Die Situation ist eigentlich mehr als eindeutig. Nichts ist umsonst, nichts geht einfach so – eigentlich ein Gemeinplatz. Und doch ignorieren Nutzer in Social-Media, auf Webseiten und in Foren permanent die klaren Rechte von Urhebern. Quellen müssen benannt werden, Urheber gegebenenfalls auch bezahlt werden. Bilder, Texte, Zeichnungen, Videos usw. usw. müssen entsprechend gekennzeichnet sein. Und last but not least hat die Erstellung ja auch irgendwann einmal Geld gekostet.
Besonders eklatant ist es bei Fotografen, deren Bilder quer über den Globus auftauchen, aber die nichts davon haben und die nicht einmal über eine Nennung identifizierbar gemacht werden. Tatsächlich dürfen sie auf eine solche Nennung sogar verzichten – doch was bedeutet das? Ganz einfach, bei Fotos entscheidet der Urheber, wie er oder sie das mit der Urhebernennung gerne hätte. Es besteht hier auch keine Pflicht zur Gleichbehandlung, so dass man als Fotograf schlichtweg völlig willkürlich entscheiden darf, ob Kunde Eins die Urhebernennung weglassen darf, Kunde Zwei sie aber anbringen muss.
Und was passiert nun, wenn die Nennung nicht erfolgt? Vielfach scheint bei Internet-Nutzern die Auffassung zu bestehen, es handelt sich dabei um eine Art Kavaliersdelikt. Dem ist mitnichten so, es sollte deutlich sein, dass es neben dem Verstoß gegen das Urheberrecht es auch zu Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen kommen kann. In der Praxis bedeutet es, dass man als Rechtinhaber sogar die Wahl hat, also etwa nur die unterlassene Benennung mit einer urheberrechtlichen Abmahnung verfolgen kann – aber auch hierfür Schadensersatz verlangen darf. Ist ein Foto ohne Nutzungsrecht und ohne Urhebernennung (eine allzu häufige Kombination) genutzt worden, hat der Fotograf gerichtsnotorisch meist Anspruch auf den doppelten Schadensersatz.
Ein spezieller Fall sind „Creative Commons“-Lizenzen (meist CC abgekürzt und für kommerzielle und nicht kommerzielle Nutzung, je nach Erlaubnis des Erstellers). Doch ganz entscheidend: Auch bei kostenlos gestellten CC müssen Benennungen stattfinden, ohne Wenn und Aber.
In der Praxis herrscht hier immer wieder Streit darüber, was passiert, wenn die Aufnahmen denn doch ohne die dort vorgesehene Namensnennung auf Webseiten oder in Social-Media benutzt werden. Nun, die Namensnennung bei CC-Bildern ist eine auf Vertragsebene vereinbarte Pflicht des Bildverwenders. Ganz deutlich sind daher auch die Konsequenzen: Wenn nun eine Aufnahme, die unter einer solchen Lizenz steht, ohne Namensnennung etc. benutzt wird, hat der Verwender mit Ansprüchen auf Unterlassung und Schadensersatz seitens des Fotografen zu rechnen.
Foto: Valerii – stock.adobe.com