Radfahrer können sich nicht darauf verlassen, dass jegliche Hindernisse für sie beseitigt werden oder alle Gefahren ausgeräumt werden. Für alle Radfahrer gilt zudem das Sichtfahrgebot. Der Klägerin sei daher vorzuwerfen, dass sie trotz dessen, dass das Kabel weder schwer erkennbar noch überraschend war, mit unverminderter Geschwindigkeit weiterfuhr. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgericht Hamm vom Juni 2021 hervor.
In aller Konsequenz bedeutet es dann auch, wenn ein Radfahrer über ein gut erkennbares quer zum Radweg liegendes Erdkabel stürzt, dieses ein Mitverschulden von 50 Prozent begründet.
Was genau führte zu diesem Urteil des OLG Hamm? 2018 stürzte eine Radfahrerin über ein quer zum Radweg liegendes 4 cm dickes Erdkabel. Das Kabel wurde unter Einsatz eines Baggers aus dem Boden gezogen. Befand sich das Kabel zunächst einige Meter am Rad des Radwegs, so lag es später 20 m quer über den Rad- und Gehweg. Eine Warnung durch einen Mitarbeiter oder ein Hinweisschild gab es nicht.
Aufgrund der durch den Sturz erlittenen Verletzungen klagte die Radfahrerin auf Zahlung von Schmerzensgeld. Die Radfahrerin erlitt einen handgelenksnahen Speichenbruch, Prellungen an beiden Knie sowie trotz getragenen Helms Prellungen am Kopf und der Halswirbelsäule. Durch die Verletzungen verblieb eine posttraumatische Arthrose am linken Handgelenk. Zudem hatte sie anschließend beim Bewältigen längerer Strecken zu Fuß Probleme.
Das zuvor angerufene Landgericht Essen sprach der Klägerin unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens in Höhe von 50 Prozent ein Schmerzensgeld von 3.000 Euro zu. Gegen diese Entscheidung legte die Radfahrerin Berufung ein. Sie wollte ein höheres Schmerzensgeld. Das Oberlandesgericht bestätigte jedoch die Entscheidung des Landgerichts. Der Klägerin stehe kein höheres Schmerzensgeld zu, der Betrag sei angemessen.
Das beklagte Bauunternehmen hafte wegen des Unfalls ebenfalls zu 50 Prozent, denn dessen Mitarbeiter hätten die Sicherstellung des seitlichen Kabelverlaufs oder zumindest eine Warnung herannahender Radfahrer pflichtwidrig unterlassen. Sie hätten nicht darauf vertrauen dürfen, dass Radfahrer jegliche von dem losen und daher potenziell rollenden Kabel ausgehende Gefahren selbst rechtzeitig begegnen können. So sei letztlich die 50:50-Haftung angemessen.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 25.6.2021; AZ – 7 U 89/20 –
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