Die Komplexität unklarer Testamentsformulierungen

Ein Urteil des Oberlandesgerichts München vom September 2023 wirft ein Licht auf die Risiken, die entstehen, wenn in Testamenten Begriffe unpräzise verwendet werden. Im Zentrum stand ein Testament aus dem Jahr 2011, in dem eine Frau ordnungsgemäß handschriftlich verfügte, dass die Person, die sie bis zu ihrem Lebensende pflegt und betreut, als Erbin bestimmt wird. Scheinbar klare Testamentsformulierungen. Hierbei wurde auch sogar eine Person konkret benannt, die zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung diese Aufgabe erfüllte. Nach dem Ableben der Erblasserin im Jahr 2021 entstanden jedoch Unsicherheiten darüber, ob die im Testament genannte Person denn nun tatsächlich als Erbin gelten kann.

Das Amtsgericht München bestätigte anfänglich die Erbeinsetzung der benannten Person. Das Oberlandesgericht München sah sich allerdings mit der Frage konfrontiert, ob die bloße Nennung einer Person in einem Testament wirklich eine klare und rechtsgültige Erbeinsetzung darstellt.

Nach dem Ableben der Erblasserin im Jahr 2021 entstanden jedoch Unsicherheiten darüber, ob die im Testament genannte Person denn nun tatsächlich als Erbin gelten kann. In seiner Urteilsfindung kamen die Richter zu dem Schluss, dass dies nicht der Fall ist. Die Münchner Richter erklärten, dass die Erwähnung der Person im Testament lediglich als Beispiel diente und keine konkreten und in jedem Fall zutreffenden Kriterien für die Erfüllung der Erbschaft festlegte.

Der entscheidende Punkt in diesem Fall war die Unbestimmtheit der Anforderungen, die die Erblasserin an die Pflege und Betreuung knüpfte. Es blieb in den Testamentsformulierungen offen, ob die Pflege ab dem Zeitpunkt der Testamentserrichtung erforderlich war, ob sie durchgehend stattfinden musste, – und ob eventuell auch mehrere Pflegepersonen als (Mit-)Erben infrage kämen. Zudem war nicht eindeutig, was genau die Erblasserin unter „pflegen und betreuen“ verstand. Auch hier sei eine klare und unmissverständliche Formulierung nötig die alle Unsicherheiten ausschließt.

Dieser Fall hebt erneut die Notwendigkeit hervor, nicht nur in Testamenten klar und absolut eindeutig zu formulieren. Er zeigt, dass Ungenauigkeiten nicht nur zu rechtlichen Streitigkeiten führen, sondern auch die Intentionen des Erblassers verzerren oder gar unbeachtet lassen können.

Oberlandesgericht München, Beschluss vom 25.9.2023; AZ – 33 Wx 38/23 e –

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Keine Schadensersatzansprüche für Vermieterin gegen die Erben bei Tod eines Wohnungsmieters

Als der Mieter einer Wohnung in Berlin verstarb, beanspruchte die Vermieterin von den Erben die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 3.000 Euro Sie behielt daher zunächst einfach die Mietkaution in Höhe von 2.000 Euro ein. Hintergrund war, dass der Leichnam erst nach einigen Tagen gefunden wurde und die Vermieterin sich gezwungen sah die Wohnung reinigen lassen zu müssen. Zudem ließ sie das Laminat neu verlegen. Die Erben akzeptierten diese Vorgehensweise nicht und erhoben schließlich Klage auf Auszahlung der Mietkaution.

Das Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg gab der Klage statt. Dessen Auffassung nach stelle das Sterben in der Mietwohnung und die Beeinträchtigung der Wohnung als Folge des Versterbens keine Überschreitung des vertragsgemäßen Gebrauchs dar.

Keine Schadensersatz-Ansprüche für Vermieterin bei Tod eines WohnungsmietersDas Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts im Wesentlichen. Den Erben stehe der Anspruch auf Auszahlung der Mietkaution zu. Die Vermieterin könne keinen Schadensersatz von ihnen verlangen. Das Gericht hielt es darüber hinaus für völlig fernliegend, dass der Tod eines Wohnungsmieters in dessen Wohnung eine vom Mieter verübte Pflichtverletzung darstellen soll.

Verstirbt ein Mieter in seiner gemieteten Wohnung, so stehen dem Vermieter keine Schadensersatzansprüche gegen die Erben zu. Der Tod eines Wohnungsmieters stellt keine irgendwie geartete Pflichtverletzung dar. Dies hat das Landgericht Berlin im Oktober 2021 klar entschieden. Der Tod eines Mieters in einer Wohnung sei allerdings auch keine Frage des vertragsgemäßen Gebrauchs – wie es das Amtsgericht sah.

Insofern korrigierte das Landgericht die Begründung des Amtsgerichts: Der Tod des Mieters in der Wohnung stelle keine Überschreitung des vertragsgemäßen Gebrauchs dar. Vielmehr sei der Tod nach Ansicht des Landgerichts ein außerhalb der vertraglichen Pflichtenlage eintretendes Ereignis. Dessen rechtliche Folgen und tatsächliche Auswirkungen hätten einen klaren einen Bezug zum Mietverhältnis. Ein „Verschulden“ könne damit aber selbst bei einer großzügigen Bewertung nach vertraglichen Haftungsmaßstäben kein Argument darstellen. Es bleibt dabei: Schadensersatzansprüche lassen sich daraus auf keinen Fall konstruieren.

Landgericht Berlin, Beschluss vom 5.10.2021; AZ – 66 S 7/21 –

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Kein Anspruch für Erben auf zu Lebzeiten aus Eigeninteresse verschenkte Besitztümer

Die Klage eines Erben wurde vom Landgereicht Koblenz im November 2021 abgelehnt, die auf die Herausgabe eines durch seine Mutter zu Lebzeiten verschenkten Grundstücks abzielte. Die Mutter und Erblasserin habe aus Eigeninteresse gehandelt. Es handele sich nicht um eine ungerechtfertigte Bereicherung der Schwester und jetzigen Beklagten, so die Richter.

Nach dem Tod des Vaters sollte der Kläger / Bruder nach dem bestehenden Testament ursprüngliche ein Grundstück als Alleinerbe erhalten. Der Vater der Parteien verstarb zuerst, so dass die Mutter zur Vorerbin wurde. Die Parteien sowie ein weiterer Bruder wurden zu Nacherben.

Lange nach dem Tod ihres Ehemanns übertrug die Mutter der Beklagten unentgeltlich ein Grundstück in einem anderen Ort, sowie ihren Miteigentumsanteil am betroffenen Grundstück, das ursprünglich der Kläger bekommen sollte. Darüber hinaus erhielt die Beklagte bezüglich des Grundstücks ein kostenloses, lebenslanges Wohnungs- und Gartennutzungsrecht. Im nachfolgenden Jahr erteilte sie der Beklagten zudem eine notarielle Vollmacht.

Kein Anspruch für Erben auf aus Eigeninteresse verschenkte BesitztümerDie Parteien streiten darüber, ob die Beklagte die Mutter in den letzten Lebensjahren versorgt und zuletzt auch gepflegt hat. Ihr Bruder, der Kläger behauptet, dass die mittlerweile verstorbene Mutter kein Eigeninteresse an dieser Schenkung gehabt, sondern mit Absicht zu Lasten des Klägers gehandelt habe. Der Wert des übertragenen Grundbesitzes und der bereits zu Lebzeiten der Mutter an die Beklagte geflossenen Gelder überschritten nach seiner Auffassung den Wert der von der Beklagten erbrachten Leistungen ganz erheblich. Der Bruder klagte daher auf die Übertragung des einen Grundstücks auf ihn selbst und des zweiten an die Erbengemeinschaft sowie die Bewilligung der Löschung des Wohnungs- und Gartennutzungsrechts im Grundbuch.

Kein Anspruch auf Herausgabe der Geschenke bei Eigeninteresse des Schenkenden, beschloss jedoch das Landgericht im wesentlichen Part seines Urteils. Eine Herausgabe des Geschenks hat das Gericht daher abgelehnt. Eine Herausgabe kann nur dann verlangt werden, wenn der Erblasser die Schenkung in der Absicht vorgenommen hat, den einen Erben zu beeinträchtigen. Dies ist zwar schon dann der Fall, wenn der Erblasser weiß, dass er durch das Geschenk das Erbe schmälert. Da der Erblasser (die Mutter) dies jedoch nahezu immer weiß, ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zusätzlich eine Missbrauchsprüfung erforderlich.

Ein Eigeninteresse des Erblassers zu Lebzeiten liegt zum Beispiel dann vor, wenn der Beschenkte (hier die Schwester und Beklagte) ohne rechtliche Verpflichtung sich um Haus, Garten, Einkäufe, Reinigung etc. kümmert, zumal wenn der Erblasser ein Interesse daran hat, dadurch im eigenen Haus wohnen bleiben zu können. Es ist auch als ein anerkennenswertes Eigeninteresse anzusehen, wenn der Erblasser durch das Geschenk eine ihm nahestehende Person an sich zu binden versucht.

Nach der Überzeugung des Gerichts, und auf Grund von Zeugenaussagen, ging die Erblasserin bei der Schenkung davon aus, dass die Beklagte ihr auch weiterhin zur Seite stehen werde, wie es dann tatsächlich auch der Fall war. Das Gericht erkannte zudem, dass der erhebliche Pflegebedarf der Mutter der Parteien anderenfalls zu ganz erheblichen Kosten für einen ambulanten Pflegedienst geführt hätte, um ihrem Wunsch zu entsprechen, im Haus wohnen bleiben zu können.

Landgericht Koblenz, Urteil vom 18.11.2021; AZ – 1 O 222/18 –

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Wünsche für die (eigene) Bestattung müssen unbedingt schriftlich festgehalten werden

Mit einer Bestattungsverfügung dokumentiert eine Person bindend, was nach ihrem Tod mit ihren sterblichen Überresten geschehen soll. Die Verfügung umfasst unter anderem die gewünschte Bestattungsart und den Ort der Beisetzung. Wenn keine Willenserklärung in Form einer Bestattungsverfügung vorliegt, entscheiden die Angehörigen über die Art und Durchführung der Bestattung. Grundlage dafür ist die Bestattungspflicht. Bei einem Todesfall müssen die Bestattungspflichtigen dafür sorgen, dass die Beisetzung durchgeführt wird. Diese Pflicht liegt in der Regel bei den nächsten Angehörigen und ist vom Erbrecht und von der Kostentragungs-Pflicht zu trennen.

Viele Menschen kümmern sich jedoch vor ihrem Tod nicht darum, was nach dem Tod geschehen soll. Angehörigen fällt es daher oft schwer, eine Beerdigung zu organisieren, da sie keine oder nur vage Kenntnisse über die Vorstellungen und Wünsche des Verstorbenen haben. Angesichts des Zeitdruckes und der seelischen Belastung durch den Verlust und durch die anstehenden Kosten, können die Wünsche des Verstorbenen oft nicht angemessen berücksichtigt werden.

Wünsche für die Bestattung müssen schriftlich festgehalten werdenJede Bestattung ist individuell. Damit aber auch alles so abläuft, wie man es sich wünscht, ist es wichtig, die eigenen Vorstellungen dem Bestattungsunternehmen klar und deutlich mitzuteilen. Auch wenn keine Bestattungsverfügung vorliegt. Hilfreich sind auch Zeugen beim Beratungsgespräch. So lassen sich Missverständnisse vermeiden und die geäußerten Wünsche notfalls beweisen.

Das dies manchmal ganz entscheidend sein kann, zeigt ein Urteil des Landgericht Bielefeld vom Oktober 2021. In dem konkreten Fall war die Asche eines Verstorbenen in der Ostsee statt wie gewünscht in der Nordsee verstreut worden. Als die Witwe davon erfuhr, litt sie in der Folge an Schlafstörungen und Depressionen. Ihr verstorbener Ehemann sei Hochseesegler gewesen und hatte explizit eine Seebestattung in der Nordsee gewünscht.

Vor Gericht konnte die Witwe durch Zeugen nachweisen, dass dies auch die Absprache mit dem Bestatter gewesen war. Die Richter erkannten daher nach deren Vernehmung die psychischen Beeinträchtigungen an. Sie billigten der Klägerin ein Schmerzensgeld von 2.500 Euro zu.

Urteil des Landgericht Bielefeld vom 6.10.2021; AZ – 5 O 170/17 –

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Beerdigungskosten aus Sterbegeldversicherung sind nicht abzugsfähig

Bei einem Todesfall ist die Trauer meist groß. Dazu kommt noch, dass sich die Erben um jede Menge bürokratische Aufgaben kümmern müssen. Und Geld kostet es auch – denn natürlich ist die Beerdigung nicht umsonst. Das wollen viele ältere Menschen ihren Angehörigen ersparen und schließen eine Sterbegeldversicherung in Höhe einer bestimmten Summe ab. Das geht entweder über Versicherer, oft kann man es auch gleich beim Bestatter seines Vertrauens machen.

Auch wenn die Erben, beziehungsweise die Verwandten, diese Aufwendungen steuerlich geltend machen können, so gilt dies nicht für Gelder, die bereits in der einen oder anderen Form durch Versicherungen oder Abtretungen (beim Bestattungsunternehmen) vorhanden waren. Dies hat das Finanzgericht Münster im August 2021 entschieden.

Sterbegeldversicherung und Abtretung an Bestatter bedeuten Nichtabzugsfähigkeit bei ESt.In dem zu verhandeln Fall (tatsächlich sind es zwei Fälle) sind es Geschwister, die gemeinsam Erben ihrer verstorbenen Tante geworden sind. Von den Beerdigungskosten wurde ein Teilbetrag in Höhe von etwa 6.800 Euro von einer von der Tante abgeschlossenen Sterbegeldversicherung übernommen. Diese hatte zudem den Auszahlungsanspruch gegen die Versicherung denn auch bereits zu Lebzeiten an das Bestattungsunternehmen ihrer Wahl abgetreten.

Das Finanzamt bezog den Anspruch der Tante gegen die Sterbegeldversicherung im Rahmen der Erbschaftsteuerveranlagungen in den steuerpflichtigen Erwerb mit ein und zog den vorgesehenen Pauschbetrag für Erbfallschulden in Höhe von 10.300 Euro ab. Die Kläger machten jedoch höhere Kosten von ca. 15.000 Euro geltend, wobei sie den von der Versicherung übernommenen Betrag einberechneten.

Das Finanzgericht argumentierte jedoch, dass von den geltend gemachten Kosten in Höhe der von der Versicherung übernommenen 6.800 Euro nicht abzugsfähig seien, sodass die allgemein Erbfallkostenpauschale von 10.300 Euro auch nicht überschritten sei. Der Pauschbetrag setze voraus, dass den Erben berücksichtigungsfähige Kosten entstanden seien, was hier auch zutreffe, da die Sterbegeldversicherung nicht sämtliche Beerdigungskosten abgedeckt habe. Allerdings überstiegen die tatsächlichen Kosten den Pauschbetrag nicht.

Entscheidend ist hier: Abzugsfähig sind nur solche Kosten, die dem Erben auch tatsächlich entstanden sind. Die von der Versicherung getragenen Kosten sind den Klägern durch Abtretung des Versicherungsanspruchs an den Bestatter real nicht entstanden.

Dieser Anspruch habe letztlich, so das Gericht, aufgrund der Abtretung nicht zur Erbmasse gehört. Der dagegen zur Erbmasse gehörende Anspruch gegen das Bestattungshaus auf Bestattungsleistungen sei denn auch durch die tatsächliche Übernahme dieser Leistungen erloschen – ohne dass den Klägern dadurch reale Kosten entstanden seien.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 19.8.2021; AZ – 3 K 1551/20 Erb – / – 3 K 1552/20 Erb –

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Muss eine Änderung oder Streichung in einem Testament stets mit Unterschrift versehen sein?

Ein Erblasser kann ein Testament zu jedem Zeitpunkt eigenhändig ergänzen, auch nur durch eine einfache Streichung. Zwar müssten Zusätze oder Nachträge unterschrieben sein, bloße Streichungen hingegen nicht, da sie sich auf den Widerruf beschränken. Mit einem einfachen Strich können also Erblasser die Einsetzung von Erben (auch: Alleinerben) widerrufen, urteilte das Oberlandesgericht Stuttgart im März 2020. Auch ohne Unterschrift sei die Streichung eines Erben in einem privatschriftlichen Testament wirksam.

Wie kam es zu dieser Entscheidung? Eine Frau verstarb verwitwet und kinderlos. In der Wohnung der Frau wird anschließend ein handschriftliches Testament gefunden, in dem sie ursprünglich einen gemeinnützigen Verein zum Alleinerben eingesetzt hatte. Später hatte sich die Frau offenbar anders entschieden und strich den genannten Verein durch und notierte nach den Worten „Zu meinem Erben setzte ich ein:“ ein „wird noch genannt, (Datum)“.

Streichung in einem Testament können auch ohne Unterschrift gelten.Die einzige Schwester der Verstorbenen beantragte daraufhin einen Erbschein, der sie als Alleinerbin ausweist. Der ursprünglich zum Alleinerben eingesetzte Verein – der offenbar von diesem Testament wusste – sah dies aber anders und klagte dagegen. Die Änderung des Testaments erkenne der Verein nicht an, da nur das Datum der Änderung, nicht aber der Ort angegeben sei und die Änderung – auch nicht mit Vor- und Zunamen – unterschrieben worden sei.

Die Schwester ist Alleinerbin, so das eindeutige Urteil. Denn die Einsetzung des Vereins als Alleinerbe sei durch die Streichung wirksam widerrufen. Da die Erblasserin entgegen ihrer zunächst angekündigten Absicht keinen neuen Erben eingesetzt hatte, sei ganz normal die gesetzliche Erbfolge eingetreten. Demnach sei aber eindeutig die Schwester Alleinerbin. Es gelte: Der oder die Erblasser/in kann ein Testament jederzeit eigenhändig ergänzen, jedoch nur Zusätze und Erweiterungen, genauer Nachträge, müssen auch mit Unterschrift (und Datum) versehen werden.

Urteil des Oberlandesgericht Stuttgart vom 25.3.2020; AZ – 8 W 104/19 –

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Testamentsänderung auf einer Kopie gilt nur bei eigenhändiger Unterschrift

Muss für eine Wirksamkeit einer Testamentsänderung in jedem Fall das Original herhalten? Tatsächlich geht es auch mit Hilfe einer Kopie – nur sind dabei ein paar Formalien zu beachten, die das Ganze dann rechtsgültig werden lässt. Ein formwirksames Testament kann auch dadurch hergestellt werden, dass die Fotokopie eines Testaments von einer Erblasserin eigenhändig geändert und unterschrieben wird, wenn der im vorhandenen Original und auf dessen Kopie niedergelegte Text ein einheitliches Ganzes bildet. Das entschied das Oberlandesgericht München im Oktober 2005.

Wie war der konkrete Anlass? Auf einer Kopie des Testaments brachte die Erblasserin mit blauem Kugelschreiber verschiedene Änderungen und Ergänzungen an. So ergänzte sie die Überschrift „Testament“ mit „Am 6. Okt. 2002 (Testament)sänderung.“ Auch auf folgenden Seiten ergänzte sie teilweise „…Testamentsänderung vom 9. Oktober 2002“. Eine Bestätigung des Geschriebenen, Ortsangabe, Datum und erneute Unterschrift sowie die Absicht einer weiteren Bestätigung und eine Datumskorrektur schlossen diese Änderung ab.

Die Fotokopie eines Testaments muss eigenhändig geändert und unterschrieben werden.Die an diesem Tag handschriftlich auf der Fotokopie erstellten Ergänzungen und Durchstreichungen stellen im Zusammenhang mit dem Originaltestament ein formwirksames Testament dar, denn die formwirksame Erstellung eines eigenhändig geschriebenen ordentlichen Testaments muss weder in einem einheitlichen Akt noch in einer einzigen Urkunde erfolgen. Das in diesem Fall ersichtliche eigenhändige Durchstreichen war sowohl nach dem äußeren Schriftbild der Urkunde als auch in der bestätigenden Änderung des Testaments deutlich und ist rechtlich nicht zu beanstanden, so das Gericht.

Die Erblasserin hat also eine einheitliche Willenserklärung abgegeben. Dies ergibt sich allerdings nicht, wie das zuvor angerufene Landgericht meinte, aus dem Zusammenhang von Kopie und den dort angebrachten Veränderungen, sondern aus der Verklammerung des im Original und dessen Fotokopie niedergelegten Textes zu einem einheitlichen Ganzen. Für den Leser erkennbar sollten im Testament getroffene Verfügungen abgeändert werden, dabei diente die Kopie des Originaltestaments hierfür als Vorlage. Eine Verklammerung des auf Original und dessen Fotokopie handschriftlich niedergelegten Textes ergibt den inneren Zusammenhang.

Dieser Linie folgt auch ein Urteil des Oberlandesgericht Köln vom Juli 2020 zu einer vergleichbaren Testamentsänderung. Die Begründungen gleichen sich fast vollständig: Ein formwirksames Testament kann auch dadurch hergestellt werden, dass der Erblasser die Fotokopie eines von ihm geschriebenen und unterschriebenen Testaments eigenhändig ändert. Dies gilt für eine solche Testamentsänderung jedenfalls dann, wenn der im vorhandenen Original und auf der Kopie niedergelegte Text ein einheitliches Ganzes bildet. Auch Änderungen in Form von eigenhändigen Durchstreichungen des fotokopierten Textes können unter dieser Voraussetzung Teil eines wirksamen Testaments sein. Um den Formerfordernissen gerecht zu werden, ist es allerdings erforderlich, dass auch die Änderungen mit einer Unterschrift des Erblassers versehen sind.

Urteil der Oberlandesgericht Köln vom 22.7.2020; AZ – 2 Wx 131/20 –

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Auf Umschlag angebrachte Aufkleber stellen kein wirksames Testament dar

Nachdem ein Erblasser verstarb, beantragte eine sehr gute Freundin von ihm einen Erbschein, der sie als Alleinerbin ausweisen sollte. Ihren Antrag begründete sie damit, dass der Erblasser durch zwei auf einem Fotoumschlag angebrachte Aufkleber ein Testament erstellt habe.

Die Form seines „Testaments“ durch zwei Aufkleber begründete jedoch Zweifel an dem „Willen“ des Verstorbenen. Es kann daher ein unwirksames Testament vorliegen, entschied das Oberlandesgerichts Hamburg im Oktober 2013. Auf dem einen Aufkleber stand: „V. ist meine Haupterbin“, und der andere enthielt die Aufschrift: „D.L. 10.1.2011“. Auch wenn mehrere Zeugen bekunden können, dass dies auch der Wille des Verstorbenen sei, so wies das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek den Antrag auf Erteilung des Erbscheins zurück.

Die Form eines Testament durch zwei Aufkleber begründete Zweifel an dem letzten „Willen“.Das Oberlandesgericht Hamburg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und entschied, dass die Antragstellerin nicht Alleinerbin des Erblassers sei. Zwei Aufkleber auf ein Fotoumschlag stellten kein wirksames Testament dar. Es lägen deutliche Zweifel an dem Testierwillen vor, auch wenn grundsätzlich die Wirksamkeit eines Testament nicht voraussetzt, dass dies ausdrücklich als solches bezeichnet wird. Auch ein ungewöhnliches Schreibmaterial oder eine ungewöhnliche Gestaltung stehe der Wirksamkeit nicht entgegen.

Im konkreten Fall sei aber dennoch zu berücksichtigen gewesen, so das Gericht, dass das keine Überschrift, wie etwa „Testament“, „Letzter Wille“ oder „Letzte Verfügung“ aufwies. Zudem wurde lediglich ein Vorname genannt, was die Ermittlung der benannten Person erschwerte. Darüber hinaus wurde die angebliche Erbin als „Haupterbin“ bezeichnet, was den Schluss nahegelegt, dass es noch weitere Erben gibt. Zudem hätte der Verstorbene klar davon ausgehen müssen, dass die gewählte Form Zweifel begründen würde. Zumal, da er ja als Erblasser bei der Erstellung seines „Testaments“ nicht unter Zeitdruck gestanden habe.

Zu beachten sei darüber hinaus, dass die eigentlich unbedingt erforderliche eigenhändige Unterschrift fehle. Denn während der erste Aufkleber schon nicht unterschrieben war, habe der zweite Aufkleber mit der Aufschrift „D. L. 10.1.2011“ keinerlei erkennbaren Bezug zum ersten Aufkleber gehabt. Zwei separate Aufkleber böten denn auch keinen Schutz gegen mögliche Manipulationen.

Auch wenn die Antragstellerin anführte, sie habe sich um den Erblasser lange gekümmert und er sich zu ihrer Erbenstellung geäußert, so sei dies nicht zu beachten, so das Gericht. Derartige Umstände könnten die Formunwirksamkeit eines solchen „Testaments“ nicht beseitigen.

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 8.10.2013; AZ – 2 W 80/13 –

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Was muss man beim Vererben einer Immobilie auf jeden Fall beachten?

Der Kauf einer Immobilie ist für viele Menschen ein echtes Lebensziel. Wer irgendwann in die eigenen vier Wände umziehen kann, ist zumeist glücklich und zufrieden, schließlich handelt es sich dabei um einen bleibenden Wert, der einem selbst und gegebenenfalls auch den eigenen Erben zugute kommt.

Tatsächlich werden in nächsten Jahren enorme Vermögenswerte in Deutschland vererbt – oft genug sind das besagte Immobilien. Diese und sonstige Wertgegenstände wechseln nicht gerade selten ohne eine Verfügung (Testament oder Erbvertrag) ihre Eigentümer. Dies geschieht dann meist aufgrund der so genannten gesetzlichen Erbfolge. Häufig führt dies jedoch bei den Angehörigen (den Miterben) zu jahrelangen und teuren Auseinandersetzungen.

Grundsätzlich kann man sich natürlich auf die gesetzliche Erbfolge verlassen und von einer Verfügung / einem Testament absehen – sinnvoll ist dies allerdings nicht immer. Daher ist es ratsam, seine eigenen Wünsche bezüglich des eigenen Nachlasses zu ergründen und anschließend mit den Bestimmungen des gesetzlichen Erbrechts zu vergleichen. Ergeben sich hier schon schnell Differenzen, gilt es eine Erbschaft testamentarisch einwandfrei zu regeln. Als juristischer Laie ist professionelle Unterstützung sicher sinnvoll, denn sich streitende Erben will vermutlich niemand.

Wenn man eine Immobilie vererben will und nichts verkehrt machen will, such man sich am besten einen Anwalt!Eigentümer der im Nachlass benannten Immobilie werden dann die gesetzlichen Erben (in der Regel Kinder und Ehegatte) – entsprechend ihrer Quote. Sind mehrere Erben vorhanden, entsteht eine so genannte Erbengemeinschaft. Diese ist gesetzlich auf Auseinandersetzung gerichtet, was bei Streitigkeiten zwischen den Miterben dazu führt, dass die Immobilie oft verkauft werden muss. Grund ist, dass die Erbengemeinschaft nur gemeinschaftlich handeln kann. Liegt hingegen ein Testament vor, so fällt die Immobilie den darin eingesetzten Erben zu. Sofern der Erblasser das Haus oder die Wohnung aber im Testament nicht einem bestimmten Erben übertragen hat, entsteht auch in diesem Fall eine Erbengemeinschaft.

Pflichtteilsberechtigte – also nahe Angehörige, die aufgrund einer Enterbung zu kurz gekommen sind – werden nicht Mitglied der Erbengemeinschaft. Sie haben demzufolge auch keinen Anspruch auf Übertragung von Immobilien oder Miteigentums-Anteilen gegenüber den Erben. Ihnen steht lediglich ein Anspruch gegen die Erben auf Auszahlung ihres Pflichtteils in Geld zu. Sollten die Erben die Pflichtteilsberechtigten nicht auszahlen können, muss die Immobilie unter Umständen verkauft werden, um entsprechende Gelder zu generieren.

Eigentümer von Immobilien sind letztlich gut beraten, wenn sie durch eine Regelung noch zu Lebzeiten, also im Testament, dafür sorgen, dass die Immobilie im Erbfall nicht zum Zankapfel im Erbstreit wird und womöglich zwangsversteigert werden muss. Eine solche Regelung kann auch sein, die eigene Immobilie bereits zu Lebzeiten zu verschenken (eine vorweg genommene Erbfolge). Hierbei sollten vor allem die Freibeträge des Schenkungs- und Erbschaftssteuergesetzes im Auge behalten werden, die alle zehn Jahre neu anfallen.

Eine Schenkungsvereinbarung kann auch mit einem so genannten Nießbrauch verbunden werden. Die Eltern können hierbei die Immobilie weiter selbst nutzen oder vermieten, tragen aber die laufenden Kosten. Eigentümer wird dann das beschenkte Kind. Abgesichert wird der Nießbrauch durch eine Grundbucheintragung. Eine Alternative dazu ist eine Leibrente. Hierbei zahlen die Kinder den Eltern vereinbarungsgemäß einen festen monatlichen Betrag, dessen Höhe mit einer Wertsicherungsklausel an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten angepasst werden sollte.

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Was ist eigentlich der Pflichtteil bei einer Erbschaft?

Irgendwann stehen die meisten Menschen davor, sich mit dem Thema Erbschaft auseinander zu setzen. Wenn altersbedingt die Eltern sterben, oder liebe Verwandte hinscheiden … Wer was als Erbe erhält, ist idealerweise in einem Testament geregelt. Doch allzu oft gibt es das entweder gar nicht (meist weil Leute sich mit dem Thema nicht auseinandersetzen mögen) oder es gibt gar Streit über Anlage-Vermögen, Immobilien und Bargeld. Da ist das Problem Pflichtteil rasch ein Thema.

Der Pflichtteil ist eine finanzielle Mindestbeteiligung am Erbe, der nahen Verwandten bei einer „Enterbung“ der Erblasser (die die etwas zu vererben haben) zusteht. Der gesetzlich vorgesehene Pflichtteil schränkt die freie Entscheidung der Erblassers über die Verteilung ihres Erbes ein, da diese nicht einfach nach Belieben direkte Abkömmlinge enterben können. Abkömmlinge, das sind die Kinder eines Erblassers – und sie erhalten einen Pflichtteil. Gleiches gilt in zweiter Linie für Ehegatten und Eltern des Erblassers, sofern diese noch leben. Der Kreis der Berechtigten ist damit ganz klar geregelt. Geschwister oder andere Verwandte sind nicht pflichtteilsberechtigt.

Der Pflichtteil ist eine finanzielle Mindestbeteiligung am ErbeWurden Pflichtteilsberechtigte durch den Erblasser enterbt oder durch eine letztwillige Verfügung unter die Höhe des Pflichtteils gesetzt, so erhalten sie ihren Anspruch darauf. Aber auch Schenkungen aus dem Vermögen der Verstorbenen, die innerhalb der letzten zehn Jahre zuvor getätigt wurden, können einen Pflichtteilsanspruch entstehen lassen – eben, wenn unter fiktiver Hinzurechnung des Schenkungswerts die Höhe des Erbes die Höhe des Pflichtteils nicht mehr erreicht.

Die Höhe des Pflichtteils ist abhängig vom Verwandtschaftsverhältnis und wird mithilfe der gesetzlichen Erbfolge berechnet. Dabei beträgt die konkrete Höhe eines Pflichtteils immer 50 Prozent des gesetzlichen Erbteils. Um die korrekte Höhe des Nachlasses zu berechnen, muss der so genannte Nachlasswert ermittelt werden. Der besteht aus einer Aufstellung der Aktiva, Passiva und Schenkungen der letzten zehn Jahre in Form eines Nachlassverzeichnisses, das die Erben erstellen müssen.

Zahlungspflichtig sind in jedem Fall die Erben. Zunächst werden Pflichtteilsberechtigte daher Auskunft über den Nachlassbestand verlangen, danach können Berechtigte errechnen, welcher Pflichtteil ihnen zusteht. Ganz entscheidend: Der Pflichtteil ist immer nur ein Geldanspruch. Weder erhalten Pflichtteilsberechtigte Gegenstände aus dem Nachlass, noch werden sie etwa in Grundbücher eingetragen. Daher spielen Wertermittlungen eine große Rolle bei der Ermittlung des Pflichtteils. Über den Wert des Nachlasses entbrennt auch tatsächlich der häufigste Streit.

Es ist allerdings ausreichend Zeit vorgesehen, um Ansprüche geltend zu machen. Nach Kenntnis der Pflichtteilsberechtigten von einer Enterbung verjährt der Pflichtteilsanspruch innerhalb von drei Jahren. Die Frist beginnt allerdings erst mit Schluss des Jahres zu laufen, in dem Berechtigte Kenntnis davon erlangen. Erfahren diese also etwa im Januar vom Pflichtteilsanspruch, so haben sie nahezu vier Jahre Zeit, um ihren Anspruch umzusetzen.

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