Wer stirbt, hinterlässt heute weit mehr als Möbel, Bankkonten oder Immobilien. E-Mail-Postfächer mit jahrelanger Korrespondenz, Social-Media-Profile mit tausenden Followern, Cloud-Speicher voller Familienfotos, laufende Streaming-Abonnements, digitale Guthaben und im Extremfall Kryptowährungen im Wert von mehreren zehntausend Euro – das alles gehört als digitales Erbe zum vollständigen Nachlass eines Menschen. Das Erbrecht sieht vor, dass sämtliche Vermögenswerte als Ganzes auf die Erben übergehen, und das schließt alle digitalen Daten, Zugänge und Rechte ausdrücklich ein. In der Praxis allerdings zeigt sich: Ohne konkrete Vorsorge wird dieses digitale Erbe zur Belastung statt zur Hinterlassenschaft.
In der Praxis führt das regelmäßig zu erheblichen Schwierigkeiten. Digitale Plattformen wie soziale Netzwerke, E-Mail-Anbieter oder Cloud-Dienste öffnen Erben in der Regel keinen unmittelbaren Zugang zu den Konten des Verstorbenen. Betreiber berufen sich auf eigene Datenschutzrichtlinien, interne Sicherheitsanforderungen oder technische Barrieren wie Zwei-Faktor-Authentifizierung und verschlüsselte Endgeräte. Häufig stellen Erben erst Wochen oder Monate nach dem Todesfall fest, welche digitalen Konten überhaupt existieren – weil niemand eine Passwortliste hinterlassen hat oder weil die zugehörigen Geräte sich nicht mehr öffnen lassen.
Besonders kritisch ist die Lage bei digitalen Vermögenswerten mit echtem Geldwert. Kryptowährungen gehen ohne den zugehörigen privaten Schlüssel unwiederbringlich verloren – kein Erbe und keine Behörde kann dann noch darauf zugreifen. Ähnliches gilt für Online-Depots und digitale Guthaben. Hinzu kommt ein anderes, oft unterschätztes Problem: Abonnements für Cloud-Dienste, Streaming-Plattformen oder Softwarelizenzen laufen nach dem Tod unbemerkt weiter und verursachen fortlaufende Kosten, solange niemand sie kündigt.
Das Testament sollte digitale Inhalte einschließen
Eine strukturierte digitale Nachlassplanung muss daher mehrere Bausteine umfassen. Das Testament sollte digitale Inhalte ausdrücklich einschließen und klare Regelungen für deren Verwaltung, Übertragung oder Löschung enthalten. Ergänzend bedarf es einer Vorsorgevollmacht, die ausdrücklich auch den Zugriff auf digitale Konten und Daten abdeckt. Das zentrale Element ist ein gepflegtes, sicheres Passwortmanagement, das vertrauenswürdigen Personen klare und nachvollziehbare Zugänge ermöglicht. In einer gesonderten digitalen Nachlassverfügung kann der Erblasser außerdem genau festlegen, welche Profile nach dem Tod gelöscht, in einen Gedenkzustand versetzt oder dauerhaft archiviert werden sollen und wie mit digitalen Vermögenswerten zu verfahren ist. 
Steuerrechtlich unterliegt digitales Vermögen der Erbschaftsteuer, wobei der Verkehrswert zum Zeitpunkt des Erbfalls entscheidend ist. Bei Kryptowährungen kann dieser Wert erheblich schwanken, was eine genaue Dokumentation unerlässlich macht. Fehlende Aufzeichnungen führen zu fehlerhaften Bewertungen und damit zu steuerrechtlichen Risiken, die spätere Korrekturen oder Nachzahlungen nach sich ziehen können. Eine vollständige Aufstellung aller digitalen Vermögenspositionen ist deshalb nicht nur organisatorisch sinnvoll, sondern steuerrechtlich notwendig.
Auch nach dem Tod schützt das postmortale Persönlichkeitsrecht den Erblasser. Erben dürfen persönliche digitale Inhalte – private Nachrichten, Fotos, Social-Media-Beiträge – weder beliebig veröffentlichen noch inhaltlich verändern. Eine klare Nachlassplanung legt den Umgang mit solchen Daten im Voraus fest und schützt damit Würde und Privatsphäre des Verstorbenen.
Das digitale Erbe ist kein Randfall mehr, sondern längst Regelfall moderner Nachlassgestaltung. Wer frühzeitig Vorsorge trifft, erspart Erben erhebliche technische, organisatorische und finanzielle Belastungen – und stellt sicher, dass die eigene digitale Hinterlassenschaft geordnet und im Sinne des Erblassers gehandhabt wird.


Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Beschriftung „Senden“ den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. Der Gesetzgeber verlangt eine unmissverständliche Kennzeichnung, die dem Verbraucher vor Augen führt, dass mit dem Klick finanzielle Verpflichtungen entstehen können. Dabei spielt es keine Rolle, dass bei Maklerverträgen die Zahlungspflicht erst eintritt, wenn tatsächlich ein Kaufvertrag zustande kommt. Der Europäische Gerichtshof hatte bereits entschieden, dass der Verbraucherschutz auch bei bedingten Zahlungspflichten greift.
Die Entscheidung hatte konkrete Folgen für den vorliegenden Fall. Das Gericht hob eine zuvor erlassene einstweilige Verfügung auf, da das Abmahnschreiben dem Empfänger nie rechtswirksam zugegangen war. Der Versandhändler konnte sich erfolgreich darauf berufen, dass er den verdächtig benannten Dateianhang aus Sicherheitsgründen nicht geöffnet hatte.
Das Gericht betonte in seiner Urteilsbegründung, dass Durchschnittsreisende bei Flugbuchungen zwar an Visumserfordernisse für das Zielland denken, jedoch nicht automatisch an Transitgenehmigungen für reine Zwischenstopps. Diese Wissenslücke führt zu einem erheblichen Informationsgefälle zwischen Verbrauchern und professionellen Reisevermittlern.
Im konkreten Fall hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) eine Klage gegen Apple Distribution International Ltd. eingereicht. Im „App Store“ werden bei der Beschreibung von Anwendungen die üblichen Sternebewertungen sowie Rezensionen von Nutzern angezeigt, einschließlich des Durchschnittswerts und der Verteilung der Bewertungen. Allerdings prüft Apple nicht, ob die Bewertungen von Personen stammen, die die jeweilige App tatsächlich auch genutzt haben. Dieser wichtige Umstand wurde nur in den Nutzungsbedingungen unter der Überschrift „Deine Beiträge zu unseren Diensten“ erwähnt.
Im Fall von E-Mails wird jedoch festgehalten, dass der Empfang nicht so typisch ist, dass allein durch das Versenden auf den Zugang geschlossen werden kann. Es gibt immer wieder technische Gründe oder Filterungen, die den Empfang verhindern, was einen Anscheinsbeweis in solchen Fällen ausschließt.
Der Fall zeigt deutlich, dass die Sicherheit im Online-Banking nicht allein durch technische Maßnahmen gewährleistet werden kann. Nutzer müssen aktiv an der Sicherung ihrer finanziellen Transaktionen mitwirken. Es ist entscheidend, dass Benachrichtigungen auf ihre Authentizität hin überprüft werden, insbesondere wenn sie zur Freigabe von Transaktionen auffordern. In diesem Fall wurde der Kläger aufgrund seiner beruflichen Erfahrung und seiner Kenntnisse im Umgang mit Online-Banking als grob fahrlässig eingestuft.
Die Angreifer bedienen sich oft namhaft klingender Unternehmen oder Institutionen, die beispielsweise im Finanz- oder Handelsbereich ansässig sind. Der Begriff Phishing stammt aus dem englischsprachigen Raum und bezeichnet im Prinzip einen Angelausflug. Hierbei dient eine eigens für den Angriff konzipierte E-Mail dem Cyberkriminellen als Köder, wobei er diesen gleich mehrfach an seine möglichen Opfer, wie z.B. an Mitarbeiter eines Unternehmens, weiterleitet.