Darf ein Vermieter eine Wohnung einfach so besichtigen?

Will sich ein Vermieter einen Eindruck vom Zustand der Wohnung verschaffen, kann der Mieter unter Umständen durchaus den Zutritt verweigern. Eine daraufhin ausgesprochene Kündigung ist unwirksam, wie das Berliner Landgericht entschied. Der Vermieter wollte die Wohnung der Mieter auch besichtigen, um sie auszumessen. Die Mieter entdeckten jedoch, dass die Wohnung zum Verkauf stand, woraufhin sie den Zutritt verweigerten.

Tatsächlich handelt es sich um eine Frage, über die es oft Streit gibt: Dürfen Vermieter einfach die Wohnung ihrer Mieter besichtigen? Was selbstverständlich klingt, ist nicht immer selbstverständlich. Denn das Besichtigungs- und Zutrittsrecht des Vermieters ist gesetzlich nicht umfassend geregelt. Daher gibt es auch eine ganze Reihe von Urteilen zu verschiedensten Situationen.

So hatte auch das zuvor zuständige Amtsgericht der Räumungsklage stattgegeben und der Vermieter erhielt außerdem Zutritt zur Besichtigung der Wohnung mit einem Kaufinteressenten. Das Landgericht hingegen hob die Kündigung auf, da ein Verstoß gegen die vertraglichen Pflichten des Mieters nicht zu identifizieren sei.

Das kann der Vermieter nicht: Ein Verstoß gegen die vertraglichen Pflichten des Mieters lägen nicht vor.Sind Wohnungsbesichtigungen nicht im Mietvertrag geregelt, kann ein Vermieter die Wohnung in einigen Fällen dennoch betreten. Ohne vertragliche Regelung erkennen die Gerichte vor allem in den folgenden Fällen das Recht auf eine Wohnungsbesichtigung durch den Vermieter an:

  • eine Wohnungsbesichtigung zur Abwehr drohender Gefahren
  • eine Wohnungsbesichtigung zur Begutachtung von Mängeln, die der Mieter behauptet oder von denen der Vermieter durch Wohnungsnachbarn oder auf andere Weise Kenntnis erlangt hat
  • eine Wohnungsbesichtigung zur Durchführung von Reparaturen oder Modernisierungsmaßnahmen in der Wohnung
  • eine Wohnungsbesichtigung, um Kaufinteressenten das Mietobjekt zu zeigen
  • eine Wohnungsbesichtigung, wenn der Mietvertrag gekündigt ist und der Vermieter Mietinteressenten die Wohnung zeigen will.

Jedoch war es im konkreten keine der angeführten Situationen. Der Zutritt sollte nicht der Besichtigung durch Kaufinteressenten dienen, worauf der Vermieter Anspruch gehabt hätte. Dieser wollte sich lediglich einen Eindruck von der Wohnung verschaffen, was er aber vom Mieter nicht verlangen kann. Das Gleiche gelte für die beabsichtigte Vermessung der Wohnung, so die Berliner Richter, denn die Wohnungsgröße sei schon im Mietvertrag angegeben.

Das Urteil war denn auch ganz deutlich: Das Landgericht hob die Kündigung auf. Ein Verstoß gegen die vertraglichen Pflichten des Mieters lägen nicht vor.

Urteil des Landgerichts Berlin; AZ –  65 S 194/20 –

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Schnelleres Fahren als Verkehr auf Ausfahrtstreifen begründet Mithaftung der Verkehrsteilnehmer

Die Situation ist fast alltägliche Realität: Fahren Verkehrsteilnehmer auf dem Ausfädelungstreifen einer Autobahn schneller als der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn, so verstoßen sie gegen die StVO. Das kann dann im Fall eines Unfalls eine Mithaftung begründen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken vom Januar 2021 hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es auf einer Autobahn zwischen einem Lkw und einem Kleinlaster zu einem Verkehrsunfall. Der Fahrer des Lkw gab an, er sei infolge einer Baustelle auf die rechte Fahrspur verengten Fahrbahn gefahren, als ihn der Kleinlaster auf dem Ausfädelungsstreifen überholt und gestreift habe. Der Fahrer des Kleinlasters behauptete wiederum, er habe den Ausfädelungsstreifen befahren, um an der Ausfahrt abzubiegen. Dabei sei der Lkw auf den Ausfädelungsstreifen gewechselt und gegen sein Fahrzeug gestoßen. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger hatte festgestellt, dass der Kleinlaster im Kollisionszeitpunkt schneller als der Lkw gefahren sein muss.

Verkehrsteilnehmer dürfen auf Auffahrten nicht schneller als der normale Verkehr fahrenDas zunächst angerufene Amtsgericht St. Wendel nahm eine hälftige Haftungsverteilung vor, weil seiner Auffassung nach keiner Partei ein unfallursächliches Verschulden nachzuweisen sei. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung beim Landgericht in Saarbrücken. Das bejahte ganz klar den Verkehrsverstoß des Kleinlasterfahrers. Denn ohne eine höhere Geschwindigkeit auf der Standspur oder dem Einfädelungsstreifen wäre der Kleintransporter hinter dem Lkw gefahren. Ein Ausweichen des Lkw nach rechts, sei es innerhalb der eigenen Fahrspur oder durch ein Hinüberfahren auf die danebenliegende Spur, hätte dann zu keiner Kollision führen können.

Das Landgericht Saarbrücken hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Es sei unzutreffend, dass keiner Partei ein Verkehrsverstoß anzulasten sei. Aufgrund des vorliegenden Verkehrsverstoßes haftet der Beklagte zu 75% für die Unfallfolgen, so das Landgericht. Die 25% Mithaftung des Klägers ergebe sich aus der Betriebsgefahr der Klägerfahrzeugs. Angepasste Geschwindigkeit auf Ausfädelungsspuren ist damit erkennbar unabdingbar – die Verkehrsteilnehmer haben eben die Autobahn o.ä. faktisch noch nicht verlassen. Auf der Autobahn darf ja zum Beispiel auch nur von rechts überholt werden, wenn auf der linken Spur eine Fahrzeugschlange im Stau steht oder besonders langsam fährt.

Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 22.1.2021; AZ – 13 S 110/20 –

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Schenkung kann nach Scheidung nicht einfach zurückgefordert werden

Nicht selten kommt es vor, dass Eheleute von den Eltern des einen Ehegatten Geld erhalten, etwa zum Kauf oder zum Ausbau eines Hauses oder einer Eigentumswohnung. Wenn die Ehe später scheitert, fordern die Schwiegereltern oft das Geld ganz oder teilweise vom Schwiegerkind zurück. Eine Schenkung kann jedoch  nur in Ausnahmefällen zurückgefordert werden. Und das gilt auch für Schenkungen von Eltern an ihr Kind und dessen Ehepartner. Das hat das Oberlandesgericht Oldenburg im Oktober 2020 entschieden.

Grundsätzlich geht die Rechtsprechung davon aus, dass es sich in den meisten Fällen um eine „echte“ Schenkung handelt und lässt einen Widerruf nur nach den sehr beschränkten Grundsätzen zu – also beispielsweise in Fällen von grobem Undank oder etwa der Verarmung der Schenker.

Die Schenkung einer Immobilie nach einer Scheidung rückgängig zu machen ist nicht so einfach.In dem konkreten Fall hatte die Mutter der Ehefrau dem Paar eine Eigentumswohnung geschenkt, die sie zuvor vermietet hatte. Das Ehepaar zog jedoch nicht selbst ein und nutzte die Wohnung als Renditeobjekt – vermietete diese auch weiterhin. Nach der Scheidung der beiden verlangte die Mutter von ihrem Ex-Schwiegersohn 37.600 Euro für seinen Anteil an der Wohnung abzüglich eines Abschlags für die Zeit der Ehe. Denn, so die Mutter, die Geschäftsgrundlage für ihre Schenkung – die Ehe mit ihrer Tochter – sei schließlich weggefallen.

Die Klage der Frau blieb allerdings erfolglos. Es handele sich bei der Immobilie – der Eigentumswohnung – um eine Schenkung, und die könne man grundsätzlich nur bei einer schweren Verfehlung des Beschenkten gegen den Schenker zurückfordern, argumentierten die Oldenburger Richter.

Entscheidend war für das Oberlandesgericht auch die Konstellation des zu verhandelnden Falles. Etwas anders könne es sich nämlich verhalten, wenn die Eltern ihrem Kind und dem Ehepartner eine Immobilie als Familienheim übertragen würden. Damit bestehe dann ein direkter Zusammenhang zur Fortsetzung der Ehe. Im vorliegenden Fall habe das Ehepaar die Eigentumswohnung jedoch lediglich als Renditeobjekt bekommen und auch entsprechend genutzt. Die Schenkerin konnte daher nicht davon ausgehen, dass die Wohnung in irgendeiner Weise als Familienheim genutzt würde. In der Verhandlung wurde zu dem deutlich, dass es noch einen anderen Grund für die Schenkung der Mutter/Schwiegermutter gab. Sie habe sich nämlich weiteren Ärger mit den Mietern als auch die Renovierungskosten ersparen wollen. Damit sei aber noch deutlicher, dass nicht allein die Ehe die Geschäftsgrundlage für die Schenkung gewesen sei.

Urteil des Oberlandesgericht Oldenburg vom 14.10.2020; AZ – 11 UF 100/20 –

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Auto-Schlüssel bei der Autowerkstatt eingeworfen – ist das grobe Fahrlässigkeit?

Ein Versicherer ist bei einem Diebstahl im Fall eines grob fahrlässigen Verhalten berechtigt, seine Ersatz-Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Das war auch der Hintergrund zu einem eigentlich ziemlich alltäglichen Vorgang. Kunden hinterlassen oft in einer Autowerkstatt oder Autohaus ihre Fahrzeugschlüssel in den Briefkästen. Werden diese dann von Dieben geplündert, kann es Ärger mit der Versicherung geben, wie sich im zu verhandelnden Fall herausstellte.

Die Versicherungskammer des Landgerichts Oldenburg hat dazu im Oktober 2020 entschieden, dass eine Kaskoversicherung sehr wohl verpflichtet sei, dem Kläger seinen Schaden zu ersetzen, der ihm aufgrund des Diebstahls entstanden war. Dieser hatte den Fahrzeugschlüssel seines Fahrzeuges an einem Sonntag in den Briefkasten einer Werkstatt geworfen.

Kunden hinterlassen oft in einer Autowerkstatt oder Autohaus ihre Fahrzeugschlüssel in den Briefkästen.Das Landgericht hat dazu ausgeführt, dass das Einwerfen eines Schlüssels in den Briefkasten eines Autohauses im Grunde zwar den Tatbestand der groben Fahrlässigkeit erfüllen kann. Dieser Grundsatz gelte aber nicht ohne Weiteres. Entscheidend seien vielmehr die Umstände des Einzelfalles.

Wer sein Auto an einem Sonntag in eine Werkstatt bringt, findet dort in der Regel ja keine Mechaniker vor. Stattdessen ist es bei vielen Werkstätten gang und gäbe, dass der Kunde seinen Fahrzeugschlüssel in einen Briefkasten wirft, damit das Fahrzeug am nächsten Werktag untersucht werden kann.

Nach Feststellung der Richter befand sich der Briefkasten im direkten Eingangsbereich der Autowerkstatt. Dieser lag zurückgesetzt hinter den Schaufenstern der Ausstellung und war somit in das Gebäude hineingezogen. Es entstand aufgrund dieser beschriebenen Örtlichkeiten nachvollziehbar der Eindruck, als befinde der Briefkasten sich in einem geschützten Bereich. Der Briefkasten selbst sah von außen aus, als sei er tief, sodass die oben in den Schlitz eingeworfenen Teile weit nach unten fielen und, dass man diese von außen nicht erreichen und herausholen könne. Der Briefkasten sah zudem stabil aus, als sei er nicht leicht aufzubrechen.

Die Kammer kam zu dem Schluss, dass bei diesem äußeren Bild dem Kläger keine Bedenken kommen mussten, dass der Schlüssel von Unbefugten aus dem Briefkasten herausgenommen werden würde. Dieser hatte auch angegeben, dass er darauf geachtet habe, dass der Schlüssel nach unten fällt.

Die Versicherung muss folglich für den Schaden aufkommen.

Urteil des Landgericht Oldenburg vom 14.10.2020; AZ – 13 O 688/20 –

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Pflicht zum Anbringen einer Parkscheibe auf frei zugänglichem Privat-Parkplatz

Es ist heutzutage gang und gäbe, dass Privatparkplätze von Supermärkten, Fitness-Centern und anderen Geschäften frei zugängliche Parkplätze haben, bei denen mit großen Schildern darauf hingewiesen wird, dass Autofahrer eine Parkscheibe benutzen sollen. Damit wird das Parken auf eine oder eineinhalb Stunden beschränkt und gleichzeitig angedroht, dass beim Verstoß dagegen, mit einem hohen Entgelt zu rechnen sei. Ein Urteil vom Oktober 2020 zeigt, dass Autofahrer dies sehr ernst nehmen sollten.

Wie kam das Urteil des Amtsgericht Brandenburg a.d. Havel zustande? Im Januar 2019 stellte ein Pkw-Fahrer sein Fahrzeug auf einen Kundenparkplatz für ein nahegelegenes Einkaufszentrum in Brandenburg ab. Nach den Vertragsbedingungen, war das kostenfreie Parken für eine Stunde erlaubt. Sollte die Höchstparkdauer überschritten werden oder keine für Außenstehende gut lesbare Parkscheibe ausgelegt sein, würde ein erhöhtes Parkentgelt fällig. Diese Vertragsbedingungen waren auf deutlich sichtbaren Hinweisschildern zu lesen.

Anbringen einer Parkscheibe auf frei zugänglichem Privat-Parkplatz ist PflichtMit der Begründung, dass der Pkw-Fahrer keine Parkscheibe ausgelegt habe, machte die Eigentümerin des Parkplatzes ein erhöhtes Entgelt in Höhe von 15 Euro geltend. Der Fahrer verweigerte die Zahlung und gab an, er habe eine Parkscheibe gut sichtbar in den Kofferraum seines Pkw gelegt. Die Parkplatz-Eigentümerin ließ dies nicht gelten und erhob Klage.

Durch das Abstellen des Fahrzeugs sei mit dem Beklagten ein klarer Vertrag eingegangen worden, so das Gericht. Darin sei vereinbart, dass eine für einen Außenstehende gut lesbare Parkscheibe ausgelegt werden müsse. Die Höhe der Vertragsstrafe sei auch zur Abschreckung vor der Überschreitung der Höchstparkdauer geeignet. Nur mit Hilfe einer solchen Strafe könnten Dauerparker von der Benutzung des Parkplatzes abgehalten werden – das Amtsgericht Brandenburg entschied daher zu Gunsten der Klägerin.

Die Parkscheibe muss von außen „gut lesbar“ hinter Windschutzscheibe, Hutablage oder Seitenscheibe angebracht werden, erläuterte das Brandenburger Amtsgericht. Der Beklagte sei dem aber nicht nachgekommen. Dazu komme, dass der Beklagte sein Fahrzeug auf einen für die Öffentlichkeit geöffneten Parkplatz abgestellt habe und somit die Vorschriften der StVO gelten. Danach sei das Parken nur erlaubt, wenn in dem Fahrzeug eine von außen „gut lesbare“ Parkscheibe angebracht wird. Das Auslegen einer Parkscheibe im Kofferraum, auch wenn dieser von der Heckscheibe aus gegebenenfalls einsehbar sein sollte, reiche nicht aus.

Urteil des Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel vom 23.10.2020; AZ –31 C 200/19 –

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Muss in der Winterzeit ausgebrachtes Streugut umgehend wieder entfernt werden?

In der kalten Jahreszeit gilt es für Grundstückseigentümer wie für die Kommunen zu überprüfen, ob der Reinigungs-, Streu- und Räumdienst auf Grundstücken sowie den öffentlichen Verkehrswegen ausreichend organisiert ist. Ist eine Streupflicht gegeben, so richten sich Inhalt und Umfang nach den Umständen des Einzelfalls – auch für die Verwendung des Streugut. Dabei sind Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges ebenso zu berücksichtigen wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs. Die Räum- und Streupflicht besteht jedoch nicht uneingeschränkt. Eine absolute Sicherheit kann und muss nicht erreicht werden.

Es ist so zu räumen, dass für Fußgänger und andere Verkehrsteilnehmer keine Gefahr besteht. Demnach muss je nach Wetterlage auch mehrmals am Tag geräumt oder gestreut werden. Maßgeblich ist, wann damit zu rechnen ist, dass die Wirkung des Streugutes nachlässt. Natürlich ist nur zu räumen, wenn dies auch sinnvoll ist. Es ist erst dann zu streuen, wenn von einer allgemeinen Glättebildung auszugehen ist und nicht nur von vereinzelten Glättestellen.

Streupflichtige müssen nicht nach jeder Verwendung des Streugut dieses gleich beseitigen.Doch was ist, wenn die akute Glättebildung vorüber ist, wie schnell muss das Streugut wieder beseitigt werden? Besonders Kommunen haben ja mitunter viele Kilometer Fuß- und Radwege zu betreuen und lassen daher das Streugut längere Zeit vor Ort liegen. Im verhandelten Fall ging es genau darum: Eine Radfahrerin im Norden von Schleswig-Holstein stürzte bei einem Abbiegevorgang und verletzte sich dabei. Sie gab an, auf einen für Fahrräder zugelassenen Gehweg gefahren und dort aufgrund des ausgebrachten Streuguts weggerutscht zu sein. Zur Unfallzeit herrschte aber kein Frost und die Fahrbahnbedingungen waren einwandfrei. Sie klagte gegen die Gemeinde, das Streugut nicht beseitigt zu haben. Zudem sei das verwendete Splitt-Salz-Gemisch ungeeignet als Streugut. Sie klagte daher auf Zahlung von Schadensersatz.

Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein urteilte im September 2020, dass Streupflichtige nicht nach jeder Verwendung des Streuguts dieses gleich wieder beseitigen müssen. Gerade ein Splitt-Salz-Gemisch solle präventiv gegen die von künftigen Schneefällen und Eisbildungen ausgehenden Gefahren schützen. Ein Splitt-Salz-Gemisch stelle zudem ein geeignetes Streumittel dar.

Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Denn der beklagten Gemeinde sei keine Verkehrssicherungspflichtverletzung anzulasten. Dies gelte vor allem deshalb, weil das verwendete Splitt-Salz-Gemisch dazu diene, die von künftigen Schneefällen und Eisbildungen ausgehenden Gefahren zu mindern. Zudem stehe die Auswahl des Streumittels grundsätzlich im Ermessen des Streupflichtigen.

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10.9.2020; AZ – 7 U 25/19 –

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Zwei geschäftliche Vorgänge mit nur einem Bestell-Button abzuschließen ist unzulässig

Online-Händler müssen Käufer klar und verständlich darüber informieren, was mit dem Eingehen des Kaufvertrags konkret verbunden ist. Das bedeutet auch in aller Konsequenz, dass man nicht mehrere Vorgänge miteinander vermischen darf. Muss ein Verbraucher bei seinem Einkauf im Internet zwingend eine Mitgliedschaft abschließen, kann dies nicht über einen einzigen Bestell-Button passieren, urteilte das Oberlandesgericht Nürnberg im Mai 2020.

Bei den konkreten Fall dreht es sich um eine Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen einen Online-Shop für Naturkosmetik. Der obligatorische Kauf-Button sollte hier gleich zwei Funktionen erfüllen: Bei Abschluss der Bestellung mit dem Klick auf die Schaltfläche wurden Kunden nicht nur zu Käufern, sondern sollten gleichzeitig auch eine zunächst kostenpflichtige Mitgliedschaft beim Online-Shop eingehen. Allerdings wurde aus dieser Probemitgliedschaft ohne rechtzeitige Kündigung ein kostenpflichtiges Abonnement.

Mit einem Bestell-Button können nicht mehrere Geschäftsvorgänge abgeschlossen werdenErwartet wird, dass die Verbraucher die Möglichkeit haben, alle Produktinformationen gleichzeitig mit Abgabe der Abschlusserklärung wahrnehmen zu können. Eine reine Verlinkung sei nicht ausreichend, so die Nürnberger Richter. Die Schaltfläche war mit „Jetzt kaufen“ beschriftet. Damit, so heißt es weiter, beziehe sich diese ausdrücklich nur auf einen Kaufvertrag, und nicht auch auf den sich davon deutlich unterscheidenden Mitgliedschaftsvertrag. Ein solcher Vertrag oder Abonnement kann auch dem allgemeinen Sprachgebrauch nach nicht „gekauft“ werden. Für diesen gab es im vorliegenden Fall keine ausdrückliche und eigene Bestätigung. Damit würde durch den Klick auf den Button zwar ein Kauf, aber eben kein Mitgliedschaftsvertrag zustande kommen.

Der beklagte Onlineshop hatte erstinstanzlich die Auffassung vertreten, sämtliche Klageanträge seien unzulässig und zum Teil auch unbegründet. Ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher werde im Shop ausreichend darüber informiert, dass durch die Aktivierung des Bestellbuttons die Testphase der Mitgliedschaft beginne. Auch sei klar ersichtlich, dass die Verträge über den Kauf von Waren und über die Begründung einer Mitgliedschaft untrennbar miteinander verbunden seien. Die von der Beklagten praktizierte Handlungsweise, sämtliche Produkteigenschaften vor Abschluss des Bestellvorgangs über ein Pop-Up-Fenster zur Verfügung zu stellen, welches erscheine, wenn der Kunde das Produktbild anklicke, genüge den rechtlichen Vorgaben. Eine Auffassung, der die Richter in keinem Punkt folgten.

Das Oberlandesgericht betonte daher auch noch einmal, dass es zwar Verbrauchern bewusst sei, dass sie mit Anklicken des Bestell-Button „Jetzt kaufen“ eine Zahlungspflicht eingehen. Ihnen können aber nicht bewusst werden, dass sie damit eine weitere Zahlungspflicht hinsichtlich eines anderen, typenverschiedenen Vertrags eingehen. Ein Pop-Up an anderer Stelle sei auf keinen Fall hinreichend.

Google muss aktiv und kurzfristig auf Negativ-Bewertungen reagieren

In der Vergangenheit wurden Löschungsanträge wegen ungerechtfertigter Negativ-Bewertungen von Google oft nur schleppend bearbeitet. Dies hat auch das Landgericht Köln so gesehen und im August 2020 eine einstweilige Verfügung gegen Google erlassen, weil der amerikanische Internet-Riese nach Meinung der Richter den Löschungsantrag eines Unternehmens nicht schnell genug bearbeitet hatte.

Deutlich weist das Gericht darauf hin, dass zwei Wochen – ohne weitere Mitteilung nach einer Aufforderung zur Löschung – zu lang sind. Im Rahmen eines gerichtlichen Eilverfahrens wurde Google im konkreten Fall zur Löschung der entsprechenden Bewertung aufgefordert.

Im vorliegenden Fall hatte ein Unternehmen aus der Pharmabranche eine 1-Sterne-Bewertung ohne Begleittext von einem anonymen Nutzer erhalten. Das Unternehmen wollte diese Bewertung nicht hinnehmen und stellte bei Google einen Antrag auf Löschung. Jedoch wurde mit Verweis auf die Corona-Pandemie um Geduld gebeten und mitgeteilt, dass die Bearbeitung länger dauern würde.

Im Rahmen eines gerichtlichen Eilverfahrens wurde Google im konkreten Fall zur Löschung von Negativ-Bewertungen aufgefordert.Die Entscheidung des Landgerichts Köln zeigt allerdings auch deutlich, dass für Betroffene langes Zaudern nach einer Kenntnisnahme von Negativ-Bewertungen keine gute Idee ist. Wer also eine solche Bewertung bei Google oder auch einer anderen Online-Plattform, wie etwa kununu oder jameda, zur Kenntnis nimmt und dann mehrere Wochen nichts unternimmt, beraubt sich damit der Möglichkeit eines gerichtlichen Eilverfahrens. Innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme sollte sowohl eine Anzeige des rechtswidrigen Inhalts bei Google erfolgen, wie auch die Abmahnung übersandt werden. Fristgerecht kann dann innerhalb eines Monats eine einstweilige Verfügung bei Gericht beantragt werden. Nach diesem Zeitraum kann dann nur noch im Wege eines normalen Klageverfahrens ein Unterlassungsanspruch gegen Google versucht werden.

Der Vorteil einer Abmahnung ist, dass Google die Kosten der weiteren anwaltlichen Beauftragung tragen muss. Sollte innerhalb einer kurzen Frist weiterhin keine Löschung und Beseitigung erfolgen, steht eine gerichtliche Unterstützung offen und eine einstweilige Verfügung gegen Google beantragt werden.

Jedoch: Es kann auch nicht einfach jede schlechte Bewertung gelöscht werden. Das Landgericht Köln erklärte in seinem Urteil, dass ein betroffenes Unternehmen glaubhaft machen muss, dass die Bewertung willkürlich ist und nicht auf Tatsachen beruht. Außerdem darf es umgekehrt Google nicht möglich sein, zu beweisen, dass die Bewertung nicht auf wahren Erfahrungen des Nutzers fußt. Nach Ansicht der Kölner Richter war übrigens der pauschale Verweis auf die Corona-Pandemie als Grund für eine lange Bearbeitungsdauer nicht ausreichend.

Urteil des Landgericht Köln vom 18.8.2020; AZ – 28 O 279/20 –

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Vorsicht Steuerhinterziehung! Airbnb-Einnahmen müssen vollständig versteuert werden

Privatleute, die bei Airbnb als Vermieter auftreten und Wohnraum zur Verfügung stellen, müssen alle Einnahmen daraus versteuern. Das gilt auch dann, wenn die Vermietung nur kurzfristig erfolgt. Liegen die Einkünfte unter der Bagatellgrenze von 520 Euro im Jahr, ist eine Steuerzahlung in der Regel nicht notwendig. Vermieter dürfen in einem solchen Fall die Kosten der Vermietung in der Steuererklärung jedoch nicht geltend machen. Alles andere gilt als Steuerhinterziehung.

Seit Mai 2020 finden umfangreiche Ermittlungen von Steuerbehörden in verschiedenen Bundesländern statt. Die Finanzverwaltungen haben bereits im Mai 2018 ein Auskunftsersuchen an Irland gestellt, wo Airbnb seinen Firmensitz hat. Ziel der Anfrage war es, die Daten der Nutzer sowie die Höhe der Einkünfte aus Vermietungen zu ermitteln. Dem Vernehmen nach werden die Daten nun an die örtlichen Finanzämter verteilt.

Privatleute, die bei Airbnb als Vermieter auftreten + Wohnraum zur Verfügung stellen, müssen alle Einnahmen daraus versteuern.Die Nichtangabe oder eine Zuwenig-Angabe dieser Einkünfte stellt eine strafbare Steuerhinterziehung dar, darüber sollte man sich als Anbieter im Klaren sein. Auch wenn der hinterzogene Betrag gering ist, kann die Steuerhinterziehung relativ hohe Strafen und empfindliche Nebenfolgen nach sich ziehen. Darüber hinaus ist eine zusätzliche Sanktion durch das Finanzamt oder sogar die Staatsanwaltschaft möglich. Die Grenze zur Vorstrafe ist bei Steuerhinterziehung schnell erreicht und kann sich dann äußerst negativ auf das berufliche Fortkommen auswirken, denn der größte Teil der Anbieter der Vermietungsplattform macht dies nebenberuflich.

Haben Vermieter bisher ihre Einnahmen nicht angegeben oder wussten nicht, dass dies notwendig ist, stehen sie vor einem echten Problem. Sind ihre Daten an das zuständige Finanzamt bereits übermittelt, ist eine Anzeige wegen Steuerhinterziehung durch die Airbnb-Vermietung nur schwer abzuwenden.

Geben Vermieter die Einnahmen jedoch umgehend nachträglich und selbstständig an, könnte das als strafbefreiende Selbstanzeige gewertet werden. Allerdings geht das nur dann, wenn die Daten dem Finanzamt noch nicht vorliegen. Ist das der Fall, könnte eine Selbstanzeige aber auch immer noch strafmildernd wirken.

Und ein weiterer Punkt wird oft vernachlässigt: Meist offerieren Eigentümer ihre Wohnung oder Wohnraum bei Airbnb an. Es ist aber nicht selten, dass auch Mieter ein Zimmer oder auch die ganze Wohnung in dem Portal anbieten. So kann die Airbnb-Vermietung zu Problemen mit dem Vermieter führen, und zwar dann, wenn dieser der Untervermietung gar nicht zugestimmt hat. Erfährt dieser von einer unerlaubten Untervermietung, kann aufgrund der vorliegen Vertragsverletzung eine außerordentliche und sogar auch fristlose Kündigung drohen.

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Muss eine Änderung oder Streichung in einem Testament stets mit Unterschrift versehen sein?

Ein Erblasser kann ein Testament zu jedem Zeitpunkt eigenhändig ergänzen, auch nur durch eine einfache Streichung. Zwar müssten Zusätze oder Nachträge unterschrieben sein, bloße Streichungen hingegen nicht, da sie sich auf den Widerruf beschränken. Mit einem einfachen Strich können also Erblasser die Einsetzung von Erben (auch: Alleinerben) widerrufen, urteilte das Oberlandesgericht Stuttgart im März 2020. Auch ohne Unterschrift sei die Streichung eines Erben in einem privatschriftlichen Testament wirksam.

Wie kam es zu dieser Entscheidung? Eine Frau verstarb verwitwet und kinderlos. In der Wohnung der Frau wird anschließend ein handschriftliches Testament gefunden, in dem sie ursprünglich einen gemeinnützigen Verein zum Alleinerben eingesetzt hatte. Später hatte sich die Frau offenbar anders entschieden und strich den genannten Verein durch und notierte nach den Worten „Zu meinem Erben setzte ich ein:“ ein „wird noch genannt, (Datum)“.

Streichung in einem Testament können auch ohne Unterschrift gelten.Die einzige Schwester der Verstorbenen beantragte daraufhin einen Erbschein, der sie als Alleinerbin ausweist. Der ursprünglich zum Alleinerben eingesetzte Verein – der offenbar von diesem Testament wusste – sah dies aber anders und klagte dagegen. Die Änderung des Testaments erkenne der Verein nicht an, da nur das Datum der Änderung, nicht aber der Ort angegeben sei und die Änderung – auch nicht mit Vor- und Zunamen – unterschrieben worden sei.

Die Schwester ist Alleinerbin, so das eindeutige Urteil. Denn die Einsetzung des Vereins als Alleinerbe sei durch die Streichung wirksam widerrufen. Da die Erblasserin entgegen ihrer zunächst angekündigten Absicht keinen neuen Erben eingesetzt hatte, sei ganz normal die gesetzliche Erbfolge eingetreten. Demnach sei aber eindeutig die Schwester Alleinerbin. Es gelte: Der oder die Erblasser/in kann ein Testament jederzeit eigenhändig ergänzen, jedoch nur Zusätze und Erweiterungen, genauer Nachträge, müssen auch mit Unterschrift (und Datum) versehen werden.

Urteil des Oberlandesgericht Stuttgart vom 25.3.2020; AZ – 8 W 104/19 –

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