Sportplatznutzung: Baugenehmigung verletzt keine schützenden Nachbarrechte

Bei einem Rechtsstreit im Landkreis Ahrweiler stand die sich verändernde Nutzung eines Sportplatzes im Mittelpunkt. Grundstückseigentümer hatten gegen eine Genehmigung zur Nutzung des Sportplatzgeländes mit Trainingsbeleuchtung sowie zur Errichtung eines benachbarten Ballfangzaunes und einer Einfriedung Einspruch erhoben. Die Kläger forderten zudem ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen die durch die Sportplatznutzung verursachten Lärm- und Lichtimmissionen.

Im Zuge des Verfahrens wurde denn auch ein Gutachten zu den Lärmimmissionen erstellt, das die Einhaltung der maßgeblichen Richtwerte bestätigte. Trotzdem verfolgten die Kläger ihr Begehren weiter, da über ihren Widerspruch nicht zeitnah entschieden wurde. Sie erhoben eine Untätigkeitsklage und brachten vor, dass die Baugenehmigung unbestimmt sei und die Nutzung des Sportplatzes für sie unzumutbare Lärmimmissionen sowie erhebliche Beeinträchtigungen durch die Flutlichtanlage mit sich bringe.

Lärm- und Lichtimmissionen durch SportplatznutzungDas Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage mit seinem Urteil vom Mai 2023 jedoch ab. Es stellte fest, dass den Klägern das Rechtsschutzbedürfnis fehle, da die Betreiberin mit einem neuen Bauantrag zum Ausdruck brachte auf die Nutzung bzw. Bebauung des Sportplatzes in der zuvor genehmigten Form verzichten zu wollen. Die ursprüngliche Genehmigung habe daher keinen eigenständigen Regelungsgehalt mehr und werde sich erledigen.

Darüber hinaus betonten die Koblenzer Richter, dass die Baugenehmigung keine die Kläger schützenden Nachbarrechte verletze. Es liege durch die Sportplatznutzung kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor. Das Schallschutzgutachten belegte, dass keine unzumutbaren Geräuschimmissionen von dem genehmigten Vorhaben ausgingen. Auch die Errichtung des Ballfangzaunes sei nicht rücksichtslos, und ein Anspruch auf Einschreiten des Beklagten wegen einer behaupteten Verletzung der Abstandsflächen durch das Vorhaben bestehe nicht.

Das Gericht verwies darauf, dass der Sportplatz zudem bereits seit 1950 betrieben werde und daher Sonderregelungen für Altanlagen gelten – die schlussendlich einzelne Richtwertüberschreitungen den Klägern zumutbar machen. Die Kläger haben noch die Möglichkeit, die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu beantragen.

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 22.5.2023; AZ – 1 K 370/22.KO – 

Foto:  Jurii

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