Wenn ein Vermieter die Mülltrennung von einem externen Dienstleister kontrollieren lässt, darf er die Kosten dafür auch auf die Mieterinnen und Mieter umlegen. Geklagt hatten Mieter aus Berlin, die für dieses „Behältermanagement“ etwas mehr als zwölf Euro im Jahr zahlen sollten. Der Dienstleister hatte den Auftrag, die Restmülltonnen der Anlage mit rund 100 Wohnungen regelmäßig zu kontrollieren und falsch eingeworfenen Abfall bei Bedarf von Hand nachzusortieren. Mit einem Urteil vom Oktober 2022 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es sich hier in der Tat um Nebenkosten handelt, die auch weitergegeben werden können.
Wenn Mieter es mit der Mülltrennung nicht so genau nehmen, kann der Vermieter dagegen vorgehen, indem dieser etwa einen Dienstleister damit beauftragt, die Mülltrennung im Objekt zu überwachen. Wie auch bei dem verhandelten Fall aus Berlin. Die Betriebskostenverordnung erlaube es ganz klar, die Kosten der Müllbeseitigung auf die Mieter umzulegen. Der Begriff „Müllbeseitigung“ sei dabei in der Verordnung nicht weiter definiert, aber weit auszulegen, wie die Karlsruher Richter dazu feststellten. Das in diesem Fall zusätzlich beauftragte Behältermanagement falle denn auch darunter. Dabei kommt es nicht einmal darauf an, ob dieser Dienst nur eine Reaktion auf ein Fehlverhalten der Mieter beauftragt worden war oder nicht.
Im vorliegenden Fall wies die Betriebskostenabrechnung der beklagten Immobiliengesellschaft für das Jahr 2018 jeweils anteilig nach der Wohnfläche auf die Mieter umgelegte Kosten für die Wartung von Rauchwarnmeldern sowie für ein Behältermanagement aus. Auf die Kläger entfiel dabei in dem betreffenden Jahr ein Betrag von 13,66 Euro für die Anmietung und von 8,02 Euro für die Wartung der Rauchwarnmelder sowie ein Betrag von 12,09 Euro für das besagte Behältermanagement. Die Beklagte zog den sich aus der Betriebskostenabrechnung ergebenden Nachzahlungsbetrag vom Konto der Kläger ein. Die Kläger widersprachen der Betriebskostenabrechnung fristgemäß.
Der Bundesgerichtshof bestätigte letztlich die weitgehend gleich lautenden Entscheidungen der Vorinstanzen. Die Kosten für das Behältermanagement können auf die Mieter umgelegt werden. Sie entstehen der Vermieterin regelmäßig und wiederkehrend durch die Mietnutzung und seien insbesondere nicht den durch die Grundmiete abgedeckten Verwaltungskosten zuzuordnen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 5.10.2022; AZ – VIII ZR 117/21 –
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