Mit einer Bestattungsverfügung dokumentiert eine Person bindend, was nach ihrem Tod mit ihren sterblichen Überresten geschehen soll. Die Verfügung umfasst unter anderem die gewünschte Bestattungsart und den Ort der Beisetzung. Wenn keine Willenserklärung in Form einer Bestattungsverfügung vorliegt, entscheiden die Angehörigen über die Art und Durchführung der Bestattung. Grundlage dafür ist die Bestattungspflicht. Bei einem Todesfall müssen die Bestattungspflichtigen dafür sorgen, dass die Beisetzung durchgeführt wird. Diese Pflicht liegt in der Regel bei den nächsten Angehörigen und ist vom Erbrecht und von der Kostentragungs-Pflicht zu trennen.
Viele Menschen kümmern sich jedoch vor ihrem Tod nicht darum, was nach dem Tod geschehen soll. Angehörigen fällt es daher oft schwer, eine Beerdigung zu organisieren, da sie keine oder nur vage Kenntnisse über die Vorstellungen und Wünsche des Verstorbenen haben. Angesichts des Zeitdruckes und der seelischen Belastung durch den Verlust und durch die anstehenden Kosten, können die Wünsche des Verstorbenen oft nicht angemessen berücksichtigt werden.
Jede Bestattung ist individuell. Damit aber auch alles so abläuft, wie man es sich wünscht, ist es wichtig, die eigenen Vorstellungen dem Bestattungsunternehmen klar und deutlich mitzuteilen. Auch wenn keine Bestattungsverfügung vorliegt. Hilfreich sind auch Zeugen beim Beratungsgespräch. So lassen sich Missverständnisse vermeiden und die geäußerten Wünsche notfalls beweisen.
Das dies manchmal ganz entscheidend sein kann, zeigt ein Urteil des Landgericht Bielefeld vom Oktober 2021. In dem konkreten Fall war die Asche eines Verstorbenen in der Ostsee statt wie gewünscht in der Nordsee verstreut worden. Als die Witwe davon erfuhr, litt sie in der Folge an Schlafstörungen und Depressionen. Ihr verstorbener Ehemann sei Hochseesegler gewesen und hatte explizit eine Seebestattung in der Nordsee gewünscht.
Vor Gericht konnte die Witwe durch Zeugen nachweisen, dass dies auch die Absprache mit dem Bestatter gewesen war. Die Richter erkannten daher nach deren Vernehmung die psychischen Beeinträchtigungen an. Sie billigten der Klägerin ein Schmerzensgeld von 2.500 Euro zu.
Urteil des Landgericht Bielefeld vom 6.10.2021; AZ – 5 O 170/17 –
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