Eine Gemeinde darf Feuerwehrgebühren demjenigen in Rechnung stellen, der einen Brand grob fahrlässig auslöst. Das Verwaltungsgericht Gießen bestätigte diesen Grundsatz im Januar 2026 und wies die Klage eines Mannes ab, der sich gegen eine Rechnung der Gemeinde Wettenberg über rund 1.700 Euro wandte.
Im Dezember 2018 füllte der Mann Kaminasche in eine Biotonne, die in seinem Garten stand. Die Tonne entzündete sich, das Feuer griff auf einen angrenzenden Freisitz und dort gelagertes Brennholz über. Anschließend beschädigte der Brand die Thuja-Hecke des Nachbargrundstücks sowie die Kunststoffrollläden eines rund zehn Meter entfernten Mietshauses schwer. Insgesamt entstand ein Schaden von etwa 10.000 Euro. Die Freiwillige Feuerwehr Wettenberg rückte mit zwölf Einsatzkräften, einem Löschgruppenfahrzeug und einem Einsatzleitfahrzeug aus und brauchte rund dreieinhalb Stunden, um das Feuer zu löschen. Für diesen Einsatz verlangte die Gemeinde die genannten Feuerwehrgebühren.
Vor Gericht trug der Mann vor, die Asche stamme nicht vom Vortag, sondern vom Vor-Vortag – anders als noch bei seiner polizeilichen Vernehmung. Die Asche sei längst erkaltet gewesen und habe keinen Brand auslösen können. Seit Jahren verfahre er auf diese Weise mit seiner Kaminasche, ohne dass je etwas passiert sei.
Der Einzelrichter der zuständigen Kammer folgte dieser Darstellung nicht. Wer Kaminasche neben leicht brennbarem Holz in eine Biotonne schütte, handle grob fahrlässig und verursache einen daraus entstehenden Brand selbst. Kaminasche gehöre ohnehin nicht in den Bioabfall. Ob die Asche vom Vorabend oder bereits zwei Tage alt war, spielte für das Gericht keine Rolle. Denn die Nachglühzeit könne sich über mehrere Tage hinziehen, bis sämtliche Glutnester erloschen seien. Kleine Glutpartikel ließen sich oft weder ertasten noch erkennen; im Kamin wirkten sie unscheinbar, könnten beim Entnehmen durch den Kontakt mit Sauerstoff jedoch wieder aufflammen.
Eine andere Brandursache schloss das Gericht nach dem Gesamtbild des Geschehens aus. Auch die Einstellung eines Strafverfahrens wegen des Verdachts der Brandstiftung änderte am Ergebnis nichts. Das Verwaltungsgericht würdigte die Beweise eigenständig und band sich nicht an die Bewertung der Ermittlungsbehörden. Hinzu kam, dass die Strafverfolgungsbehörde die Frage der groben Fahrlässigkeit bei der Einstellung gar nicht prüfte.
Die Entscheidung verdeutlicht, unter welchen Voraussetzungen eine Gemeinde Feuerwehrgebühren auf einen Privatmann verlagern darf: Maßgeblich ist eine grob fahrlässige Brandverursachung, die das Gericht unabhängig vom Ausgang eines Strafverfahrens beurteilt. Die sorglose Entsorgung scheinbar erkalteter Kaminasche genügt dafür bereits.
Gemeinden dürfen Feuerwehrgebühren und Feuerwehreinsatzkosten regelmäßig dann geltend machen, wenn der Einsatz durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht wurde. Ob tatsächlich eine Gebührenpflicht besteht, hängt jedoch immer vom Einzelfall und den jeweiligen kommunalen Satzungen ab.
Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 14. Januar 2026, AZ 2 K 1652/22.GI
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Die höchstrichterliche Entscheidung stellt klar: Bei der
Eine Besonderheit ergibt sich aus dem Verhältnis von Schulpflicht und Masernimpfnachweis. Anders als bei Kindertagesstätten führt das Fehlen eines Nachweises nicht zum Ausschluss vom Unterricht. Die Gesundheitsämter können jedoch Bußgelder gegen die Erziehungsberechtigten verhängen. Die Höhe dieser Bußgelder bewegt sich meist zwischen 50 und 250 Euro, kann theoretisch aber bis zu 2.500 Euro betragen.
Obwohl Familienhund sicher nicht als Sache behandelt werden sollte, wendete das Gericht die Regelungen zur Aufteilung des Hausrats auf diesen Fall an. Entscheidend für die Zuweisung war die Frage, wer die Hauptbezugsperson des Hundes ist und wer am besten für ein artgerechtes Umfeld sorgen kann. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Ehemann diese Kriterien am besten erfüllt. Er konnte gewährleisten, dass der Hund in seinem gewohnten Umfeld bleiben kann. Besonders wichtig war dabei die Möglichkeit für den Hund, sich frei im Garten zu bewegen. Dies wurde als erheblicher Zugewinn an Lebensqualität für das Tier gewertet.
Im Fall von E-Mails wird jedoch festgehalten, dass der Empfang nicht so typisch ist, dass allein durch das Versenden auf den Zugang geschlossen werden kann. Es gibt immer wieder technische Gründe oder Filterungen, die den Empfang verhindern, was einen Anscheinsbeweis in solchen Fällen ausschließt.
Für Beschuldigte ist es ratsam, von ihrem Schweigerecht Gebrauch zu machen und keine Aussagen ohne rechtlichen Beistand zu tätigen. Unüberlegte Äußerungen können später nur schwer korrigiert werden und die Verteidigung vor Gericht erschweren. Daher ist es vorteilhaft, einen Anwalt hinzuzuziehen, der die Kommunikation mit den Behörden übernimmt und die notwendigen Schritte einleitet. Zeugen hingegen haben in der Regel keinen Grund, einer polizeilichen Vorladung nicht nachzukommen. Allerdings kann es Situationen geben, in denen Zeugen durch ihre Aussage selbst in den Fokus der Ermittlungen geraten könnten.
Die Entscheidung des Amtsgerichts, von einer Entziehung der Fahrerlaubnis abzusehen, wurde vom Oberlandesgericht nicht geteilt. Vielmehr betonte das Gericht, dass die Fahrt mit einem E-Scooter im betrunkenen Zustand grundsätzlich als Indiz für die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen wird. Diese Sichtweise berücksichtigt das Gefährdungspotential, das von E-Scootern ausgeht, und stellt sie Fahrrädern gleich. Dabei wurde auch auf die bestehende Rechtsprechung verwiesen, die für Fahrradfahrer einen Grenzwert von 1,6 Promille ansetzt, während die Frage, ob der Grenzwert für Kraftfahrzeugführer von 1,1 Promille auch für E-Scooter gilt, offenblieb. Ein Fahrerlaubnisentzug wegen Trunkenheit ist daher nicht ungewöhnlich.