Werden online Kaufverträge mit Verbrauchern geschlossen, gelten zahlreiche Informationspflichten. Dazu gehört auch, dass die wesentlichen Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung gestellt werden. Diese Angaben im Warenkorb nur zu verlinken, reicht tatsächlich nicht aus – laut Urteil des OLG München müssen sich diese Informationen vielmehr direkt auf der Internetseite befinden, auf der der Kunde den Bestellvorgang abschließt.
Die Richter des anschließend von den Beklagten – Amazon mit seinem Marketplace – angerufene Bundesgerichtshof (BGH) stellten dazu fest, dass die „Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert“ und wiesen die Beschwerde ab. Das Urteil der Münchner Richter hat damit seine Wirksamkeit behalten.
Allerdings sieht der BGH die Lage aus Praxis-Sicht durchaus als problematisch an. Das Hauptargument ist dabei, dass die von Amazon gewählte Gestaltung mit einem Link auf Produktdetails nur im Warenkorb nicht den gesetzlichen Vorgaben genügt. Es fehle der räumlich-funktionale Zusammenhang zwischen den Pflichtangaben und dem Bestell-Button, so der Beschluss vom November 2019.
Diese Situation hat für Marketplace-Händler bei Amazon weitreichende Auswirkungen: Werden die wesentlichen Produkteigenschaften im Checkout nicht gesetzeskonform genannt, bedeutet das für Händler tatsächlich ein rechtliches Risiko – ihnen drohen Abmahnungen von Mitbewerbern. Das Problem ist, sie können am Checkout-Prozess selbst nichts ändern, auch wenn er rechtswidrig ist. Das bedeutet denn auch, dass ein rechtssicherer Handel auch für Dritthändler nur möglich ist, wenn die Plattformbetreiber Amazon eine rechtskonforme Darstellung im Checkout sicherstellen und somit den Bestellvorgang nicht behindern.
Wie Händler mit der Situation umgehen, kann nur eine Frage der persönlichen Risikoabwägung sein. Wie sieht die Konkurrenzsituation aus, wie wahrscheinlich sind rechtliche Schritte von Mitbewerbern? Wenn wie hier die eigentlich betroffenen Händler keine Handhabe haben und quasi vor der Wahl stehen, entweder ihren Handel auf dieser Plattform einzustellen oder sich aber dem Risiko rechtlicher Konsequenzen auszusetzen, ist dies ein Zustand, den weder der Plattformbetreiber noch der Onlinehandel gutheißen können.
Beschluss des BGH vom 28.11.2019; AZ – I ZR 43/19 –
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