„Mouse-Over“ und ein Hinweis mit Sternchen reichen eine Irreführung auszuschließen

Gerade im Bereich der Telekommunikation sind inhaltliche Ausschlüsse und „Bis zu …“-Angaben im Kleingedruckten ja nicht unüblich. Oft geht es darum, wie gut und nachvollziehbar die Kunden die meist damit verbundenen Einschränkungen erkennen können. Eine Online-Werbung mit „Mouse-Over“ und einem integrierten Sternchen-Text hat nach Ansicht der OLG Frankfurt genug Aussagekraft.

Im konkreten Fall konnten sich Verbraucher auf der Internetseite der einen Partei über die Verfügbarkeit ihrer Leistungen beim Mobilfunk informieren. Mithilfe einer Deutschlandkarte, die sich je nach Auswahl der Reiter „2G“, „3G“ oder „4G (LTE)“ entsprechend der jeweiligen Netzabdeckung rot einfärbte, konnte der Verbraucher erkennen, ob das gewünschte Netz bei ihm vor Ort verfügbar ist. Das Ganze werde so also zu einer Art Blickfang.

In Fällen, in denen Angaben für sich genommen blickfangmäßig herausgestellt sind und eine fehlerhafte Vorstellung vermitteln könnten, kann der mögliche Irrtum regelmäßig nur durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis ausgeschlossen werden.

Ein Sternchen-Text und ein Mouse-Over reichen zur Information auf einer WebseiteDaher erschien bei der Auswahl „4G (LTE)“ per Mouse-Over-Effekt ein Kasten mit der Angabe „Maximal-Geschwindigkeit: 500 Mbit/s*“. Der Sternchenhinweis wurde dann auch im gleichen Kasten aufgelöst: „* Deine Bandbreite hängt z.B. von Deinem Standort und Deinem Gerät ab. Oder ob mehrere Leute gleichzeitig Deine Funkzelle nutzen. Die Maximalwerte erreichst Du nur unter optimalen Bedingungen. Und aktuell nur an einzelnen Standorten in Deutschland.“ Die Antragstellerin sah hierin jedoch eine Irreführung über die flächendeckende Verfügbarkeit einer Datenübertragungsrate von bis zu 500 Mbit/s und verlangte eine Unterlassung. Während das LG Frankfurt / Main dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stattgegeben hatte, wies das OLG Frankfurt / Main diesen Antrag ab.

Damit der Hinweis einer solchen Blickfangwerbung eine Irreführung ausschließen kann, muss er leicht auffindbar, gut lesbar und inhaltlich klar sein. Das OLG begründete sein Urteil damit, dass der Hinweis am Bildschirm hinreichend gut lesbar sei. Er sei in einer nur unwesentlich kleineren Schriftgröße wie die Angabe “Maximal-Geschwindigkeit” gehalten.

Er sei also problemlos auffindbar, da er sich im gleichen Drop-down-Kasten befände und zudem inhaltlich gut verständlich. Im letzten Satz werde unmissverständlich darauf hingewiesen, dass die Maximalwerte nur an einzelnen Standorten in Deutschland erreichbar seien. Entscheidend sei auch, dass der Hinweis in unmittelbarer Nähe zum Blickfang erfolgte und damit eine Irreführung ausgeschlossen sei.

OLG Frankfurt / Main, Urteil vom 8.11.2018; AZ – 6 U 77/18 –

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Zusätzliche Gebühren für Sofortüberweisung und PayPal sind nicht zulässig

Die FlixMobility GmbH, die unter anderem Fernbusreisen anbietet, stellte auf ihrer Internetseite die Zahlungsarten EC-Karte, Kreditkarte, Sofortüberweisung und PayPal zur Verfügung. Für letztere beiden erhob sie ein zusätzliches Entgelt. Doch bereit seit dem 13. Januar 2018 sind zusätzliche Gebühren für eine Zahlung per SEPA-Lastschrift, SEPA-Überweisung oder Zahlungskarte unwirksam. Mit Urteil vom Dezember 2018 hat das LG München entschieden, dass diese Regelung auch in Bezug auf die Zahlungsarten Sofortüberweisung und PayPal gilt.

Die Beklagte verteidigte die Gebühr für “Sofortüberweisung” damit, dass diese nicht für die Überweisung selbst erhoben würde, sondern für eine eigenständige Dienstleistung der Sofort GmbH anfalle. Diese überprüfe die Kontodeckung des Kunden, löse die Überweisung aus und unterrichte den Zahlungsempfänger sofort darüber.

PayPal und Sofortüberweisung dürfen keine Extra-Gebühren kosten.Das Landgericht sah dies jedoch anders und erkannte, dass es zwar richtig sein mag, dass ein Dritter eingeschaltet werde – letztendlich erfolge die Überweisung allerdings durch eine SEPA-Überweisung, die das zwischengeschaltete Unternehmen auslöse. Das Einschalten der Sofort GmbH diene nach Auffassung der Kammer aber nicht den Interessen der Kunden, sondern in erster Linie den Interessen der Beklagten, die durch dessen Einschaltung sich selbst die Überprüfung der Bonität des Kunden erspart.

Im Übrigen entspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Großteil der Kunden, die eine Busreise buchen, über eine ausreichende Bonität verfügen den Ticketpreis bezahlen zu können. Daher diene die Bonitätsprüfung in der Regel klar dem Interesse der Beklagten.

Das Urteil sei im Grundsatz auch auf die Zahlung per PayPal anwendbar. Das ergebe sich aus der konkreten Funktionsweise der Zahlungsabwicklung, denn die Zahlung per PayPal erfolge entweder über das PayPal-Guthaben, per Kreditkarte oder per Lastschrift.

Bei der Kreditkartenzahlung sei es ja nicht erforderlich, dass das Geld zuerst auf das PayPal-Konto eingezahlt wird, sondern könne bereits direkt vom Kreditkartenkonto eingezogen und dem Empfänger gutgeschrieben werden. Dies sei in einer Vielzahl der Fälle der Fall.

Der Zahlung per PayPal liege entweder eine SEPA-Überweisung, eine SEPA-Lastschrift oder eine Kreditkartenzahlung zugrunde. In Bezug auf die Zahlung mit SEPA-Überweisung und die SEPA-Lastschrift gelten damit die gleichen Ausführungen wie zur Sofortüberweisung.

Landgericht München I, Urteil vom 13.12.2018; AZ – 17 HK O 7439/18 –

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