Irreführende Kundenbewertungen: Keine Haftung für Amazon-Händler

Verkäufer, die ihre Produkte über Handelsplattformen wie Amazon vertreiben, brauchen sich Kundenrezensionen sowie eventuell darin enthaltene irreführende Angaben nicht zurechnen lassen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Revisionsverfahren im Februar 2020 entschieden.

Anfang 2017 hatte der beklagte Händler bei Amazon Kinesiologie-Tapes angeboten. Dabei hat er selbst keine werblichen Angaben verwendet – ihm war das zuvor durch eine abgegebene Unterlassungserklärung verboten worden. Allerdings hatte Amazon dem Angebot automatisch Kundenrezensionen zugewiesen, die Aussagen wie „This product is perfect for pain …“ und „Die Schmerzen gehen durch das Bekleben weg …“ enthielten.

Der schon zuvor tätig gewordene Wettbewerbsverein Verband Sozialer Wettbewerb e.V. (VSW) klagte gegen den Händler, der darin eine Verletzung der Unterlassungserklärung erkannte. Amazon weist solche Käuferbewertungen allerdings ohne nähere Prüfung einem entsprechenden ASIN-Produkt zu – und nicht spezifisch dem Angebot eines bestimmten Händlers. Das hat zur Folge, dass zu einem Artikel alle, sowohl positive als auch negative Kundenbewertungen angezeigt werden, die zu diesem – unter Umständen von mehreren Verkäufern angebotenen – Produkt abgegeben wurden.

Der VSW forderte vom beklagten Händler die Zahlung einer Vertragsstrafe sowie Unterlassung der in den Kundenbewertungen enthaltenen irreführenden Angaben. Der Händler habe sich die Kundenrezensionen zu Eigen gemacht und hätte auf ihre Löschung hinwirken müssen. Falls dies nicht möglich sei, hätte er die Produkte bei Amazon nicht weiter anbieten dürfen.

Irreführende Kundenbewertungen auf Handelsplattformen werden nicht in jedem Fall dem Onlinehändler zugeordnet.Das LG Essen hatte in der ersten Instanz die Klage abgewiesen, da ein Unterlassungsanspruch des VSW nicht bestehe. Zwar dürfe in der Publikumswerbung für Medizinprodukte nicht mit Äußerungen Dritter, insbesondere mit Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben geworben werden – Händler müssten sich jedoch die von Amazon ohne Mitwirkung dem Produkt zugewiesenen Kundenbewertungen nicht zurechnen lassen.

Auch das OLG Hamm wies das Ansinnen zurück. Zwar seien die in den Kundenrezensionen enthaltenen gesundheitsbezogenen Angaben irreführend. Sie stellten aber keine Werbung dar. Zumindest wäre eine solche Werbung dem beklagten Händler nicht zuzurechnen, so die Richter. Auch habe der Händler seine unternehmerischen Sorgfaltspflichten nicht verletzt, da dieser keinerlei habe Einfluss nehmen könne. Insbesondere habe sich Amazon auf Anfrage des Händlers geweigert, die betreffenden Kundenrezensionen zu löschen.

Der in letzter Instanz angerufene Bundesgerichtshof musste letztlich klären, wie weit die Haftung eines Verkäufers für ersichtlich von Dritten stammende Kundenbewertungen reicht. Dabei hat er sich in vollem Umfang der Auffassung der Vorinstanzen angeschlossen. Der beklagte Händler habe mit den Kundenbewertungen weder selbst aktiv geworben, noch diese veranlasst. Die Kundenbewertungen seien vielmehr als solche gekennzeichnet und fänden sich bei Amazon getrennt vom Angebot des Händlers. Sie würden von den Verbrauchern auch nicht der Sphäre des Händlers zugerechnet, so die Richter.

Interessanter Aspekt ist dabei, dass der BGH mit überraschender Deutlichkeit auch eine Pflicht des Verkäufers verneint, eine Irreführung durch die Kundenbewertungen verhindern zu müssen. Diese seien auf Online-Marktplätzen vielmehr ausdrücklich erwünscht und genössen sogar verfassungsrechtlichen Schutz.

Das Interesse von Verbrauchern, sich zu Produkten zu äußern und sich vor dem Kauf über Eigenschaften, Vorzüge und Nachteile eines Produkts aus verschiedenen Quellen zu informieren, werde durch das Grundrecht der Meinungs- und Informationsfreiheit geschützt.

Klagende Vereine oder abmahnende Mitbewerber müssen sich darum mit Unterlassungsaufforderungen in Zukunft in aller Konsequenz direkt an Plattformbetreiber wie Amazon wenden.

Bundesgerichtshof; Urteil vom 20.2.2020; AZ – I ZR 193/18 –

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Wie man ein Anhängen im Amazon-Shop verhindern kann

Rechtlich gesehen, lässt sich ein Anhängen an Amazon-Angebote durch Wettbewerber, wenn diese rechtswidrig sind, natürlich sehr einfach durch eine anwaltliche Abmahnung dauerhaft einschränken. Grundsätzliche Argumente zeigt ja bereits der erste Teil zum Thema „Anhängen bei Amazon“ in diesem Blog. Um eventuelle Ansprüche mit guten Erfolgsaussichten durchzusetzen, sind jedoch einige Punkte zu beachten, die immer wieder gern übersehen werden.

Testkauf und Dokumentation notwendig

Um Ansprüche, sei es aus dem Marken- oder auch dem Wettbewerbsrecht, gegenüber einem Mitbewerber bei Amazon durchzusetzen, ist eine gute Dokumentation Voraussetzung, um rechtlich einen Erfolg zu erzielen. Es sollte daher immer ein Testkauf beim Wettbewerber stattfinden, um so hinreichend zu dokumentieren, was unter einer bestimmten ASIN bei einer Bestellung tatsächlich ausgeliefert wird. Diesen Testkauf sollte man natürlich nicht mit eigenen gewerblichen Verkäufer-Account durchführen, sondern durch Dritte, die nicht mit diesem Account in Verbindung gebracht werden können. Anderenfalls würde der Mitbewerber sicher misstrauisch werden – und der Testkauf ins Leere laufen. Eine anwaltliche Rücksprache bei einem solchen Testkauf ist unter Umständen sinnvoll, damit am Ende keine rechtlich Nachteile entstehen.

Anhängen im Amazon-Shop verhindernArtikelbeschreibung ändern und anschließend abmahnen

Häufig zeigt sich, dass Händler eine ASIN bei Amazon selbst angelegt haben und somit auch die ASIN-Autorität haben, um diese Artikelbeschreibung auch selbst abzuändern. Was dabei unzulässig ist, ist aus einer ursprünglichen No-Name-ASIN plötzlich eine Marken-ASIN zu machen, um dann unverzüglich diejenigen abzumahnen, die sich immer noch an diese angehängt haben. Ein derartiges Vorgehen ist rechtliches Vergehen, auch im Markenrecht. Auch ein Austausch von Bildern eines ASIN-Produktes, um dann Mitbewerbern vorzuwerfen, sie würden etwas anderes, als auf dem Bild dargestellt, ausliefern, ist keine rechtlich einwandfreie Alternative.

Kontaktaufnahme zum Wettbewerber ohne Abmahnung?

Grundsätzlich ist es sicher immer Überlegung wert, nicht gleich eine Abmahnung auszusprechen, also gleich mit Kanonen auf Spatzen zu schießen. Man kann zunächst einen Wettbewerber (etwa per E-Mail) bitten, sich von der betroffenen ASIN zurückzuziehen. Eine derartige Bitte kann zweifellos Erfolg haben, ob es zielführend ist, hängt natürlich immer auch mit den beteiligten Personen zusammen. Eine Kontaktaufnahme zum Wettbewerber hat allerdings den Nachteil, dass, für den Fall dass diese keinen Erfolg bringt, die spätere Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Wettbewerbsrecht oder Markenrecht durchaus erschwert werden kann. Hier wäre eine anwaltliche Begleitung durchaus wichtig, um nicht gleich am Anfang einen falschen Weg einzuschlagen. Und so die eigenen Umsätze gefährden.

Foto: Andrea Piacquadio

Wer online Bio-Lebensmittel verkauft, ist zur Angabe aller Öko-Kontrollnummern verpflichtet

Die EG-Öko-Verordnung regelt, dass für eine Öko-Zertifizierung von Betrieben, ein nach der Verordnung vorgesehenes Kontrollverfahren durchgeführt werden muss. Im Rahmen eines staatlich überwachten, aber ausschließlich privatrechtlich organsierten System müssen sie sich überwachen lassen. Dabei kann ein Betrieb unter den am Markt auftretenden Öko-Kontrollstellen frei wählen und mit jener seiner Wahl dann einen Vertrag schließen. Mit Urteil vom September 2018, stellte das OLG Celle folgerichtig klar, dass der Verkauf eines Bio-Lebensmittel ohne Angabe aller Öko-Kontrollnummern wettbewerbswidrig und damit abmahnbar ist.

Zur eindeutigen Identifikation erhält jede der Kontrollstellen dauerhaft eine eindeutige Nummer, eben besagte die Öko-Kontrollnummer. Diese Nummer ist für deutsche Stellen nach dem Schema „DE-ÖKO-xxx“ aufgebaut. Das niedersächsische Gericht hatte zu diesem Thema zu entscheiden, da ein Unternehmer auf einer Internet-Plattform Kokosöl unter Nutzung der Bezeichnung „Bio“ angeboten hatte, ohne dabei eine solche Öko-Kontrollnummer anzugeben.

Bio-Lebensmittel brauchen Öko-Kontrollnummern beim Online-VerkaufDafür wurde er von einem Verbraucherschutzverein abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert, der er aber nicht nachkam. Woraufhin der Verein den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragte. Die Angabe der Codenummer stelle jedoch eine verpflichtende Information über Lebensmittel dar, so das Celler Gericht in seinem Urteil. Zu dieser gehören aber nicht nur Pflichtinformationen sondern auch solche, die sich aus anderen Rechtsakten ergeben.

Allgemein ist Online-Händlern geläufig, dass diese wenn, sie biologisch/ökologisch gekennzeichnete Erzeugnisse vertreiben möchten, sich einer vorherigen Kontrolle durch eine Kontrollstelle unterziehen, die Zertifizierung abwarten und dann die Öko-Kontrollnummern „ihrer“ Kontrollstelle angeben müssen. Das Gericht erkannte in seinem Urteil, dass die Angabe nur der „eigenen“ Öko-Kontrollnummer nicht hinreichend sei, schließlich würden die meisten Onlineshops ja auch fremde Ökoprodukte vermarkten. Konsequenterweise muss daher immer auch die Kontrollnummer angegeben werden, die für die Kontrolle desjenigen Unternehmers zuständig ist, der die letzte Erzeugungs- oder Aufbereitungs“handlung“ an dem speziellen Lebensmittel vorgenommen hat.

Ganz so kompliziert ist die Angabe der zusätzlichen Kontrollnummern nicht, denn nach Ansicht des OLG Celle müssen diese nicht notwendig in unmittelbarer räumlicher Nähe zu den Angeboten angegeben werden, sondern können auch etwa auf einer verlinkten Seite mit weiteren Produktinformationen enthalten sein. Es kann jedoch vermutlich nicht schaden, die „fremde“ Öko-Kontrollnummer direkt in der Artikelbeschreibung anzugeben.

Letztlich ist allen Onlineshops, die Lebensmittel mit Schlagworten wie „Bio“ oder „Öko“ bewerben anzuraten, zu überprüfen, wie gut sichtbar und deutlich lesbar die Angabe der Kontrollstellen-Nummern ist, das die letzte Erzeugungs- oder Aufbereitungshandlung an dem dort beworbenen Lebensmittel vorgenommen hat, tatsächlich ist. Vollständige Transparenz steht nach diesem Urteil klar im Vordergrund.

Urteil des Oberlandesgericht Celle vom 11.9.2018; AZ – 13 W 40/18 –

Foto: Jérôme Rommé

Urheber benennen – Verwendung von Fotos und was es für alle Internetnutzer bedeutet

Die Situation ist eigentlich mehr als eindeutig. Nichts ist umsonst, nichts geht einfach so – eigentlich ein Gemeinplatz. Und doch ignorieren Nutzer in Social-Media, auf Webseiten und in Foren permanent die klaren Rechte von Urhebern. Quellen müssen benannt werden, Urheber gegebenenfalls auch bezahlt werden. Bilder, Texte, Zeichnungen, Videos usw. usw. müssen entsprechend gekennzeichnet sein. Und last but not least hat die Erstellung ja auch irgendwann einmal Geld gekostet.

Besonders eklatant ist es bei Fotografen, deren Bilder quer über den Globus auftauchen, aber die nichts davon haben und die nicht einmal über eine Nennung identifizierbar gemacht werden. Tatsächlich dürfen sie auf eine solche Nennung sogar verzichten – doch was bedeutet das? Ganz einfach, bei Fotos entscheidet der Urheber, wie er oder sie das mit der Urhebernennung gerne hätte. Es besteht hier auch keine Pflicht zur Gleichbehandlung, so dass man als Fotograf schlichtweg völlig willkürlich entscheiden darf, ob Kunde Eins die Urhebernennung weglassen darf, Kunde Zwei sie aber anbringen muss.

Fotos haben immer UrheberUnd was passiert nun, wenn die Nennung nicht erfolgt? Vielfach scheint bei Internet-Nutzern die Auffassung zu bestehen, es handelt sich dabei um eine Art  Kavaliersdelikt. Dem ist mitnichten so, es sollte deutlich sein, dass es neben dem Verstoß gegen das Urheberrecht es auch zu Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen kommen kann. In der Praxis bedeutet es, dass man als Rechtinhaber sogar die Wahl hat, also etwa nur die unterlassene Benennung mit einer urheberrechtlichen Abmahnung verfolgen kann – aber auch hierfür Schadensersatz verlangen darf. Ist ein Foto ohne Nutzungsrecht und ohne Urhebernennung (eine allzu häufige Kombination) genutzt worden, hat der Fotograf gerichtsnotorisch meist Anspruch auf den doppelten Schadensersatz.

Ein spezieller Fall sind „Creative Commons“-Lizenzen (meist CC abgekürzt und für kommerzielle und nicht kommerzielle Nutzung, je nach Erlaubnis des Erstellers). Doch ganz entscheidend: Auch bei kostenlos gestellten CC müssen Benennungen stattfinden, ohne Wenn und Aber.

In der Praxis herrscht hier immer wieder Streit darüber, was passiert, wenn die Aufnahmen denn doch ohne die dort vorgesehene Namensnennung auf Webseiten oder in Social-Media benutzt werden. Nun, die Namensnennung bei CC-Bildern ist eine auf Vertragsebene vereinbarte Pflicht des Bildverwenders. Ganz deutlich sind daher auch die Konsequenzen: Wenn nun eine Aufnahme, die unter einer solchen Lizenz steht, ohne Namensnennung etc. benutzt wird, hat der Verwender mit Ansprüchen auf Unterlassung und Schadensersatz seitens des Fotografen zu rechnen.

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EuGH-Urteil: Cookie-Banner dürfen keine Voreinstellungen haben!

Die allseits bekannten und präsenten Cookie-Banner kennt man ja nun spätestens seit DSGVO-Zeiten auf fast 100% der deutschen Webseiten. Manche Menschen empfinden sie gar als störend, da die Geschwindigkeit mit der man als Surfer uneingeschränkten Zugang zu Webseite bekommt erkennbar eingeschränkt wird. Ungeduld an dieser Stelle gehört eben auch zum Internet.

Jetzt hat der EuGH entschieden, dass eine Voreinstellung – ein „Ich stimme zu“ als Default – nicht zulässig ist. Was bedeutet, dass Webmaster wohl noch einmal ihre Seiten anschauen müssen, damit es hier keinen Abmahngrund gibt. Kurz auf den Punkt gebracht: Der Nutzer muss selbst entscheiden können.

Cookie-Banner dürfen keine Voreinstellung (default) haben – so der EuGH.Wie war es dazu gekommen? In dem vom EuGH entschiedenem Fall ging es um die Klage der „Verbraucherzentrale Bundesverband“ gegen das Unternehmen „planet49″, das im Rahmen von Gewinnspielen Daten für Werbezwecke Dritter sammelte. Vor dem Klick auf den Absende-Button des Gewinnspiels fanden die Teilnehmer unter anderem ein vorangehaktes Kontrollkästchen, über das sie sich mit dem Einsatz von Cookies unterschiedlicher Anbieter einverstanden erklärten. Die Richter entschieden dazu ganz klar: Tracking-Cookies dürfen nur noch mit ausdrücklicher, informierter, nachweisbarer und widerrufbarer Einwilligung gesetzt werden.

Anwalts-Kollege Thomas Schwenke sieht da gar noch mehr im Argen: „Das deutsche Telemediengesetz erlaubt es im § 15 Abs. 3 TMG , “für Zwecke der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Telemedien Nutzungsprofile bei Verwendung von Pseudonymen erstellen, sofern der Nutzer dem nicht widerspricht.” Diese Regelung kann nach dem EuGH-Urteil jedoch nicht mehr so verstanden werden, dass Cookies ohne Einwilligung der Nutzer auf deren Gerät verarbeitet werden können. Damit entschied der EuGH letzten Endes auch rückwirkend, dass die bereits 2009 eingeführte Cookie-Opt-In-Pflicht vom deutschen Gesetzgeber nie richtig umgesetzt wurde. Bislang wird von der EU-Kommission und der Bundesregierung die Rechtsauffassung vertreten, dass mit dem Telemediengesetz (TMG) eine adäquate Umsetzung erfolgt sei und die vorhandenen Cookie-Banner hinreichend sind.

Was heißt das nun für Webseitenbetreiber? Zur Einholung einer wirksamen Einwilligung empfiehlt sich die Einrichtung eines Cookie-Banners, das Nutzer nicht nur über den Einsatz von Tracking-Mechanismen informiert, sondern diesen auch die tatsächliche Wahl lässt, sich „einverstanden“ oder „nicht einverstanden“ zu erklären. Am rechtssichersten ist die Verwendung eines Banners, das in der Ausgangseinstellung beim Aufruf der Webseite jedes Tracking technisch unterbindet.

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Online-Angebote für nicht verfügbare Artikel: Was man rechtlich beachten muss

Irgendwie ist das schon jedem einmal passiert: Man möchte einen Artikel online bestellen und er ist einfach nicht lieferbar. Dann findet man als Hinweis statt der erwarteten 3 bis 4 Tage ein „Artikel zur Zeit nicht verfügbar“. Manchmal versehen mit einem Hinweis à la „mögliche Lieferzeit 12 Wochen“. Meist sucht man als Käufer dann woanders, ein Geschäft kommt nicht zustande. Trotzdem haben Online-Händler solche nicht verfügbare Artikel in ihrem Shop – oft, um bei den Suchmaschinen präsent zu sein. Dabei können sie aber nicht beliebig agieren und müssen einige rechtliche Eckpunkte beachten.

Zunächst gilt ja grundsätzlich, dass Online-Händler, die Waren gegenüber Verbrauchern anbieten, Angaben zur Lieferzeit machen müssen. Bei vorrätigen Artikel in der Regel ja kein Problem. Der Käufer muss dabei über Dauer, Beginn und Ablauf der Lieferfrist informiert werden – letztlich, wann er oder sie in jedem Fall mit dem Zugang der Ware rechnen kann. Einschränkende Zusätze bei der Lieferzeit wie zum Beispiel „voraussichtlich“ oder „in der Regel“ sind dabei in rechtlicher Hinsicht übrigens sehr kritisch und sollten vermieden werden.

Bei Artikeln allerdings, die überhaupt nicht mehr lieferbar sind und dauerhaft nicht verfügbar, kann ein Online-Händler zwar ein wirtschaftliches Interesse an der Bewerbung solcher Artikel haben (wie gesagt, die Suchmaschinen) – allerdings darf für den objektiven Betrachter nicht der Eindruck entstehen, der Artikel sei noch irgendwie verfügbar und könnten später von diesem Händler geliefert werden.

Insofern reicht es auch nicht, einfach den Button für den Bestellprozess zu deaktivieren, damit der Artikel nicht mehr in den Warenkorb gelegt und online bestellt werden kann. Tatsächlich gilt in solchen Fällen, dass sowohl in technischer Hinsicht die Möglichkeit einer Bestellung unterbunden werden muss, als auch ausdrücklich und transparent darauf hinzuweisen ist, dass der gewünschte Artikel nicht mehr lieferbar ist.

Lieferzeiten auch bei nicht verfügbaren Artikel sind PflichtDoch was ist bei Lieferengpässen, der Hersteller Probleme mit der Lieferung hat? Da ist dann übliche kurze Lieferzeit schnell auf viele Wochen oder gar Monate angewachsen. Natürlich spricht nichts dagegen, dass der Händler solche Artikel auch weiterhin anbietet, wenn er denn eine spätere Lieferung sicherstellen kann. Allerdings weiß aber auch der Online-Anbieter in solchen Fällen oft nicht genau, wann sein Lieferant ihn wieder mit entsprechenden Artikeln beliefern wird. Jedoch: Der Händler muss die (potenziellen) Käufer informieren, selbst wenn er intern keine konkrete Lieferzeit benennen kann. Dies wäre ja aber erforderlich, wenn sich der Händler nicht dem Vorwurf unzureichender Verbraucherinformationen aussetzen möchte.

Was also kann man als Online-Anbieter in der Situation machen? Kann man den Zeitpunkt seiner eigenen Belieferung einigermaßen zuverlässig vorhersagen, etwa weil sich sein Lieferant erfahrungsgemäß an Lieferzusagen und vereinbarte Lieferfristen hält, könnte er eine entsprechend längere Lieferzeit angeben. Dabei muss der Händler zum einen die Dauer bis zu seiner eigenen Belieferung und zum anderen die Versanddauer an den Kunden berücksichtigen. Keine ganz einfache Angelegenheit und führt daher oft zu verbraucherunfreundlichen Lieferzeiten, an denen sich der Anbieter grundsätzlich auch messen lassen muss und tatsächlich innerhalb der angegeben Frist liefern. Sollte dies nicht gelingen, muss der Online-Händler unter Umständen sogar mit Schadensersatzansprüchen seiner Kunden rechnen.

Dieses unternehmerische Risiko muss der Händler also einkalkulieren, wenn er vorübergehend nicht verfügbare Artikel dennoch anbieten möchte. Als Alternative wäre  noch eine Art „unverbindliche Vorbestellung“ denkbar. Am Besten man lässt die Kunden sich in eine Wunschliste eintragen und informiert sie schnellstmöglich – etwa per E-Mail – sobald der betreffende Artikel wieder verfügbar und bestellbar ist.

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Gemeinsame Verantwortung für Daten-Übermittlung von Webseitenbetreibern und Facebook

Der so genannte „Like-Button“ hat es in sich. Der leichtfertige Einsatz auf der eigenen Webseite, besonders fatal bei Business-Seiten, sollte im Zweifel vermieden werden. Nur wenn man sich klar macht, um was es geht und entsprechende Hinweise in der Datenschutzerklärung vorhanden sind, ist Einsatz von „Gefällt mir“-Klicks für Facebook sinnig. Der Grund: Ein Betreiber einer Webseite, so der Europäische Gerichtshof in einem Urteil vom Juli 2019, der den „Gefällt mir“-Button von Facebook benutzt, kann für das Erheben und die Übermittlung der personenbezogenen Daten der Besucher seiner Seite – gemeinsam mit Facebook – verantwortlich sein.

Die im konkreten Fall beklagte Fashion ID GmbH & Co. KG, ein deutscher Online-Händler für Modeartikel, nutzte den „Like“ / „Gefällt mir“-Button von Facebook. Diese Einbindung hat zur Folge, dass beim Aufrufen der Webseite der Beklagten die personenbezogenen Daten eines Besuchers an Facebook Ireland übermittelt werden. Offenbar erfolgt diese Übermittlung, ohne dass sich der Besucher dessen bewusst ist und unabhängig davon, ob er Mitglied des Social-Media-Netzwerks Facebook ist oder gar den „Gefällt mir“-Button angeklickt hat.

Der Seitenbetreiber ist für die Übermittlung der Daten beim Like-Button verantwortlich - nicht was danach passiertDas beklagte Unternehmen kann für die Datenverarbeitungsvorgänge, die Facebook Ireland nach der Übermittlung der Daten vorgenommen hat, nicht als verantwortlich angesehen werden. Es erscheint nämlich schon auf den ersten Blick ausgeschlossen, dass das Unternehmen über die Zwecke und Methoden dieser Vorgänge entscheidet. Demgegenüber kann sie aber für die Vorgänge des Erhebens der Daten und deren Weiterleitung an Facebook als gemeinsam mit Facebook verantwortlich angesehen werden.

Der Betreiber einer Website hat für bestimmte Vorgänge wie das Erheben der Daten und deren Übermittlung an Facebook als (Mit-)Verantwortlicher seinen Besuchern zum Zeitpunkt des Erhebens bestimmte Informationen zu geben, wie etwa seine Identität und die Zwecke der Verarbeitung. Für den Fall, dass die betroffene Person ihre Einwilligung gegeben hat, ist festzustellen, dass der Betreiber diese Einwilligung vorher nur für die Vorgänge einholen muss, für die er (mit-)verantwortlich ist, d.h. das eigentliche Erheben und die Übermittlung der Daten.

Für den konkreten Vorgang bedeutet es damit aber auch, dass das beklagte Unternehmen für die Datenverarbeitungsvorgänge, die Facebook Ireland nach der Übermittlung der Daten vornimmt, nicht als verantwortlich angesehen werden kann.

EuGH, Urteil vom 29.7.2019; AZ – C-40/17 –

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„Mouse-Over“ und ein Hinweis mit Sternchen reichen eine Irreführung auszuschließen

Gerade im Bereich der Telekommunikation sind inhaltliche Ausschlüsse und „Bis zu …“-Angaben im Kleingedruckten ja nicht unüblich. Oft geht es darum, wie gut und nachvollziehbar die Kunden die meist damit verbundenen Einschränkungen erkennen können. Eine Online-Werbung mit „Mouse-Over“ und einem integrierten Sternchen-Text hat nach Ansicht der OLG Frankfurt genug Aussagekraft.

Im konkreten Fall konnten sich Verbraucher auf der Internetseite der einen Partei über die Verfügbarkeit ihrer Leistungen beim Mobilfunk informieren. Mithilfe einer Deutschlandkarte, die sich je nach Auswahl der Reiter „2G“, „3G“ oder „4G (LTE)“ entsprechend der jeweiligen Netzabdeckung rot einfärbte, konnte der Verbraucher erkennen, ob das gewünschte Netz bei ihm vor Ort verfügbar ist. Das Ganze werde so also zu einer Art Blickfang.

In Fällen, in denen Angaben für sich genommen blickfangmäßig herausgestellt sind und eine fehlerhafte Vorstellung vermitteln könnten, kann der mögliche Irrtum regelmäßig nur durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis ausgeschlossen werden.

Ein Sternchen-Text und ein Mouse-Over reichen zur Information auf einer WebseiteDaher erschien bei der Auswahl „4G (LTE)“ per Mouse-Over-Effekt ein Kasten mit der Angabe „Maximal-Geschwindigkeit: 500 Mbit/s*“. Der Sternchenhinweis wurde dann auch im gleichen Kasten aufgelöst: „* Deine Bandbreite hängt z.B. von Deinem Standort und Deinem Gerät ab. Oder ob mehrere Leute gleichzeitig Deine Funkzelle nutzen. Die Maximalwerte erreichst Du nur unter optimalen Bedingungen. Und aktuell nur an einzelnen Standorten in Deutschland.“ Die Antragstellerin sah hierin jedoch eine Irreführung über die flächendeckende Verfügbarkeit einer Datenübertragungsrate von bis zu 500 Mbit/s und verlangte eine Unterlassung. Während das LG Frankfurt / Main dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stattgegeben hatte, wies das OLG Frankfurt / Main diesen Antrag ab.

Damit der Hinweis einer solchen Blickfangwerbung eine Irreführung ausschließen kann, muss er leicht auffindbar, gut lesbar und inhaltlich klar sein. Das OLG begründete sein Urteil damit, dass der Hinweis am Bildschirm hinreichend gut lesbar sei. Er sei in einer nur unwesentlich kleineren Schriftgröße wie die Angabe “Maximal-Geschwindigkeit” gehalten.

Er sei also problemlos auffindbar, da er sich im gleichen Drop-down-Kasten befände und zudem inhaltlich gut verständlich. Im letzten Satz werde unmissverständlich darauf hingewiesen, dass die Maximalwerte nur an einzelnen Standorten in Deutschland erreichbar seien. Entscheidend sei auch, dass der Hinweis in unmittelbarer Nähe zum Blickfang erfolgte und damit eine Irreführung ausgeschlossen sei.

OLG Frankfurt / Main, Urteil vom 8.11.2018; AZ – 6 U 77/18 –

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Zusätzliche Gebühren für Sofortüberweisung und PayPal sind nicht zulässig

Die FlixMobility GmbH, die unter anderem Fernbusreisen anbietet, stellte auf ihrer Internetseite die Zahlungsarten EC-Karte, Kreditkarte, Sofortüberweisung und PayPal zur Verfügung. Für letztere beiden erhob sie ein zusätzliches Entgelt. Doch bereit seit dem 13. Januar 2018 sind zusätzliche Gebühren für eine Zahlung per SEPA-Lastschrift, SEPA-Überweisung oder Zahlungskarte unwirksam. Mit Urteil vom Dezember 2018 hat das LG München entschieden, dass diese Regelung auch in Bezug auf die Zahlungsarten Sofortüberweisung und PayPal gilt.

Die Beklagte verteidigte die Gebühr für “Sofortüberweisung” damit, dass diese nicht für die Überweisung selbst erhoben würde, sondern für eine eigenständige Dienstleistung der Sofort GmbH anfalle. Diese überprüfe die Kontodeckung des Kunden, löse die Überweisung aus und unterrichte den Zahlungsempfänger sofort darüber.

PayPal und Sofortüberweisung dürfen keine Extra-Gebühren kosten.Das Landgericht sah dies jedoch anders und erkannte, dass es zwar richtig sein mag, dass ein Dritter eingeschaltet werde – letztendlich erfolge die Überweisung allerdings durch eine SEPA-Überweisung, die das zwischengeschaltete Unternehmen auslöse. Das Einschalten der Sofort GmbH diene nach Auffassung der Kammer aber nicht den Interessen der Kunden, sondern in erster Linie den Interessen der Beklagten, die durch dessen Einschaltung sich selbst die Überprüfung der Bonität des Kunden erspart.

Im Übrigen entspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Großteil der Kunden, die eine Busreise buchen, über eine ausreichende Bonität verfügen den Ticketpreis bezahlen zu können. Daher diene die Bonitätsprüfung in der Regel klar dem Interesse der Beklagten.

Das Urteil sei im Grundsatz auch auf die Zahlung per PayPal anwendbar. Das ergebe sich aus der konkreten Funktionsweise der Zahlungsabwicklung, denn die Zahlung per PayPal erfolge entweder über das PayPal-Guthaben, per Kreditkarte oder per Lastschrift.

Bei der Kreditkartenzahlung sei es ja nicht erforderlich, dass das Geld zuerst auf das PayPal-Konto eingezahlt wird, sondern könne bereits direkt vom Kreditkartenkonto eingezogen und dem Empfänger gutgeschrieben werden. Dies sei in einer Vielzahl der Fälle der Fall.

Der Zahlung per PayPal liege entweder eine SEPA-Überweisung, eine SEPA-Lastschrift oder eine Kreditkartenzahlung zugrunde. In Bezug auf die Zahlung mit SEPA-Überweisung und die SEPA-Lastschrift gelten damit die gleichen Ausführungen wie zur Sofortüberweisung.

Landgericht München I, Urteil vom 13.12.2018; AZ – 17 HK O 7439/18 –

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