Das Thema Schimmelbefall ist ein wirkliches Dauerthema. Leider ist es auch oft mit viel Leid verbunden. Alleine die ewige Frage, wer denn nun die Schuld am Schimmelbefall trägt und damit auch die finanzielle Belastung einer umfangreichen Renovierung, hat schon etliche Gerichte beschäftigt. Doch was ist, wenn die Mieter keine Schuld trifft und es zu massiven Sanierungen kommt? Wird dadurch nicht ebenso massiv das Leben der Bewohner beeinträchtigt?
Tatsächlich hat das Landgericht Köln im März 2012 entschieden, dass das Aufstellen von Trocknungsgeräten und das Abrücken der Möbel zu einer Mietminderung von 80 Prozent berechtigt. Und dauert die Mängelbeseitigung gar länger als sechs Wochen ist sogar eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses möglich.
Im konkreten Fall wurden zur Trocknung der Feuchtigkeit zwei Trocknungsgeräte für die Dauer von 1,5 Monaten aufgestellt. Zudem mussten in einer kleinen Einzimmerwohnung sämtliche Möbel von den Wänden abgerückt werden. Die Mieterin verlangte die Rückzahlung von zu viel gezahlter Miete und kündigte das Mietverhältnis fristlos. Der Vermieter erkannte beides nicht an – eine Rückforderung überbezahlter Miete sei ausgeschlossen, da die Mieterin bei der Mietzahlung bereits Kenntnis von dem Mangel hatte.
Durch die Maßnahmen zur Beseitigung eines massiven Schimmelbefall sei der Lebensraum der Wohnung auf ein Minimum reduziert worden, erkannte das Kölner Gericht – sie sei so kaum mehr benutzbar gewesen. Daher sei die geforderte Minderungsquote von 80 Prozent in jeder Weise angemessen.
Das Argument des Vermieters, der Schaden sei ja bereits bekannt gewesen und die Miete trotzdem bezahlt worden, gelte nicht, so die Richter: Das Ausmaß des Schadens habe zum Zeitpunkt der Mietzahlung schlicht noch nicht fest gestanden. Die Mieterin habe die endgültige Klärung durch einen Sachverständigen abwarten dürfen. Erst dann habe sie wirklich gewusst, welche Maßnahmen zur Schadensbeseitigung erforderlich und zu welcher Minderung sie deswegen berechtigt war. Mieter seien ja schließlich keine Fachleute und müssten die Zeit bekommen, sich Rat bei Experten zu suchen.
Auch gegen eine Kündigung als Konsequenz aus den Umständen sei berechtigt, meinten die Kölner Richter in ihrer Urteilsbegründung, denn es habe ein wichtiger Grund vorgelegen. Angesichts der massiven Mängel und weitgehend Unbewohnbarkeit der Einzimmerwohnung sei der Mieterin eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zuzumuten.
Landgericht Köln, Urteil vom 29.3.2012; AZ – 1 S 176/11 –
Foto: Dieter Pregizer