Das Amtsgericht München hat im Oktober 2024 entschieden, dass ein Supermarktbetreiber einer Anwohnerin den Zutritt verweigern darf. Der Fall verdeutlicht die rechtlichen Grenzen beim Hausverbot im Supermarkt und zeigt, unter welchen Umständen Geschäfte Kunden ausschließen dürfen.
Eine 77-jährige Münchnerin wohnt direkt über einer Supermarktfiliale und erledigte dort bis Anfang 2024 ihre Einkäufe. Die Filialleitung erteilte ihr dann ein Hausverbot. Die Seniorin führt gesundheitliche Einschränkungen an und erklärt, längere Wege nicht zurücklegen zu können. Nach ihrer Darstellung macht das Verbot eine Teilnahme am gesellschaftlichen Leben unmöglich. Die Frau reichte daraufhin Klage ein und forderte den Zutritt zum Geschäft.
Die Filialleitung begründet das Hausverbot mit mehrfachen Störungen des Geschäftsbetriebs. Die Anwohnerin habe vom Fenster aus Kunden beschimpft, das Geschäft regelmäßig ohne Kaufabsicht betreten und Mitarbeiter während der Arbeitszeit in längere Gespräche verwickelt. Zudem habe sie sich wiederholt an der Frischetheke Waren aufschneiden lassen, diese aber nicht gekauft, sondern im Laden zurückgelegt.
Das Gericht wies die Klage ab und stellte fest, dass der Betreiber aufgrund seines Hausrechts grundsätzlich befugt bleibt, Kunden auch ohne sachlichen Grund auszuschließen. Die Richter betonten, dass die Frage nach einem tatsächlichen Fehlverhalten daher keine entscheidende Rolle spielt.

Allerdings existieren Ausnahmen von diesem Grundsatz. Einrichtungen mit erheblicher Bedeutung für das gesellschaftliche und kulturelle Leben trifft eine besondere rechtliche Verantwortung. Diese Einrichtungen dürfen Personen nicht ohne sachlichen Grund ausschließen. Das Gericht verneinte jedoch eine solche besondere Bedeutung für den betroffenen Supermarkt. Ein Supermarkt dient der Versorgung mit Waren des täglichen Bedarfs, insbesondere Lebensmitteln, nicht jedoch der sozialen Interaktion oder dem kulturellen Austausch.
Auch eine Monopolstellung des Supermarkts verneinte das Gericht. In fußläufiger Entfernung ab 500 Metern befinden sich weitere Supermärkte, die auch ältere Kunden problemlos erreichen können. Eine strukturelle Überlegenheit, die ein Hausverbot ausschließen würde, lag somit nicht vor.
Die Entscheidung reiht sich in die bestehende Rechtsprechung ein. Gerichte in Deutschland erkennen das Hausrecht von Supermarktbetreibern weitgehend an. Der Bundesgerichtshof fordert zwar generell einen sachlichen Grund für Hausverbote. Als ausreichende Gründe gelten etwa Diebstahl, Beleidigungen oder Störungen des Geschäftsbetriebs. Eine bloße Verweigerung einer Taschenkontrolle reicht ohne konkreten Verdacht nicht aus.
Grenzen setzt das Recht bei Diskriminierung. Ein Hausverbot aufgrund von Herkunft, Alter oder Behinderung bleibt unzulässig. Auch monopolartige Versorgungslagen erfordern eine kritischere Prüfung, da ein Hausverbot in solchen Fällen zu sozialer Ausgrenzung führen kann. Dies betrifft insbesondere ländliche Gebiete mit nur einem einzigen Markt.
Urteil des Amtsgericht München vom 11.10.2024; AZ – 142 C 18533/24 –
Foto: piai


Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Beschriftung „Senden“ den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. Der Gesetzgeber verlangt eine unmissverständliche Kennzeichnung, die dem Verbraucher vor Augen führt, dass mit dem Klick finanzielle Verpflichtungen entstehen können. Dabei spielt es keine Rolle, dass bei Maklerverträgen die Zahlungspflicht erst eintritt, wenn tatsächlich ein Kaufvertrag zustande kommt. Der Europäische Gerichtshof hatte bereits entschieden, dass der Verbraucherschutz auch bei bedingten Zahlungspflichten greift.
Das Gericht bewertete die Eingliederung in die Arbeitsorganisation und den Weisungsbereich der Firmen als starke Indizien für abhängige Beschäftigung. Einfache, typische Arbeitnehmeraufgaben unter Leitung und Kontrolle des Auftraggebers sprechen gegen eine selbstständige Tätigkeit. Die Richter betonten, dass individuelle Vereinbarungen über den Status der Selbstständigkeit zwischen Firma und Arbeiter für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung irrelevant sind und die Beitragspflicht nicht ausschließen können.
Die Entscheidung macht deutlich, dass Behörden bei baurechtswidrigen Zuständen sofort einschreiten können und müssen. Gleichzeitig schützt die Rechtsprechung Mieter vor unvermittelten Zwangsräumungen, indem eine angemessene Übergangsfrist gewährt wird. Diese Frist soll Mietern genügend Zeit verschaffen, eine neue Wohnung zu finden und den Umzug zu organisieren.
Die Beweisaufnahme machte deutlich, dass Mieter durchaus zu angemessenem Lüftungsaufwand verpflichtet sind. Konkret bedeutet dies zweimal täglich für jeweils zehn Minuten zu lüften und dabei Feuchtigkeitsspitzen gezielt abzuführen. Diese Anforderung gilt als zumutbar und entspricht allgemeinen Wohnstandards. Besonders bemerkenswert ist die gerichtliche Klarstellung zur Anpassungspflicht bei baulichen Veränderungen. Das Argument der Mieterin, vor dem Fenstertausch nicht lüften zu müssen, fand keine rechtliche Anerkennung. Das Gericht betonte, dass Mieter verpflichtet sind, ihr Nutzungsverhalten an veränderte bauliche Gegebenheiten anzupassen. Diese Anpassung gilt als allgemein übliche Praxis im Mietverhältnis.
Diese Konstruktion führte dazu, dass die Käufer faktisch die gesamten Maklerkosten trugen, obwohl sie keinen eigenen Maklervertrag abgeschlossen hatten. Der Verkäufer blieb vollständig von jeglicher Zahlungsverpflichtung befreit, obwohl er den Makler beauftragt hatte. Die Käufer erkannten die Problematik dieser Vereinbarung und forderten das gezahlte Geld zurück. Während das Landgericht ihrer Klage vollumfänglich stattgab, reduzierte das Oberlandesgericht den Rückzahlungsanspruch auf die Hälfte des gezahlten Betrags, also 12.500 Euro.
Das Amtsgericht Neunkirchen sah dies anders und bezog das Guthaben in die Berechnung ein. Gegen diese Entscheidung legte der Ehemann Beschwerde beim Oberlandesgericht ein, jedoch ohne Erfolg. Die Richter bestätigten die erstinstanzliche Entscheidung und entwickelten dabei eine klare Rechtslinie für vergleichbare Fälle.