Fahrerlaubnisentzug bei Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter

Das Oberlandesgericht Braunschweig hat in einem Urteil vom November 2023 die rechtlichen Konsequenzen für Trunkenheitsfahrten mit E-Scootern unzweideutig festgelegt. Im Kern der Entscheidung steht die Feststellung, dass eine Fahrt unter Alkoholeinfluss mit einem E-Scooter ganz selbstverständlich eine Fahrerlaubnisentzug nach sich ziehen kann. Hier gibt es keinen besonderen Schutz.

Dieser Grundsatz wurde in einem Fall aus Göttingen angewandt, in dem der Fahrer eines E-Scooters mit einem Blutalkoholwert von 1,83 Promille von der Polizei kontrolliert wurde. Trotz der vom Amtsgericht verhängten Geldstrafe und des Fahrverbots ohne Entzug der Fahrerlaubnis, wies das Oberlandesgericht darauf hin, dass der Gesetzgeber E-Scooter als Kraftfahrzeuge einstuft, für deren Führung im Zustand der Fahruntüchtigkeit strenge Sanktionen vorgesehen sind.

Führung im Zustand der Fahruntüchtigkeit: strenge Sanktionen Die Entscheidung des Amtsgerichts, von einer Entziehung der Fahrerlaubnis abzusehen, wurde vom Oberlandesgericht nicht geteilt. Vielmehr betonte das Gericht, dass die Fahrt mit einem E-Scooter im betrunkenen Zustand grundsätzlich als Indiz für die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen wird. Diese Sichtweise berücksichtigt das Gefährdungspotential, das von E-Scootern ausgeht, und stellt sie Fahrrädern gleich. Dabei wurde auch auf die bestehende Rechtsprechung verwiesen, die für Fahrradfahrer einen Grenzwert von 1,6 Promille ansetzt, während die Frage, ob der Grenzwert für Kraftfahrzeugführer von 1,1 Promille auch für E-Scooter gilt, offenblieb. Ein Fahrerlaubnisentzug wegen Trunkenheit ist daher nicht ungewöhnlich.

Diese durchaus richtungsweisende Entscheidung unterstreicht die Ernsthaftigkeit, mit der die Justiz Fälle von Trunkenheit im Verkehr behandelt, unabhängig vom verwendeten Verkehrsmittel. Sie macht deutlich, dass der Schutz der Verkehrssicherheit und die Verantwortung der Verkehrsteilnehmer oberste Priorität haben. Fahrer von E-Scootern müssen sich daher der Tatsache bewusst sein, dass Alkoholkonsum vor der Nutzung schwerwiegende rechtliche Folgen haben kann, einschließlich des Verlusts der Fahrerlaubnis. Die Entscheidung signalisiert auch ganz klar eine strenge Haltung der Justiz gegenüber Trunkenheitsfahrten und hebt die Verantwortung jedes Verkehrsteilnehmers hervor.

Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil vom 30.11.2023; AZ – 1 ORs 33/23 –

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BGH: Verwahrkosten für von privat abgeschleppte Fahrzeuge sind zeitlich limitiert

In einem Urteil vom November 2023 hat der Bundesgerichtshof wichtige Grundsätze zur Ersatzfähigkeit der Kosten für die Verwahrung eines privat abgeschleppten Fahrzeugs geklärt. Im Kern ging es um die Frage, inwieweit die Verwahrkosten, die nach dem Abschleppen eines unbefugt auf Privatgrund abgestellten Fahrzeugs entstehen, vom Fahrzeughalter erstattet werden müssen.

Der Grundstücksbesitzer nimmt mit dem Abschleppen ein Selbsthilferecht wahr, das einfach handhabbar sein muss und nicht mit Haftungsrisiken behaftet sein darf. Deshalb ist er nicht gehalten, einen Parkplatz im öffentlichen Parkraum ausfindig zu machen, sondern er darf das Fahrzeug in sichere Verwahrung geben.

Im konkreten Fall hatte der Kläger sein Fahrzeug an seine Schwester verliehen, die es unbefugt auf einem privat verwalteten Grundstück parkte. Daraufhin ließ die Verwaltung das Fahrzeug abschleppen. Die Besonderheit: Nachdem der Kläger sein Fahrzeug zurückforderte, reagierte das Abschleppunternehmen nicht, und es entstanden weiterhin Verwahrkosten.

Verwahrkosten für von privat abgeschleppte Fahrzeuge geregelt durch BGH-UrteilDie juristische Auseinandersetzung konzentrierte sich denn auch darauf, ob und in welchem Umfang der Fahrzeughalter für die Verwahrkosten aufkommen muss. Das Landgericht entschied zunächst zu Gunsten des Abschleppunternehmens, während das Oberlandesgericht die Erstattungspflicht auf die Kosten der ersten fünf Tage der Verwahrung beschränkte.

Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Sichtweise und stellte klar, dass die Verwahrkosten Teil der Abschleppmaßnahme sind und somit grundsätzlich erstattungsfähig. Jedoch ist diese Erstattungspflicht zeitlich begrenzt und endet mit dem Herausgabeverlangen des Halters. Dies bedeutet, dass nach einem solchen Verlangen anfallende Verwahrkosten nicht mehr im Rahmen der Abschleppmaßnahme gesehen werden können. Vielmehr sind sie dann als Kosten anzusehen, die durch die Nicht-Herausgabe des Fahrzeugs entstehen.

Interessant ist hierbei die Betonung der Informationspflicht. Der Grundstückseigentümer muss den Halter des abgeschleppten Fahrzeugs unverzüglich über den Vorgang informieren. Eine Verletzung dieser Pflicht kann zu einer Minderung des Erstattungsanspruchs führen, insbesondere wenn dadurch die Herausgabe des Fahrzeugs verzögert wird.

Der Bundesgerichtshof verdeutlicht mit seinem Urteil, dass das Abschleppen von Fahrzeugen von Privatgrundstücken zwar ein legitimes Mittel zur Wahrung des Hausrechts ist, aber gleichzeitig klare Grenzen für die Erstattung von Kosten setzt. Diese Entscheidung bietet somit eine wichtige Orientierungshilfe für Fahrzeughalter, Grundstückseigentümer wie auch für Abschleppunternehmen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.11.2023; AZ – V ZR 192/22

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Hafterhaltung: Verantwortung der E-Scooter-Vermieter

Im urbanen Mobilitätssektor stellen E-Scooter eine bei jungen Leuten höchst beliebte Transportalternative dar, die jedoch auch rechtliche Fragestellungen aufwirft. Ein Beschluss des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom September 2023 beleuchtet die Hafterhaltung, die Vermieter von E-Scootern betrifft. Das Urteil unterstreicht die Relevanz genauer Nutzerdaten für die Vermeidung von Verfahrenskosten und klärt den Umfang der vorzuhaltenden Daten.

Was war passiert? Ein E-Scooter blockierte einen Gehweg und provozierte dadurch eine polizeiliche Überprüfung. Weil die für die Identifikation des letzten Nutzers nötigen Angaben vom Vermieter nicht vollständig gemacht wurden, richtete sich ein Kostenbescheid nicht gegen den Fahrer, sondern gegen die Vermieterin. Die Berliner Richter stellten klar, dass in solchen Fällen ganz klar die Hafterhaltung des Vermieters greift, sollte der Verursacher des Verstoßes nicht ausfindig gemacht werden können.

Beschluss des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom September 2023 beleuchtet die Hafterhaltung, die Vermieter von E-Scootern betrifftDie Gerichtsentscheidung verdeutlicht, dass die Pflicht zur vollständigen Registrierung der Nutzerdaten essentiell ist, um im Falle eines Verkehrsverstoßes die Verantwortung adäquat zuweisen zu können. Vermieter von E-Scootern müssen also gewährleisten, dass im Falle einer rechtlichen Nachverfolgung die nötigen Informationen vorliegen. Das Gericht betonte dabei auch, dass die Anhörung des gewerblichen Halters selbst nach nahezu zehn Wochen noch als rechtzeitig gilt, was die praktischen Herausforderungen der Bußgeldbehörden anerkennt.

Dieses Urteil hat sowohl für die Vermieter als auch für die Nutzer von E-Scootern Konsequenzen. Vermieter müssen ihre Datenmanagementprozesse überarbeiten, um der Hafterhaltung schon aus Eigeninteresse gerecht zu werden. Nutzer wiederum sollten sich der Verantwortung bewusst sein, die mit der Nutzung dieser Mobilitätsmittel einhergeht, und darauf achten, sie regelkonform zu nutzen und abzustellen. Nachlässigkeit kann also durchaus zu hohen Kosten führen, ähnlich anderer Verkehrsverstöße, vergleichbar mit Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Rotlichtverstößen.

Die Hafterhaltung betont die Notwendigkeit einer Balance zwischen flexibler Mobilität und verkehrsgerechter Nutzung öffentlicher Räume. Für eine effiziente und konfliktfreie Integration der E-Scooter in das urbane Verkehrskonzept ist es unerlässlich, dass sowohl Anbieter als auch Nutzer ihre Verantwortung ernst nehmen und entsprechend handeln.

Amtsgericht Berlin-Tiergarten, Beschluss vom 6.9.2023; AZ – 297 OWi 812/23 –

Foto: Igor Tichonow

Hundespielplatz in Wohngebiet: Verwaltungsgericht Berlin sieht Lärmgrenze eingehalten

In einem Berliner Wohngebiet sorgte ein Hundespielplatz für Unruhe. Eine Anwohnerin des Fennpfuhlparks, in dem das Bezirksamt Lichtenberg den umzäunten Spielplatz eingerichtet hatte, empfand die Lärmbelästigung durch das Hundegebell als unzumutbar. Sie beklagte, dass der Lärm ihre Konzentrationsfähigkeit erheblich störe – und dass Entspannung oder Schlaf in den nutzungsintensiven Phasen, selbst bei geschlossenen Fenstern, nicht möglich sei. Darüber hinaus wurde angeführt, dass der Spielplatz auch außerhalb der festgelegten Öffnungszeiten genutzt werde.

Das Verwaltungsgericht Berlin nahm sich des Falls an und wies die Klage mit einem Urteil vom September 2023 letztendlich ab. Die Richter stellten fest, dass die Geräuschkulisse, die von dem Hundespielplatz ausging, ganz im Rahmen des Zumutbaren liege. Bei der Beurteilung spiele nicht die individuelle Wahrnehmung einer möglicherweise besonders empfindlichen Person eine Rolle, sondern das Empfinden eines urteilsfähigen Durchschnittsmenschen. Lärmgrenze auf Hundespielplatz - was ist erlaubt?

Eine in der Wohnung der Klägerin durchgeführte Lärmpegelmessung ergab, dass die zulässigen Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) tagsüber eingehalten wurden, wenn auch knapp. Bei der Ermittlung des Lärmpegels wurde der speziellen „Lästigkeit“ des Hundelärms durch einen Ausschlag von 9,3 dB(A) Rechnung getragen.

Das Gericht berücksichtigte auch, dass der Lärm zwar wiederkehrend, aber nicht ununterbrochen sei. Zudem sei die Errichtung eines Hundespielplatzes sinnvoll und könne in einer Grünanlage sogar erforderlich sein, um Nutzungskonflikte zu vermeiden und das freie Laufen der Hunde auf einen überschaubaren Bereich zu begrenzen. Die Einrichtung solcher Spielplätze unterstützt zudem das artgemäße Bewegen der Hunde, was insbesondere vor dem Hintergrund der in Berlin geltenden Leinenpflicht aus Tierschutzgründen notwendig ist.

Die Umzäunung des Spielplatzes sowie die festgelegten Öffnungszeiten, die durch freiwillige Helfer eines Bürgervereins überwacht werden, wurden als ausreichende Maßnahmen zur Lärmbegrenzung angesehen.

Das Urteil ist jedoch noch nicht endgültig, da die Möglichkeit besteht, einen Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zu stellen.

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 9.9.2023; AZ – 24 K 148.19 –

Foto: camilysdla

Verzicht auf Zwangsgeld bei Vernachlässigung der Heckenpflege

Wenn Nachbarn sich im Streit um den Rückschnitt von Hecken einigen und einer der Beteiligten der übernommenen Verpflichtung nicht nachkommt, kann das natürlich schnell zum Streit vor Gericht ausarten. Dazu hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einer Entscheidung vom März 2023 eine richtungsweisende Klarstellung vorgenommen.

In dem Fall verpflichtete sich ein Nachbar, die Hecke auf seiner Seite, die sich über die Länge der überdachten Terrasse des anderen Nachbarn erstreckt, auf eine Höhe von 2,50 Metern zu kürzen und diese Höhe beizubehalten. Der andere Nachbar beschwerte sich, dass die Verpflichtung nicht erfüllt wurde und beantragte ein Zwangsgeld gegen die nachlässige Partei. Das Landgericht stimmte diesem Antrag zu und verhängte ein Zwangsgeld von 500 Euro, ersatzweise bei fehlender Beitreibbarkeit einen Tag Zwangshaft.

Zwangsgeld bei Vernachlässigung der HeckenpflegeDie Entscheidung des Landgerichts wurde jedoch von den Richtern des  Oberlandesgericht Frankfurt am Main in Frage gestellt. Es entschied, dass das verhängte Zwangsgeld zur Durchsetzung der vereinbarten Verpflichtung rechtswidrig sei. Der Grund dafür ist, dass der Rückschnitt der Bepflanzung nicht persönlich von dem nachlässigen Nachbarn durchgeführt werden muss, sondern auch von Dritten erfolgen kann. Damit handelt es sich um eine sogenannte vertretbare Handlung. In den Augen des Gerichts war es für die Hausnachbarn, die das Zwangsgeld beantragt hatte, rechtlich und wirtschaftlich irrelevant, wer die Arbeit durchführt.

Diese Partei könnte daher beantragen, die erforderlichen Maßnahmen – immer unter Beachtung der naturschutzrechtlichen Grenzen – selbst durchzuführen. Sollte für die Durchführung der Arbeiten das Betreten des Grundstücks des nachlässigen Nachbarn erforderlich sein, könnte das Gericht auch eine entsprechende Duldungspflicht festlegen.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main ist nicht anfechtbar und hat mit seinem Urteil dadurch eine durchaus richtungsweisende Entscheidung getroffen.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 24.3.2023; AZ –26 W 1/23 –

Foto: U. J. Alexander

Haltung von Hängebauchschweinen im Wohngebiet ist keine Kleintierhaltung

Zwei Hängebauchschweine dürfen nicht weiter im Garten eines Wohngrundstücks in Recklinghausen gehalten werden. Das hat das Oberverwaltungsgericht im November 2022 entschieden und damit einen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen bestätigt. Hängebauchschweine seien in dem Sinne keine Tiere typisch für eine Kleintierhaltung.

Die Stadt Recklinghausen war gegen eine Schweinehaltung im Garten unter anderem eingeschritten, weil die Belästigung der Nachbarn durch Gerüche „ein öffentliches Interesse an einer sofortigen Nutzungsuntersagung begründe“. Das zuständige Verwaltungsgericht hielt diese Begründung für rechtmäßig, da die Halterin der Schweine nicht im Besitz einer Baugenehmigung für die Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur Tierhaltung auf ihrem Grundstück sei.

Die Begründung folgt denn auch der Logik, dass das Grundstück der Antragstellerin in einem reinen Wohngebiet liegt. Das bedeutet auch, dass die Tierhaltung in dem betreffenden Baugebiet normalerweise nicht üblich und ungefährlich ist – und letztlich den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nicht übersteigt. Hobbymäßig gehaltene Hängebauchschweine seien eben keine Kleintiere, da die Haltung von Schweinen typischerweise zu Geräusch- und Geruchsbelästigungen führe, die eben in Wohngebieten als nicht üblich zu betrachten seien.

In einem Wohngebiet zulässige KleintierhaltungDie dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin blieb ohne Erfolg. Die Richter am Oberverwaltungsgericht in Münster argumentierten, dass der Einwand der Antragstellerin, die unbedingt zu prüfenden Belange des Wohls der beiden Tiere, seien nicht hinreichend berücksichtigt worden, sei unzutreffend. Die Antragstellerin habe keinerlei Gesichtspunkte aufgezeigt, dass die Haltung von Hängebauchschweinen eine in einem Wohngebiet zulässige Kleintierhaltung sei. Ob die Haltung der Schweine durch die Antragstellerin tatsächlich zu einer Belästigung der Nachbarn durch Gerüche führt, sei denn auch unerheblich.

Die der Antragstellerin ebenfalls gesetzte Frist von circa drei Wochen sei hinsichtlich der offensichtlichen Baurechtswidrigkeit verhältnismäßig, zumal die Antragstellerin etwa einen Monat vor Erlass der Verfügung dazu angehört worden sei. Sie habe seitdem damit rechnen müssen, die Schweine nicht länger in ihrem Garten halten zu können. Das Oberverwaltungsgericht habe keine Zweifel, dass es möglich sei, die Schweine innerhalb dieses Zeitraums gegebenenfalls gegen Bezahlung anderweitig unterzubringen.

Tatsächlich beständen Zweifel daran, dass sich die Antragstellerin ernsthaft um eine anderweitige Unterbringung der Tiere bemüht habe oder aktuell bemühe. Sie halte nämlich die Schweine trotz der angeordneten und vollziehbaren Nutzungsuntersagung auch nach mehr als sechs Monaten noch immer auf ihrem Grundstück.

Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 2.11.2022; AZ – 10 B 1092/22 –

Foto:  svetlanaz

Haftung bei Unfall auf Parkplatz eines Baumarktes auf 50:50 festgelegt

In den Fahrgassen eines Parkplatzes, die vor allem der Parkplatzsuche dienen und wo man nicht von fließendem Verkehr sprechen kann, gilt nicht die Vorfahrtsregel „rechts vor links“. Die Fahrer auf einem Baumarktparkplatz sind vielmehr verpflichtet, defensiv zu fahren und die Verständigung mit dem anderen Fahrer zu suchen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit einem Urteil vom Juni 2022 daher eine Haftung für Unfallfolgen von 50:50 festgelegt.

Der Betreiber eines Baumarkts hatte für seinen Parkplatz die Geltung der StVO angeordnet. Auf die zur Ausfahrt des Parkplatzgeländes führende Fahrgasse münden von rechts mehrere Fahrgassen ein. Der Beklagte befuhr eine davon, an deren beiden Seiten sich im rechten Winkel angeordnete Parkboxen befanden. Auch die zur Ausfahrt führende Fahrgasse verfügte im linken Bereich über Parkboxen. Im Einmündungsbereich der Fahrgassen kam es zum Zusammenstoß.

Eine Haftung für Unfallfolgen beträgt 50:50Das Landgericht hatte der Klage auf Basis einer Haftung des Beklagten von 25 Prozent stattgegeben. Die Berufung des Klägers führte zu einer Abänderung der Haftungsquote auf 50 Prozent Maßgeblich für die Höhe der Schadensersatzverpflichtung des Beklagten sei, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden sei, betonte das OLG. So  seien hier die Anteile als gleichgewichtig anzusehen und der durch den Unfall verursachte Schaden daher zu teilen.

Der Beklagte könne nicht geltend machen, dass sein Vorfahrtsrecht verletzt wurde. Zwar seien die Regeln der Straßenverkehrsordnung auf öffentlich zugänglichen Privatparkplätzen grundsätzlich anwendbar – Fahrgassen auf Parkplätzen jedoch keine dem fließenden Verkehr dienenden Straßen. „Kreuzen sich zwei dem Parkplatzsuchverkehr dienende Fahrgassen eines Parkplatzes…, gilt für die herannahenden Fahrzeugführer das Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme…, d.h. jeder Fahrzeugführer ist verpflichtet, defensiv zu fahren und die Verständigung mit dem jemals anderen Fahrzeugführer zu suchen“, so ganz unmissverständlich die Entscheidung des Frankfurter OLG.

Etwas Anderes gelte nur, wenn die angelegten Fahrspuren eindeutig und unmissverständlich Straßencharakter hätten und sich bereits aus ihrer baulichen Anlage ergebe, dass sie nicht der Suche von freien Parkplätzen dienten, sondern der Zu- und Abfahrt der Fahrzeuge. Für einen solchen Straßencharakter könne etwa die Breite der Fahrgassen sprechen oder auch bauliche Merkmale einer Straße wie Bürgersteige, Randstreifen oder Gräben. Derartige straßentypische Merkmale fehlten hier.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 22.6.2022; AZ – 17 U 21/22 –

Foto: ah

Geschwindigkeitsüberschreitung: Das Wissen, schneller als erlaubt zu fahren

Ein vorsätzlicher Geschwindigkeitsverstoß setzt nicht voraus, dass der Betroffene exakte Kenntnis von der Geschwindigkeitsüberschreitung hat. Es reicht das Wissen, schneller als erlaubt zu fahren. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm im Februar 2022 entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Oberlandesgericht Hamm darüber zu entscheiden, ob ein solcher Geschwindigkeitsverstoß tatsächlich auch voraussetzt, dass der Betroffene den Umfang der Geschwindigkeitsüberschreitung kennt.

Genügt das Wissen um eine Geschwindigkeitsüberschreitung?Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass die Annahme eines vorsätzlichen Geschwindigkeitsverstoßes nicht voraussetzt, dass der Betroffene den tatsächlichen Umfang der Geschwindigkeitsüberschreitung exakt kennt. Das erkennbare Wissen, schneller als erlaubt zu fahren, führt bereits auf diesen Weg.

Wer im Bewusstsein die zulässige Höchstgeschwindigkeit jedenfalls nicht unerheblich überschritten zu haben unterlasse, dann auch seine Geschwindigkeit etwa durch den Blick auf den Tachometer zu kontrollieren und nicht vermindern, bringe hinreichend zum Ausdruck, dass er einen Verstoß in dem tatsächlich realisierten Ausmaß zumindest billigend in Kauf nimmt.

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 7.2.2022; AZ – 5 RBs 12/22 –

Foto: Sebastian Bayer

 

Eigenmächtiger Rückschnitt des Nachbarn zulässig: Selbst bei Gefahr für Standfestigkeit eines Baumes

Streitigkeiten unter direkten Nachbarn sind für alle Beteiligten stets sehr belastend. So ist es gut, wenn zumindest in einem Fall eine klare Rechtslage besteht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Juni 2021 entschieden, dass ein Grundstücksnachbar von seinem Selbsthilferecht auch dann Gebrauch machen darf, wenn durch das Abschneiden überhängender Äste das Absterben des Baums oder der Verlust der Standfestigkeit droht. Dieses Selbsthilferecht kann aber durch naturschutzrechtliche Regelungen, etwa durch Baumschutzsatzungen oder -verordnungen, eingeschränkt sein. Die Argumente sind aber klar und viele Streitigkeit können durch dieses höchstrichterliche Urteil vermieden werden.

Im hier vorliegenden Fall sind die Parteien Nachbarn – und das schon sehr lange. Auf dem Grundstück der Kläger steht unmittelbar an der gemeinsamen Grenze seit rund 40 Jahren eine inzwischen etwa 15 Meter hohe Schwarzkiefer. Ihre Äste, von denen Nadeln und Zapfen herabfallen, ragen seit mindestens 20 Jahren auf das Grundstück des Beklagten hinüber. In Mengen, die den Nachbarn stören. Dieser forderte den Baumbesitzer auf, den Baum zu fällen oder wenigstens zurückzuschneiden – jedoch vergeblich.

Eigenmächtiger Rückschnitt eines Baums durch Nachbarn ist u.U. zulässigDer beklagte Nachbarn wurde schließlich selbst aktiv und begann die Äste der Kiefer zurückzuschneiden, natürlich nur die überhängenden Zweige. Mit der nachfolgenden Klage verlangten die Kläger, es zu unterlassen, von der Kiefer oberhalb von fünf Meter überhängende Zweige abzuschneiden. Sie argumentierten, dass das Abschneiden der Äste die Standsicherheit des Baums gefährde. Diese Klage war in den Vorinstanzen erfolgreich und erst der Bundesgerichtshof hob die Urteile auf und hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Begründung des Berufungsgericht war zuvor, dass die Kläger das Abschneiden der Zweige nicht dulden müssten, weil die betreffende Vorschrift nur unmittelbar von den überhängenden Ästen ausgehende Beeinträchtigungen erfasse – nicht aber mittelbaren Folgen, wie den Abfall von Nadeln und Zapfen. Neuere Urteile des BGH von 2019 deuten denn aber bereits in eine andere Richtung. Zudem liegt die Verantwortung dafür, dass Äste und Zweige nicht über die Grenzen des Grundstücks hinauswachsen, bei dem Eigentümer des Grundstücks, auf dem der Baum steht.

Das nun erneut mit dem konkreten Fall beschäftigte Berufungsgericht wird zu klären haben, ob die Nutzung des Grundstücks des Beklagten durch den Überhang beeinträchtigt wird. Ist dies der Fall, dann ist die Entfernung des Überhangs durch den Beklagten für die Kläger auch dann nicht unzumutbar, wenn dadurch das Absterben des Baums oder der Verlust seiner Standfestigkeit droht. Das Selbsthilferecht  sollte nach der Vorstellung des Gesetzgebers einfach und allgemein verständlich ausgestaltet sein, es unterliegt daher insbesondere keiner Verhältnismäßigkeits- oder Zumutbarkeitsprüfung.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.6.2021; AZ – V ZR 234/19 –

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Darf ein Vermieter eine Wohnung einfach so besichtigen?

Will sich ein Vermieter einen Eindruck vom Zustand der Wohnung verschaffen, kann der Mieter unter Umständen durchaus den Zutritt verweigern. Eine daraufhin ausgesprochene Kündigung ist unwirksam, wie das Berliner Landgericht entschied. Der Vermieter wollte die Wohnung der Mieter auch besichtigen, um sie auszumessen. Die Mieter entdeckten jedoch, dass die Wohnung zum Verkauf stand, woraufhin sie den Zutritt verweigerten.

Tatsächlich handelt es sich um eine Frage, über die es oft Streit gibt: Dürfen Vermieter einfach die Wohnung ihrer Mieter besichtigen? Was selbstverständlich klingt, ist nicht immer selbstverständlich. Denn das Besichtigungs- und Zutrittsrecht des Vermieters ist gesetzlich nicht umfassend geregelt. Daher gibt es auch eine ganze Reihe von Urteilen zu verschiedensten Situationen.

So hatte auch das zuvor zuständige Amtsgericht der Räumungsklage stattgegeben und der Vermieter erhielt außerdem Zutritt zur Besichtigung der Wohnung mit einem Kaufinteressenten. Das Landgericht hingegen hob die Kündigung auf, da ein Verstoß gegen die vertraglichen Pflichten des Mieters nicht zu identifizieren sei.

Das kann der Vermieter nicht: Ein Verstoß gegen die vertraglichen Pflichten des Mieters lägen nicht vor.Sind Wohnungsbesichtigungen nicht im Mietvertrag geregelt, kann ein Vermieter die Wohnung in einigen Fällen dennoch betreten. Ohne vertragliche Regelung erkennen die Gerichte vor allem in den folgenden Fällen das Recht auf eine Wohnungsbesichtigung durch den Vermieter an:

  • eine Wohnungsbesichtigung zur Abwehr drohender Gefahren
  • eine Wohnungsbesichtigung zur Begutachtung von Mängeln, die der Mieter behauptet oder von denen der Vermieter durch Wohnungsnachbarn oder auf andere Weise Kenntnis erlangt hat
  • eine Wohnungsbesichtigung zur Durchführung von Reparaturen oder Modernisierungsmaßnahmen in der Wohnung
  • eine Wohnungsbesichtigung, um Kaufinteressenten das Mietobjekt zu zeigen
  • eine Wohnungsbesichtigung, wenn der Mietvertrag gekündigt ist und der Vermieter Mietinteressenten die Wohnung zeigen will.

Jedoch war es im konkreten keine der angeführten Situationen. Der Zutritt sollte nicht der Besichtigung durch Kaufinteressenten dienen, worauf der Vermieter Anspruch gehabt hätte. Dieser wollte sich lediglich einen Eindruck von der Wohnung verschaffen, was er aber vom Mieter nicht verlangen kann. Das Gleiche gelte für die beabsichtigte Vermessung der Wohnung, so die Berliner Richter, denn die Wohnungsgröße sei schon im Mietvertrag angegeben.

Das Urteil war denn auch ganz deutlich: Das Landgericht hob die Kündigung auf. Ein Verstoß gegen die vertraglichen Pflichten des Mieters lägen nicht vor.

Urteil des Landgerichts Berlin; AZ –  65 S 194/20 –

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