Die allseits bekannten und präsenten Cookie-Banner kennt man ja nun spätestens seit DSGVO-Zeiten auf fast 100% der deutschen Webseiten. Manche Menschen empfinden sie gar als störend, da die Geschwindigkeit mit der man als Surfer uneingeschränkten Zugang zu Webseite bekommt erkennbar eingeschränkt wird. Ungeduld an dieser Stelle gehört eben auch zum Internet.
Jetzt hat der EuGH entschieden, dass eine Voreinstellung – ein „Ich stimme zu“ als Default – nicht zulässig ist. Was bedeutet, dass Webmaster wohl noch einmal ihre Seiten anschauen müssen, damit es hier keinen Abmahngrund gibt. Kurz auf den Punkt gebracht: Der Nutzer muss selbst entscheiden können.
Wie war es dazu gekommen? In dem vom EuGH entschiedenem Fall ging es um die Klage der „Verbraucherzentrale Bundesverband“ gegen das Unternehmen „planet49″, das im Rahmen von Gewinnspielen Daten für Werbezwecke Dritter sammelte. Vor dem Klick auf den Absende-Button des Gewinnspiels fanden die Teilnehmer unter anderem ein vorangehaktes Kontrollkästchen, über das sie sich mit dem Einsatz von Cookies unterschiedlicher Anbieter einverstanden erklärten. Die Richter entschieden dazu ganz klar: Tracking-Cookies dürfen nur noch mit ausdrücklicher, informierter, nachweisbarer und widerrufbarer Einwilligung gesetzt werden.
Anwalts-Kollege Thomas Schwenke sieht da gar noch mehr im Argen: „Das deutsche Telemediengesetz erlaubt es im § 15 Abs. 3 TMG , “für Zwecke der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Telemedien Nutzungsprofile bei Verwendung von Pseudonymen erstellen, sofern der Nutzer dem nicht widerspricht.” Diese Regelung kann nach dem EuGH-Urteil jedoch nicht mehr so verstanden werden, dass Cookies ohne Einwilligung der Nutzer auf deren Gerät verarbeitet werden können. Damit entschied der EuGH letzten Endes auch rückwirkend, dass die bereits 2009 eingeführte Cookie-Opt-In-Pflicht vom deutschen Gesetzgeber nie richtig umgesetzt wurde. Bislang wird von der EU-Kommission und der Bundesregierung die Rechtsauffassung vertreten, dass mit dem Telemediengesetz (TMG) eine adäquate Umsetzung erfolgt sei und die vorhandenen Cookie-Banner hinreichend sind.
Was heißt das nun für Webseitenbetreiber? Zur Einholung einer wirksamen Einwilligung empfiehlt sich die Einrichtung eines Cookie-Banners, das Nutzer nicht nur über den Einsatz von Tracking-Mechanismen informiert, sondern diesen auch die tatsächliche Wahl lässt, sich „einverstanden“ oder „nicht einverstanden“ zu erklären. Am rechtssichersten ist die Verwendung eines Banners, das in der Ausgangseinstellung beim Aufruf der Webseite jedes Tracking technisch unterbindet.
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Doch was ist bei Lieferengpässen, der Hersteller Probleme mit der Lieferung hat? Da ist dann übliche kurze Lieferzeit schnell auf viele Wochen oder gar Monate angewachsen. Natürlich spricht nichts dagegen, dass der Händler solche Artikel auch weiterhin anbietet, wenn er denn eine spätere Lieferung sicherstellen kann. Allerdings weiß aber auch der Online-Anbieter in solchen Fällen oft nicht genau, wann sein Lieferant ihn wieder mit entsprechenden Artikeln beliefern wird. Jedoch: Der Händler muss die (potenziellen) Käufer informieren, selbst wenn er intern keine konkrete Lieferzeit benennen kann. Dies wäre ja aber erforderlich, wenn sich der Händler nicht dem Vorwurf unzureichender Verbraucherinformationen aussetzen möchte.
Das beklagte Unternehmen kann für die Datenverarbeitungsvorgänge, die Facebook Ireland nach der Übermittlung der Daten vorgenommen hat, nicht als verantwortlich angesehen werden. Es erscheint nämlich schon auf den ersten Blick ausgeschlossen, dass das Unternehmen über die Zwecke und Methoden dieser Vorgänge entscheidet. Demgegenüber kann sie aber für die Vorgänge des Erhebens der Daten und deren Weiterleitung an Facebook als gemeinsam mit Facebook verantwortlich angesehen werden.
Daher erschien bei der Auswahl „4G (LTE)“ per Mouse-Over-Effekt ein Kasten mit der Angabe „Maximal-Geschwindigkeit: 500 Mbit/s*“. Der Sternchenhinweis wurde dann auch im gleichen Kasten aufgelöst: „* Deine Bandbreite hängt z.B. von Deinem Standort und Deinem Gerät ab. Oder ob mehrere Leute gleichzeitig Deine Funkzelle nutzen. Die Maximalwerte erreichst Du nur unter optimalen Bedingungen. Und aktuell nur an einzelnen Standorten in Deutschland.“ Die Antragstellerin sah hierin jedoch eine Irreführung über die flächendeckende Verfügbarkeit einer Datenübertragungsrate von bis zu 500 Mbit/s und verlangte eine Unterlassung. Während das LG Frankfurt / Main dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stattgegeben hatte, wies das OLG Frankfurt / Main diesen Antrag ab.
Das Landgericht sah dies jedoch anders und erkannte, dass es zwar richtig sein mag, dass ein Dritter eingeschaltet werde – letztendlich erfolge die Überweisung allerdings durch eine SEPA-Überweisung, die das zwischengeschaltete Unternehmen auslöse. Das Einschalten der Sofort GmbH diene nach Auffassung der Kammer aber nicht den Interessen der Kunden, sondern in erster Linie den Interessen der Beklagten, die durch dessen Einschaltung sich selbst die Überprüfung der Bonität des Kunden erspart.