In einem Berliner Wohngebiet sorgte ein Hundespielplatz für Unruhe. Eine Anwohnerin des Fennpfuhlparks, in dem das Bezirksamt Lichtenberg den umzäunten Spielplatz eingerichtet hatte, empfand die Lärmbelästigung durch das Hundegebell als unzumutbar. Sie beklagte, dass der Lärm ihre Konzentrationsfähigkeit erheblich störe – und dass Entspannung oder Schlaf in den nutzungsintensiven Phasen, selbst bei geschlossenen Fenstern, nicht möglich sei. Darüber hinaus wurde angeführt, dass der Spielplatz auch außerhalb der festgelegten Öffnungszeiten genutzt werde.
Das Verwaltungsgericht Berlin nahm sich des Falls an und wies die Klage mit einem Urteil vom September 2023 letztendlich ab. Die Richter stellten fest, dass die Geräuschkulisse, die von dem Hundespielplatz ausging, ganz im Rahmen des Zumutbaren liege. Bei der Beurteilung spiele nicht die individuelle Wahrnehmung einer möglicherweise besonders empfindlichen Person eine Rolle, sondern das Empfinden eines urteilsfähigen Durchschnittsmenschen. 
Eine in der Wohnung der Klägerin durchgeführte Lärmpegelmessung ergab, dass die zulässigen Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) tagsüber eingehalten wurden, wenn auch knapp. Bei der Ermittlung des Lärmpegels wurde der speziellen „Lästigkeit“ des Hundelärms durch einen Ausschlag von 9,3 dB(A) Rechnung getragen.
Das Gericht berücksichtigte auch, dass der Lärm zwar wiederkehrend, aber nicht ununterbrochen sei. Zudem sei die Errichtung eines Hundespielplatzes sinnvoll und könne in einer Grünanlage sogar erforderlich sein, um Nutzungskonflikte zu vermeiden und das freie Laufen der Hunde auf einen überschaubaren Bereich zu begrenzen. Die Einrichtung solcher Spielplätze unterstützt zudem das artgemäße Bewegen der Hunde, was insbesondere vor dem Hintergrund der in Berlin geltenden Leinenpflicht aus Tierschutzgründen notwendig ist.
Die Umzäunung des Spielplatzes sowie die festgelegten Öffnungszeiten, die durch freiwillige Helfer eines Bürgervereins überwacht werden, wurden als ausreichende Maßnahmen zur Lärmbegrenzung angesehen.
Das Urteil ist jedoch noch nicht endgültig, da die Möglichkeit besteht, einen Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zu stellen.
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 9.9.2023; AZ – 24 K 148.19 –
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Die Entscheidung des Landgerichts wurde jedoch von den Richtern des Oberlandesgericht Frankfurt am Main in Frage gestellt. Es entschied, dass das verhängte Zwangsgeld zur Durchsetzung der vereinbarten Verpflichtung rechtswidrig sei. Der Grund dafür ist, dass der Rückschnitt der Bepflanzung nicht persönlich von dem nachlässigen Nachbarn durchgeführt werden muss, sondern auch von Dritten erfolgen kann. Damit handelt es sich um eine sogenannte vertretbare Handlung. In den Augen des Gerichts war es für die Hausnachbarn, die das Zwangsgeld beantragt hatte, rechtlich und wirtschaftlich irrelevant, wer die Arbeit durchführt.
Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin blieb ohne Erfolg. Die Richter am Oberverwaltungsgericht in Münster argumentierten, dass der Einwand der Antragstellerin, die unbedingt zu prüfenden Belange des Wohls der beiden Tiere, seien nicht hinreichend berücksichtigt worden, sei unzutreffend. Die Antragstellerin habe keinerlei Gesichtspunkte aufgezeigt, dass die Haltung von Hängebauchschweinen eine in einem Wohngebiet zulässige Kleintierhaltung sei. Ob die Haltung der Schweine durch die Antragstellerin tatsächlich zu einer Belästigung der Nachbarn durch Gerüche führt, sei denn auch unerheblich.
Das Landgericht hatte der Klage auf Basis einer Haftung des Beklagten von 25 Prozent stattgegeben. Die Berufung des Klägers führte zu einer Abänderung der Haftungsquote auf 50 Prozent Maßgeblich für die Höhe der Schadensersatzverpflichtung des Beklagten sei, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden sei, betonte das OLG. So seien hier die Anteile als gleichgewichtig anzusehen und der durch den Unfall verursachte Schaden daher zu teilen.
Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass die Annahme eines vorsätzlichen Geschwindigkeitsverstoßes nicht voraussetzt, dass der Betroffene den tatsächlichen Umfang der Geschwindigkeitsüberschreitung exakt kennt. Das erkennbare Wissen, schneller als erlaubt zu fahren, führt bereits auf diesen Weg.
Der beklagte Nachbarn wurde schließlich selbst aktiv und begann die Äste der Kiefer zurückzuschneiden, natürlich nur die überhängenden Zweige. Mit der nachfolgenden Klage verlangten die Kläger, es zu unterlassen, von der Kiefer oberhalb von fünf Meter überhängende Zweige abzuschneiden. Sie argumentierten, dass das Abschneiden der Äste die Standsicherheit des Baums gefährde. Diese Klage war in den Vorinstanzen erfolgreich und erst der Bundesgerichtshof hob die Urteile auf und hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Sind Wohnungsbesichtigungen nicht im Mietvertrag geregelt, kann ein Vermieter die Wohnung in einigen Fällen dennoch betreten. Ohne vertragliche Regelung erkennen die Gerichte vor allem in den folgenden Fällen das Recht auf eine Wohnungsbesichtigung durch den Vermieter an:
Wurden Pflichtteilsberechtigte durch den Erblasser enterbt oder durch eine letztwillige Verfügung unter die Höhe des Pflichtteils gesetzt, so erhalten sie ihren Anspruch darauf. Aber auch Schenkungen aus dem Vermögen der Verstorbenen, die innerhalb der letzten zehn Jahre zuvor getätigt wurden, können einen Pflichtteilsanspruch entstehen lassen – eben, wenn unter fiktiver Hinzurechnung des Schenkungswerts die Höhe des Erbes die Höhe des Pflichtteils nicht mehr erreicht.
Bei den beiden deutschen Fällen ist diese Richtlinie noch nicht anwendbar. Der EuGH wurde daher um die Klarstellung der Haftung der Betreiber nach den derzeit geltenden Regelungen ersucht. Dies ist auch der Grund für Saugmandsgaards Antrag. In dem einen Rechtsstreit geht Frank Peterson, ein Musikproduzent, gegen YouTube und deren Muttergesellschaft Google wegen des Hochladens mehrerer Tonträger im Jahr 2008 vor, an denen er verschiedene Rechte haben soll. Dieses Hochladen erfolgte ohne seine Erlaubnis durch Nutzer der Plattform. Im zweiten Fall geht die Verlagsgruppe Elsevier wegen im Jahr 2013 erfolgten Einstellung verschiedener Werke auf der Sharehosting-Plattform Uploaded vor, an denen Elsevier die ausschließlichen Rechte hält. Der mit diesenRechtsstreitigkeiten befasste BGH hatte die Verfahren ausgesetzt und dem EuGH mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.