Hohe Vertragsstrafen möglich bei fehlerhaftem Impressum – auch aus mangelnder Sorgfaltspflicht

Ein Fall wie er im Geschäftsverkehr mehr als unbeliebt ist, aber eben doch leider gar nicht unwahrscheinlich: Ein Abmahnung erreicht die Geschäftsführung und es wird zähneknirschend eine Unterlassungserklärung unterschrieben. Eine hohe Vertragsstrafe ist bei erneuter Verfehlung fällig. Etwa wie im vorliegenden Fall bei einem fehlerhaften Impressum. Die Beklagte war allerdings der Auffassung, dass sie die vereinbarten 3.000 Euro gar nicht zahlen müsse. Das Landgericht Essen entschied hingegen im Juni 2020, dass sowohl die Höhe als auch der Anlass rechtens war.

Der Kläger stellte nach Erhalt der Unterlassungserklärung im Abstand von einem Monat jeweils weitere Verstöße gegen die Pflicht, die zuständige Aufsichtsbehörde im Impressum zu nennen, fest. Und er verlangte daraufhin von der Beklagten die Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe.

Das vollständig richtige Impressum muss stets korrekt sein. Anderfalls ist mit Abmahnungszahlungen zu rechnen.Das Landgericht Essen stellte klar: Entgegen der Auffassung der Beklagten sei das Versprechen, die zuständige Aufsichtsbehörde zukünftig im Impressum anzugeben, keine unangemessene Benachteiligung – etwa weil es ihr subjektiv unmöglich sei. So sei es der Beklagten grundsätzlich ohne weiteres möglich, in ihren geschäftlichen Internet-Auftritten die für sie zuständige Aufsichtsbehörde zu benennen. Kurz: Die Beklagte sei zu keiner unmöglichen Handlung verpflichtet.

Auch die Höhe der Vertragsstrafe von 3.000 Euro sei angemessen, so die Essener Richter, da die Beklagte sogar wiederholt gegen den Unterlassungsvertrag verstoßen habe. Sie müsse letztlich durch eine entsprechend hohe Strafe zur Unterlassung angehalten werden. Soweit die Beklagte im Internet für ihre Dienstleistungen werben will, habe sie auch die entsprechende unternehmerische Sorgfalt walten und sich anderenfalls die Folgen von fehlerhaften oder fehlenden Informationen vorhalten lassen.

Auch der vorgebrachte Einwand, für den Verstoß sei das Verschulden eines ehemaligen Mitarbeiters der Beklagten ursächlich gewesen, ließ das Landgericht nicht gelten. Die Beklagte müsse sich auch Wettbewerbsverstöße ihrer Angestellten zurechnen lassen. Das Urteil des Landgerichts Essen verdeutlicht, dass auch kleinere Versäumnisse bei den Pflichtangaben für das Impressum verfolgt und geahndet werden – und zu durchaus empfindlichen Zahlungen führen können. Und: Verstöße auf mehreren geschäftlichen Webseiten oder Social Media-Präsenzen eines Unternehmens können auch mehrere Vertragsstrafen wegen Verstößen wie einem fehlerhaften Impressum auslösen.

Urteil des Landgereicht Essen vom 3. Juni 2020; AZ – 44 O 34/19 –

Foto: pitels

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