Online-Angebote für nicht verfügbare Artikel: Was man rechtlich beachten muss

Irgendwie ist das schon jedem einmal passiert: Man möchte einen Artikel online bestellen und er ist einfach nicht lieferbar. Dann findet man als Hinweis statt der erwarteten 3 bis 4 Tage ein „Artikel zur Zeit nicht verfügbar“. Manchmal versehen mit einem Hinweis à la „mögliche Lieferzeit 12 Wochen“. Meist sucht man als Käufer dann woanders, ein Geschäft kommt nicht zustande. Trotzdem haben Online-Händler solche nicht verfügbare Artikel in ihrem Shop – oft, um bei den Suchmaschinen präsent zu sein. Dabei können sie aber nicht beliebig agieren und müssen einige rechtliche Eckpunkte beachten.

Zunächst gilt ja grundsätzlich, dass Online-Händler, die Waren gegenüber Verbrauchern anbieten, Angaben zur Lieferzeit machen müssen. Bei vorrätigen Artikel in der Regel ja kein Problem. Der Käufer muss dabei über Dauer, Beginn und Ablauf der Lieferfrist informiert werden – letztlich, wann er oder sie in jedem Fall mit dem Zugang der Ware rechnen kann. Einschränkende Zusätze bei der Lieferzeit wie zum Beispiel „voraussichtlich“ oder „in der Regel“ sind dabei in rechtlicher Hinsicht übrigens sehr kritisch und sollten vermieden werden.

Bei Artikeln allerdings, die überhaupt nicht mehr lieferbar sind und dauerhaft nicht verfügbar, kann ein Online-Händler zwar ein wirtschaftliches Interesse an der Bewerbung solcher Artikel haben (wie gesagt, die Suchmaschinen) – allerdings darf für den objektiven Betrachter nicht der Eindruck entstehen, der Artikel sei noch irgendwie verfügbar und könnten später von diesem Händler geliefert werden.

Insofern reicht es auch nicht, einfach den Button für den Bestellprozess zu deaktivieren, damit der Artikel nicht mehr in den Warenkorb gelegt und online bestellt werden kann. Tatsächlich gilt in solchen Fällen, dass sowohl in technischer Hinsicht die Möglichkeit einer Bestellung unterbunden werden muss, als auch ausdrücklich und transparent darauf hinzuweisen ist, dass der gewünschte Artikel nicht mehr lieferbar ist.

Lieferzeiten auch bei nicht verfügbaren Artikel sind PflichtDoch was ist bei Lieferengpässen, der Hersteller Probleme mit der Lieferung hat? Da ist dann übliche kurze Lieferzeit schnell auf viele Wochen oder gar Monate angewachsen. Natürlich spricht nichts dagegen, dass der Händler solche Artikel auch weiterhin anbietet, wenn er denn eine spätere Lieferung sicherstellen kann. Allerdings weiß aber auch der Online-Anbieter in solchen Fällen oft nicht genau, wann sein Lieferant ihn wieder mit entsprechenden Artikeln beliefern wird. Jedoch: Der Händler muss die (potenziellen) Käufer informieren, selbst wenn er intern keine konkrete Lieferzeit benennen kann. Dies wäre ja aber erforderlich, wenn sich der Händler nicht dem Vorwurf unzureichender Verbraucherinformationen aussetzen möchte.

Was also kann man als Online-Anbieter in der Situation machen? Kann man den Zeitpunkt seiner eigenen Belieferung einigermaßen zuverlässig vorhersagen, etwa weil sich sein Lieferant erfahrungsgemäß an Lieferzusagen und vereinbarte Lieferfristen hält, könnte er eine entsprechend längere Lieferzeit angeben. Dabei muss der Händler zum einen die Dauer bis zu seiner eigenen Belieferung und zum anderen die Versanddauer an den Kunden berücksichtigen. Keine ganz einfache Angelegenheit und führt daher oft zu verbraucherunfreundlichen Lieferzeiten, an denen sich der Anbieter grundsätzlich auch messen lassen muss und tatsächlich innerhalb der angegeben Frist liefern. Sollte dies nicht gelingen, muss der Online-Händler unter Umständen sogar mit Schadensersatzansprüchen seiner Kunden rechnen.

Dieses unternehmerische Risiko muss der Händler also einkalkulieren, wenn er vorübergehend nicht verfügbare Artikel dennoch anbieten möchte. Als Alternative wäre  noch eine Art „unverbindliche Vorbestellung“ denkbar. Am Besten man lässt die Kunden sich in eine Wunschliste eintragen und informiert sie schnellstmöglich – etwa per E-Mail – sobald der betreffende Artikel wieder verfügbar und bestellbar ist.

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Sind Google-Fonts eigentlich DSGVO-konform?

Wirklich? Datenschutz und Google-Fonts – wie sind da die Zusammenhänge werden sich viele Nutzer fragen? Nun, die Einbindung der Schriftarten auf der Webseite ist meist in nur wenigen Schritten erledigt, doch genau dort liegt die Crux. Bei der Nutzung wird eine Verbindung zwischen den Google-Servern und der Seite erzeugt. Und obwohl der Großkonzern Daten nur als allgemeine Statistik sammelt, wird eben doch die IP übermittelt. Kurz, es besteht die Möglichkeit, Nutzer zu identifizieren. Und das ist kaum im Sinne der europäischen Datenschutzverordnung und schon gar nicht der deutschen DSGVO.

Es gibt zwei „Modi“, in der denen Google-Fonts genutzt werden. Beim „Online“-Modus baut der Browser beim Laden der Webseite eine Verbindung zu Google auf. Dabei übermittelt der Browser des Nutzers verschiedene Informationen zur einheitlichen Darstellung der Webseite. Diese sind unter anderem verschiedene Browser- und Gerätedaten und auch die IP-Adresse des Nutzers selbst. Die Font-Dateien werden für ein Jahr auf dem Endgerät gespeichert, um die Ladezeiten der Webseiten, auf denen Google-Fonts verwendet wird, zu verbessern, so das Unternehmen.

Google-Fonts sind bei der Erstellung einer Webseite nicht unbedingt DSGVO-konform

Der andere Modus betriff den „Offline“-Bereich. Dabei lädt man die benötigten Fonts von den Google-Servern und speichert sie lokal auf dem Webserver. Die Verwaltung der Fonts ist dann – mittels CSS – wie bei jeder anderen Font-Familie möglich. Man verliert jedoch den Vorteil, dass die Aktualisierung der Schriftarten automatisch erfolgt, so dass es nun Aufgabe des Webseitenbetreibers ist und auch die Ladezeiten sich verlängern dürften.

Das Problem beim Online-Modus ist, dass der Browser des Nutzers die Fonts erst beim ersten Aufrufen der Webseite lädt. So kann man nicht eingreifen, bevor die Übermittlung der IP-Adresse stattfindet. Es ist somit praktisch unmöglich eine Einwilligung einzuholen, die den Ansprüchen der DSGVO genügt. Auch die Umsetzung des Widerspruchsrechts ist in der Praxis praktisch kaum lösbar.

Die alternative Rechtsgrundlage könnte eventuell so definiert werden: Die Verarbeitung stützt sich auf ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Webseitenbetreibers. Dieses Interesse besteht in den Vorteilen, die die Nutzung der Fonts eben mit sich bringt: Verbesserte Ladezeiten und ein geringerer administrativer Aufwand sowie eine geräteübergreifende einheitliche Darstellung.

Ob das schon reicht um die Übermittlung der IP-Adresse und weiterer Gerätedaten an Google zu rechtfertigen, muss aber dahingestellt bleiben. Der Offline-Modus mag daher bis zu einer rechtlichen Klärung die sicherere Lösung sein.

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Gemeinsame Verantwortung für Daten-Übermittlung von Webseitenbetreibern und Facebook

Der so genannte „Like-Button” hat es in sich. Der leichtfertige Einsatz auf der eigenen Webseite, besonders fatal bei Business-Seiten, sollte im Zweifel vermieden werden. Nur wenn man sich klar macht, um was es geht und entsprechende Hinweise in der Datenschutzerklärung vorhanden sind, ist Einsatz von „Gefällt mir“-Klicks für Facebook sinnig. Der Grund: Ein Betreiber einer Webseite, so der Europäische Gerichtshof in einem Urteil vom Juli 2019, der den „Gefällt mir“-Button von Facebook benutzt, kann für das Erheben und die Übermittlung der personenbezogenen Daten der Besucher seiner Seite – gemeinsam mit Facebook – verantwortlich sein.

Die im konkreten Fall beklagte Fashion ID GmbH & Co. KG, ein deutscher Online-Händler für Modeartikel, nutzte den „Like“ / „Gefällt mir“-Button von Facebook. Diese Einbindung hat zur Folge, dass beim Aufrufen der Webseite der Beklagten die personenbezogenen Daten eines Besuchers an Facebook Ireland übermittelt werden. Offenbar erfolgt diese Übermittlung, ohne dass sich der Besucher dessen bewusst ist und unabhängig davon, ob er Mitglied des Social-Media-Netzwerks Facebook ist oder gar den “Gefällt mir”-Button angeklickt hat.

Der Seitenbetreiber ist für die Übermittlung der Daten beim Like-Button verantwortlich - nicht was danach passiertDas beklagte Unternehmen kann für die Datenverarbeitungsvorgänge, die Facebook Ireland nach der Übermittlung der Daten vorgenommen hat, nicht als verantwortlich angesehen werden. Es erscheint nämlich schon auf den ersten Blick ausgeschlossen, dass das Unternehmen über die Zwecke und Methoden dieser Vorgänge entscheidet. Demgegenüber kann sie aber für die Vorgänge des Erhebens der Daten und deren Weiterleitung an Facebook als gemeinsam mit Facebook verantwortlich angesehen werden.

Der Betreiber einer Website hat für bestimmte Vorgänge wie das Erheben der Daten und deren Übermittlung an Facebook als (Mit-)Verantwortlicher seinen Besuchern zum Zeitpunkt des Erhebens bestimmte Informationen zu geben, wie etwa seine Identität und die Zwecke der Verarbeitung. Für den Fall, dass die betroffene Person ihre Einwilligung gegeben hat, ist festzustellen, dass der Betreiber diese Einwilligung vorher nur für die Vorgänge einholen muss, für die er (mit-)verantwortlich ist, d.h. das eigentliche Erheben und die Übermittlung der Daten.

Für den konkreten Vorgang bedeutet es damit aber auch, dass das beklagte Unternehmen für die Datenverarbeitungsvorgänge, die Facebook Ireland nach der Übermittlung der Daten vornimmt, nicht als verantwortlich angesehen werden kann.

EuGH, Urteil vom 29.7.2019; AZ – C-40/17 –

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„Mouse-Over“ und ein Hinweis mit Sternchen reichen eine Irreführung auszuschließen

Gerade im Bereich der Telekommunikation sind inhaltliche Ausschlüsse und „Bis zu …“-Angaben im Kleingedruckten ja nicht unüblich. Oft geht es darum, wie gut und nachvollziehbar die Kunden die meist damit verbundenen Einschränkungen erkennen können. Eine Online-Werbung mit „Mouse-Over“ und einem integrierten Sternchen-Text hat nach Ansicht der OLG Frankfurt genug Aussagekraft.

Im konkreten Fall konnten sich Verbraucher auf der Internetseite der einen Partei über die Verfügbarkeit ihrer Leistungen beim Mobilfunk informieren. Mithilfe einer Deutschlandkarte, die sich je nach Auswahl der Reiter „2G“, „3G“ oder „4G (LTE)“ entsprechend der jeweiligen Netzabdeckung rot einfärbte, konnte der Verbraucher erkennen, ob das gewünschte Netz bei ihm vor Ort verfügbar ist. Das Ganze werde so also zu einer Art Blickfang.

In Fällen, in denen Angaben für sich genommen blickfangmäßig herausgestellt sind und eine fehlerhafte Vorstellung vermitteln könnten, kann der mögliche Irrtum regelmäßig nur durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis ausgeschlossen werden.

Ein Sternchen-Text und ein Mouse-Over reichen zur Information auf einer WebseiteDaher erschien bei der Auswahl „4G (LTE)“ per Mouse-Over-Effekt ein Kasten mit der Angabe „Maximal-Geschwindigkeit: 500 Mbit/s*“. Der Sternchenhinweis wurde dann auch im gleichen Kasten aufgelöst: „* Deine Bandbreite hängt z.B. von Deinem Standort und Deinem Gerät ab. Oder ob mehrere Leute gleichzeitig Deine Funkzelle nutzen. Die Maximalwerte erreichst Du nur unter optimalen Bedingungen. Und aktuell nur an einzelnen Standorten in Deutschland.“ Die Antragstellerin sah hierin jedoch eine Irreführung über die flächendeckende Verfügbarkeit einer Datenübertragungsrate von bis zu 500 Mbit/s und verlangte eine Unterlassung. Während das LG Frankfurt / Main dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stattgegeben hatte, wies das OLG Frankfurt / Main diesen Antrag ab.

Damit der Hinweis einer solchen Blickfangwerbung eine Irreführung ausschließen kann, muss er leicht auffindbar, gut lesbar und inhaltlich klar sein. Das OLG begründete sein Urteil damit, dass der Hinweis am Bildschirm hinreichend gut lesbar sei. Er sei in einer nur unwesentlich kleineren Schriftgröße wie die Angabe “Maximal-Geschwindigkeit” gehalten.

Er sei also problemlos auffindbar, da er sich im gleichen Drop-down-Kasten befände und zudem inhaltlich gut verständlich. Im letzten Satz werde unmissverständlich darauf hingewiesen, dass die Maximalwerte nur an einzelnen Standorten in Deutschland erreichbar seien. Entscheidend sei auch, dass der Hinweis in unmittelbarer Nähe zum Blickfang erfolgte und damit eine Irreführung ausgeschlossen sei.

OLG Frankfurt / Main, Urteil vom 8.11.2018; AZ – 6 U 77/18 –

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Zusätzliche Gebühren für Sofortüberweisung und PayPal sind nicht zulässig

Die FlixMobility GmbH, die unter anderem Fernbusreisen anbietet, stellte auf ihrer Internetseite die Zahlungsarten EC-Karte, Kreditkarte, Sofortüberweisung und PayPal zur Verfügung. Für letztere beiden erhob sie ein zusätzliches Entgelt. Doch bereit seit dem 13. Januar 2018 sind zusätzliche Gebühren für eine Zahlung per SEPA-Lastschrift, SEPA-Überweisung oder Zahlungskarte unwirksam. Mit Urteil vom Dezember 2018 hat das LG München entschieden, dass diese Regelung auch in Bezug auf die Zahlungsarten Sofortüberweisung und PayPal gilt.

Die Beklagte verteidigte die Gebühr für “Sofortüberweisung” damit, dass diese nicht für die Überweisung selbst erhoben würde, sondern für eine eigenständige Dienstleistung der Sofort GmbH anfalle. Diese überprüfe die Kontodeckung des Kunden, löse die Überweisung aus und unterrichte den Zahlungsempfänger sofort darüber.

PayPal und Sofortüberweisung dürfen keine Extra-Gebühren kosten.Das Landgericht sah dies jedoch anders und erkannte, dass es zwar richtig sein mag, dass ein Dritter eingeschaltet werde – letztendlich erfolge die Überweisung allerdings durch eine SEPA-Überweisung, die das zwischengeschaltete Unternehmen auslöse. Das Einschalten der Sofort GmbH diene nach Auffassung der Kammer aber nicht den Interessen der Kunden, sondern in erster Linie den Interessen der Beklagten, die durch dessen Einschaltung sich selbst die Überprüfung der Bonität des Kunden erspart.

Im Übrigen entspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Großteil der Kunden, die eine Busreise buchen, über eine ausreichende Bonität verfügen den Ticketpreis bezahlen zu können. Daher diene die Bonitätsprüfung in der Regel klar dem Interesse der Beklagten.

Das Urteil sei im Grundsatz auch auf die Zahlung per PayPal anwendbar. Das ergebe sich aus der konkreten Funktionsweise der Zahlungsabwicklung, denn die Zahlung per PayPal erfolge entweder über das PayPal-Guthaben, per Kreditkarte oder per Lastschrift.

Bei der Kreditkartenzahlung sei es ja nicht erforderlich, dass das Geld zuerst auf das PayPal-Konto eingezahlt wird, sondern könne bereits direkt vom Kreditkartenkonto eingezogen und dem Empfänger gutgeschrieben werden. Dies sei in einer Vielzahl der Fälle der Fall.

Der Zahlung per PayPal liege entweder eine SEPA-Überweisung, eine SEPA-Lastschrift oder eine Kreditkartenzahlung zugrunde. In Bezug auf die Zahlung mit SEPA-Überweisung und die SEPA-Lastschrift gelten damit die gleichen Ausführungen wie zur Sofortüberweisung.

Landgericht München I, Urteil vom 13.12.2018; AZ – 17 HK O 7439/18 –

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