Im Juli 2020 hatte Generalanwalt Saugmandsgaard unter anderem aufgrund zweier deutscher Fälle in einem Schluss-Antrag für den EuGH dargelegt, dass Betreiber von Online-Plattformen wie YouTube nach dem derzeitigen Stand des EU-Rechts nicht unmittelbar für das rechtswidrige Hochladen geschützter Werke durch Nutzer dieser Plattformen haftbar zu machen sind.
Hintergrund dazu ist eine aktuelle Richtlinie aus dem Jahr 2019, die von jedem Mitgliedstaat spätestens bis zum 7.6.2021 in innerstaatliches Recht umzusetzen ist. Sie definiert eine neue spezifische Haftungsregelung für Werke über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt. Betreiber von Online-Plattformen wie YouTube werden verpflichtet, die Betreiber für die von den Nutzern ihrer Plattform online gestellten Werke die Zustimmung von deren Rechtsinhabern einzuholen – also etwa indem sie eine Lizenzvereinbarung mit ihnen abschließen. Nicht einfach, keine Frage bei der offenen Schnittstelle des Google-Ablegers.
Bei den beiden deutschen Fällen ist diese Richtlinie noch nicht anwendbar. Der EuGH wurde daher um die Klarstellung der Haftung der Betreiber nach den derzeit geltenden Regelungen ersucht. Dies ist auch der Grund für Saugmandsgaards Antrag. In dem einen Rechtsstreit geht Frank Peterson, ein Musikproduzent, gegen YouTube und deren Muttergesellschaft Google wegen des Hochladens mehrerer Tonträger im Jahr 2008 vor, an denen er verschiedene Rechte haben soll. Dieses Hochladen erfolgte ohne seine Erlaubnis durch Nutzer der Plattform. Im zweiten Fall geht die Verlagsgruppe Elsevier wegen im Jahr 2013 erfolgten Einstellung verschiedener Werke auf der Sharehosting-Plattform Uploaded vor, an denen Elsevier die ausschließlichen Rechte hält. Der mit diesenRechtsstreitigkeiten befasste BGH hatte die Verfahren ausgesetzt und dem EuGH mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Betreiber von Video-Plattformen nehmen in solchen Fällen grundsätzlich selbst keine „öffentliche Wiedergabe“ vor. Die Rolle der Betreiber ist grundsätzlich die eines Vermittlers. Die Primärhaftung, die sich aus dieser „Wiedergabe“ ergeben kann, trifft somit in der Regel allein diese Nutzer. Der Vorgang des Einstellens einer Datei auf einer Plattform erfolgt, sobald er vom Nutzer eingeleitet ist, automatisch – ohne dass der Betreiber dieser Plattform die veröffentlichten Inhalte auswählt oder sie auf andere Weise bestimmt. Die etwaige vorherige Kontrolle, die dieser Betreiber automatisiert vornimmt, stellt keine Auswahl dar.
Darüber hinaus können Betreiber von Upload-Plattformen grundsätzlich für die Dateien, die sie im Auftrag ihrer Nutzer speichern, in den Genuss der in der Richtlinie vorgesehenen Haftungsbefreiung kommen – sofern sie keine aktive Rolle gespielt haben. Die fragliche Befreiung sieht vor, dass der Anbieter eines Dienstes, der in der Speicherung von eingegebenen Video- und anderen Daten besteht, nicht für diese hierbei gespeicherten Informationen verantwortlich gemacht werden kann. Ausnahme wäre, wenn dieser, nachdem er Kenntnis von der Rechtswidrigkeit dieser Informationen oder Tätigkeiten erlangt hat oder sich dieser Rechtswidrigkeit bewusst geworden ist, diese Informationen nicht unverzüglich entfernt oder unzugänglich gemacht hat.
Die Fälle, in denen die fragliche Befreiung ausgeschlossen ist – nämlich wenn ein Anbieter tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information hat – beziehen sich grundsätzlich auf konkrete rechtswidrige Informationen. Andernfalls bestände ja auch die Gefahr, dass sich die Plattformbetreiber zu Schiedsrichtern über die Rechtmäßigkeit von Online-Inhalten aufschwingen. Oder gar eine übervorsorgliche Entfernung der Inhalte vornehmen, die sie im Auftrag der Nutzer ihrer Plattformen speichern, indem sie rechtmäßige Inhalte gleichermaßen löschen.
Laut des genannten Antrags sollten Rechteinhaber die Möglichkeit haben, eine solche Anordnung zur Löschung etc. zu beantragen, wenn feststeht, dass Dritte über den Dienst des Plattformbetreibers ihre Rechte verletzen – ohne einen Wiederholungsfall abwarten und ein Fehlverhalten des Vermittlers beweisen zu müssen.
Foto: Denys Prykhodov