Bewertung von Krankschreibungen aus Nicht-EU-Ländern

Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom Januar 2025 bringt wichtige Klarstellungen zur Beweiskraft von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die in Ländern außerhalb der Europäischen Union ausgestellt wurden. Grundsätzlich stellt das Gericht fest, dass solche Bescheinigungen denselben Beweiswert haben wie in Deutschland ausgestellte Atteste, sofern erkennbar ist, dass eien solche Krankschreibungen aus Nicht-EU-Ländern der Arzt vor Ort zwischen einer bloßen Erkrankung und einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Krankheit unterschieden hat.

Der Fall betraf einen Lagerarbeiter, der seit 2002 bei seinem Arbeitgeber tätig war. Er verbrachte seinen Urlaub 2022 in Tunesien und meldete sich kurz vor Urlaubsende krank. Ein tunesischer Arzt bescheinigte ihm „schwere Ischiasbeschwerden“ und verordnete 24 Tage strenge häusliche Ruhe mit Reiseverbot bis Ende September 2022. Bereits einen Tag nach dieser Bescheinigung buchte der Arbeitnehmer jedoch ein Fährticket und reiste am 29. September – also während der attestierten Arbeitsunfähigkeit und des Reiseverbots – mit seinem PKW über Italien nach Deutschland zurück. Eine Stärkung der Position bei Zweifeln an ausländischen Krankschreibungen, insbesondere wenn diese in zeitlichem Zusammenhang mit Urlauben.

Das Bundesarbeitsgericht betonte, dass bei der Bewertung einer Krankschreibungen aus Nicht-EU-Ländern eine Gesamtbetrachtung aller Umstände notwendig ist. Mehrere Aspekte führten in diesem Fall dazu, dass der Beweiswert der Bescheinigung erschüttert wurde: Die lange Krankschreibungsdauer ohne angeordnete Wiedervorstellung, die Buchung der Rückreise trotz attestiertem Bewegungs- und Reiseverbot sowie die Tatsache, dass der Arbeitnehmer bereits in den Jahren zuvor mehrfach unmittelbar nach seinem Urlaub Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt hatte.

Das Gericht stellte klar, dass einzelne dieser Umstände für sich genommen unbedenklich sein mögen. In ihrer Gesamtheit begründeten sie jedoch ernsthafte Zweifel an der Beweiskraft des Attests. Dies hat weitreichende Folgen für die Beweislast: Der Arbeitnehmer trägt nun die volle Darlegungs- und Beweislast für das tatsächliche Bestehen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, um seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durchzusetzen.

Für Arbeitgeber bedeutet diese Entscheidung eine Stärkung ihrer Position bei Zweifeln an ausländischen Krankschreibungen, insbesondere wenn diese in zeitlichem Zusammenhang mit Urlauben stehen. Sie müssen jedoch weiterhin konkrete Umstände darlegen, die in ihrer Gesamtheit die Zweifel begründen. Eine pauschale Ablehnung ausländischer Atteste ist nicht zulässig. Für Arbeitnehmer hingegen unterstreicht das Urteil die Notwendigkeit, bei Erkrankungen im Ausland alle ärztlichen Anweisungen strikt zu befolgen und widersprüchliche Handlungen zu vermeiden.

Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 15.1.2025; AZ – 5 AZR 284/24 –

Foto: Peter Atkins

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