Mikrojobs: Ein Crowdworker ist im Einzelfall durchaus als Arbeitnehmer zu sehen

Für ein klares Arbeitsverhältnis spricht es, wenn ein Auftraggeber die Zusammenarbeit über die von ihm betriebene Online-Plattform so steuert, dass ein Auftragnehmer infolge dessen seine Tätigkeit nach Ort, Zeit und Inhalt nicht frei gestalten kann.

Der spätere Kläger war eine Zeit lang regelmäßig für das Online-Unternehmen im Einsatz war und bekam dann die Information, dass ihm keine weiteren Aufträge mehr angeboten würden. Mit seiner daraufhin einlegten Klage hatte er zunächst die Feststellung beantragt, dass inzwischen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestände. Im Verlauf des Rechtsstreits kündigte das Unternehmen vorsorglich ein etwaig bestehendes Arbeitsverhältnis. Daraufhin hatte der Mann seine Klage – mit der er außerdem Vergütungsansprüche verfolgte – um einen Kündigungsschutzantrag erweitert.

Das Bundesarbeitsgereicht hat Anfang Dezember 2020 entschieden, dass die tatsächliche Durchführung von Kleinstaufträgen („Mikrojobs“) durch Nutzer einer Online-Plattform (er wird damit zum sogenannten „Crowdworker“) auf der Grundlage einer mit deren Betreiber (“Crowdsourcer”) getroffenen Rahmenvereinbarung ergeben kann, dass die rechtliche Beziehung zwischen beiden als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist. Die zuvor damit befassten Gerichte hatten noch im Sinne der Online-Plattform entschieden.

Mikrojobs können auch reguläre Arbeitsverhältnisse darstellen!Wie siehen diese Mikrojobs aus? Über einen persönlich eingerichteten Account kann jeder Nutzer der Online-Plattform auf bestimmte Verkaufsstellen bezogene Aufträge annehmen – ohne dazu vertraglich verpflichtet zu sein. Übernehmen Crowdworker einen Auftrag, müssen diese regelmäßig binnen zwei Stunden nach detaillierten Vorgaben der Plattform, des „Crowdsourcers“, erledigen. Für erledigte Aufträge werden auf dem Nutzerkonto Erfahrungspunkte gutgeschrieben. Das System erhöht mit der Anzahl erledigter Aufträge das Level und gestattet die gleichzeitige Annahme mehrerer Aufträge. Der Kläger selbst führte so für die Beklagte 2.978 Aufträge in einem Zeitraum von elf Monaten aus.

Das BAG sah die Argumente klar im Sinne des Klägers: Dieser leistete in arbeitnehmertypischer Weise weisungsgebundene und fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit. Zwar war er vertraglich nicht zur Annahme von Angeboten der beklagten Plattform verpflichtet. Die Organisationsstruktur des Crowdsourcing-Unternehmens war aber klar darauf ausgerichtet, dass über einen Account angemeldete und eingearbeitete Nutzer kontinuierlich, Schritt für Schritt, vertraglich vorgegebener Kleinstaufträge annehmen, um diese persönlich zu erledigen.

Einschränkend hat das Gericht allerdings auch festgestellt, dass der Kläger nicht ohne weiteres eine Gehaltszahlung in Höhe einer bisher als vermeintlich freie Mitarbeiter bezogene Honorare verlangen kann. Stellt sich ein solches freies Dienstverhältnis im Nachhinein als Arbeitsverhältnis dar, kann in der Regel nicht davon ausgegangen werden, dass die für den freien Mitarbeiter vereinbarte Vergütung der Höhe nach auch für eine Beschäftigung als Arbeitnehmer verabredet sei.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 1.12.2020; AZ – 9 AZR 102/70 –

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Durchsetzbarkeit einer Forderung aus einer Betriebskostenabrechnung: Wer muss was beachten?

Einer der häufigsten Streitpunkte zwischen Mieter und Vermieter ist die jährliche Betriebskostenabrechnung. Grundsätzlich gilt: Wenn Vermieter die Belegeinsicht verweigern, können Mieter ein sogenanntes Zurückbehaltungsrecht an dem Ergebnis geltend machen. Diese müssen also erst zahlen, wenn sie tatsächlich die Belege gesehen haben.

Im konkreten Fall, der zur Entscheidung stand, hatte der Vermieter die Betriebskosten des Wirtschaftsjahres abgerechnet und der Mieter verlangte daraufhin schriftlich die Belegeinsicht. Der Vermieter reagierte aber auf das Schreiben des Mieters zur Belegeinsicht nicht – verlangte aber umgekehrt die Zahlung der Nachforderung aus der Abrechnung. Am Ende klagte dieser auf Zahlung der Nachforderung. Der Mieter hingegen vertrat in dem Rechtsstreit die Auffassung, der Vermieter habe den Wunsch des Mieters auf Belegeinsicht verweigert, weswegen ihm ein Zurückbehaltungsrecht zustehe.

Einsicht in die Betriebskostenabrechnung ist nur begrenzt Bringschuld des Vermieters.Das sah das Landgericht Berlin in seinem Urteil vom Juni 2019 anders. Bloßes Schweigen des Vermieters auf eine Terminanfrage des Mieters sei nicht ausreichend, eine Verweigerung als gegeben zu begründen. Grundsätzlich müsse nämlich der Vermieter aufgrund eines entsprechenden Schreiben nicht von sich aus tätig werden. Entscheidend sei, dass es sich bei einer Belegeinsicht nicht um eine Bringschuld des Vermieters handele.

Kommt also ein Termin zur Belegeinsicht der Betriebskostenabrechnung nicht zustande, obliegt es dem Mieter, – nach einer entsprechenden Ankündigung beim Vermieter – zu den üblichen Geschäftszeiten zu erscheinen. Dann allerdings muss in jedem Fall eine Einsicht ermöglicht werden. Vereinzelt wird noch die Auffassung vertreten, auf die Bitte des Mieters zur Belegeinsicht hin, habe der Vermieter von sich aus Terminvorschläge zur Belegeinsicht zu unterbreiten. Das ist nicht der Fall.

Diese Grundsätze gelten jedoch dann nicht, wenn das Einsichtsrecht des Mieters nicht am Ort der Mietsache (also dem Stadt- oder Gemeindegebiet) ausgeübt werden kann. Bei einer zu weiten Entfernung zwischen der Wohnung und dem Ort, an dem die Belegeinsicht vorgenommen werden soll, ist der Vermieter verpflichtet, die Belege an die Mieter gegen Erstattung der Auslagen zu übersenden.

Kurz gesagt: Ein Schweigen des Vermieters auf eine Terminanfrage eines Mieters zur Belegeinsicht, stellt keine Verweigerung der Belegeinsicht dar. Gleichzeitig dürfen Mieter eine Betriebskostennachzahlung nicht verweigern.

Landgericht Berlin, Urteil vom 14.06.2019; AZ – 63 S 255/18 –

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Covid-19 / Corona: Ist bei Zahlungsschwierigkeiten eine Mietminderung oder Kündigung möglich?

In den Zeiten der Pandemie ist es für viele Menschen oft auch finanziell schwierig. Kurzarbeit oder gar große Umsatzeinbrüche bei Selbstständigen und Freiberuflern können zu echten Problemen führen. Gerade die eigene Wohnung ist jedoch wichtig, wenn es um Lockdown und Isolation wegen Ansteckung geht. Die Frage für viele ist daher, ob grundsätzlich eine Mietminderung möglich ist oder ob ein Vermieter bei Verzug vorzeitig kündigen kann.

Steht also Mietern wegen der Covid-19-Pandemie und entsprechenden Zahlungsschwierigkeiten im Hinblick auf Mietzahlungen eine Art Leistungsverweigerungsrecht zu? Ein klares Nein – das am 27. März 2020 verabschiedete Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Pandemie, sieht für Mietverträge keine Form eines Moratoriums vor. Vermieter haben grundsätzlich weiterhin Anspruch regulär vom Mieter Mietzahlungen zu erhalten. Zahlt der Mieter nicht rechtzeitig, fallen Verzugszinsen an und der Mieter hat dem Vermieter etwaige Verzugsschäden zu ersetzen. Der Vermieter kann bei Zahlungsverzug zudem seine Mietsicherheiten (Bankbürgschaft, Vermieterpfandrecht, etc.) in Anspruch nehmen. Eine zusätzliche Mietsicherheit kann aber nicht eingefordert werden.

Mietminderung in Pandemie-Zeiten möglich?Im realen Leben existieren die Zahlungsprobleme aber so oder so. Als Vermieter könnte daher etwa eine Mietminderung helfen, ein langfristiges Mietverhältnis weiterhin aufrecht zu erhalten. In Betracht kommen daher eine Stundung der Mietzahlungen, eine temporäre Herabsetzung der Miete, eventuell kombiniert mit Staffel- oder Umsatzmietvereinbarungen oder der Vereinbarung zusätzlicher Mietsicherheiten (zum Beispiel Konzernbürgschaften). Solche Maßnahmen sollten in einem ordnungsgemäßen Nachtrag zum Mietvertrag dokumentiert werden. Eine Stundungsabrede etwa, betrifft denn auch nicht nur die Mietzahlungsmodalitäten – die ja gegebenenfalls für einen kurzen Zeitraum auch außerhalb eines Nachtrages angepasst werden könnte –, sondern schränkt auch das Recht des Vermieters zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages zumindest temporär ein.

Können umgekehrt Mieter aufgrund der Corona-Krise eine diese Maßnahmen vom Vermieter verlangen – eine Frage für die es im privaten Bereich keinerlei Anzeichen gibt. Im Geschäftsbereich kommt allenfalls eine Anpassung des Mietervertrages in Betracht – Grundlage wäre eine „Störung der Geschäftsgrundlage“. Eine Anpassung würde voraussetzen, dass der Umstand (der zur Grundlage des Vertrages geworden ist) sich schwerwiegend verändert hat und nicht dem Risikobereich einer Partei zuzurechnen ist. Vor dem Hintergrund, dass der Mieter im Business-Bereich grundsätzlich das Verwendungsrisiko sowie das unternehmerische Risiko trägt, ist eine entsprechende Anpassung des Mietvertrages allerdings eher als unwahrscheinlich zu beurteilen.

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Testamentsänderung auf einer Kopie gilt nur bei eigenhändiger Unterschrift

Muss für eine Wirksamkeit einer Testamentsänderung in jedem Fall das Original herhalten? Tatsächlich geht es auch mit Hilfe einer Kopie – nur sind dabei ein paar Formalien zu beachten, die das Ganze dann rechtsgültig werden lässt. Ein formwirksames Testament kann auch dadurch hergestellt werden, dass die Fotokopie eines Testaments von einer Erblasserin eigenhändig geändert und unterschrieben wird, wenn der im vorhandenen Original und auf dessen Kopie niedergelegte Text ein einheitliches Ganzes bildet. Das entschied das Oberlandesgericht München im Oktober 2005.

Wie war der konkrete Anlass? Auf einer Kopie des Testaments brachte die Erblasserin mit blauem Kugelschreiber verschiedene Änderungen und Ergänzungen an. So ergänzte sie die Überschrift „Testament“ mit „Am 6. Okt. 2002 (Testament)sänderung.“ Auch auf folgenden Seiten ergänzte sie teilweise „…Testamentsänderung vom 9. Oktober 2002“. Eine Bestätigung des Geschriebenen, Ortsangabe, Datum und erneute Unterschrift sowie die Absicht einer weiteren Bestätigung und eine Datumskorrektur schlossen diese Änderung ab.

Die Fotokopie eines Testaments muss eigenhändig geändert und unterschrieben werden.Die an diesem Tag handschriftlich auf der Fotokopie erstellten Ergänzungen und Durchstreichungen stellen im Zusammenhang mit dem Originaltestament ein formwirksames Testament dar, denn die formwirksame Erstellung eines eigenhändig geschriebenen ordentlichen Testaments muss weder in einem einheitlichen Akt noch in einer einzigen Urkunde erfolgen. Das in diesem Fall ersichtliche eigenhändige Durchstreichen war sowohl nach dem äußeren Schriftbild der Urkunde als auch in der bestätigenden Änderung des Testaments deutlich und ist rechtlich nicht zu beanstanden, so das Gericht.

Die Erblasserin hat also eine einheitliche Willenserklärung abgegeben. Dies ergibt sich allerdings nicht, wie das zuvor angerufene Landgericht meinte, aus dem Zusammenhang von Kopie und den dort angebrachten Veränderungen, sondern aus der Verklammerung des im Original und dessen Fotokopie niedergelegten Textes zu einem einheitlichen Ganzen. Für den Leser erkennbar sollten im Testament getroffene Verfügungen abgeändert werden, dabei diente die Kopie des Originaltestaments hierfür als Vorlage. Eine Verklammerung des auf Original und dessen Fotokopie handschriftlich niedergelegten Textes ergibt den inneren Zusammenhang.

Dieser Linie folgt auch ein Urteil des Oberlandesgericht Köln vom Juli 2020 zu einer vergleichbaren Testamentsänderung. Die Begründungen gleichen sich fast vollständig: Ein formwirksames Testament kann auch dadurch hergestellt werden, dass der Erblasser die Fotokopie eines von ihm geschriebenen und unterschriebenen Testaments eigenhändig ändert. Dies gilt für eine solche Testamentsänderung jedenfalls dann, wenn der im vorhandenen Original und auf der Kopie niedergelegte Text ein einheitliches Ganzes bildet. Auch Änderungen in Form von eigenhändigen Durchstreichungen des fotokopierten Textes können unter dieser Voraussetzung Teil eines wirksamen Testaments sein. Um den Formerfordernissen gerecht zu werden, ist es allerdings erforderlich, dass auch die Änderungen mit einer Unterschrift des Erblassers versehen sind.

Urteil der Oberlandesgericht Köln vom 22.7.2020; AZ – 2 Wx 131/20 –

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Auf Umschlag angebrachte Aufkleber stellen kein wirksames Testament dar

Nachdem ein Erblasser verstarb, beantragte eine sehr gute Freundin von ihm einen Erbschein, der sie als Alleinerbin ausweisen sollte. Ihren Antrag begründete sie damit, dass der Erblasser durch zwei auf einem Fotoumschlag angebrachte Aufkleber ein Testament erstellt habe.

Die Form seines „Testaments“ durch zwei Aufkleber begründete jedoch Zweifel an dem „Willen“ des Verstorbenen. Es kann daher ein unwirksames Testament vorliegen, entschied das Oberlandesgerichts Hamburg im Oktober 2013. Auf dem einen Aufkleber stand: „V. ist meine Haupterbin“, und der andere enthielt die Aufschrift: „D.L. 10.1.2011“. Auch wenn mehrere Zeugen bekunden können, dass dies auch der Wille des Verstorbenen sei, so wies das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek den Antrag auf Erteilung des Erbscheins zurück.

Die Form eines Testament durch zwei Aufkleber begründete Zweifel an dem letzten „Willen“.Das Oberlandesgericht Hamburg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und entschied, dass die Antragstellerin nicht Alleinerbin des Erblassers sei. Zwei Aufkleber auf ein Fotoumschlag stellten kein wirksames Testament dar. Es lägen deutliche Zweifel an dem Testierwillen vor, auch wenn grundsätzlich die Wirksamkeit eines Testament nicht voraussetzt, dass dies ausdrücklich als solches bezeichnet wird. Auch ein ungewöhnliches Schreibmaterial oder eine ungewöhnliche Gestaltung stehe der Wirksamkeit nicht entgegen.

Im konkreten Fall sei aber dennoch zu berücksichtigen gewesen, so das Gericht, dass das keine Überschrift, wie etwa „Testament“, „Letzter Wille“ oder „Letzte Verfügung“ aufwies. Zudem wurde lediglich ein Vorname genannt, was die Ermittlung der benannten Person erschwerte. Darüber hinaus wurde die angebliche Erbin als „Haupterbin“ bezeichnet, was den Schluss nahegelegt, dass es noch weitere Erben gibt. Zudem hätte der Verstorbene klar davon ausgehen müssen, dass die gewählte Form Zweifel begründen würde. Zumal, da er ja als Erblasser bei der Erstellung seines „Testaments“ nicht unter Zeitdruck gestanden habe.

Zu beachten sei darüber hinaus, dass die eigentlich unbedingt erforderliche eigenhändige Unterschrift fehle. Denn während der erste Aufkleber schon nicht unterschrieben war, habe der zweite Aufkleber mit der Aufschrift „D. L. 10.1.2011“ keinerlei erkennbaren Bezug zum ersten Aufkleber gehabt. Zwei separate Aufkleber böten denn auch keinen Schutz gegen mögliche Manipulationen.

Auch wenn die Antragstellerin anführte, sie habe sich um den Erblasser lange gekümmert und er sich zu ihrer Erbenstellung geäußert, so sei dies nicht zu beachten, so das Gericht. Derartige Umstände könnten die Formunwirksamkeit eines solchen „Testaments“ nicht beseitigen.

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 8.10.2013; AZ – 2 W 80/13 –

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EuGH und BGH haben entschieden: Aktive Einwilligung zur Nutzung von Cookies muss gewährleistet sein

Wir haben jetzt alle mehr zu tun, wenn wir Webseiten besuchen. Zumindest beim ersten Besuch werden wir aufgefordert auszusuchen, welche Art Cookies wir zulassen, beziehungsweise sogar komplett ablehnen. Ja, auch das muss möglich sein. Vorausgefüllte Kästchen wie bisher genügen jedenfalls nicht, da ist das Urteil des Bundesgerichtshof eindeutig. Dies sei ein Wendepunkt für den Datenschutz in der Europäischen Union, sagen einige Beobachter.

Das Urteil markiert den Abschluss eines bereits 2014 begonnen Rechtsstreits zwischen der Verbraucherzentrale Bundesverband und dem Gewinnspielanbieter „Planet 49“. Zwar drehte sich das Verfahren auch um die Frage, ob eine von „Planet 49“ vorformulierte Werbeeinwilligung rechtmäßig war. Allerdings war sie dies nach Ansicht des BGH nicht, unter anderem, weil im konkreten Fall die Einwilligung auf eine unüberschaubare Liste von Partnerunternehmen verwies.

Beim ersten Besuch werden wir aufgefordert auszusuchen, welche Art Cookies wir zulassen, beziehungsweise sogar komplett ablehnenCookies sind individuell vergebene Kennungen, die primär der Wiedererkennung eines Endgerätes dienen. Cookies ermöglichen beispielsweise, dass sich ein Nutzer in einem Online-Shop nicht auf jeder Artikelseite immer wieder neu einloggen muss. Neben solchen, für das Funktionieren von Webseiten essentiellen Cookies werden die kleinen Textdateien jedoch mitunter auf dem Endgerät des Nutzers platziert, um ihn für Werbetreibende zu identifizieren. Große Tracking-Anbieter wie Google Analytics nutzen Cookies, um den Nutzer über verschiedene Webseiten hinweg wiederzuerkennen und auf diese Weise ein Werbeprofil jedes Nutzers zu erstellen.

Der BGH musste sich mit dem Rechtsstreit das erste Mal bereits im Jahr 2017 beschäftigen und hatte deutliche Zweifel daran, ob das deutsche Recht tatsächlich europarechtskonform sei – und legte daher konsequenterweise die Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vor. Der EuGH – für die verbindliche Auslegung des Europarechts zuständig – entschied daraufhin im Oktober 2019, dass die Cookie-Richtlinie in Deutschland nicht korrekt umgesetzt ist. Die Richtlinie verlange eine aktive Einwilligung des Betroffenen. Ein Opt-Out-Modell wie im Telemediengesetz formuliert, sei nicht ausreichend.

Auch eine Einwilligung mittels vorangekreuzter Kästchen reiche nicht, so die Luxemburger Richter. Damit stellt sich der EuGH zugleich auch gegen eine ältere, noch vor Geltung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO bzw. GDPR) ergangene Rechtsprechung in Deutschland, nachdem auch solche Ausgestaltungen wirksame Einwilligungen darstellen konnten.

Damit gilt ab sofort ein echtes Einwilligungserfordernis im Sinne eines Opt-In-Verfahrens. Einwilligungskästchen müssen also vom Nutzer aktiv angekreuzt werden, die bloße Bestätigung vorangekreuzter Felder genügt auf keinen Fall. Das hört sich zwar nachvollziehbar an, stellt Webseitenanbieter allerdings in der Umsetzung oft vor praktische Probleme. Zwar sind Cookie-Schaltflächen auf Webseiten mittlerweile üblich – bei der Ausgestaltung hapert es jedoch vielfach noch.

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Neue Standards in Planung: Der Mietspiegel wird reformiert

Mietspiegel sind eine Referenz, um die ortsüblichen Vergleichsmieten zu ermitteln. Mit ihnen werden unter anderem Erhöhungen von Mieten bei Neuverträgen begründet – auch im Bereich der Mietpreisbremse. Sie werden alle zwei Jahre im Rahmen von Umfragen erhoben. Was dabei herauskommt, hängt unter anderem davon ab, welche Haushalte den Bogen überhaupt ausfüllen und wie viele teilnehmen – je nachdem kann das Bild der Mietsituation am Wohnungsmarkt erheblich verzerrt werden. Kurz: Die Datenlage ist unter Umständen ziemlich schief und spiegelt nicht die tatsächliche Situation wider.

Daher soll das Mietspiegelrecht 2021 reformiert werden. Ziel ist es, die Qualität und Verbreitung von Mietspiegeln zu stärken und die Rechtssicherheit für Mieter wie Vermieter zu erhöhen. Zur Stärkung der Rechtssicherheit eines Mietspiegel sollen die Grundsätze, nach denen qualifizierte Mietspiegel zu erstellen sind, zukünftig auf das Wesentliche beschränkt werden und maßgeblichen wissenschaftlichen Grundsätzen in einer Mietspiegelverordnung folgen.

Dazu soll eine neue Vermutung wirksam werden: Wurde ein Mietspiegel sowohl von der zuständigen Behörde als auch von Vertretern der Mieter- und Vermieter-Seite als qualifiziert anerkannt, so soll in Zukunft gelten, dass dieser wissenschaftlichen Grundsätzen entspricht.

Mietspiegel sind eine Referenz, um die ortsüblichen Vergleichsmieten zu ermittelnGrundsätzlich sollen Mieterhöhungen bei Wohnungen, für die es einen Mietspiegel gibt, dann nur noch mit genau diesem Mietspiegel oder aber einem Sachverständigengutachten begründet werden dürfen. Bisher können sich die Vermieter auch auf Vergleichswohnungen beziehen, was immer wieder zu Streitigkeiten führte. Diese qualifizierten Mietspiegel sollen allerspätestens alle fünf Jahren neu erstellt werden.

Ein klares Ziel des Gesetzes ist es, die Auswirkungen kurzfristiger Schwankungen des Mietwohnungsmarktes auf die Vergleichsmiete zu verringern und den Anstieg der Mieten zu verlangsamen. Das ist ganz entscheidend, ist doch neben Mieterhöhungen in laufenden Mietverhältnissen auch die Mietpreisbremse für neu abgeschlossene Mietverträge an die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete gekoppelt.

Datenschutzrechtlich schwierig erscheint bei der Reform, dass zur Verbesserung der Bedingungen für die Erstellung qualifizierter Mietspiegel die zuständigen Behörden Befugnisse zur Datenverarbeitung erhalten sollen. Erleichtert werden soll zudem die Nutzung vorhandener Daten, etwas aus dem Melderegister oder bei der Verwaltung der Grundsteuer bekannt gewordene Angaben sowie Daten aus der Gebäude- und Wohnungszählung des Zensus.

Und auch bei einem weiteren Punkt greift der Staat deutlich ein: Zur Erhöhung der Rückläufe aus den Befragungen und zur Vermeidung von Verzerrungen durch selektives Antwortverhalten soll eine Auskunftspflicht eingeführt werden. Damit würden Vermieter und Mieter von Wohnraum verpflichtet, Auskunft über ihr Mietverhältnis und über die Merkmale der Wohnung zu erteilen. Zur Senkung des damit verbundenen Aufwands soll der Bindungszeitraum von Mietspiegeln von zwei auf mindestens drei Jahre verlängert werden.

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Was muss man beim Vererben einer Immobilie auf jeden Fall beachten?

Der Kauf einer Immobilie ist für viele Menschen ein echtes Lebensziel. Wer irgendwann in die eigenen vier Wände umziehen kann, ist zumeist glücklich und zufrieden, schließlich handelt es sich dabei um einen bleibenden Wert, der einem selbst und gegebenenfalls auch den eigenen Erben zugute kommt.

Tatsächlich werden in nächsten Jahren enorme Vermögenswerte in Deutschland vererbt – oft genug sind das besagte Immobilien. Diese und sonstige Wertgegenstände wechseln nicht gerade selten ohne eine Verfügung (Testament oder Erbvertrag) ihre Eigentümer. Dies geschieht dann meist aufgrund der so genannten gesetzlichen Erbfolge. Häufig führt dies jedoch bei den Angehörigen (den Miterben) zu jahrelangen und teuren Auseinandersetzungen.

Grundsätzlich kann man sich natürlich auf die gesetzliche Erbfolge verlassen und von einer Verfügung / einem Testament absehen – sinnvoll ist dies allerdings nicht immer. Daher ist es ratsam, seine eigenen Wünsche bezüglich des eigenen Nachlasses zu ergründen und anschließend mit den Bestimmungen des gesetzlichen Erbrechts zu vergleichen. Ergeben sich hier schon schnell Differenzen, gilt es eine Erbschaft testamentarisch einwandfrei zu regeln. Als juristischer Laie ist professionelle Unterstützung sicher sinnvoll, denn sich streitende Erben will vermutlich niemand.

Wenn man eine Immobilie vererben will und nichts verkehrt machen will, such man sich am besten einen Anwalt!Eigentümer der im Nachlass benannten Immobilie werden dann die gesetzlichen Erben (in der Regel Kinder und Ehegatte) – entsprechend ihrer Quote. Sind mehrere Erben vorhanden, entsteht eine so genannte Erbengemeinschaft. Diese ist gesetzlich auf Auseinandersetzung gerichtet, was bei Streitigkeiten zwischen den Miterben dazu führt, dass die Immobilie oft verkauft werden muss. Grund ist, dass die Erbengemeinschaft nur gemeinschaftlich handeln kann. Liegt hingegen ein Testament vor, so fällt die Immobilie den darin eingesetzten Erben zu. Sofern der Erblasser das Haus oder die Wohnung aber im Testament nicht einem bestimmten Erben übertragen hat, entsteht auch in diesem Fall eine Erbengemeinschaft.

Pflichtteilsberechtigte – also nahe Angehörige, die aufgrund einer Enterbung zu kurz gekommen sind – werden nicht Mitglied der Erbengemeinschaft. Sie haben demzufolge auch keinen Anspruch auf Übertragung von Immobilien oder Miteigentums-Anteilen gegenüber den Erben. Ihnen steht lediglich ein Anspruch gegen die Erben auf Auszahlung ihres Pflichtteils in Geld zu. Sollten die Erben die Pflichtteilsberechtigten nicht auszahlen können, muss die Immobilie unter Umständen verkauft werden, um entsprechende Gelder zu generieren.

Eigentümer von Immobilien sind letztlich gut beraten, wenn sie durch eine Regelung noch zu Lebzeiten, also im Testament, dafür sorgen, dass die Immobilie im Erbfall nicht zum Zankapfel im Erbstreit wird und womöglich zwangsversteigert werden muss. Eine solche Regelung kann auch sein, die eigene Immobilie bereits zu Lebzeiten zu verschenken (eine vorweg genommene Erbfolge). Hierbei sollten vor allem die Freibeträge des Schenkungs- und Erbschaftssteuergesetzes im Auge behalten werden, die alle zehn Jahre neu anfallen.

Eine Schenkungsvereinbarung kann auch mit einem so genannten Nießbrauch verbunden werden. Die Eltern können hierbei die Immobilie weiter selbst nutzen oder vermieten, tragen aber die laufenden Kosten. Eigentümer wird dann das beschenkte Kind. Abgesichert wird der Nießbrauch durch eine Grundbucheintragung. Eine Alternative dazu ist eine Leibrente. Hierbei zahlen die Kinder den Eltern vereinbarungsgemäß einen festen monatlichen Betrag, dessen Höhe mit einer Wertsicherungsklausel an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten angepasst werden sollte.

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Was ist eigentlich der Pflichtteil bei einer Erbschaft?

Irgendwann stehen die meisten Menschen davor, sich mit dem Thema Erbschaft auseinander zu setzen. Wenn altersbedingt die Eltern sterben, oder liebe Verwandte hinscheiden … Wer was als Erbe erhält, ist idealerweise in einem Testament geregelt. Doch allzu oft gibt es das entweder gar nicht (meist weil Leute sich mit dem Thema nicht auseinandersetzen mögen) oder es gibt gar Streit über Anlage-Vermögen, Immobilien und Bargeld. Da ist das Problem Pflichtteil rasch ein Thema.

Der Pflichtteil ist eine finanzielle Mindestbeteiligung am Erbe, der nahen Verwandten bei einer „Enterbung“ der Erblasser (die die etwas zu vererben haben) zusteht. Der gesetzlich vorgesehene Pflichtteil schränkt die freie Entscheidung der Erblassers über die Verteilung ihres Erbes ein, da diese nicht einfach nach Belieben direkte Abkömmlinge enterben können. Abkömmlinge, das sind die Kinder eines Erblassers – und sie erhalten einen Pflichtteil. Gleiches gilt in zweiter Linie für Ehegatten und Eltern des Erblassers, sofern diese noch leben. Der Kreis der Berechtigten ist damit ganz klar geregelt. Geschwister oder andere Verwandte sind nicht pflichtteilsberechtigt.

Der Pflichtteil ist eine finanzielle Mindestbeteiligung am ErbeWurden Pflichtteilsberechtigte durch den Erblasser enterbt oder durch eine letztwillige Verfügung unter die Höhe des Pflichtteils gesetzt, so erhalten sie ihren Anspruch darauf. Aber auch Schenkungen aus dem Vermögen der Verstorbenen, die innerhalb der letzten zehn Jahre zuvor getätigt wurden, können einen Pflichtteilsanspruch entstehen lassen – eben, wenn unter fiktiver Hinzurechnung des Schenkungswerts die Höhe des Erbes die Höhe des Pflichtteils nicht mehr erreicht.

Die Höhe des Pflichtteils ist abhängig vom Verwandtschaftsverhältnis und wird mithilfe der gesetzlichen Erbfolge berechnet. Dabei beträgt die konkrete Höhe eines Pflichtteils immer 50 Prozent des gesetzlichen Erbteils. Um die korrekte Höhe des Nachlasses zu berechnen, muss der so genannte Nachlasswert ermittelt werden. Der besteht aus einer Aufstellung der Aktiva, Passiva und Schenkungen der letzten zehn Jahre in Form eines Nachlassverzeichnisses, das die Erben erstellen müssen.

Zahlungspflichtig sind in jedem Fall die Erben. Zunächst werden Pflichtteilsberechtigte daher Auskunft über den Nachlassbestand verlangen, danach können Berechtigte errechnen, welcher Pflichtteil ihnen zusteht. Ganz entscheidend: Der Pflichtteil ist immer nur ein Geldanspruch. Weder erhalten Pflichtteilsberechtigte Gegenstände aus dem Nachlass, noch werden sie etwa in Grundbücher eingetragen. Daher spielen Wertermittlungen eine große Rolle bei der Ermittlung des Pflichtteils. Über den Wert des Nachlasses entbrennt auch tatsächlich der häufigste Streit.

Es ist allerdings ausreichend Zeit vorgesehen, um Ansprüche geltend zu machen. Nach Kenntnis der Pflichtteilsberechtigten von einer Enterbung verjährt der Pflichtteilsanspruch innerhalb von drei Jahren. Die Frist beginnt allerdings erst mit Schluss des Jahres zu laufen, in dem Berechtigte Kenntnis davon erlangen. Erfahren diese also etwa im Januar vom Pflichtteilsanspruch, so haben sie nahezu vier Jahre Zeit, um ihren Anspruch umzusetzen.

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Erweiterte Informationspflicht für Online-Händler bei Hinweis auf Hersteller-Garantie?

Die Rechtsprechung des Oberlandesgericht Hamm vom. November 2019 und des Landgericht Bochum aus dem gleichen Monat hat unter Umständen weitreichende Auswirkungen auf Online-Shopbetreiber. Danach erweitert sich die Informationspflicht der Online-Händler über Hersteller-Garantien ganz erheblich und erhöht damit natürlich gleichzeitig die Abmahngefahr, sollten diese Pflichten nicht umgesetzt werden. Nach der bisherigen Rechtsprechung hatten Shopbetreiber nur dann eine Informationspflicht zu Hersteller-Garantien, wenn sie aktiv damit werben oder diese in ihrem Verkaufstext erwähnt hatten.

Das erwähnte Urteil aus Hamm setzt ganz andere Maßstäbe – verpflichtet Online-Händler eine tiefergehende Recherche anzugehen. Denn, so die Richter, eine unzureichende Garantie-Erklärung begründet durchaus einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch selbst dann, wenn mit der Garantie nicht explizit geworben wurde. Ein Online-Händler muss auch dann über Inhalt und Umfang einer Garantie informieren, wenn er auf eine Bedienungsanleitung oder ein Informationsblatt des Herstellers verlinkt, in der eine eigene Garantie erwähnt wird.

Online-Händler müssen bei Garantien ganz genau aufpassen!Im Fall des OLG Hamm ging es um eine Abmahnung und anschließende Klage des Mitbewerbers eines Online-Händler, der auf „Amazon“ Taschenmesser der Herstellers Victorinox angeboten. Victorinox wiederum gewährt eine (teilweise) zeitlich unbeschränkte, sogenannte Victorinox-Garantie. Der Händler hatte diese Garantie nicht weiter beworben, sondern lediglich in einem Untermenü der Angebotsseite den Hyperlink „Weitere technische Informationen“ eingebettet. Bei dessen Anklicken wurde das auf Amazon als PDF-Datei gespeicherte Informationsblatt des Herstellers geöffnet. Dazu müssten, dem Urteil nach, Angaben kommen, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, doch die waren eben so wenig enthalten, wie der Hinweis auf die davon unabhängigen gesetzlichen Gewährleistungsrechte.

In einer solchen Garantieerklärung muss nämlich auf das gesetzliche Recht von Verbrauchern hingewiesen werden, dass deren grundsätzliche Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden können. Zudem muss die Garantieerklärung den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind – insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes – sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers enthalten.

Anders entschied das Landgericht Hannover (auch im September 2019) in einem vergleichbaren Fall – es verneinte eine Nachforschungspflicht hinsichtlich der Hersteller-Garantien. Es urteilte, dass den Verkäufer keine Informations- und Aufklärungspflichten für Garantien treffen könne, auf die er keinerlei Bezug nehme.

Und das genannte LG Bochum entschied wiederum anders – und ging sogar noch weiter als die Richter in Hamm. Nach der Entscheidung des LG Bochum ist der Verkäufer einer Ware verpflichtet, aktiv Nachforschungen über das Bestehen von Hersteller-Garantien für die angebotene Ware anzustellen, damit er seine Kunden über diese Garantien informieren könne.

Im noch anstehenden Berufungsverfahren wird sich das OLG Hamm dann endgültig mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob Online-Händler tatsächlich Nachforschungspflichten hinsichtlich des Bestehens von Hersteller-Garantien haben. Und eines ist sicher: Sollte das OLG Hamm als nächste Instanz die Rechtsauffassung des LG Bochum bestätigen, würden sich nahezu alle Online-Händler einer hohen Abmahngefahr ausgesetzt sehen.

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