Was ist eigentlich der Pflichtteil bei einer Erbschaft?

Irgendwann stehen die meisten Menschen davor, sich mit dem Thema Erbschaft auseinander zu setzen. Wenn altersbedingt die Eltern sterben, oder liebe Verwandte hinscheiden … Wer was als Erbe erhält, ist idealerweise in einem Testament geregelt. Doch allzu oft gibt es das entweder gar nicht (meist weil Leute sich mit dem Thema nicht auseinandersetzen mögen) oder es gibt gar Streit über Anlage-Vermögen, Immobilien und Bargeld. Da ist das Problem Pflichtteil rasch ein Thema.

Der Pflichtteil ist eine finanzielle Mindestbeteiligung am Erbe, der nahen Verwandten bei einer „Enterbung“ der Erblasser (die die etwas zu vererben haben) zusteht. Der gesetzlich vorgesehene Pflichtteil schränkt die freie Entscheidung der Erblassers über die Verteilung ihres Erbes ein, da diese nicht einfach nach Belieben direkte Abkömmlinge enterben können. Abkömmlinge, das sind die Kinder eines Erblassers – und sie erhalten einen Pflichtteil. Gleiches gilt in zweiter Linie für Ehegatten und Eltern des Erblassers, sofern diese noch leben. Der Kreis der Berechtigten ist damit ganz klar geregelt. Geschwister oder andere Verwandte sind nicht pflichtteilsberechtigt.

Der Pflichtteil ist eine finanzielle Mindestbeteiligung am ErbeWurden Pflichtteilsberechtigte durch den Erblasser enterbt oder durch eine letztwillige Verfügung unter die Höhe des Pflichtteils gesetzt, so erhalten sie ihren Anspruch darauf. Aber auch Schenkungen aus dem Vermögen der Verstorbenen, die innerhalb der letzten zehn Jahre zuvor getätigt wurden, können einen Pflichtteilsanspruch entstehen lassen – eben, wenn unter fiktiver Hinzurechnung des Schenkungswerts die Höhe des Erbes die Höhe des Pflichtteils nicht mehr erreicht.

Die Höhe des Pflichtteils ist abhängig vom Verwandtschaftsverhältnis und wird mithilfe der gesetzlichen Erbfolge berechnet. Dabei beträgt die konkrete Höhe eines Pflichtteils immer 50 Prozent des gesetzlichen Erbteils. Um die korrekte Höhe des Nachlasses zu berechnen, muss der so genannte Nachlasswert ermittelt werden. Der besteht aus einer Aufstellung der Aktiva, Passiva und Schenkungen der letzten zehn Jahre in Form eines Nachlassverzeichnisses, das die Erben erstellen müssen.

Zahlungspflichtig sind in jedem Fall die Erben. Zunächst werden Pflichtteilsberechtigte daher Auskunft über den Nachlassbestand verlangen, danach können Berechtigte errechnen, welcher Pflichtteil ihnen zusteht. Ganz entscheidend: Der Pflichtteil ist immer nur ein Geldanspruch. Weder erhalten Pflichtteilsberechtigte Gegenstände aus dem Nachlass, noch werden sie etwa in Grundbücher eingetragen. Daher spielen Wertermittlungen eine große Rolle bei der Ermittlung des Pflichtteils. Über den Wert des Nachlasses entbrennt auch tatsächlich der häufigste Streit.

Es ist allerdings ausreichend Zeit vorgesehen, um Ansprüche geltend zu machen. Nach Kenntnis der Pflichtteilsberechtigten von einer Enterbung verjährt der Pflichtteilsanspruch innerhalb von drei Jahren. Die Frist beginnt allerdings erst mit Schluss des Jahres zu laufen, in dem Berechtigte Kenntnis davon erlangen. Erfahren diese also etwa im Januar vom Pflichtteilsanspruch, so haben sie nahezu vier Jahre Zeit, um ihren Anspruch umzusetzen.

Foto: wirojsid

 

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