Ebay muss Rechtsverstöße gegen Produktsicherheitsvorschriften eigenständig verhindern

Ebay ist ja zunächst lediglich eine Art Plattform, auf der Menschen Waren aller Art anbieten – neu aber auch gebraucht. Lange Jahre sind nun auch schon Händler auf Ebay aktiv und hier muss die Plattform anders agieren als bei Privatpersonen. Rechtsverstöße gegen Produktsicherheitsvorschriften muss Ebay aktiv von sich aus verhindern und damit eine Art Vorsorge betreiben.

Der Betreiber eines Online-Marktplatzes – also eben auch Ebay – muss nach dem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung das konkrete Angebot unverzüglich sperren. Darüber hinaus muss er nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) vom Juni 2021 Vorsorge dafür treffen, dass es nicht zu weiteren Verstößen der beanstandeten Händler-Accounts kommt.

Der Betreiber eines Online-Marktplatzes – also eben auch Ebay – muss nach dem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung das konkrete Angebot unverzüglich sperren.Im zu verhandeln Fall klagte ein Unternehmen, das Schwimmscheiben als mehrfarbige Oberarmschwimmhilfen aus permanent schwimmfähigem Material fertigt. Die Schwimmhilfen tragen die Marke der Klägerin, eingeprägte Sicherheitshinweise, Name und Anschrift der Klägerin sowie ein CE-Kennzeichen. Auf Ebay wurden von gewerblichen Verkäufern Schwimmscheiben chinesischer Herkunft angeboten, die weder über eine Herstellerkennzeichnung noch eine CE-Kennzeichnung, EU-Konformitätserklärung und Baumuster-Prüfbescheinigung verfügten. Die Klägerin beanstandete dies im Vorwege mehrfach schriftlich gegenüber der Handelsplattform wegen eines Verstoßes gegen die Produktsicherheitsvorschriften.

Das zunächst angerufene Landgericht hatte die auf Unterlassung gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung vor dem OLG war aber überwiegend von Erfolg geprägt. Die Beklagte habe es zu unterlassen, auf ihrer Handelsplattform Angebote bereits angezeigter Verkäufer zu schalten, bei denen auf den Lichtbildern das Fehlen der Kennzeichnungen zu erkennen sei, urteilte das OLG.

Gemäß der EU-Verordnung über persönliche Schutzausrüstungen dürften diese nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie der Verordnung entsprechen und nicht die Gesundheit oder Sicherheit von Personen gefährden. Die Angebote erfüllten zudem nicht die Anforderungen nach dem Produktsicherheitsgesetz, da sowohl Angaben zum Namen und der Kontaktanschrift des Herstellers als auch die vorgeschriebene CE-Kennzeichnung fehlten.

Das OLG sieht die Plattform Ebay im Sinne einer Vorsorge für diese Verstöße verantwortlich. Sie müsse nicht nur konkrete Angebote unverzüglich sperren, wenn sie auf klare Rechtsverletzungen hingewiesen wurde (auch als „notice and take down“-Prinzip bezeichnet). Vielmehr müsse sie ebenso sicherstellen, dass es nicht zu weiteren Verstößen der beanstandeten Händler-Accounts komme. Daraus folgende Prüfungspflichten seien ihr durchaus zumutbar, da die Produkte leicht identifizierbar sind. Die Verpflichtung führe auch nicht zu einer Gefährdung oder unverhältnismäßigen Erschwerung des Geschäftsmodells einer Handelsplattform.

Aktuelle IT-Technik erlaube zudem eine Filtersoftware einzusetzen, mit der Schwimmscheiben-Angebote derjenigen Accounts ermittelt werden, bei denen in der Vergangenheit rechtsverletzende Angebote bereits angezeigt wurden. Nicht zumutbar wäre allerdings die Überprüfung, ob die Kennzeichnung zu Recht angebracht und die Sicherheitsanforderungen tatsächlich erfüllt wurden.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 24.6.2021; AZ – 6 U 244/19 –

Foto: Aleksei

 

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