Leider immer noch Alltag: Autofahrer ignorieren das Verbot mit Mobiltelefonen oder anderen elektronischen Geräten (auch Navis) zu hantieren während sie fahren. Das führt denn auch teilweise zu schweren Unfällen und im schlimmsten Fall zum Tod unbeteiligter Personen. So hatte der in diesem Fall verurteilte Autofahrer Textnachrichten geschrieben und in der Folge eine Frau tödlich verletzt.
Das Amtsgericht Paderborn hatte den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Paderborn die Freiheitsstrafe auf ein Jahr und neun Monate herabgesetzt, die Vollstreckung der Strafe jedoch nicht wie vom Angeklagten erstrebt zur Bewährung ausgesetzt. Die Verurteilung zu einer vollstreckbaren Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten ist mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom März 2022 rechtskräftig.
Im konkreten Fall war der Autofahrer mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren und hatte dabei auf seinem Mobiltelefon zwei Textnachrichten gelesen sowie eine sehr kurze Antwort geschrieben. Dann legte er das Telefon in der Mittelkonsole und merkte dadurch nicht, dass er sich in einer langgezogenen Rechtskurve drei Personen auf Fahrrädern, einer Mutter mit ihrer 3-jährigen Tochter auf dem Fahrradkindersitz und der davor mit ihrem Kinderrad fahrenden 6-jährigen Tochter, näherte. Als er wieder aufschaute, bemerkte er die Familie zu spät, versuchte noch abzubremsen, kollidierte aber noch mit einer Geschwindigkeit von 82 km/h oder mehr mit den Fahrradfahrern. Durch den Unfall wurden die Mutter getötet und beide Mädchen schwer verletzt.
Das Landgericht hat bei der Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten im Wesentlichen dessen bereits früh abgelegtes umfassendes Geständnis, das auch den Kindern eine belastende Aussage in der Hauptverhandlung ersparte, und die Zahlung eines Schmerzensgeldes von 10.000 Euro, für die der Angeklagte einen Kredit aufnahm, und mehrere Entschuldigungen des Angeklagten berücksichtigt. Außerdem hat es zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass er zuvor weder strafrechtlich noch verkehrsrechtlich belastet war. Zu seinen Lasten hat das Landgericht im Wesentlichen gewürdigt, dass der Angeklagte während der Fahrt sein Mobiltelefon bediente. Vor allem das Verfassen der Textnachricht stelle eine massive Ablenkung vom Verkehrsgeschehen dar, so dass dem Angeklagten insgesamt eine ganz erhebliche Sorg- und Verantwortungslosigkeit vorzuwerfen sei.
Eine Strafaussetzung zur Bewährung lehnte das Landgericht jedoch ab. Vor seinem allgemeinen Hintergrund könne dem sozial integrierten Angeklagten zwar eine günstige Prognose gestellt werden. Auch lägen deswegen besondere Umstände vor, die die Strafaussetzung einer über ein Jahr hinausgehenden Freiheitsstrafe ausnahmsweise zulassen würden. Eine Strafaussetzung zur Bewährung komme hier jedoch nicht in Betracht, da die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten sei. Insbesondere der vorsätzliche Verstoß gegen das Verbot, elektronische Geräte wie Mobiltelefone aufzunehmen und zu bedienen (Textnachrichten / SMS schreiben), stelle sich hier als besonders schwerwiegend dar. Die Tat sei dabei auch Ausdruck einer verbreiteten Einstellung, die diese klare Norm nicht ernst nehme und von vorneherein auf die Aussetzung einer etwaigen Freiheitsstrafe zur Bewährung vertraue.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 17.3.2022; AZ – III-4 RVs 13/22 –
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Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass die Annahme eines vorsätzlichen Geschwindigkeitsverstoßes nicht voraussetzt, dass der Betroffene den tatsächlichen Umfang der Geschwindigkeitsüberschreitung exakt kennt. Das erkennbare Wissen, schneller als erlaubt zu fahren, führt bereits auf diesen Weg.

Die Zahlung einer Vergütung wurde nicht vereinbart. Mit ihrer Klage hatte die Klägerin unter Berufung auf das Mindestlohngesetz Vergütung in Höhe von mehr als 10.000 Euro brutto verlangt. Sie hatte geltend gemacht, sie habe im Rahmen einer Fünftagewoche täglich 7,45 Stunden Arbeit geleistet. Ein Vorpraktikum vor Aufnahme eines Studiums sei kein „übliches“ Pflichtpraktikum, daher greife die gesetzliche Ausnahme von der Vergütungspflicht nicht. Das Landesarbeitsgericht hat in der ersten Instanz die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Revision hatte ebenfalls keinen Erfolg.
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Den Klägern stehe aber ein Schadensersatzanspruch wegen eines enteignenden Eingriffs zu. Wenn eine eigentlich rechtmäßige Maßnahme unmittelbar zu einem Sonderopfer führe, einem, das die Schwelle des Zumutbaren überschreite, könne ein solcher Anspruch entstehen. Hier habe die Wartezeit zur Gepäck- und Personenkontrolle dazu geführt, dass die Kläger ihren Flug verpasst hatten. Die Kläger müssten sich zwar grundsätzlich auf die Kontrolle und deren Dauer, die erhebliche Zeit in Anspruch nehmen könne, von vornherein einstellen. Ein Fluggast müsse sich aber nicht auf eine beliebige Dauer einstellen, sondern dürfe sich nach den Empfehlungen des Flughafenbetreibers oder Vorgaben der Fluggesellschaft richten, so die Begründung des Frankfurter Oberlandesgericht.
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Im konkreten Fall ging es um eine Filiale des Textil-Discounters Kik im Raum Chemnitz, die vom 19. März bis zum 19. April 2020 schließen musste – und für die der Vermieter die volle Miete von rund 7.850 Euro haben wollte. Infolge der behördlich angeordneten Betriebsschließung entrichtete die beklagte Filiale für den Monat April 2020 keine Miete.