Bei Verletzungen im Dienst haben Polizeibeamte die Möglichkeit, zivilrechtlich gegen den Verursacher vorzugehen und Schmerzensgeld einzufordern. Dies verdeutlicht ein Urteil des Landgerichts Lübeck vom November 2023. Der Fall betraf einen Polizisten, der bei einem Einsatz schwer verletzt wurde. Der Vorfall ereignete sich, als der Beamte zusammen mit einer Kollegin zu einer hilflosen Person gerufen wurde.
Am Einsatzort trafen sie auf einen stark alkoholisierten Mann, der auf einer Parkbank schlief. Als der Polizist den Mann ansprach, griff dieser die Beamten unvermittelt mit einer Whiskyflasche an. Im darauffolgenden Handgemenge zerbrach die Flasche und fügte dem Polizisten eine tiefe Schnittwunde am Handgelenk zu. Die Verletzung erforderte eine Operation und führte zu einer eineinhalb Monate andauernden Dienstunfähigkeit. Auch nach der Rückkehr in den Dienst litt der Beamte unter Empfindungsstörungen und Bewegungseinschränkungen.
Der verletzte Polizist entschied sich daraufhin, den Angreifer vor dem Landgericht Lübeck auf Schmerzensgeld zu verklagen. Er forderte eine Summe von mindestens 15.000 Euro. Der Beklagte bestritt den Angriff und behauptete, der Polizist habe ihn grundlos verletzt.
Das Gericht hörte die Kollegin des verletzten Beamten als Zeugin und schenkte ihrer Aussage, die den Tathergang bestätigte, Glauben. In seinem Urteil sprach das Landgericht dem Polizisten ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.000 Euro zu. Bei der Bemessung der Summe berücksichtigte das Gericht sowohl die erhebliche Alkoholisierung des Täters als auch die als geringfügig eingestufte andauernde Beeinträchtigung des Polizisten. Negativ für den Angreifer wurde der Einsatz der Flasche als Waffe gewertet.
Wichtig zu beachten ist, dass das Gerichtsurteil zwar die Zahlungsverpflichtung des Schädigers festlegt, jedoch nicht dessen tatsächliche Zahlungsfähigkeit oder -willigkeit garantiert. Der geschädigte Polizist muss seine Forderung selbst durchsetzen, beispielsweise durch Beauftragung eines Gerichtsvollziehers. Sollte dies erfolglos bleiben, besteht die Option, sich innerhalb von zwei Jahren an den Dienstherrn zu wenden. In diesem Fall könnte das Land Schleswig-Holstein das Schmerzensgeld stellvertretend auszahlen und anschließend selbst gegen den Schädiger vorgehen.
Diese Entscheidung unterstreicht die Rechte von Polizeibeamten, die im Dienst Opfer von Gewalt werden. Sie können nicht nur auf dienstliche Unterstützung zählen, sondern haben auch die Möglichkeit, zivilrechtliche Ansprüche direkt gegen den Schädiger geltend zu machen. Dies stärkt ihre Position und kann zu einer gewissen Genugtuung nach erlittenen Übergriffen beitragen. Das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Lübeck setzt ein klares Zeichen für den Schutz und die Rechte von Polizeibeamten, die ihre körperliche Unversehrtheit für die öffentliche Sicherheit riskieren.
Landgericht Lübeck, Urteil vom 03.11.2023; AZ – 3 O 277/21 –
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