2018 hat das Landgericht Dessau-Roßlau hat einem Versandapotheker aus Sachsen-Anhalt untersagt, apothekenpflichtige Arzneimittel über Amazon zu verkaufen. Dies gelte solange nicht sichergestellt ist, dass der Kunde spezifisch eingewilligt hat, dass seine Gesundheitsdaten gespeichert werden. Kurz es geht hier um Datenschutzthema und weniger um den reinen Online-Verkauf der Medikamente.
Das Landgericht Magdeburg entschied hingegen ein Jahr später den Verkauf von rezeptfreien apothekenpflichtigen Medikamenten bei Amazon als zulässig anzusehen. Und wenige Monate später (und damit die aktuellste Entscheidung zum Thema) entschied das OLG Naumburg sich der Ansicht des LG Dessau-Roßlau anzuschließen. Das Urteil des Landgerichtes Magdeburg wurde damit aufgehoben.
Anders als andere Gerichte hat das OLG die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) als Marktverhaltensregelung angesehen. Was rechtlich zur Folge hat, dass Verstöße gegen die DSGVO wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden können. Ein Meilenstein beim Thema Datenschutz – wo bisher eher davon ausgegangen wurde, dass ausschließlich die Datenschutzbeauftragten der Länder zuständig sind.
Das Gericht argumentierte, dass die DSGVO die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten regele, wozu auch Gesundheitsdaten gehören. Obwohl die Daten, die Amazon für den Bestellvorgang erfasst, keine Gesundheitsdaten im engeren Sinne darstellen, so können aus den Bestelldaten Rückschlüsse auf die Gesundheit der Besteller gezogen werden. Dies gelte speziell für apothekenpflichtige Medikamente, besonders bei der Kombination aus mehreren Medikamenten. Damit sei durchaus einen Rückschluss auf den Gesundheitszustand der Besteller möglich.
Für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten sei darüber hinaus eine wirksame Einwilligung des Kunden beim Bestellvorgang notwendig. Eine stillschweigende Einwilligung sei bei Amazon nicht erfüllt. Zudem dürften laut Berufungsordnung der zuständigen Apothekenkammer Sachsen-Anhalt patientenbezogene Daten nur gespeichert und genutzt werden, wenn eine vorherige schriftliche Einwilligung vorliegt.
Die Datenschutzbehörden der Länder sind an das Urteil des OLG Naumburg nicht gebunden. Es besteht jedoch für Versand-Händler das Risiko, dass die Behörden verschärft gegen Versandapotheken vorgehen werden.
Das OLG Naumburg hat im übrigen die Revision zugelassen – daher wird möglicherweise der Bundesgerichtshof am Ende über die Frage entscheiden.
Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 7.11.2019; AZ – 6 U 6/19 –
Foto: Antonioguillem

Artikelbeschreibung ändern und anschließend abmahnen
Aus Sicht der einzelnen Händler ist ein Anhängen jedoch von Nachteil, da sie so Umsatzverluste befürchten. Findet ein Kunde einen Artikel, so sollte daher aus Sicht des Anwenders eine Exklusivität die Top-Priorität sein. Um gegen ein Anhängen an
Dafür wurde er von einem Verbraucherschutzverein abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert, der er aber nicht nachkam. Woraufhin der Verein den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragte. Die Angabe der Codenummer stelle jedoch eine verpflichtende Information über Lebensmittel dar, so das Celler Gericht in seinem Urteil. Zu dieser gehören aber nicht nur Pflichtinformationen sondern auch solche, die sich aus anderen Rechtsakten ergeben.
Übrigens: die Benachrichtigung muss unverzüglich erfolgen und zudem in einer klaren und einfachen Sprache übermittelt werden.
Und was passiert nun, wenn die Nennung nicht erfolgt? Vielfach scheint bei Internet-Nutzern die Auffassung zu bestehen, es handelt sich dabei um eine Art Kavaliersdelikt. Dem ist mitnichten so, es sollte deutlich sein, dass es neben dem Verstoß gegen das Urheberrecht es auch zu Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen kommen kann. In der Praxis bedeutet es, dass man als Rechtinhaber sogar die Wahl hat, also etwa nur die unterlassene Benennung mit einer urheberrechtlichen Abmahnung verfolgen kann – aber auch hierfür Schadensersatz verlangen darf. Ist ein Foto ohne Nutzungsrecht und ohne Urhebernennung (eine allzu häufige Kombination) genutzt worden, hat der Fotograf gerichtsnotorisch meist Anspruch auf den doppelten Schadensersatz.
Wie war es dazu gekommen? In dem vom EuGH entschiedenem Fall ging es um die Klage der „Verbraucherzentrale Bundesverband“ gegen das Unternehmen „planet49″, das im Rahmen von Gewinnspielen Daten für Werbezwecke Dritter sammelte. Vor dem Klick auf den Absende-Button des Gewinnspiels fanden die Teilnehmer unter anderem ein vorangehaktes Kontrollkästchen, über das sie sich mit dem Einsatz von Cookies unterschiedlicher Anbieter einverstanden erklärten. Die Richter entschieden dazu ganz klar: Tracking-Cookies dürfen nur noch mit ausdrücklicher, informierter, nachweisbarer und widerrufbarer Einwilligung gesetzt werden.
Das beklagte Unternehmen kann für die Datenverarbeitungsvorgänge, die Facebook Ireland nach der Übermittlung der Daten vorgenommen hat, nicht als verantwortlich angesehen werden. Es erscheint nämlich schon auf den ersten Blick ausgeschlossen, dass das Unternehmen über die Zwecke und Methoden dieser Vorgänge entscheidet. Demgegenüber kann sie aber für die Vorgänge des Erhebens der Daten und deren Weiterleitung an Facebook als gemeinsam mit Facebook verantwortlich angesehen werden.