Testamentsänderung auf einer Kopie gilt nur bei eigenhändiger Unterschrift

Muss für eine Wirksamkeit einer Testamentsänderung in jedem Fall das Original herhalten? Tatsächlich geht es auch mit Hilfe einer Kopie – nur sind dabei ein paar Formalien zu beachten, die das Ganze dann rechtsgültig werden lässt. Ein formwirksames Testament kann auch dadurch hergestellt werden, dass die Fotokopie eines Testaments von einer Erblasserin eigenhändig geändert und unterschrieben wird, wenn der im vorhandenen Original und auf dessen Kopie niedergelegte Text ein einheitliches Ganzes bildet. Das entschied das Oberlandesgericht München im Oktober 2005.

Wie war der konkrete Anlass? Auf einer Kopie des Testaments brachte die Erblasserin mit blauem Kugelschreiber verschiedene Änderungen und Ergänzungen an. So ergänzte sie die Überschrift „Testament“ mit „Am 6. Okt. 2002 (Testament)sänderung.“ Auch auf folgenden Seiten ergänzte sie teilweise „…Testamentsänderung vom 9. Oktober 2002“. Eine Bestätigung des Geschriebenen, Ortsangabe, Datum und erneute Unterschrift sowie die Absicht einer weiteren Bestätigung und eine Datumskorrektur schlossen diese Änderung ab.

Die Fotokopie eines Testaments muss eigenhändig geändert und unterschrieben werden.Die an diesem Tag handschriftlich auf der Fotokopie erstellten Ergänzungen und Durchstreichungen stellen im Zusammenhang mit dem Originaltestament ein formwirksames Testament dar, denn die formwirksame Erstellung eines eigenhändig geschriebenen ordentlichen Testaments muss weder in einem einheitlichen Akt noch in einer einzigen Urkunde erfolgen. Das in diesem Fall ersichtliche eigenhändige Durchstreichen war sowohl nach dem äußeren Schriftbild der Urkunde als auch in der bestätigenden Änderung des Testaments deutlich und ist rechtlich nicht zu beanstanden, so das Gericht.

Die Erblasserin hat also eine einheitliche Willenserklärung abgegeben. Dies ergibt sich allerdings nicht, wie das zuvor angerufene Landgericht meinte, aus dem Zusammenhang von Kopie und den dort angebrachten Veränderungen, sondern aus der Verklammerung des im Original und dessen Fotokopie niedergelegten Textes zu einem einheitlichen Ganzen. Für den Leser erkennbar sollten im Testament getroffene Verfügungen abgeändert werden, dabei diente die Kopie des Originaltestaments hierfür als Vorlage. Eine Verklammerung des auf Original und dessen Fotokopie handschriftlich niedergelegten Textes ergibt den inneren Zusammenhang.

Dieser Linie folgt auch ein Urteil des Oberlandesgericht Köln vom Juli 2020 zu einer vergleichbaren Testamentsänderung. Die Begründungen gleichen sich fast vollständig: Ein formwirksames Testament kann auch dadurch hergestellt werden, dass der Erblasser die Fotokopie eines von ihm geschriebenen und unterschriebenen Testaments eigenhändig ändert. Dies gilt für eine solche Testamentsänderung jedenfalls dann, wenn der im vorhandenen Original und auf der Kopie niedergelegte Text ein einheitliches Ganzes bildet. Auch Änderungen in Form von eigenhändigen Durchstreichungen des fotokopierten Textes können unter dieser Voraussetzung Teil eines wirksamen Testaments sein. Um den Formerfordernissen gerecht zu werden, ist es allerdings erforderlich, dass auch die Änderungen mit einer Unterschrift des Erblassers versehen sind.

Urteil der Oberlandesgericht Köln vom 22.7.2020; AZ – 2 Wx 131/20 –

Foto:  New Africa

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