Eine geplante Garage mit einer Grundfläche von 80 qm ist wegen der von ihr ausgehenden negativen Vorbildwirkung bauplanungsrechtlich unzulässig. Das entschied das Verwaltungsgericht Mainz im Februar 2022.
Dem Bauherrn war eine Baugenehmigung zur Errichtung der großen Garage (Traufhöhe 3,20 m, Firsthöhe 4 m) unmittelbar an der rückwärtigen Grenze seines Wohnhaus genehmigt worden, nachdem die Gemeinde ihr Einvernehmen erteilt hatte. Der schüttete in der Folgezeit sein an einem Hang liegendes Grundstück um bis zu 1,60 m auf und bereitete die Herstellung einer Bodenplatte für eine Garage vor. Die Baugenehmigungsbehörde ließ daraufhin weitere Bauarbeiten einstellen.
Der Bauherr reichte darauf hin einen neuen Bauantrag für den Bau einer gleichgroßen Garage ein und beanspruchte dabei die alte Genehmigung in Form einer Wiedereinsetzung. Jetzt sollte diese auf dem aufgeschüttetem Teil des Grundstücks und mit einem Abstand von drei Metern zur hinteren Grundstücksgrenze entstehen. Die Gemeinde lehnte ab mit dem Hinweis auf die wegen der Aufschüttung überdimensional wirkenden Garage in einem Bereich, in dem allein Gärten und kleine Schuppen anzutreffen seien. Die optische Wirkung des ursprünglichen Vorhabens ohne Aufschüttung sei weniger massiv gewesen.
Der Bauherr habe das von der Gemeinde verweigerte Einvernehmen im neuen Antrag zu Unrecht ersetzt, so das Gericht, denn das im unbeplanten Innenbereich vorgesehene Garagengebäude sei bauplanungsrechtlich unzulässig. Es füge sich nicht in die nähere Umgebung ein. Unter Einbeziehung der Aufschüttung erreiche die Garage mit ihrer ohnehin großen Grundfläche ein Bauvolumen, das den in der näheren Umgebung anzutreffenden Rahmen auch hinsichtlich des Standorts klar überschreite. Mit der Garage würde erstmals ein von seiner Dimension eher mit einem Wohnhaus vergleichbares Gebäude im rückwärtigen Bereich von Wohngrundstücken entstehen.
Das Vorhaben füge sich auch nicht ausnahmsweise in die nähere Umgebung ein, die bisher eben nur von Gartenflächen und kleineren Nebenanlagen geprägt sei. Es entfalte für die rückwärtige Grünzone der Grundstücke eine negative Vorbildwirkung – zumindest für vergleichbare massive Nebengebäude. Mit Blick auf die Änderung der ursprünglich vorgesehenen Garage hinsichtlich ihrer Höhe und ihres Standorts sei die Gemeinde auch nicht an ihr früher erteiltes Einvernehmen gebunden, sondern berechtigt gewesen, bei der Genehmigung des „anderen“, des neuen Vorhabens das Einvernehmen zu versagen.
Urteil des Verwaltungsgericht Mainz vom 16.2.2022; AZ – 3 K 411/21.MZ –
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Die Zahlung einer Vergütung wurde nicht vereinbart. Mit ihrer Klage hatte die Klägerin unter Berufung auf das Mindestlohngesetz Vergütung in Höhe von mehr als 10.000 Euro brutto verlangt. Sie hatte geltend gemacht, sie habe im Rahmen einer Fünftagewoche täglich 7,45 Stunden Arbeit geleistet. Ein Vorpraktikum vor Aufnahme eines Studiums sei kein „übliches“ Pflichtpraktikum, daher greife die gesetzliche Ausnahme von der Vergütungspflicht nicht. Das Landesarbeitsgericht hat in der ersten Instanz die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Revision hatte ebenfalls keinen Erfolg.
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Den Klägern stehe aber ein Schadensersatzanspruch wegen eines enteignenden Eingriffs zu. Wenn eine eigentlich rechtmäßige Maßnahme unmittelbar zu einem Sonderopfer führe, einem, das die Schwelle des Zumutbaren überschreite, könne ein solcher Anspruch entstehen. Hier habe die Wartezeit zur Gepäck- und Personenkontrolle dazu geführt, dass die Kläger ihren Flug verpasst hatten. Die Kläger müssten sich zwar grundsätzlich auf die Kontrolle und deren Dauer, die erhebliche Zeit in Anspruch nehmen könne, von vornherein einstellen. Ein Fluggast müsse sich aber nicht auf eine beliebige Dauer einstellen, sondern dürfe sich nach den Empfehlungen des Flughafenbetreibers oder Vorgaben der Fluggesellschaft richten, so die Begründung des Frankfurter Oberlandesgericht.
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Im konkreten Fall ging es um eine Filiale des Textil-Discounters Kik im Raum Chemnitz, die vom 19. März bis zum 19. April 2020 schließen musste – und für die der Vermieter die volle Miete von rund 7.850 Euro haben wollte. Infolge der behördlich angeordneten Betriebsschließung entrichtete die beklagte Filiale für den Monat April 2020 keine Miete.
Im Januar 2019 wandte sich der Beklagte an die Kläger und die anderen Anlieger des Weges. Er untersagte ihnen jegliche Nutzung ohne eine schriftliche Zustimmung und bot Gespräche an, um eine für die Anlieger attraktive Lösung zu finden. Später errichtete dieser Verbotsschilder und sperrte den Weg ab. In einem gerichtlichen Eilverfahren wurde er zur Unterlassung der Sperrung verpflichtet. Mit ihrer Klage verlangen die Kläger vom Beklagten nun, es zu unterlassen, auf dem Weg Hindernisse zu errichten, die die Zufahrt erschwerten.
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts im Wesentlichen. Den Erben stehe der Anspruch auf Auszahlung der Mietkaution zu. Die Vermieterin könne keinen Schadensersatz von ihnen verlangen. Das Gericht hielt es darüber hinaus für völlig fernliegend, dass der Tod eines Wohnungsmieters in dessen Wohnung eine vom Mieter verübte Pflichtverletzung darstellen soll.
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte die Mutter in den letzten Lebensjahren versorgt und zuletzt auch gepflegt hat. Ihr Bruder, der Kläger behauptet, dass die mittlerweile verstorbene Mutter kein Eigeninteresse an dieser Schenkung gehabt, sondern mit Absicht zu Lasten des Klägers gehandelt habe. Der Wert des übertragenen Grundbesitzes und der bereits zu Lebzeiten der Mutter an die Beklagte geflossenen Gelder überschritten nach seiner Auffassung den Wert der von der Beklagten erbrachten Leistungen ganz erheblich. Der Bruder klagte daher auf die Übertragung des einen Grundstücks auf ihn selbst und des zweiten an die Erbengemeinschaft sowie die Bewilligung der Löschung des Wohnungs- und Gartennutzungsrechts im Grundbuch.