Eine Gemeinde darf Feuerwehrgebühren demjenigen in Rechnung stellen, der einen Brand grob fahrlässig auslöst. Das Verwaltungsgericht Gießen bestätigte diesen Grundsatz im Januar 2026 und wies die Klage eines Mannes ab, der sich gegen eine Rechnung der Gemeinde Wettenberg über rund 1.700 Euro wandte.
Im Dezember 2018 füllte der Mann Kaminasche in eine Biotonne, die in seinem Garten stand. Die Tonne entzündete sich, das Feuer griff auf einen angrenzenden Freisitz und dort gelagertes Brennholz über. Anschließend beschädigte der Brand die Thuja-Hecke des Nachbargrundstücks sowie die Kunststoffrollläden eines rund zehn Meter entfernten Mietshauses schwer. Insgesamt entstand ein Schaden von etwa 10.000 Euro. Die Freiwillige Feuerwehr Wettenberg rückte mit zwölf Einsatzkräften, einem Löschgruppenfahrzeug und einem Einsatzleitfahrzeug aus und brauchte rund dreieinhalb Stunden, um das Feuer zu löschen. Für diesen Einsatz verlangte die Gemeinde die genannten Feuerwehrgebühren.
Vor Gericht trug der Mann vor, die Asche stamme nicht vom Vortag, sondern vom Vor-Vortag – anders als noch bei seiner polizeilichen Vernehmung. Die Asche sei längst erkaltet gewesen und habe keinen Brand auslösen können. Seit Jahren verfahre er auf diese Weise mit seiner Kaminasche, ohne dass je etwas passiert sei.
Der Einzelrichter der zuständigen Kammer folgte dieser Darstellung nicht. Wer Kaminasche neben leicht brennbarem Holz in eine Biotonne schütte, handle grob fahrlässig und verursache einen daraus entstehenden Brand selbst. Kaminasche gehöre ohnehin nicht in den Bioabfall. Ob die Asche vom Vorabend oder bereits zwei Tage alt war, spielte für das Gericht keine Rolle. Denn die Nachglühzeit könne sich über mehrere Tage hinziehen, bis sämtliche Glutnester erloschen seien. Kleine Glutpartikel ließen sich oft weder ertasten noch erkennen; im Kamin wirkten sie unscheinbar, könnten beim Entnehmen durch den Kontakt mit Sauerstoff jedoch wieder aufflammen.
Eine andere Brandursache schloss das Gericht nach dem Gesamtbild des Geschehens aus. Auch die Einstellung eines Strafverfahrens wegen des Verdachts der Brandstiftung änderte am Ergebnis nichts. Das Verwaltungsgericht würdigte die Beweise eigenständig und band sich nicht an die Bewertung der Ermittlungsbehörden. Hinzu kam, dass die Strafverfolgungsbehörde die Frage der groben Fahrlässigkeit bei der Einstellung gar nicht prüfte.
Die Entscheidung verdeutlicht, unter welchen Voraussetzungen eine Gemeinde Feuerwehrgebühren auf einen Privatmann verlagern darf: Maßgeblich ist eine grob fahrlässige Brandverursachung, die das Gericht unabhängig vom Ausgang eines Strafverfahrens beurteilt. Die sorglose Entsorgung scheinbar erkalteter Kaminasche genügt dafür bereits.
Gemeinden dürfen Feuerwehrgebühren und Feuerwehreinsatzkosten regelmäßig dann geltend machen, wenn der Einsatz durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht wurde. Ob tatsächlich eine Gebührenpflicht besteht, hängt jedoch immer vom Einzelfall und den jeweiligen kommunalen Satzungen ab.
Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 14. Januar 2026, AZ 2 K 1652/22.GI
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Diese Rechtsprechung berücksichtigt die gesellschaftliche Bedeutung der Elektromobilität. Der Ausbau der Ladeinfrastruktur stellt einen wesentlichen Baustein für den Erfolg der Verkehrswende dar. Gleichzeitig wirft die Entscheidung ein Schlaglicht auf die Herausforderungen beim Infrastrukturausbau. Neben Lärmaspekten durch Kühlungsprozesse während der Ladevorgänge ergeben sich auch Fragen zur Parkraumsituation. E-Ladesäulen vor dem eigenen Haus sind damit ganz klar hinzunehmen.
Der verletzte Polizist entschied sich daraufhin, den Angreifer vor dem Landgericht Lübeck auf Schmerzensgeld zu verklagen. Er forderte eine Summe von mindestens 15.000 Euro. Der Beklagte bestritt den Angriff und behauptete, der Polizist habe ihn grundlos verletzt.
Für Beschuldigte ist es ratsam, von ihrem Schweigerecht Gebrauch zu machen und keine Aussagen ohne rechtlichen Beistand zu tätigen. Unüberlegte Äußerungen können später nur schwer korrigiert werden und die Verteidigung vor Gericht erschweren. Daher ist es vorteilhaft, einen Anwalt hinzuzuziehen, der die Kommunikation mit den Behörden übernimmt und die notwendigen Schritte einleitet. Zeugen hingegen haben in der Regel keinen Grund, einer polizeilichen Vorladung nicht nachzukommen. Allerdings kann es Situationen geben, in denen Zeugen durch ihre Aussage selbst in den Fokus der Ermittlungen geraten könnten.
Aber auch mit ihrer Berufung hat die klagende Partei keinen Erfolg. Zwar sei das Eigentum der klagenden Partei durch die Reflexionen grundsätzlich beeinträchtigt. Jedoch sei diese Beeinträchtigung nicht wesentlich. Maßstab für die Frage, ob eine Beeinträchtigung noch unwesentlich oder bereits wesentlich ist, sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, das Empfinden eines „verständigen Durchschnittsmenschen“, also in diesem konkreten Fall des „Durchschnittsbenutzers“ des beeinträchtigten Grundstücks. Wie bereits das Landgericht urteilte das OLG, dass für Reflexionen durch Sonneneinstrahlung keine durch Gesetze oder Richtlinien festgelegten Richtwerte existieren.
Jede Bestattung ist individuell. Damit aber auch alles so abläuft, wie man es sich wünscht, ist es wichtig, die eigenen Vorstellungen dem Bestattungsunternehmen klar und deutlich mitzuteilen. Auch wenn keine Bestattungsverfügung vorliegt. Hilfreich sind auch Zeugen beim Beratungsgespräch. So lassen sich Missverständnisse vermeiden und die geäußerten Wünsche notfalls beweisen.