Rückforderung von Sozialleistungen durch Jobcenter bei Nichtangabe von Lebensversicherungen

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen erließ im April 2023 ein Urteil, das aufzeigt, welche Auswirkungen die Nichtangabe von Kapitallebensversicherungen bei der Beantragung von Sozialleistungen haben kann. Ein umfangreiche Rückforderung durch das zuständige Jobcenter war die Folge für die Bezieherin der Sozialleistungen, die es wohl mit den Fakten nicht ganz so genau nahm.

Im konkreten Fall war es denn auch so, dass die Nichtangabe von Kapitallebensversicherungen zu ganz erheblichen Rückforderungen von Grundsicherungsleistungen führte. Diese Forderungen des Jobcenters überstiegen sogar den eigentlichen Wert der nicht angegebenen Versicherungen, was die finanziellen Auswirkungen der Entscheidung verdeutlicht.

Grundsätzlich gilt zunächst, dass beim Bezug von Sozialleistungen ein Vermögen von 5.000 € grundsätzlich nicht überschritten werden darf. Überschreitet das Vermögen eines Antragstellers diesen Betrag, beispielsweise durch eine Lebensversicherung, wird Sozialhilfe nicht gewährt. Die Lebensversicherung muss in einem solchen Fall aufgelöst werden und die ausgezahlte Summe für den Lebensunterhalt verwendet werden. Eine Ausnahme besteht lediglich für staatlich geförderte Altersvorsorgevermögen.

Beträchliche Rückforderung bei Verschweigen von Vermögen durch Jobcenter möglich

Im vorliegenden Fall bezog eine Frau aus dem Landkreis Celle seit dem Jahr 2013 Grundsicherungsleistungen und informierte das Jobcenter nicht über ihre zwei Kapitallebensversicherungen, die einen Wert von insgesamt 13.500 Euro hatten. Die Lebensversicherungen wurden erst bekannt, als ihr ehemaliger Ehemann seinen Anspruch auf die Hälfte der Versicherungsleistungen beim Jobcenter geltend machte. Daraufhin forderte das Jobcenter von der Frau rund 14.000 Euro zurück, da ihr Vermögensfreibetrag überschritten war.

Die Frau versuchte, sich gegen diese Forderung zu wehren, und klagte dagegen. Sie behauptete, von den Verträgen nichts gewusst zu haben. Ihrer Darstellung zufolge waren die Verträge von ihrem Ex-Mann abgeschlossen worden und sie habe erst durch dessen Mitteilung an das Jobcenter von ihnen erfahren.

Das Gericht sah jedoch die Sachlage anders und stützte die Rückforderung des Jobcenters. Es stellte fest, dass die Lebensversicherungen der Frau, die keine “Hartz-IV-Klausel” enthielten, kein geschütztes Altersvorsorgevermögen darstellten. Zudem wurde schnell deutlich, dass die Frau die Verträge selbst unterschrieben hatte und auch jährliche Mitteilungen über den Stand der Versicherungen erhalten hatte.

Das Besondere: Das Gericht entschied, dass nicht nur der Betrag über dem Vermögensfreibetrag zurückzufordern ist, sondern alle Leistungen, die während der Zeit erbracht wurden, in der das nicht angegebene Vermögen bestand. Ein Vertrauensschutz wurde in diesem Fall verneint, weil die Klägerin die Verträge vorsätzlich verschwiegen hatte.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20.4.2023; AZ – L 11 AS 221/22 –

Foto:  Guido Khoury

Kein Wegfall von Kindergeld weil ein Termin bei der Agentur für Arbeit versäumt wurde

Ein Vater und Kläger im vorliegenden Fall erhielt für seine Tochter Kindergeld. Diese hatte zunächst eine Ausbildung zur Altenpflegerin aufgenommen, doch musste sie nach kurzer Zeit wegen einer problematischen Schwangerschaft kündigen. Ordnungsgemäß meldete sich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend. Leistungen seitens der Agentur waren damit nicht verbunden.

Einige Monate später meldete die Agentur für Arbeit die Tochter aus der Arbeitsvermittlung ab, weil sie ohne Angabe von Gründen nicht zu einem Termin erschienen und daher nicht verfügbar gewesen sei. Die Einstellung der Arbeitsvermittlung wurde der Tochter des Klägers, die zu diesem Zeitpunkt wie erwähnt keine Leistungen von der Arbeitsagentur erhielt, nicht bekanntgegeben.

Wegfall von KindergeldDie Familienkasse zahlte darauf auch kein Kindergeld an den Vater, da die Tochter die Berufsausbildung abgebrochen habe und bei der Arbeitsvermittlung nicht beziehungsweise nicht mehr als arbeitsuchendes Kind geführt wurde. Ein Einspruch des Vater war erfolglos, worauf es zur Klage kam.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz folgte diesem Vorgehen nicht. Mit ihrem Urteil vom Mai 2022 erkannte sie, dass ein als arbeitsuchend gemeldetes Kind, das keine Leistungen von der Agentur für Arbeit bezieht und lediglich seiner allgemeinen Meldepflicht nicht nachkommt, keine Pflichtverletzung begeht, die dann zum Wegfall des Kindergeldes führt.

Das Finanzgericht hat der Klage für sechs Monate stattgegeben. Für diese Monate habe der Kläger einen Anspruch auf Kindergeld für seine Tochter als arbeitsuchend gemeldetes Kind. Die Tochter sei zwar durch die Agentur für Arbeit aus der Arbeitsvermittlung abgemeldet worden, die Einstellung der Arbeitsvermittlung sei der Tochter des Klägers allerdings nicht bekanntgegeben worden. In den Folgemonaten bestand kein weiterer Anspruch, da die Tochter dann 21 Jahre alt wurde und für Kindergeld nicht mehr berücksichtigt werden konnte.

Bei einem Arbeitssuchenden, der – wie die Tochter des Klägers – keine Leistungen beziehe, dürfe die Agentur für Arbeit die Vermittlung erst dann einstellen, wenn die in einem förmlichen Bescheid auferlegten Pflichten ohne wichtigen Grund nicht erfüllt worden seien. Eine solche Pflichtverletzung liege hier jedoch nicht vor, weil die Tochter des Klägers lediglich ihrer allgemeinen Meldepflicht nicht nachgekommen sei.

Urteil des Finanzgericht Rheinland-Pfalz vom 13. Juli 2022; AZ – 2 K 2067/20 –

Foto: Stockfotos-MG

 

Alterssicherung per Direktversicherung: Was zählt als pfändbares Arbeitseinkommen?

Im Rahmen einer Scheidung war es zu einer Vereinbarung über die Aufteilung von Schulden aus einem laufenden Bauprozess gekommen. Aufgrund eines Versäumnisbeschlusses erwirkte der Kläger später einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über das gegenwärtige und zukünftige Arbeitseinkommen seiner Ex-Frau. Dann wird es aber komplizierter: Die Streitverkündete und die Beklagte schlossen eine so genannte Entgeltumwandlungs-Vereinbarung. Diese hatte eine betriebliche Altersversorgung im Wege einer Direktversicherung zum Gegenstand. Nach dem Versicherungsvertrag ist die Versicherungsnehmerin die Beklagte, Begünstigte ist die Streitverkündende. Soweit die komplexen Beziehungen im vorliegenden Fall.

Das Bundesarbeitsgericht entschied dazu im im Oktober 2021, das eine zwischen einem der beiden Geschiedenen und deren Arbeitgeber vereinbarte Entgeltumwandlung für eine Versicherungsprämie für eine Direktversicherung eindeutig nicht zum pfändbaren Arbeitseinkommen nach einer Ehescheidung gehört.

Was zählt als pfändbares Arbeitseinkommen?Mit seiner Klage möchte der Kläger von der Beklagten höhere Zahlungen erhalten. eine klar erkennbare Absicht. Er vertritt daher auch die Auffassung, dass die Entgeltumwandlung das pfändbare Einkommen der Streitverkündenden nicht reduziere. Diese habe mit der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die Zuständigkeit über die Verwertung verloren. Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hatte ihr teilweise stattgegeben. Mit der Revision wollte die Beklagte nun die vollständige Abweisung der Klage erreichen.

Die Revision der Beklagten war vor dem Bundesarbeitsgericht war denn auch erfolgreich. Eine Entgeltumwandlungs-Vereinbarung stelle keine Benachteiligung für Gläubiger dar und es liege damit grundsätzlich kein verfügbares bzw. pfändbares Einkommen mehr vor. Daran ändere der Umstand, dass die Entgeltumwandlungs-Vereinbarung erst nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses getroffen wurde auch nichts. Die Streitverkündende habe mit der mit der Beklagten getroffenen Entgeltumwandlungs-Vereinbarung schlicht von ihrem Recht auf betriebliche Altersversorgung Gebrauch gemacht. Der dafür vorgesehene Betrag wurde nicht überschritten.

Auch bei einer rein normativen Betrachtung des Falles stellt die von der Streitverkündeten mit der Beklagten getroffene Entgeltumwandlungs-Vereinbarung keine den Kläger als Gläubiger benachteiligende Verfügung dar.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.10.2021; AZ – 8 AZR 96/20 –

Foto: Joachim Lechner

Unterhaltsansprüche unverheirateter Partner: Ab wann darf gekürzt werden?

Nicht verheiratet gewesen zu sein, kann sehr große Unterschiede beim Unterhalt bedeuten. So verlangte eine Mutter von ihrem Ex-Freund weiterhin Unterhalt für das gemeinsame Kind, obwohl sie bereits mit einem neuen Partner zusammenlebte. Und tatsächlich, das Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt / M. sprach mit seinem Urteil vom Mai 2019 der Mutter Unterhaltsansprüche gegen ihren früheren Partner zu – Ansprüche, die ihr wohl nicht zugestanden hätten, wären die beiden verheiratet gewesen. Zu erwarten gewesen wäre „normalerweise“, dass eine Ehe auf der finanziellen Seite steuerliche Vorteile gegenüber unverheirateten Paaren bedeutet.

Im vorliegenden Fall hatten sich die Eltern bereits vor der Geburt des Kindes getrennt, anschließend übernahm die Mutter die Betreuung. Nach der Elternzeit stieg die Bankangestellte zunächst wieder zu 50 Prozent ins Berufsleben ein, kurz nach dem zweiten Geburtstag ihres Kindes war sie dann wieder in Vollzeit tätig. Während sie vor der Geburt noch 2.800 Euro netto verdient hatte, blieb sie nun aber dahinter zurück, weshalb sie von ihrem fast doppelt so viel verdienenden Ex-Freund Unterhalt für das gemeinsame Kind verlangte. Der hatte zwar nach der Geburt noch Unterhalt gezahlt, diesen aber mit Wiedereinstieg der Mutter ins Berufsleben gekürzt.

Unterhaltsansprüche sind bei unverheirateten Paaren anders als bei verheirateten.Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) hat eine unverheiratete Mutter eines Kindes gegen dessen Vater einen Anspruch auf Unterhalt für die Zeit nach der Geburt und, sofern sie in dieser Zeit betreuungsbedingt zuhause bleibt, für mindestens drei weitere Jahre. Geschiedene Ehegatten haben dabei zeitlich etwa deckungsgleiche Unterhaltsansprüche.

Nun war die Mutter der Ansicht, ihr „Ex“ habe den Unterhalt gar nicht kürzen dürfen, da eben von ihr in den ersten drei Lebensjahren des Kindes überhaupt nicht erwartet werden könne, schon wieder arbeiten zu gehen. Ihre Einkünfte dürften daher nicht voll angerechnet werden. Dem ehemaligen Partner missfiel das, zumal sie zwischenzeitlich einen neuen Partner gefunden hatte, mit dem sie auch zusammenlebte.

Bei der Entscheidung des OLG war das Grundsatz klar: Geht eine Ehe zu Ende und die Ex-Frau sucht sich einen neuen Partner, so kann das ihren Unterhaltsanspruch gegen den Kindsvater gefährden. Denn sofern sie mit dem neuen Partner in einer “verfestigten Lebensgemeinschaft” lebt, kann eine weitere Zahlungspflicht des Vaters als grob unbillig abgelehnt werden. Für unverheiratete Paare sei dieser Fall aber bis dato nicht geregelt.

Das Gericht verwies denn auch auf die gesetzgeberische Entscheidung, die Regelungen nicht vollends anzugleichen und verzichtete auf eine entsprechende Anwendung. Es stellte klar, dass Einkünfte der Mutter in den ersten drei Jahren nach der Geburt in der Tat nur begrenzt anzurechnen seien, da die Mutter in dieser Zeit nicht zur Arbeit “verpflichtet” sei. Die Härteregelung für Ehepaare sei gerade nicht auf unverheiratete Paare zu übertragen. Der Gesetzgeber habe die Unterhaltsregelungen schließlich in mehreren Punkten uneinheitlich belassen.

So bekomme etwa eine nicht-verheiratete Mutter keinen Altersvorsorgeunterhalt oder Ausgleich für Nachteile im Erwerbsleben, die durch die zeitweilige Betreuung des Kindes entstünden. Da die nicht-eheliche Mutter somit grundsätzlich schlechter stehe, dürfe dies nicht durch eine Angleichung bei Thema Unterhaltsansprüche noch verstärkt werden.

Urteil des Oberlandesgericht, Frankfurt / M. vom 3.5.2019; AZ – 2 UF 273/17 –

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Trennungsunterhalt gilt auch bei arrangierter Ehe ohne dauerhaftes Zusammenleben

Die Ehe war von den Eltern arrangiert worden, die aus dem indischen Kulturkreis kommen. Die Frau lebte zum diesem Zeitpunkt bei ihren Eltern in Deutschland, der Mann arbeitete als Wertpapierhändler in Paris. An den Wochenenden besuchten die beiden sich nach den Angaben des Gerichts regelmäßig, hatten aber keinen sexuellen Kontakt. Jedoch, Ehe ist Ehe – auch wenn sie von den Eltern arrangiert wurde, so das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt in einem Urteil vom Juli 2019. Für einen Anspruch auf Trennungsunterhalt komme es nicht darauf an, ob ein Paar wirklich zusammen lebt oder die Ehe auf sonstige Weise „vollzogen“ hat.

Es kam wie es schon fast nahelag: Nach einem Ehejahr trennte sich das Paar, das Scheidungsverfahren war noch anhängig und die Ehefrau verlangte Trennungsunterhalt. Sie hätten schließlich „ein ganz normales Eheleben“ geführt, argumentierte sie. Das zunächst zuständige Amtsgericht wies ihren Antrag jedoch zurück.

Anspruch auf Trennungsunterhalt auch bei arrangierter EheDas OLG sah dies jedoch anders und entschied, dass ein Anspruch auf Trennungsunterhalt weder voraussetzte, „dass die Beteiligten vor der Trennung zusammengezogen sind oder zusammen gelebt haben, noch dass es zu einer Verflechtung der wechselseitigen Lebenspositionen oder zu einer inhaltlichen Verwirklichung der Lebensgemeinschaft gekommen ist.“ Eine nur formell bestehende Ehe mit modifizierten oder verminderten Rechten gebe es schließlich nach dem Gesetz nicht.

Von einer Verwirkung gingen die Frankfurter Richter ebenfalls nicht aus. Ein Recht wäre dann verwirkt, wenn seit der Möglichkeit seiner Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände dazukommen, die eine spätere Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Der Verwirkungsgrund der kurzen Ehedauer gelte nicht für den Anspruch auf Trennungsunterhalt, wobei das Gericht aber auch keine nur kurze Ehedauer erkennen wollte. So spreche das ursprünglich geplante, gemeinsame Leben in Paris klar dagegen.

Darüber hinaus setze der Unterhaltsanspruch auch nicht voraus, dass die beiden sich eine Zeit lang wirtschaftlich aufeinander eingestellt hätten. Da ein solcher Anspruch nicht durch eine Vereinbarung beschränkt werden dürfe, könne er in aller Konsequenz auch nicht durch ein Verhalten der Beteiligten eingeschränkt werden.

Im übrigen ließen die Frankfurter Richter die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zu, da ihre Entscheidung von anderer oberlandesgerichtlicher Rechtsprechung abweicht.

Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main; Beschluss vom 12.7.2019; AZ – 4 UF 123/19 –

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