Verzicht auf Zwangsgeld bei Vernachlässigung der Heckenpflege

Wenn Nachbarn sich im Streit um den Rückschnitt von Hecken einigen und einer der Beteiligten der übernommenen Verpflichtung nicht nachkommt, kann das natürlich schnell zum Streit vor Gericht ausarten. Dazu hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einer Entscheidung vom März 2023 eine richtungsweisende Klarstellung vorgenommen.

In dem Fall verpflichtete sich ein Nachbar, die Hecke auf seiner Seite, die sich über die Länge der überdachten Terrasse des anderen Nachbarn erstreckt, auf eine Höhe von 2,50 Metern zu kürzen und diese Höhe beizubehalten. Der andere Nachbar beschwerte sich, dass die Verpflichtung nicht erfüllt wurde und beantragte ein Zwangsgeld gegen die nachlässige Partei. Das Landgericht stimmte diesem Antrag zu und verhängte ein Zwangsgeld von 500 Euro, ersatzweise bei fehlender Beitreibbarkeit einen Tag Zwangshaft.

Zwangsgeld bei Vernachlässigung der HeckenpflegeDie Entscheidung des Landgerichts wurde jedoch von den Richtern des  Oberlandesgericht Frankfurt am Main in Frage gestellt. Es entschied, dass das verhängte Zwangsgeld zur Durchsetzung der vereinbarten Verpflichtung rechtswidrig sei. Der Grund dafür ist, dass der Rückschnitt der Bepflanzung nicht persönlich von dem nachlässigen Nachbarn durchgeführt werden muss, sondern auch von Dritten erfolgen kann. Damit handelt es sich um eine sogenannte vertretbare Handlung. In den Augen des Gerichts war es für die Hausnachbarn, die das Zwangsgeld beantragt hatte, rechtlich und wirtschaftlich irrelevant, wer die Arbeit durchführt.

Diese Partei könnte daher beantragen, die erforderlichen Maßnahmen – immer unter Beachtung der naturschutzrechtlichen Grenzen – selbst durchzuführen. Sollte für die Durchführung der Arbeiten das Betreten des Grundstücks des nachlässigen Nachbarn erforderlich sein, könnte das Gericht auch eine entsprechende Duldungspflicht festlegen.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main ist nicht anfechtbar und hat mit seinem Urteil dadurch eine durchaus richtungsweisende Entscheidung getroffen.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 24.3.2023; AZ –26 W 1/23 –

Foto: U. J. Alexander

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