Online-Händler müssen nicht zwingend über die Herstellergarantie informieren

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Internethändler Verbraucher nicht näher über die Herstellergarantie für ein angebotenes Produkt informieren müssen, wenn die Garantie kein zentrales Merkmal ihres Angebots ist. Das wird im Urteil vom November 2022 sehr deutlich. Die bloße Erwähnung der Garantie auf den Verkaufsseiten löst noch keine Informationspflicht aus.

Was steht dahinter? Die streitenden Parteien vertreiben Taschenmesser im Internet. Das hier beklagte Unternehmen bot auf Amazon ein Schweizer Offiziersmesser an. Die Angebotsseite enthielt unter der Zwischenüberschrift „Weitere technische Informationen“ einen Link mit der Bezeichnung „Betriebsanleitung“, wohinter sich ein Produktinformationsblatt verbarg, das einen Hinweis auf eine Garantie des Herstellers enthielt: „Die Garantie erstreckt sich zeitlich unbeschränkt auf jeden Material- und Fabrikationsfehler (für Elektronik zwei Jahre). Schäden, die durch normalen Verschleiß oder durch unsachgemäßen Gebrauch entstehen, sind durch die Garantie nicht gedeckt.“ Weitere Informationen zu der Garantie enthielt das Produktinformationsblatt nicht.

Die Klägerin sieht darin einen Verstoß ihres Mitbewerbers gegen die gesetzlichen Informationspflichten für Garantien und beantragte zu verbieten, den Absatz von Taschenmessern an Verbraucher mit Hinweisen auf Garantien zu bewerben, ohne hierbei auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers hinzuweisen. Herstellergarantie muss nicht immer umfänglich benannt werden

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen – das Oberlandesgericht dann jedoch die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Der dann zuständige Bundesgerichtshof hatte das Verfahren im Februar 2021 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung über die Rechte der Verbraucher zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Der Bundesgerichtshof hat jetzt das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts wiederhergestellt. Hintergrund ist der Entscheid des Gerichtshof der Europäischen Union, dass ein Unternehmer die Verbraucher vor Abschluss eines Kaufvertrags über die Bedingungen nur dann ausführlich informieren muss, wenn er die Garantie zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots (also als Verkaufsargument) macht.

Erwähnt dieser dagegen die Herstellergarantie nur beiläufig, so dass dies aus Sicht der Verbraucher kein Kaufargument darstellt, muss er keine Informationen über die Garantie zur Verfügung stellen. Im Streitfall stellt die Herstellergarantie denn auch kein wesentliches Merkmal des Angebots der Beklagten dar.

Die normierte Pflicht zur Information über den Gegenstand und den Inhalt einer (Hersteller-)Garantie greift erst, wenn der Unternehmer dem Verbraucher ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Garantievertrags unterbreitet. Im zugrundeliegenden Streitfall enthielt der auf der Angebotsseite befindliche Link auf das Produktinformationsblatt mit der Herstellergarantie jedoch noch kein verbindliches Garantieversprechen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.11.2022; AZ – I ZR 241/19 –

Foto: Stanisic Vladimir

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