision zum Bundesgerichtshof zu, da die Rechtsprechung zur Vorfahrtsfrage auf privaten Kundenparkplätzen bundesweit nicht einheitlich ist. Die Revision wurde auch tatsächlich eingelegt.

Urteil des Landgericht Lübeck vom 12.8.2021; AZ – 14 S 136/20 –

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Hausverbot im Supermarkt: Gericht bestätigt Hausrecht des Betreibers

Das Amtsgericht München hat im Oktober 2024 entschieden, dass ein Supermarktbetreiber einer Anwohnerin den Zutritt verweigern darf. Der Fall verdeutlicht die rechtlichen Grenzen beim Hausverbot im Supermarkt und zeigt, unter welchen Umständen Geschäfte Kunden ausschließen dürfen.

Eine 77-jährige Münchnerin wohnt direkt über einer Supermarktfiliale und erledigte dort bis Anfang 2024 ihre Einkäufe. Die Filialleitung erteilte ihr dann ein Hausverbot. Die Seniorin führt gesundheitliche Einschränkungen an und erklärt, längere Wege nicht zurücklegen zu können. Nach ihrer Darstellung macht das Verbot eine Teilnahme am gesellschaftlichen Leben unmöglich. Die Frau reichte daraufhin Klage ein und forderte den Zutritt zum Geschäft.

Die Filialleitung begründet das Hausverbot mit mehrfachen Störungen des Geschäftsbetriebs. Die Anwohnerin habe vom Fenster aus Kunden beschimpft, das Geschäft regelmäßig ohne Kaufabsicht betreten und Mitarbeiter während der Arbeitszeit in längere Gespräche verwickelt. Zudem habe sie sich wiederholt an der Frischetheke Waren aufschneiden lassen, diese aber nicht gekauft, sondern im Laden zurückgelegt.

Das Gericht wies die Klage ab und stellte fest, dass der Betreiber aufgrund seines Hausrechts grundsätzlich befugt bleibt, Kunden auch ohne sachlichen Grund auszuschließen. Die Richter betonten, dass die Frage nach einem tatsächlichen Fehlverhalten daher keine entscheidende Rolle spielt.

Der Betreiber eines Supermarkt ist aufgrund seines Hausrechts grundsätzlich befugt, Kunden auch ohne sachlichen Grund auszuschließen.

Allerdings existieren Ausnahmen von diesem Grundsatz. Einrichtungen mit erheblicher Bedeutung für das gesellschaftliche und kulturelle Leben trifft eine besondere rechtliche Verantwortung. Diese Einrichtungen dürfen Personen nicht ohne sachlichen Grund ausschließen. Das Gericht verneinte jedoch eine solche besondere Bedeutung für den betroffenen Supermarkt. Ein Supermarkt dient der Versorgung mit Waren des täglichen Bedarfs, insbesondere Lebensmitteln, nicht jedoch der sozialen Interaktion oder dem kulturellen Austausch.

Auch eine Monopolstellung des Supermarkts verneinte das Gericht. In fußläufiger Entfernung ab 500 Metern befinden sich weitere Supermärkte, die auch ältere Kunden problemlos erreichen können. Eine strukturelle Überlegenheit, die ein Hausverbot ausschließen würde, lag somit nicht vor.

Die Entscheidung reiht sich in die bestehende Rechtsprechung ein. Gerichte in Deutschland erkennen das Hausrecht von Supermarktbetreibern weitgehend an. Der Bundesgerichtshof fordert zwar generell einen sachlichen Grund für Hausverbote. Als ausreichende Gründe gelten etwa Diebstahl, Beleidigungen oder Störungen des Geschäftsbetriebs. Eine bloße Verweigerung einer Taschenkontrolle reicht ohne konkreten Verdacht nicht aus.

Grenzen setzt das Recht bei Diskriminierung. Ein Hausverbot aufgrund von Herkunft, Alter oder Behinderung bleibt unzulässig. Auch monopolartige Versorgungslagen erfordern eine kritischere Prüfung, da ein Hausverbot in solchen Fällen zu sozialer Ausgrenzung führen kann. Dies betrifft insbesondere ländliche Gebiete mit nur einem einzigen Markt.

Urteil des Amtsgericht München vom 11.10.2024; AZ – 142 C 18533/24 –

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Was bedeutet „komplette Dacherneuerung“ bei einem Hausverkauf?

Wird beim Verkauf einer Immobilie angegeben, das Dach sei „komplett erneuert“ worden, stellt sich die Frage, welche Arbeiten damit gemeint sind. Der Bundesgerichtshof stellte im Dezember 2024 klar, dass eine komplette Dacherneuerung nicht automatisch nur die Erneuerung der obersten Dachschicht bedeutet. Die genaue Bedeutung dieser Angabe richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls.

Der zugrunde liegende Sachverhalt entwickelte sich im Januar 2021, als Käufer ein 1974 erbautes Einfamilienhaus in Sachsen erwarben. Das Maklerexposé führte auf, dass im Jahr 2009 das Dach komplett erneuert wurde. Die damaligen Arbeiten bestanden aus dem Verkleben und Verschweißen einer neuen Bitumenbahn. Die Käufer vertraten die Ansicht, diese Maßnahme stelle keine komplette Erneuerung dar, da weder die Dämmung noch die Unterkonstruktion erneuert wurden. Daraufhin forderten sie Schadensersatz und argumentierten, das erworbene Haus weise einen Mangel auf.

Das Landgericht Leipzig gab der Klage in erster Instanz statt. Das Oberlandesgericht Dresden entschied jedoch gegenteilig und wies die Klage ab. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts lag kein Mangel vor. Die Richter begründeten dies damit, dass der Begriff „Dach“ nach allgemeinem Sprachgebrauch lediglich die oberste Dachschicht umfasse, nicht jedoch die Dämmung und Unterkonstruktion. Da 2009 alte Bitumenbahnen durch neue ersetzt wurden, betrachtete das Gericht dies als vollständige Ausbesserung. Die unterlegenen Käufer legten Revision beim Bundesgerichtshof ein. Der Bundesgerichtshof betonte, dass sich keine allgemeingültige Definition für eine Komplettererneuerung eines Daches aufstellen lässt.

Der Bundesgerichtshof gab den Käufern recht und korrigierte die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch meint „Dach“ nicht stets ausschließlich die äußere Dachschicht. Folglich bedeutet eine „komplette Erneuerung“ auch nicht generell nur die Erneuerung der obersten Schicht.

Der Bundesgerichtshof betonte, dass sich keine allgemeingültige Definition für eine Komplettererneuerung eines Daches aufstellen lässt. Das Verständnis hängt vom jeweiligen Dachtyp und den einzelnen Bestandteilen des Dachaufbaus ab. Verschiedene Dächer bestehen aus unterschiedlich vielen Schichten mit verschiedenen Funktionen. Zudem können die zum Zeitpunkt der Dacherneuerung geltenden baulichen Vorschriften das Verständnis einer Komplettererneuerung beeinflussen. Die Anforderungen an eine fachgerechte Dacherneuerung ändern sich im Laufe der Zeit durch neue technische Regelwerke und energetische Standards.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass beim Verkauf von Immobilien präzise Angaben über den Umfang durchgeführter Baumaßnahmen erforderlich sind. Vage Formulierungen wie „komplette Erneuerung“ bergen Konfliktpotenzial, wenn die Vorstellungen über den tatsächlichen Leistungsumfang auseinandergehen. Käufer sollten bei solchen Angaben konkret nachfragen, welche Arbeiten tatsächlich durchgeführt wurden.

Urteil des Bundesgerichtshof vom 6.12.2024; AZ –V ZR 229/23 –

Foto: Ingo Bartussek

Nutzungsuntersagung für eine Wohnung: Mieterrechte und Räumungsfristen erklärt

Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen hat in einer Entscheidung vom Januar 2025 klargestellt, welche Fristen bei einer Nutzungsuntersagung für eine Wohnung gelten. Die Richter entschieden, dass Mieter grundsätzlich drei Monate Zeit erhalten, um eine baurechtswidrige Wohnung zu verlassen.

Der konkrete Fall betraf ein neu errichtetes Gebäude, das gegen die baulichen Grenzabstandsvorschriften verstieß. Die zuständige Behörde hatte den Mietern im Oktober 2024 die weitere Nutzung der Wohnung untersagt und eine dreimonatige Befolgungsfrist eingeräumt. Die Mieter, die erst seit knapp zwei Jahren in der Wohnung lebten, wehrten sich gegen diese Anordnung und argumentierten, eine Alternativwohnung im gleichen Preissegment und mit vergleichbarer Ausstattung sei schwer zu finden.

Das Gericht wies den Eilantrag der Mieter ab und bestätigte die Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung samt der gesetzten Frist. Die Richter orientierten sich dabei an den allgemeinen Kündigungsfristen für Wohnraum. Bei Mietverhältnissen, die weniger als fünf Jahre bestehen, beträgt diese Frist üblicherweise drei Monate. Diese Zeitspanne hielt das Gericht für ausreichend und angemessen.

Mieter, die von einer Nutzungsuntersagung betroffen sind, sollten die gewährte Frist ernst nehmen und frühzeitig mit der Wohnungssuche beginnen.Die Entscheidung macht deutlich, dass Behörden bei baurechtswidrigen Zuständen sofort einschreiten können und müssen. Gleichzeitig schützt die Rechtsprechung Mieter vor unvermittelten Zwangsräumungen, indem eine angemessene Übergangsfrist gewährt wird. Diese Frist soll Mietern genügend Zeit verschaffen, eine neue Wohnung zu finden und den Umzug zu organisieren.

Besonders bemerkenswert ist die klare Abgrenzung des Gerichts zu möglichen Ausnahmefällen. Zwar können in besonderen Situationen längere Räumungsfristen gerechtfertigt sein, jedoch nur dann, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die es dem Mieter unzumutbar machen, innerhalb der Standardfrist auszuziehen. Normale Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche, wie sie in angespannten Wohnungsmärkten üblich sind, genügen hierfür nicht.

Diese Rechtsprechung hat erhebliche praktische Auswirkungen. Mieter müssen auch dann ausziehen, wenn sie von der Baurechtswidrigkeit ihrer Wohnung nichts wussten. Die Unkenntnis schützt nicht vor der Räumungspflicht. Allerdings können sich unter Umständen Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter ergeben, insbesondere wenn dieser bereits vor Vertragsschluss von den baulichen Mängeln wusste.

Die Entscheidung zeigt auch, dass Behörden bei baurechtswidrigen Zuständen nicht untätig bleiben dürfen, sondern zum Handeln verpflichtet sind. Gleichzeitig wird aber ein ausgewogener Interessenausgleich zwischen dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung des Baurechts und dem Schutz der Mieter vor plötzlicher Obdachlosigkeit geschaffen.

Mieter, die von einer Nutzungsuntersagung betroffen sind, sollten die gewährte Frist ernst nehmen und frühzeitig mit der Wohnungssuche beginnen. Rechtliche Beratung kann helfen, mögliche Ansprüche gegen den Vermieter zu prüfen und durchzusetzen.

Urteil des Oberverwaltungsgericht Niedersachsen vom 20.1.2025; AZ – 1 ME 158/24 –

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Tierarzt schuldet Behandlung, aber keinen Behandlungserfolg

Das Amtsgericht München hat in einem Urteil vom November 2024 klargestellt, dass ein Tierarzt keinen Behandlungserfolg garantieren muss. Die Entscheidung vom November 2024 verdeutlicht die rechtliche Natur tierärztlicher Behandlungsverträge und zeigt, welche Pflichten Tierärzte gegenüber Tierhaltern haben.

Der Fall begann im März 2022, als eine fränkische Tierarztpraxis die beiden Pferde „Monty“ und „Striezi“ wegen akuter Lahmheiten behandelte. Die Praxis diagnostizierte bei beiden Tieren einen strukturellen Fesselträgerschaden und führte entsprechende Therapiemaßnahmen durch. Die Behandlungskosten beliefen sich auf insgesamt 1.741,97 Euro.

Der Pferdehalter aus München weigerte sich jedoch, die Rechnung zu bezahlen. Er argumentierte, die Diagnose sei falsch gewesen. Bei seinen Pferden habe kein Fesselträgerschaden vorgelegen, sondern lediglich eine leichte Flüssigkeitsansammlung um die Sehne – ein typischer Überlastungsschaden. Aufgrund dieser angeblichen Fehldiagnose sei auch die Behandlung nicht korrekt gewesen.

Bei einem tierärztlichen Behandlungsvertrag handelt es sich rechtlich um einen Dienstvertrag. Das bedeutet, dass der Tierarzt die fachgerechte Durchführung der medizinischen Behandlung schuldet – nicht aber einen bestimmten Heilungserfolg.Die Tierarztpraxis sah sich gezwungen, die offene Forderung gerichtlich geltend zu machen. Im Verfahren vor dem Amtsgericht München führte die Praxis aus, dass alle Leistungen fachgerecht erbracht worden seien. Das Gericht führte eine umfangreiche Beweisaufnahme durch, vernahm Zeugen und beauftragte einen Sachverständigen mit der Begutachtung des Falls.

Der gerichtlich bestellte Sachverständige kam zu einem eindeutigen Ergebnis: Die von der Tierarztpraxis dokumentierten Ultraschallbilder und klinischen Befunde belegten, dass sowohl bei „Monty“ als auch bei „Striezi“ tatsächlich behandlungsbedürftige Schäden der Fesselträgerstrukturen vorgelegen hatten. Die Diagnose der Tierärzte war demnach korrekt.

Das Gericht betonte in seinem Urteil einen wichtigen Grundsatz des Tierarztrechts: Bei einem tierärztlichen Behandlungsvertrag handelt es sich rechtlich um einen Dienstvertrag. Das bedeutet, dass der Tierarzt die fachgerechte Durchführung der medizinischen Behandlung schuldet – nicht aber einen bestimmten Heilungserfolg. Diese Unterscheidung hat erhebliche praktische Auswirkungen für beide Vertragsparteien.

Für Tierhalter bedeutet dies: Selbst wenn die Behandlung nicht zum gewünschten Erfolg führt, muss die tierärztliche Leistung bezahlt werden, solange sie fachgerecht durchgeführt wurde. Nur wenn ein grober Behandlungsfehler vorliegt, der die gesamte Leistung wertlos macht, kann die Zahlung verweigert werden. Die Beweislast für einen solchen schwerwiegenden Fehler trägt dabei der Tierhalter.

Im vorliegenden Fall konnte der Pferdehalter einen solchen Behandlungsfehler nicht nachweisen. Im Gegenteil: Die Beweisaufnahme bestätigte die korrekte Diagnose und Behandlung durch die Tierarztpraxis. Das Gericht verurteilte den Beklagten daher zur vollständigen Zahlung der Tierarztrechnung.

Das rechtskräftige Urteil unterstreicht die besondere Natur medizinischer Dienstleistungen im Veterinärbereich. Tierärzte können und müssen keine Heilungsgarantie abgeben. Ihre vertragliche Verpflichtung besteht darin, nach bestem Wissen und Können sowie nach den anerkannten Regeln der Veterinärmedizin zu handeln. Solange diese Standards eingehalten werden, besteht der Vergütungsanspruch auch dann, wenn das erhoffte Behandlungsergebnis ausbleibt.

Urteil des Amtsgericht München vom 14.11.2024; AZ – 275 C 14738/22 –

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Transitvisum: Informationspflicht für Online-Reiseportale

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main stärkt die Rechte von Reisenden gegenüber Online-Buchungsplattformen in einer bedeutsamen Entscheidung zum Thema „Transitvisum: Informationspflicht“. Die Richter entschieden, dass Reisevermittlungsportale künftig über die Notwendigkeit von Durchreisegenehmigungen informieren müssen, wenn Flüge Zwischenstopps in Drittländern vorsehen.

Der konkrete Fall verdeutlicht die praktischen Auswirkungen fehlender Informationen: Eine Familie buchte über ein Online-Portal einen Flug von Zürich nach Auckland mit einem Zwischenstopp in Los Angeles. Das Reiseportal versäumte es, die Buchenden über die erforderliche ESTA-Durchreisegenehmigung für die USA zu informieren. Am Abreisetag verweigerte die Fluggesellschaft der gesamten Familie den Zutritt zum Flugzeug, da die notwendige Autorisierung fehlte.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts etabliert klare Grundsätze für die Informationspflichten von Reisevermittlern. Wenn der gesamte Buchungsvorgang ausschließlich über die Internetseite des Portals abläuft, trägt der Vermittler die Verantwortung, alle wesentlichen Informationen bereitzustellen. Dazu gehören explizit Hinweise auf erforderliche Durchreisegenehmigungen bei Zwischenstopps in Drittländern.

Klare Grundsätze für die Informationspflichten von Online-Reisevermittlern Das Gericht betonte in seiner Urteilsbegründung, dass Durchschnittsreisende bei Flugbuchungen zwar an Visumserfordernisse für das Zielland denken, jedoch nicht automatisch an Transitgenehmigungen für reine Zwischenstopps. Diese Wissenslücke führt zu einem erheblichen Informationsgefälle zwischen Verbrauchern und professionellen Reisevermittlern.

Besonders gewichtig bewerteten die Richter die praktischen Konsequenzen fehlender Informationen. Die Durchführbarkeit einer Reise beeinflusst naturgemäß die Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen Flugrouten. Reisende mit kurzfristigem Reiseantritt können möglicherweise nicht mehr rechtzeitig die erforderlichen Genehmigungen beantragen. Zusätzlich beeinflussen die Kosten für Transitvisa oft die Entscheidung für bestimmte Verbindungen.

Die rechtliche Bewertung stützt sich auf das Wettbewerbsrecht. Das Gericht klassifizierte das Verhalten des Reiseportals als wettbewerbswidrig, da es Reisedienstleistungen ohne wesentliche Informationen anbot. Transitgenehmigungen stellen keine nebensächlichen Details dar, sondern wesentliche Voraussetzungen für die Durchführung der gebuchten Reise.

Ein Verbraucherverband hatte die Klage gegen das Reiseportal eingereicht und damit stellvertretend für betroffene Reisende gehandelt. Das Landgericht hatte bereits in erster Instanz zugunsten der Verbraucherrechte entschieden. Die Berufung des Reiseportals scheiterte vor dem Oberlandesgericht.

Die Entscheidung schafft wichtige Präzedenzwirkung für die gesamte Reisebranche. Online-Buchungsplattformen müssen ihre Informationspolitik überprüfen und erweitern. Pauschale Hinweise auf mögliche Transitvisum-Erfordernisse werden künftig als Mindeststandard erwartet.

Für Reisende bedeutet das Urteil erhöhte Rechtssicherheit bei Online-Buchungen. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig, da das Reiseportal eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einreichen kann. Dennoch signalisiert die Entscheidung eine klare Richtung für verbraucherfreundliche Standards in der digitalen Reisevermittlung.

Urteil des Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 20.1.2025; AZ – 6 U 154/24 –

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Freistellung nach Kündigung: Bundesarbeitsgericht stärkt Arbeitnehmerrechte

Das Bundesarbeitsgericht hat mit seinem Urteil vom Februar 2025 eine wichtige Entscheidung zur Freistellung nach Kündigung getroffen. Die Richter entschieden eindeutig: Gekündigte Arbeitnehmer, die ihr Arbeitgeber von der Arbeit freistellt, haben keine Verpflichtung, sich sofort um einen neuen Arbeitsplatz zu bemühen.

Der Fall betraf einen „Senior Consultant“, der seit November 2019 bei seinem Arbeitgeber tätig war und monatlich 6.440 Euro brutto verdiente. Ende März 2023 erhielt er die ordentliche Kündigung zum 30. Juni 2023. Gleichzeitig stellte das Unternehmen ihn unwiderruflich von jeglicher Arbeitsleistung frei. Das Arbeitsgericht und später auch das Landesarbeitsgericht gaben der Kündigungsschutzklage des Betroffenen denn auch recht.

Die besondere Brisanz des Falls lag in der Frage der Jobsuche während der Freistellung. Der gekündigte Mitarbeiter meldete sich Anfang April 2023 arbeitssuchend. Die Arbeitsagentur übersandte ihm erst Anfang Juli erste Vermittlungsvorschläge. Sein ehemaliger Arbeitgeber hingegen schickte ihm bereits im Mai und Juni 2023 insgesamt 43 Stellenangebote von Jobportalen und Unternehmen zu. Der Arbeitnehmer bewarb sich erst Ende Juni auf sieben dieser Angebote.

Gekündigte Arbeitnehmer, die ihr Arbeitgeber von der Arbeit freistellt, haben keine Verpflichtung, sich sofort um einen neuen Arbeitsplatz zu bemühen.Das Unternehmen argumentierte, der freigestellte Mitarbeiter hätte sich zeitnah auf die übersandten Stellenangebote bewerben müssen. Da er dies unterlassen habe, müsse er sich fiktiven Verdienst anrechnen lassen. Diese Argumentation verwarf das Bundesarbeitsgericht ganz deutlich. Eine Freistellung nach Kündigung beinhaltet nicht eine aktive Arbeitssuche der Betroffenen.

Die Karlsruher Richter stellten klar: Der Arbeitgeber befand sich aufgrund der einseitig erklärten Freistellung im Verzug. Daher schuldet er unzweifelhaft dem gekündigten Arbeitnehmer die vereinbarte Vergütung für die gesamte Kündigungsfrist. Einen nicht erzielten Verdienst braucht der Betroffene nicht anzurechnen.

Entscheidend war dabei die Beurteilung nach Treu und Glauben. Das Gericht betonte, dass der Nachteil einer fiktiven Anrechnung tatsächlich aber nicht erworbenen Verdienstes nur gerechtfertigt wäre, wenn der Arbeitnehmer wider Treu und Glauben untätig geblieben wäre. Da das Unternehmen nicht darlegen konnte, dass ihm die Erfüllung eines Beschäftigungsanspruchs unzumutbar gewesen wäre, bestand für den Arbeitnehmer keine Verpflichtung, schon vor Ablauf der Kündigungsfrist zur finanziellen Entlastung des Arbeitgebers ein neues Beschäftigungsverhältnis einzugehen.

Diese Entscheidung stärkt die Position von Arbeitnehmern erheblich. Unternehmen können nicht gleichzeitig ihre Mitarbeiter freistellen und erwarten, dass diese sofort neue Jobs antreten. Das Urteil schafft Rechtssicherheit und schützt gekündigte Arbeitnehmer vor unrealistischen Erwartungen ihrer ehemaligen Arbeitgeber.

Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 12.2.2025; AZ – 5 AZR 127/24 –

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Maklerprovision nach Kündigung des Maklervertrags durch den Vermittler?

Ein Urteil des Landgerichts Koblenz vom November 2024 zeigt deutlich, dass Immobilienmakler ihre Maklerprovision nach Kündigung des Vertrags nicht automatisch beanspruchen können. Der Fall macht eine wichtige Regel des Zivilrechts sichtbar: Wer sich nicht an die Grundsätze von Treu und Glauben hält, verliert möglicherweise seine vertraglichen Ansprüche.

Die Ausgangslage erschien zunächst eindeutig. Eine bundesweit tätige Online-Immobilienmaklerin hatte mit einer Interessentin einen Maklervertrag für ein Mehrfamilienhaus geschlossen. Der vereinbarte Kaufpreis betrug 140.000 Euro, die Provision sollte 3,57 Prozent des Kaufpreises betragen. Die Kundin erhielt das Exposé, ihr Lebensgefährte besichtigte die Immobilie, und beide kauften das Objekt schließlich gemeinsam für 145.000 Euro per notariellem Kaufvertrag.

Die Schwierigkeiten entstanden durch einen Konflikt zwischen der Maklerin und dem Lebensgefährten der Kundin. Dieser hatte Nachweise zur Finanzierung des Kaufs nicht in der gewünschten Form vorgelegt. Die Situation eskalierte in einem Telefonat, das die Maklerin als Drohung interpretierte, wonach keine Provision mehr gezahlt werden würde. Daraufhin entschied die Maklerin, den Maklervertrag noch vor der notariellen Beurkundung zu kündigen und keine weiteren Leistungen mehr zu erbringen.

Trotz dieser Kündigung forderte die Maklerin von ihrer Kundin die vereinbarte Provision. Die Begründung lautete, sie habe durch den Nachweis der Kaufgelegenheit ihre vertragliche Leistung vollständig erfüllt. Die Kundin weigerte sich jedoch zu zahlen und argumentierte, die Maklerin habe sie beim Kaufabschluss sogar behindert, anstatt diesen zu fördern. Die Kündigung des Vertrags und die Verweigerung jeder weiteren Unterstützung beim Immobilienkauf bewerteten die Richter als treuwidrig.

Das Landgericht Koblenz wies die Klage der Maklerin ab. Die Richter erkannten zwar an, dass ein gültiger Maklervertrag entstanden war und die grundlegende Leistung durch den Nachweis der Kaufgelegenheit erbracht wurde. Auch der erfolgreiche Abschluss des notariellen Kaufvertrags stand fest. Eine Maklerprovision nach Kündigung kann nicht in Anspruch genommen werden.

Entscheidend war jedoch die rechtliche Bewertung des Verhaltens der Maklerin. Das Gericht sah einen Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben. Die Kündigung des Vertrags und die Verweigerung jeder weiteren Unterstützung beim Immobilienkauf bewerteten die Richter als treuwidrig. Besonders problematisch war dabei, dass die Maklerin den Vertrag wegen des Verhaltens des Lebensgefährten kündigte, obwohl dieser gar nicht ihr Vertragspartner war.

Die Kundin allein hatte den Maklervertrag geschlossen, und ihr konnte kein Fehlverhalten vorgeworfen werden. Die Kündigung erfolgte ausschließlich wegen des Konflikts mit einer dritten Person. Diese Konstellation machte das Verhalten der Maklerin nach Ansicht des Gerichts unzulässig.

Das Urteil zeigt, dass Immobilienmakler ihre Provisionsansprüche verlieren können, wenn sie Verträge aus Gründen kündigen, die nicht in der Person des Vertragspartners liegen. Makler müssen bis zum Abschluss des Kaufvertrags ihre vertraglichen Pflichten erfüllen und können sich nicht einseitig aus der Verantwortung ziehen, wenn Schwierigkeiten mit anderen Beteiligten auftreten.

Urteil des Landgericht Koblenz vom 7.11.2024; AZ – 1 O 68/24 –

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Geschwindigkeitsüberschreitung: Verwirrungs-Argument scheitert vor Gericht

Ein Autofahrer überschritt auf der Autobahn A7 Richtung Kassel die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 86 km/h. Bei einer temporären Geschwindigkeitsbegrenzung von 60 km/h wurde er mit 146 km/h gemessen. Als Begründung führte er vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main an, die Beschilderung sei „völlig verwirrend“ gewesen. Diese Begrenzung wurde im Bereich einer LKW-Kontrolle mittels ausklappbarer Verkehrsschilder aus Sicherheitsgründen eingerichtet. Die Richter folgten dieser Argumentation nicht. Mit Beschluss vom Januar 2025 bestätigte das OLG nicht nur die für die Geschwindigkeitsüberschreitung vom Amtsgericht Fulda verhängte Geldbuße und das Fahrverbot, sondern stufte die Tat sogar von fahrlässig zu vorsätzlich hoch.

Das Amtsgericht Fulda hatte den Fahrer ursprünglich wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 900 Euro sowie einem dreimonatigen Fahrverbot verurteilt. Der 2. Strafsenat des OLG Frankfurt verwarf diese Beschwerde vollständig und stufte die Tat sogar als vorsätzlich ein. In der Urteilsbegründung stellten die Richter klar, dass die Beschilderung mit Klappschildern eindeutig dokumentiert und keineswegs verwirrend war. Die Anordnungen zur Geschwindigkeitsreduzierung und zum Überholverbot für LKW und Busse waren laut Gericht klar erkennbar und verständlich.

Eine behauptete Unklarheit bei der Beschilderung ist nicht ausreicht, um eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung zu rechtfertigen.Bemerkenswert ist die deutliche Formulierung des Gerichts zur behaupteten Verwirrung: Wenn ein Verkehrsteilnehmer eine einfache und klar verständliche Verkehrsanordnung nicht versteht, begründet dies keinen Verbotsirrtum, der entlasten könnte. Vielmehr stelle sich dann die Frage, ob die betreffende Person kognitiv überhaupt in der Lage sei, am Straßenverkehr teilzunehmen.

Das Gericht wies zudem darauf hin, dass nach der Straßenverkehrsordnung jeder, der sich in einer unsicheren Verkehrssituation befindet, zu besonderer Vorsicht und Rücksichtnahme verpflichtet ist. Wer Verkehrsschilder nicht versteht oder bewusst ignoriert und statt der erlaubten 60 km/h mit 146 km/h fährt, handelt vorsätzlich und stellt sich damit bewusst gegen die Rechtsordnung.

Die Entscheidung des OLG Frankfurt verdeutlicht, dass eine behauptete Unklarheit bei der Beschilderung nicht ausreicht, um eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung zu rechtfertigen. Vielmehr müssen dafür konkrete und nachvollziehbare Gründe vorliegen, warum die Verkehrszeichen tatsächlich missverständlich waren. Dies konnte der Betroffene jedoch nicht darlegen.

Die Gerichte verlangen bei derart erheblichen Überschreitungen – in diesem Fall 86 km/h über dem Limit – nachvollziehbare Erklärungen. Die bloße Behauptung einer verwirrenden Beschilderung reicht nicht aus, um ein Bußgeld oder Fahrverbot abzuwenden. Stattdessen betonte das OLG, dass eine Überschreitung in diesem Ausmaß sogar auf vorsätzliches Handeln hindeutet und nicht auf ein bloßes Missverständnis.

Das Urteil ist rechtskräftig, da keine weiteren Rechtsmittel möglich sind.

Beschluss des OLG Frankfurt vom 24.02.2025; AZ – 2 Orbs 4/25 –

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Testament mit Anlage kann unwirksam sein: BGH klärt Formvorschriften

Der Bundesgerichtshof hat in einem wichtigen Urteil vom November 2021entschieden, dass ein Testament mit Anlage unwirksam sein kann, wenn die Erben nur in einem separaten, nicht formgerechten Dokument genannt werden. Diese Entscheidung hat weitreichende Folgen für die Testamentserstellung.

Ein Ehepaar aus Hessen hatte 2011 ein gemeinschaftliches Testament aufgesetzt. Darin wurde festgehalten, dass fünf befreundete Familien als Erben eingesetzt werden sollten. Die konkreten Namen dieser Familien standen allerdings nicht im Testament selbst, sondern in einer maschinenschriftlichen Anlage, die das Ehepaar unterschrieben hatte. Nach dem Tod beider Ehepartner entbrannte ein Streit darüber, ob diese Form der Erbeinsetzung rechtsgültig war.

Der Bundesgerichtshof (BGH) musste klären, ob eine solche Verweisung auf ein separates Dokument ausreicht. Das höchste deutsche Zivilgericht kam zu einem eindeutigen Ergebnis: Die Erbeinsetzung war unwirksam. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Erben im Testament selbst eindeutig benannt sein müssen. Ein bloßer Verweis auf eine Anlage, die nicht den strengen Formvorschriften für Testamente entspricht, genügt nicht.

Selbst gut gemeinte Regelungen können unwirksam sein, wenn die Formvorschriften nicht beachtet werden.Besonders problematisch war in diesem Fall, dass die Anlage maschinenschriftlich verfasst war. Ein eigenhändiges Testament muss vollständig handschriftlich geschrieben und unterschrieben sein. Diese strengen Formvorschriften dienen dem Schutz vor Fälschungen und sollen sicherstellen, dass der letzte Wille des Verstorbenen eindeutig feststellbar ist. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass es dabei nicht darauf ankommt, ob im konkreten Fall tatsächlich eine Fälschungsgefahr bestand. Die Formvorschriften müssen immer eingehalten werden.

Für die Praxis bedeutet diese Entscheidung: Wer ein Testament verfasst, muss alle wesentlichen Bestimmungen direkt im Testament selbst aufführen. Die Erben müssen namentlich genannt werden. Eine pauschale Bezeichnung wie „meine fünf befreundeten Familien“ reicht nicht aus, wenn die konkreten Personen erst aus einer separaten Liste hervorgehen. Falls zusätzliche Dokumente verwendet werden sollen, müssen auch diese den strengen Formvorschriften entsprechen. Bei einem eigenhändigen Testament bedeutet das: komplett handschriftlich und unterschrieben.

Die Entscheidung zeigt, wie wichtig es ist, bei der Testamentserstellung sorgfältig vorzugehen. Selbst gut gemeinte Regelungen können unwirksam sein, wenn die Formvorschriften nicht beachtet werden. Im vorliegenden Fall führte der Formfehler dazu, dass die gewünschten Erben leer ausgingen.

Urteil des Bundesgerichtshof vom 10.11.2021, AZ – V ZB 30/20 –

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