Rechtlicher Schutz vor ungewollter E-Mail-Werbung gestärkt

Das Landgericht Paderborn hat in seinem durchaus richtungsweisenden Urteil vom März 2024 deutlich gemacht, dass es gilt, die Rechte von Verbrauchern im Umgang mit unerwünschter Werbung erheblich zu stärken. In diesem spezifischen Fall nutzte ein Reisebüro die E-Mail-Adresse eines Geschäftskunden weiterhin für Werbezwecke, obwohl der Kunde ausdrücklich und durch ein Anwaltsschreiben den Stopp derartiger E-Mail-Werbung gefordert hatte. Die Entscheidung des Gerichts bestätigte, dass eine solche Abmeldung von Werbe-E-Mails sofort wirksam sein muss und dass die gängige Praxis der Verzögerung nicht akzeptabel ist.

Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gelten Werbemaßnahmen, die ohne ausdrückliche Zustimmung des Empfängers durchgeführt werden, grundsätzlich als unzumutbare Belästigung. Eine Ausnahme von dieser Regel ist jedoch möglich, wenn die Empfänger ihre Zustimmung zur E-Mail-Werbung explizit erteilt haben – und ihnen jederzeit klar und deutlich die Möglichkeit eingeräumt wird, diese Zustimmung zu widerrufen. Im vorliegenden Fall konnte das Reisebüro jedoch nicht nachweisen, dass es die notwendigen Anforderungen für eine solche Ausnahme erfüllt hatte, insbesondere fehlte der Nachweis einer klaren und unmissverständlichen Zustimmung bei der Datenerhebung. Abmeldung von Werbe-E-Mails muss sofort wirksam sein!

Das Gericht kritisierte insbesondere die Praxis des Reisebüros, die relevanten Informationen über das Widerspruchsrecht tief in einer langen und komplizierten Datenschutzerklärung zu verbergen. Diese Vorgehensweise entsprach nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine transparente und verständliche Kommunikation. Die relevanten Informationen waren erst auf den hinteren Seiten der 26-seitigen Datenschutzerklärung zu finden, was das Gericht als komplett unzureichend erachtete um die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen. Und natürlich ist so ein Vorgehen in der Realität quasi sinnfrei, da davon auszugehen ist, dass Kunden derart lange Erklärungen nicht lesen werden.

Die Folgen für das Reisebüro waren gravierend. Neben den Kosten der rechtlichen Auseinandersetzung und den Abmahngebühren wurde eine strafbewehrte Unterlassungsverfügung verordnet, die bei weiteren Verstößen (eben etwa weiterer E-Mail-Werbung) hohe Geldstrafen oder sogar eine Ordnungshaft für den Geschäftsführer zur Folge haben könnte. Dieses Urteil der Paderborner Richter sendet ein klares Signal an alle Unternehmen, die Datenschutzbestimmungen und die Rechte der Verbraucher ernst zu nehmen.

Insgesamt unterstreicht das Urteil die Notwendigkeit, die Datenschutzvorschriften streng einzuhalten und die Kommunikation über Datenschutzrechte klar und für alle und jeden zugänglich zu gestalten. Es stärkt die Position von Verbrauchern erheblich, sich gegen unerwünschte Werbemaßnahmen wirksam zu wehren und betont die Bedeutung des Schutzes persönlicher Daten in der digitalen Kommunikation.

Urteil des Landgericht Paderborn vom 12.4.2024; AZ – 2 O 325/23 –

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Online-Händler müssen nicht zwingend über die Herstellergarantie informieren

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Internethändler Verbraucher nicht näher über die Herstellergarantie für ein angebotenes Produkt informieren müssen, wenn die Garantie kein zentrales Merkmal ihres Angebots ist. Das wird im Urteil vom November 2022 sehr deutlich. Die bloße Erwähnung der Garantie auf den Verkaufsseiten löst noch keine Informationspflicht aus.

Was steht dahinter? Die streitenden Parteien vertreiben Taschenmesser im Internet. Das hier beklagte Unternehmen bot auf Amazon ein Schweizer Offiziersmesser an. Die Angebotsseite enthielt unter der Zwischenüberschrift „Weitere technische Informationen“ einen Link mit der Bezeichnung „Betriebsanleitung“, wohinter sich ein Produktinformationsblatt verbarg, das einen Hinweis auf eine Garantie des Herstellers enthielt: „Die Garantie erstreckt sich zeitlich unbeschränkt auf jeden Material- und Fabrikationsfehler (für Elektronik zwei Jahre). Schäden, die durch normalen Verschleiß oder durch unsachgemäßen Gebrauch entstehen, sind durch die Garantie nicht gedeckt.“ Weitere Informationen zu der Garantie enthielt das Produktinformationsblatt nicht.

Die Klägerin sieht darin einen Verstoß ihres Mitbewerbers gegen die gesetzlichen Informationspflichten für Garantien und beantragte zu verbieten, den Absatz von Taschenmessern an Verbraucher mit Hinweisen auf Garantien zu bewerben, ohne hierbei auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers hinzuweisen. Herstellergarantie muss nicht immer umfänglich benannt werden

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen – das Oberlandesgericht dann jedoch die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Der dann zuständige Bundesgerichtshof hatte das Verfahren im Februar 2021 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung über die Rechte der Verbraucher zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Der Bundesgerichtshof hat jetzt das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts wiederhergestellt. Hintergrund ist der Entscheid des Gerichtshof der Europäischen Union, dass ein Unternehmer die Verbraucher vor Abschluss eines Kaufvertrags über die Bedingungen nur dann ausführlich informieren muss, wenn er die Garantie zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots (also als Verkaufsargument) macht.

Erwähnt dieser dagegen die Herstellergarantie nur beiläufig, so dass dies aus Sicht der Verbraucher kein Kaufargument darstellt, muss er keine Informationen über die Garantie zur Verfügung stellen. Im Streitfall stellt die Herstellergarantie denn auch kein wesentliches Merkmal des Angebots der Beklagten dar.

Die normierte Pflicht zur Information über den Gegenstand und den Inhalt einer (Hersteller-)Garantie greift erst, wenn der Unternehmer dem Verbraucher ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Garantievertrags unterbreitet. Im zugrundeliegenden Streitfall enthielt der auf der Angebotsseite befindliche Link auf das Produktinformationsblatt mit der Herstellergarantie jedoch noch kein verbindliches Garantieversprechen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.11.2022; AZ – I ZR 241/19 –

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E-Commerce: Ab 1. Juli 2022 ist eine Kündigungsschaltfläche für Verbraucher Pflicht

Shop-Betreiber und E-Commerce-Unternehmen müssen zukünftig Verbrauchern die Kündigung von laufenden Verträgen mit der Bereitstellung einer Kündigungsschaltfläche einfacher machen. Allerdings muss nicht bloß eine Schaltfläche, sondern ein gesetzlich genau vorgegebenes Kündigungsverfahren umgesetzt werden. Im Vordergrund steht ein festes Bestätigungsverfahren: Nach dem Absenden der Kündigung müssen die Verbraucher eine Kopie ihrer Kündigungserklärung sowie eine Bestätigung des Zugangs erhalten. Dazu gehört auch die Nennung des Datums, zu dem die Kündigung wirksam wird.

Der Gesetzgeber gibt zudem genau vor, wie diese Kündigungsschaltfläche formuliert und wo sie auf der Seite platziert werden muss. Diese Schaltfläche muss anschließend zu einer Bestätigungsseite führen, deren Inhalt und Ausgestaltung ebenfalls gesetzlich vorgegeben ist. Nach dem Klick auf die entsprechende Schaltfläche müssen die Kunden der E-Commerce-Seite auf eine Webseite oder zu einer entsprechenden Funktion einer App geleitet werden.

Kündigungsschaltfläche wird Pflicht!

Dort müssen sie ihre Kündigung noch einmal gesondert bestätigen können. Und: Alle Eingabefelder dürfen nicht als Pflichtfelder definiert sein. Jedoch ist natürlich ein Hinweis vor dem Absenden, dass bei fehlenden Angaben zur Person und zum Vertrag die Zuordnung unmöglich werden kann, durchaus zulässig. Der Zugang darf übrigens nicht von einem Login mit Kundendaten abhängig gemacht werden.

Die Kunden müssen sofort (also ohne weitere Prüfung nach dem „Klick“) eine Bestätigung des Zugangs der Kündigung auf „elektronischem Wege“ erhalten – das wird in der Regel sicher per E-Mail geschehen. Inhaltlich sollten in der Kopie der Kündigungserklärung nur ganz knapp die Angaben des Kunden samt Zeitpunkt der Erklärung enthalten sein. Diese Angaben zu ergänzen – etwa um Details zu dem gekündigten Vertrag oder offene Posten – wird nicht empfohlen.

Nach der Abgabe der Kündigung müssen die jetzt ehemaligen Kunden die Möglichkeit erhalten ihre Erklärung dauerhaft zu sichern. Das kann insbesondere durch PDF-Dateien und E-Mails geschehen. Im Fall einer Bestätigungs-E-Mail sind Angaben zum Unternehmen samt Anschrift und Kontaktdaten erlaubt, genauso wie auch ein Link zum Impressum. Auf Links zu Social-Media-Seiten des E-Commerce-Unternehmens und gar Werbeaussagen muss unbedingt verzichtet werden, da die E-Mail sonst als Werbung eingestuft werden könnte.

Da Verstöße gegen diese neuen Pflichten zu Abmahnungen führen können, sollten die im Beitrag vorgestellten Verfahren von E-Commerce-Betreibern schnellstmöglich umgesetzt werden.

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Online-Shops dürfen unterschiedliche Widerrufsbelehrungen bereitstellen

Ein Internetshop erfüllt seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung auch dann, wenn der entsprechende Link zu zwei unterschiedlichen Widerrufsbelehrungen führen – und zwar einmal für den Kauf von Speditionswaren und zum zweiten für den Kauf paketfähiger Standardware. Das hat das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom April 2021 entschieden. Entscheidend ist hier, dass die Widerrufsbelehrungen die gesetzlichen Vorgaben erfüllen.

Ein Internetshop für Spielgeräte aus Holz für den Außenbereich, Kinderbetten und Matratzen wurde von einem Verein auf Unterlassung wegen wettbewerbswidriger Werbung verklagt, weil der Verbraucher nicht entsprechend den gesetzlichen Vorgaben über sein Widerrufsrecht belehrt werde.

Der Verbraucher erfahre vor Abschluss des Vertrages nicht, wie die von ihm bestellte Ware konkret versandt werde, so der klagende Verein, der laut Satzung gegen unlauteren Wettbewerb kämpft. Pflicht zu ordnungsgemäßen WiderrufsbelehrungenDie Widerrufsbelehrungen für Standard- und Speditionswaren unterschieden sich im konkreten Fall in den Regelungen zur Rücksendung. Während bei der Speditionsware eine Abholung durch das Unternehmen und das Tragen der Kosten durch dieses vorgesehen war, war für Standard-Paketware geregelt, dass der Verbraucher die Kosten der Rücksendung zu tragen habe.

Das zunächst angerufene Landgericht Aachen hatte einen entsprechenden Unterlassungsanspruch abgelehnt und die Klage abgewiesen. Auch das Oberlandesgericht Köln hat sich in seinem Urteil angeschlossen und die eingelegte Berufung zurückgewiesen. Die Richter betonten besonders, dass die Widerrufsbelehrungen der Beklagten stets den gesetzlichen Vorgaben entsprächen und informiere richtigerweise darüber, dass die Verbraucher die Kosten für eine Rücksendung der Ware per Post zu tragen hätten – bei Speditionsware dagegen die Kosten für die Rücksendung selbst zu übernehmen hätten. Dass mit „nicht paketfähigen Waren (Speditionswaren)“ Ware gemeint sei, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht auf dem normalen Postweg zurückgesendet werden könne, sei für den angesprochenen informierten Durchschnittsverbraucher denn auch ohne weiteres ersichtlich.

Über die Höhe der anfallenden Kosten für die Rücksendung der Waren auf dem normalen Postweg müsse der Unternehmer übrigens nicht informieren. Wenn die Ware aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht auf dem normalen Postweg zurückgesandt werden kann, brauche es keine Käufer-Information, wenn der Unternehmer diese Kosten letzlich selbst übernehme.

Urteil des Oberlandesgericht Köln vom 23.04.2021; AZ – 6 U 149/20 –

Photo: Jürgen Fälchle

 

BGH: Bei Werbung mit „Testsieger“-Siegel muss Fundstelle angegeben werden

Der Bundesgerichtshof hatte über einen Sachverhalt zu entscheiden, bei dem eine Baumarkt-Kette verklagt worden war, weil in einem Werbeprospekt auf einer Seite neben anderen Produkten ein Eimer Farbe abgebildet hatte, auf dem ein „Testsieger“-Siegel der Stiftung Warentest zu sehen war. Sofern mit einem Testsieger-Siegel geworben wird, muss für den Verbraucher möglich gemacht werden, Rahmenbedingungen und Inhalt des Tests zu überprüfen, entschied der Bundesgerichtshof im April 2021. Etwa im Fall eines Zeitschrift-Tests mit Angabe der Ausgabe und des Erscheinungsjahr.

Das Interesse von Verbraucherinnen und Verbraucher, eine Werbung mit einem Testergebnis für eine informierte Entscheidung prüfen und insbesondere in den Gesamtzusammenhang des Tests einordnen zu können, hängt übrigens nicht von der Intensität der Bewerbung (etwa der Größe der Abbildung), sondern allein davon ab, ob das Testergebnis in der Werbung erkennbar ist. BGH-Urteil zur Nutzung von Testsieger-SiegelnDas bedeutet, dass die Fundstelle des Tests deutlich erkennbar angegeben werden muss, sie leicht zugänglich ist und eine eindeutige Zuordnung erlaubt.

Schon erst- und zweitinstanzlich hatte die Klägerin Recht bekommen und auch der BGH erkannte darauf, dass im konkreten Fall wesentliche Informationen vorenthalten wurden. Dies genüge schon, um eine irreführende Werbung anzunehmen. Das beklagte Unternehmen handele unlauter und mache Verbrauchern wesentliche Informationen nicht ausreichend zugänglich, die diese für eine informierte geschäftliche Entscheidung benötigen. Letztlich könne es diese zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten.

Bewerben also Unternehmen ein Produkt mit einem Testsiegel, muss nach Ansicht des BGH für Verbraucher deutlich erkennbar angegeben sein, wo sie die Testergebnisse nachlesen können. Das gilt selbst dann, wenn das Siegel nur klein auf einem Foto zu sehen ist und sonst nicht weiter erwähnt wird – wie im hier im vorliegenden Fall. Die Informationspflicht über die Fundstelle der Testveröffentlichung entfällt nicht deshalb, weil der auf dem Produktbild erkennbare Testsieg nicht besonders herausgestellt ist. Denn das Siegel allein signalisiere, dass ein Produkttest stattgefunden hat. Es sei dem beklagten Baumarkt zuzumuten, diese Angaben beispielsweise in einer Fußnote zu ergänzen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. im April 2021.4.2021; AZ – I ZR 134/20 –

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Ebay muss Rechtsverstöße gegen Produktsicherheitsvorschriften eigenständig verhindern

Ebay ist ja zunächst lediglich eine Art Plattform, auf der Menschen Waren aller Art anbieten – neu aber auch gebraucht. Lange Jahre sind nun auch schon Händler auf Ebay aktiv und hier muss die Plattform anders agieren als bei Privatpersonen. Rechtsverstöße gegen Produktsicherheitsvorschriften muss Ebay aktiv von sich aus verhindern und damit eine Art Vorsorge betreiben.

Der Betreiber eines Online-Marktplatzes – also eben auch Ebay – muss nach dem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung das konkrete Angebot unverzüglich sperren. Darüber hinaus muss er nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) vom Juni 2021 Vorsorge dafür treffen, dass es nicht zu weiteren Verstößen der beanstandeten Händler-Accounts kommt.

Der Betreiber eines Online-Marktplatzes – also eben auch Ebay – muss nach dem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung das konkrete Angebot unverzüglich sperren.Im zu verhandeln Fall klagte ein Unternehmen, das Schwimmscheiben als mehrfarbige Oberarmschwimmhilfen aus permanent schwimmfähigem Material fertigt. Die Schwimmhilfen tragen die Marke der Klägerin, eingeprägte Sicherheitshinweise, Name und Anschrift der Klägerin sowie ein CE-Kennzeichen. Auf Ebay wurden von gewerblichen Verkäufern Schwimmscheiben chinesischer Herkunft angeboten, die weder über eine Herstellerkennzeichnung noch eine CE-Kennzeichnung, EU-Konformitätserklärung und Baumuster-Prüfbescheinigung verfügten. Die Klägerin beanstandete dies im Vorwege mehrfach schriftlich gegenüber der Handelsplattform wegen eines Verstoßes gegen die Produktsicherheitsvorschriften.

Das zunächst angerufene Landgericht hatte die auf Unterlassung gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung vor dem OLG war aber überwiegend von Erfolg geprägt. Die Beklagte habe es zu unterlassen, auf ihrer Handelsplattform Angebote bereits angezeigter Verkäufer zu schalten, bei denen auf den Lichtbildern das Fehlen der Kennzeichnungen zu erkennen sei, urteilte das OLG.

Gemäß der EU-Verordnung über persönliche Schutzausrüstungen dürften diese nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie der Verordnung entsprechen und nicht die Gesundheit oder Sicherheit von Personen gefährden. Die Angebote erfüllten zudem nicht die Anforderungen nach dem Produktsicherheitsgesetz, da sowohl Angaben zum Namen und der Kontaktanschrift des Herstellers als auch die vorgeschriebene CE-Kennzeichnung fehlten.

Das OLG sieht die Plattform Ebay im Sinne einer Vorsorge für diese Verstöße verantwortlich. Sie müsse nicht nur konkrete Angebote unverzüglich sperren, wenn sie auf klare Rechtsverletzungen hingewiesen wurde (auch als „notice and take down“-Prinzip bezeichnet). Vielmehr müsse sie ebenso sicherstellen, dass es nicht zu weiteren Verstößen der beanstandeten Händler-Accounts komme. Daraus folgende Prüfungspflichten seien ihr durchaus zumutbar, da die Produkte leicht identifizierbar sind. Die Verpflichtung führe auch nicht zu einer Gefährdung oder unverhältnismäßigen Erschwerung des Geschäftsmodells einer Handelsplattform.

Aktuelle IT-Technik erlaube zudem eine Filtersoftware einzusetzen, mit der Schwimmscheiben-Angebote derjenigen Accounts ermittelt werden, bei denen in der Vergangenheit rechtsverletzende Angebote bereits angezeigt wurden. Nicht zumutbar wäre allerdings die Überprüfung, ob die Kennzeichnung zu Recht angebracht und die Sicherheitsanforderungen tatsächlich erfüllt wurden.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 24.6.2021; AZ – 6 U 244/19 –

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Zwei geschäftliche Vorgänge mit nur einem Bestell-Button abzuschließen ist unzulässig

Online-Händler müssen Käufer klar und verständlich darüber informieren, was mit dem Eingehen des Kaufvertrags konkret verbunden ist. Das bedeutet auch in aller Konsequenz, dass man nicht mehrere Vorgänge miteinander vermischen darf. Muss ein Verbraucher bei seinem Einkauf im Internet zwingend eine Mitgliedschaft abschließen, kann dies nicht über einen einzigen Bestell-Button passieren, urteilte das Oberlandesgericht Nürnberg im Mai 2020.

Bei den konkreten Fall dreht es sich um eine Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen einen Online-Shop für Naturkosmetik. Der obligatorische Kauf-Button sollte hier gleich zwei Funktionen erfüllen: Bei Abschluss der Bestellung mit dem Klick auf die Schaltfläche wurden Kunden nicht nur zu Käufern, sondern sollten gleichzeitig auch eine zunächst kostenpflichtige Mitgliedschaft beim Online-Shop eingehen. Allerdings wurde aus dieser Probemitgliedschaft ohne rechtzeitige Kündigung ein kostenpflichtiges Abonnement.

Mit einem Bestell-Button können nicht mehrere Geschäftsvorgänge abgeschlossen werdenErwartet wird, dass die Verbraucher die Möglichkeit haben, alle Produktinformationen gleichzeitig mit Abgabe der Abschlusserklärung wahrnehmen zu können. Eine reine Verlinkung sei nicht ausreichend, so die Nürnberger Richter. Die Schaltfläche war mit „Jetzt kaufen“ beschriftet. Damit, so heißt es weiter, beziehe sich diese ausdrücklich nur auf einen Kaufvertrag, und nicht auch auf den sich davon deutlich unterscheidenden Mitgliedschaftsvertrag. Ein solcher Vertrag oder Abonnement kann auch dem allgemeinen Sprachgebrauch nach nicht „gekauft“ werden. Für diesen gab es im vorliegenden Fall keine ausdrückliche und eigene Bestätigung. Damit würde durch den Klick auf den Button zwar ein Kauf, aber eben kein Mitgliedschaftsvertrag zustande kommen.

Der beklagte Onlineshop hatte erstinstanzlich die Auffassung vertreten, sämtliche Klageanträge seien unzulässig und zum Teil auch unbegründet. Ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher werde im Shop ausreichend darüber informiert, dass durch die Aktivierung des Bestellbuttons die Testphase der Mitgliedschaft beginne. Auch sei klar ersichtlich, dass die Verträge über den Kauf von Waren und über die Begründung einer Mitgliedschaft untrennbar miteinander verbunden seien. Die von der Beklagten praktizierte Handlungsweise, sämtliche Produkteigenschaften vor Abschluss des Bestellvorgangs über ein Pop-Up-Fenster zur Verfügung zu stellen, welches erscheine, wenn der Kunde das Produktbild anklicke, genüge den rechtlichen Vorgaben. Eine Auffassung, der die Richter in keinem Punkt folgten.

Das Oberlandesgericht betonte daher auch noch einmal, dass es zwar Verbrauchern bewusst sei, dass sie mit Anklicken des Bestell-Button „Jetzt kaufen“ eine Zahlungspflicht eingehen. Ihnen können aber nicht bewusst werden, dass sie damit eine weitere Zahlungspflicht hinsichtlich eines anderen, typenverschiedenen Vertrags eingehen. Ein Pop-Up an anderer Stelle sei auf keinen Fall hinreichend.

Erweiterte Informationspflicht für Online-Händler bei Hinweis auf Hersteller-Garantie?

Die Rechtsprechung des Oberlandesgericht Hamm vom. November 2019 und des Landgericht Bochum aus dem gleichen Monat hat unter Umständen weitreichende Auswirkungen auf Online-Shopbetreiber. Danach erweitert sich die Informationspflicht der Online-Händler über Hersteller-Garantien ganz erheblich und erhöht damit natürlich gleichzeitig die Abmahngefahr, sollten diese Pflichten nicht umgesetzt werden. Nach der bisherigen Rechtsprechung hatten Shopbetreiber nur dann eine Informationspflicht zu Hersteller-Garantien, wenn sie aktiv damit werben oder diese in ihrem Verkaufstext erwähnt hatten.

Das erwähnte Urteil aus Hamm setzt ganz andere Maßstäbe – verpflichtet Online-Händler eine tiefergehende Recherche anzugehen. Denn, so die Richter, eine unzureichende Garantie-Erklärung begründet durchaus einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch selbst dann, wenn mit der Garantie nicht explizit geworben wurde. Ein Online-Händler muss auch dann über Inhalt und Umfang einer Garantie informieren, wenn er auf eine Bedienungsanleitung oder ein Informationsblatt des Herstellers verlinkt, in der eine eigene Garantie erwähnt wird.

Online-Händler müssen bei Garantien ganz genau aufpassen!Im Fall des OLG Hamm ging es um eine Abmahnung und anschließende Klage des Mitbewerbers eines Online-Händler, der auf „Amazon“ Taschenmesser der Herstellers Victorinox angeboten. Victorinox wiederum gewährt eine (teilweise) zeitlich unbeschränkte, sogenannte Victorinox-Garantie. Der Händler hatte diese Garantie nicht weiter beworben, sondern lediglich in einem Untermenü der Angebotsseite den Hyperlink „Weitere technische Informationen“ eingebettet. Bei dessen Anklicken wurde das auf Amazon als PDF-Datei gespeicherte Informationsblatt des Herstellers geöffnet. Dazu müssten, dem Urteil nach, Angaben kommen, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, doch die waren eben so wenig enthalten, wie der Hinweis auf die davon unabhängigen gesetzlichen Gewährleistungsrechte.

In einer solchen Garantieerklärung muss nämlich auf das gesetzliche Recht von Verbrauchern hingewiesen werden, dass deren grundsätzliche Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden können. Zudem muss die Garantieerklärung den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind – insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes – sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers enthalten.

Anders entschied das Landgericht Hannover (auch im September 2019) in einem vergleichbaren Fall – es verneinte eine Nachforschungspflicht hinsichtlich der Hersteller-Garantien. Es urteilte, dass den Verkäufer keine Informations- und Aufklärungspflichten für Garantien treffen könne, auf die er keinerlei Bezug nehme.

Und das genannte LG Bochum entschied wiederum anders – und ging sogar noch weiter als die Richter in Hamm. Nach der Entscheidung des LG Bochum ist der Verkäufer einer Ware verpflichtet, aktiv Nachforschungen über das Bestehen von Hersteller-Garantien für die angebotene Ware anzustellen, damit er seine Kunden über diese Garantien informieren könne.

Im noch anstehenden Berufungsverfahren wird sich das OLG Hamm dann endgültig mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob Online-Händler tatsächlich Nachforschungspflichten hinsichtlich des Bestehens von Hersteller-Garantien haben. Und eines ist sicher: Sollte das OLG Hamm als nächste Instanz die Rechtsauffassung des LG Bochum bestätigen, würden sich nahezu alle Online-Händler einer hohen Abmahngefahr ausgesetzt sehen.

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Online-Handel: Eine vorhandene Telefonnummer muss auch überall verfügbar sein

Onlinehändler sind nicht zwangsläufig verpflichtet, Verbrauchern eine Telefonnummer zur Kontaktaufnahme zur Verfügung zu stellen. Entscheidet sich ein Händler aber für die Nutzung dieses Kommunikationsmittels, muss er auch – zum Beispiel in seiner Widerrufsbelehrung – darauf hinweisen. Und darüber erreichbar sein. Dies stellte der EuGH (auf eine Anfrage des Bundesgerichtshof) mit seinem Urteil vom Mai 2020 hin ganz klar.

Im zu entscheidenden Fall hatte ein Onlinehändler gegen einen Wettbewerber geklagt, es zu unterlassen, auf seiner Webseite, bei den Informationen zum Widerrufsrecht für Verbraucher, keine Telefonnummer anzugeben. Der Beklagte benutzte auf seiner Seite die gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrung. Dort hatte er jedoch keine Telefonnummer angegeben, obwohl er über einen Telefonanschluss verfügte und die Telefonnummern auch im Impressum sowie im unteren Bereich der Startseite seiner Webseite gut sichtbar platziert hatte.

Die angerufenen Instanzen sahen darin denn auch eine Verletzung des Verbraucherschutzrechts und gaben der Unterlassungsklage statt. Da die maßgeblichen deutschen Vorschriften auf EU-Vorgaben zum Verbraucherschutz beruhen, setzte der Bundesgerichtshof (BGH) das Verfahren zunächst aus und legte dem EuGH zwei Fragen zur Auslegung der europäischen Regelung zur Vorabentscheidung vor.

Durch das EU-Maßnahmenpaket „New Deal for Consumers“ wird die Verbraucher-Richtlinie dahingehend geändert, dass stets und immer eine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung anzugeben ist.Vor allem wollte der BGH wissen, ob die Telefonnummern auch dann als „verfügbar“ gelten, wenn der Onlinehändler den Telefonanschluss zwar geschäftlich nutzt, nicht aber für den Abschluss von Fernabsatzverträgen verwendet und damit auch nicht zur Rückabwicklung in Form einer Entgegennahme von Widerrufserklärungen vorhält.

Die Richter des EuGH legten fest, dass Telefonnummern dann als „verfügbar“ gelten, wenn dem Verbraucher durch die Darstellung auf der Webseite suggeriert wird, dass der Unternehmer die Telefonnummer für den Kontakt zum Verbraucher nutzt. Daraus folgt dann, so die Richter, dass der Unternehmer in diesem Fall die Telefonnummer auch in seiner Widerrufsbelehrung nennen muss.

Der Fall macht ganz deutlich, dass Onlinehändler auch bei Verwendung der bekannten und vielfach verwendeten Muster-Widerrufsbelehrung keineswegs automatisch auf der sicheren Seite sind. Händler sollten in jedem Fall prüfen, ob sie eine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung angeben, wenn sie den Verbrauchern an anderer Stelle eine Kontaktmöglichkeit per Telefon anbieten. Kurz: Es kommt ganz deutlich auf die Wahrnehmung des (potenziellen) Kunden an.

Ab Mai 2022 gibt es für Händler dann sowieso keine Ausrede mehr: Durch das EU-Maßnahmenpaket „New Deal for Consumers“ wird die Verbraucher-Richtlinie dahingehend geändert, dass stets und immer eine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung anzugeben ist.

EuGH-Urteil vom 14. Mai 2020; AZ – C-266/19 –

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Wesentliche Merkmale von Produkten müssen beim Bestellvorgang unmittelbar dargestellt werden

Werden online Kaufverträge mit Verbrauchern geschlossen, gelten zahlreiche Informationspflichten. Dazu gehört auch, dass die wesentlichen Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung gestellt werden. Diese Angaben im Warenkorb nur zu verlinken, reicht tatsächlich nicht aus – laut Urteil des OLG München müssen sich diese Informationen vielmehr direkt auf der Internetseite befinden, auf der der Kunde den Bestellvorgang abschließt.

Die Richter des anschließend von den Beklagten – Amazon mit seinem Marketplace – angerufene Bundesgerichtshof (BGH) stellten dazu fest, dass die „Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert“ und wiesen die Beschwerde ab. Das Urteil der Münchner Richter hat damit seine Wirksamkeit behalten.

Beim Bestellvorgang im Onlienhandel müssen wesentliche Produkteigenschaften klar erkennbar sein.Allerdings sieht der BGH die Lage aus Praxis-Sicht durchaus als problematisch an. Das Hauptargument ist dabei, dass die von Amazon gewählte Gestaltung mit einem Link auf Produktdetails nur im Warenkorb nicht den gesetzlichen Vorgaben genügt. Es fehle der räumlich-funktionale Zusammenhang zwischen den Pflichtangaben und dem Bestell-Button, so der Beschluss vom November 2019.

Diese Situation hat für Marketplace-Händler bei Amazon weitreichende Auswirkungen: Werden die wesentlichen Produkteigenschaften im Checkout nicht gesetzeskonform genannt, bedeutet das für Händler tatsächlich ein rechtliches Risiko – ihnen drohen Abmahnungen von Mitbewerbern. Das Problem ist, sie können am Checkout-Prozess selbst nichts ändern, auch wenn er rechtswidrig ist. Das bedeutet denn auch, dass ein rechtssicherer Handel auch für Dritthändler nur möglich ist, wenn die Plattformbetreiber Amazon eine rechtskonforme Darstellung im Checkout sicherstellen und somit den Bestellvorgang nicht behindern.

Wie Händler mit der Situation umgehen, kann nur eine Frage der persönlichen Risikoabwägung sein. Wie sieht die Konkurrenzsituation aus, wie wahrscheinlich sind rechtliche Schritte von Mitbewerbern? Wenn wie hier die eigentlich betroffenen Händler keine Handhabe haben und quasi vor der Wahl stehen, entweder ihren Handel auf dieser Plattform einzustellen oder sich aber dem Risiko rechtlicher Konsequenzen auszusetzen, ist dies ein Zustand, den weder der Plattformbetreiber noch der Onlinehandel gutheißen können.

Beschluss des BGH vom 28.11.2019; AZ – I ZR 43/19 –

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