Bundesverfassungsgericht: Corona-bedingte Schließung der Gastronomie war rechtmäßig

Cafés, Kneipen und Restaurants – die gesamte Gastronomie – musste in den Hochphasen der Corona-Pandemie zeitweise geschlossen werden. Ein Jahr nach den Einschränkungen durch die sogenannte Bundes-Notbremse billigte das Bundesverfassungsgericht diese Maßnahme als rechtmäßig. Die Entscheidung kommt nicht überraschend, da die Karlsruher Richter zentrale Maßnahmen der Corona-Notbremse schon vor einigen Monaten als gerechtfertigt eingestuft haben. Dabei ging es um die Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen und die vorübergehende Schließung von Schulen.

Gaststätten mussten schließen, sobald die vorgegebene Schwelle erreicht war (Sieben-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an mehreren Tagen über 100). Sie durften dann allerdings noch Essen und Getränke zum Mitnehmen verkaufen oder auf Bestellung ausliefern. Der Geschäftsführer der klagenden GmbH war der Ansicht, die Schließungen seien so nicht erforderlich gewesen. Verpflichtende Hygienekonzepte und Tests hätten vollkommen ausgereicht, die Gastronomie weiter zu betreiben.

Corona-bedingte Schließung der Gastronomie ist rechtmäßig

Die Entscheidung gegen dieses Argument fiel dann recht unmissverständlich aus: Die Verfassungsrichter betonen den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Damals habe eine „besondere Dringlichkeit“ bestanden, „zum Schutz der überragend bedeutsamen Rechtsgüter Leben und Gesundheit sowie der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems tätig zu werden“. Die zentrale Begründung macht das noch einmal deutlich: „Der grundsätzliche Ansatz, den Schutz der Gemeinwohlbelange primär durch Maßnahmen der Kontaktbeschränkung an Kontaktorten zu erreichen – wozu auch die Schließung von Gaststätten zu zählen ist – ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.“

In der Abwägung zwischen dem Eingriff in Grundrechte und eventuell entgegenstehenden Belangen habe der Gesetzgeber einen verfassungsgemäßen Ausgleich gefunden, so die Richter und erläutern: „Hier ist der Wirtschaftszweig der Gastronomie insgesamt stark belastet worden. Doch sorgten die Vorschrift und die sie begleitenden staatlichen Hilfsprogramme für einen hinreichenden Ausgleich zwischen den verfolgten besonders bedeutsamen Gemeinwohlbelangen und den erheblichen Grundrechtsbeeinträchtigungen.“ Durch die Befristung und die am jeweiligen örtlichen Geschehen ausgerichtete Differenzierung wurde die Belastung durch die angegriffene Regelung begrenzt und habe bewirkt, dass die Regelung faktisch in keinem Gebiet Deutschlands die Höchstdauer von zwei Monaten erreichte.

Die mittlerweile veränderte Lage mit der sogenannten Hotspot-Regel erlaubt zusätzliche Vorgaben, etwa wenn ein Landesparlament eine regional drohende kritische Lage für Kliniken feststellt. Unabhängig von staatlichen Regeln können Firmen, Geschäfte und andere Einrichtungen nach Hausrecht weiterhin Vorgaben wie Maskenpflichten beibehalten.

Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 10.5.2022; AZ – 1 BvR 1295/21 –

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BGH-Entscheidung: Staat haftet nicht für Einnahmeausfälle wegen Corona-Lockdown

Am 22. März 2020 erließ das beklagte Land Brandenburg eine Corona-Eindämmungsverordnung, wonach Gaststätten für den Publikumsverkehr zu schließen waren und den Betreibern von Hotels untersagt wurde, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen. Der Kläger bot während der Zeit der Schließung seiner Gaststätte Speisen und Getränke im Außerhausverkauf an. Im Rahmen eines staatlichen Soforthilfeprogramms zahlte die Investitionsbank Brandenburg 60.000 Euro als Corona-Soforthilfe.

Der Kläger hatte zusätzlich geltend gemacht, es sei verfassungsrechtlich geboten, ihn und andere Unternehmer für die durch die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erlittenen Umsatz- und Gewinneinbußen zu entschädigen.

Der Bundesgerichtshofs hat nun über diese Frage entschieden: Die Entschädigungsvorschriften des Infektionsschutzgesetzes gewähren Gewerbetreibenden, im Rahmen der Bekämpfung der Corona-Pandemie keinen (weiteren) Ersatz für Verdienstausfall, für nicht gedeckte Betriebskosten oder Arbeitgeberbeiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung. Das Landgericht hat auch schon die geforderten 27.000 Euro nebst Prozesszinsen sowie eine Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für alle weiteren entstandenen Schäden gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers vor dem Oberlandesgericht war ebenfalls erfolglos geblieben.Staat haftet nicht für Einnahmeausfälle wegen Corona-Lockdown

Der Kläger ist Inhaber eines Hotel- und Gastronomiebetriebs. Der Betrieb des Klägers war in dem Zeitraum vom 23. März bis zum 7. April 2020 für den Publikumsverkehr geschlossen, ohne dass die COVID-19-Krankheit zuvor dort aufgetreten war. Nach ihrem eindeutigen Wortlaut des Infektionsschutzgesetz ist die Vorschrift nur bei Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten in Frage kommend. Im vorliegenden Fall dienten die Corona-Eindämmungsverordnung jedoch der Bekämpfung der COVID-19-Krankheit. Diese hatte sich bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung deutschlandweit ausgebreitet.

Grundsätzlich gilt dabei: Die verfassungskonforme Auslegung einer Norm setzt voraus, dass mehrere Deutungen möglich sind. Sie findet ihre Grenze an dem klaren Wortlaut der Bestimmung und darf nicht im Widerspruch zu dem eindeutig erkennbaren Willen des Gesetzes stehen. Dieser Wortlaut sei im konkreten Fall auch klar erkennbar und lasse eine ausdehnende Auslegung nicht zu. Zudem würde der eindeutige Wille des Gesetzgebers konterkariert, nur ausnahmsweise, aus Gründen der Billigkeit eine Entschädigung vorzusehen.

Den infektionsschutzrechtlichen Entschädigungstatbeständen liegt, was sich insbesondere aus ihrer Entstehungsgeschichte und der Gesetzgebungstätigkeit während der Corona-Pandemie ergibt, die abschließende gesetzgeberische Entscheidung zugrunde, Entschädigungen auf wenige Fälle punktuell zu begrenzen. Erweiterungen seien denn auch ggf. ausdrücklich zusätzlich ins Gesetz aufzunehmen. Darüber hinaus fehle es hier auch an der Vergleichbarkeit der Interessenlage zwischen den Entschädigungsregelungen nach Infektionsschutzgesetz und flächendeckenden Betriebsschließungen, die auf gegenüber der Allgemeinheit getroffenen Schutzmaßnahmen beruhen.

Es erschien dem BGH zudem sehr zweifelhaft, ob ein Ausgleichanspruch, der bislang vor allem auf Härtefälle bei unzumutbaren Belastungen einzelner Eigentümer angewandt worden war, geeignet ist, auf Pandemielagen im Sinne einer gerechten Lastenverteilung zutreffe. Hilfeleistungen für von einer Pandemie schwer getroffene Wirtschaftsbereiche sind keine Aufgabe der Staatshaftung. Erst eine gesetzliche Regelung kann konkrete Ausgleichsansprüche der einzelnen Geschädigten begründen.

Dieser sozialstaatlichen Verpflichtung kann der Staat zum Beispiel dadurch nachkommen, dass er, wie im Fall der COVID-19-Pandemie tatsächlich geschehen, haushaltsrechtlich durch die Parlamente abgesicherte Ad-hoc-Hilfsprogramme auflegt („Corona-Hilfen“), die kurzfristige, existenzsichernde Unterstützungszahlungen an betroffene Unternehmen erlauben. Diese hatte der Kläger ja dann auch bereits vorab erhalten.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.3.2022; AZ – III ZR 79/21 –

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Covid-19 / Corona: Ist bei Zahlungsschwierigkeiten eine Mietminderung oder Kündigung möglich?

In den Zeiten der Pandemie ist es für viele Menschen oft auch finanziell schwierig. Kurzarbeit oder gar große Umsatzeinbrüche bei Selbstständigen und Freiberuflern können zu echten Problemen führen. Gerade die eigene Wohnung ist jedoch wichtig, wenn es um Lockdown und Isolation wegen Ansteckung geht. Die Frage für viele ist daher, ob grundsätzlich eine Mietminderung möglich ist oder ob ein Vermieter bei Verzug vorzeitig kündigen kann.

Steht also Mietern wegen der Covid-19-Pandemie und entsprechenden Zahlungsschwierigkeiten im Hinblick auf Mietzahlungen eine Art Leistungsverweigerungsrecht zu? Ein klares Nein – das am 27. März 2020 verabschiedete Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Pandemie, sieht für Mietverträge keine Form eines Moratoriums vor. Vermieter haben grundsätzlich weiterhin Anspruch regulär vom Mieter Mietzahlungen zu erhalten. Zahlt der Mieter nicht rechtzeitig, fallen Verzugszinsen an und der Mieter hat dem Vermieter etwaige Verzugsschäden zu ersetzen. Der Vermieter kann bei Zahlungsverzug zudem seine Mietsicherheiten (Bankbürgschaft, Vermieterpfandrecht, etc.) in Anspruch nehmen. Eine zusätzliche Mietsicherheit kann aber nicht eingefordert werden.

Mietminderung in Pandemie-Zeiten möglich?Im realen Leben existieren die Zahlungsprobleme aber so oder so. Als Vermieter könnte daher etwa eine Mietminderung helfen, ein langfristiges Mietverhältnis weiterhin aufrecht zu erhalten. In Betracht kommen daher eine Stundung der Mietzahlungen, eine temporäre Herabsetzung der Miete, eventuell kombiniert mit Staffel- oder Umsatzmietvereinbarungen oder der Vereinbarung zusätzlicher Mietsicherheiten (zum Beispiel Konzernbürgschaften). Solche Maßnahmen sollten in einem ordnungsgemäßen Nachtrag zum Mietvertrag dokumentiert werden. Eine Stundungsabrede etwa, betrifft denn auch nicht nur die Mietzahlungsmodalitäten – die ja gegebenenfalls für einen kurzen Zeitraum auch außerhalb eines Nachtrages angepasst werden könnte –, sondern schränkt auch das Recht des Vermieters zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages zumindest temporär ein.

Können umgekehrt Mieter aufgrund der Corona-Krise eine diese Maßnahmen vom Vermieter verlangen – eine Frage für die es im privaten Bereich keinerlei Anzeichen gibt. Im Geschäftsbereich kommt allenfalls eine Anpassung des Mietervertrages in Betracht – Grundlage wäre eine „Störung der Geschäftsgrundlage“. Eine Anpassung würde voraussetzen, dass der Umstand (der zur Grundlage des Vertrages geworden ist) sich schwerwiegend verändert hat und nicht dem Risikobereich einer Partei zuzurechnen ist. Vor dem Hintergrund, dass der Mieter im Business-Bereich grundsätzlich das Verwendungsrisiko sowie das unternehmerische Risiko trägt, ist eine entsprechende Anpassung des Mietvertrages allerdings eher als unwahrscheinlich zu beurteilen.

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Corona / COVID-19: Soforthilfen / Zuschüsse der Länder und des Bundes für Selbstständige, kleine Unternehmen und Künstler

Stand 5. April 2020 ca. 13.00 Uhr

Auch unsere Mandanten sind von der Corona / COVID-19-Krise betroffen. Nur wenige können weitermachen wie bisher. Bevor es zum Schlimmsten kommt, sollte man unbedingt schauen, was es für Hilfen seitens der Länder und des Bundes gibt. Auch gibt es in einigen Städten Soforthilfe-Programme, die speziell sehr kleine Unternehmen, Solo-Selbstständige und Freiberufler helfen sollen.

Wir haben Sie für die einzelnen Bundesländer die Informations-Seiten und Links für Anträge der genannten Hilfen zusammengetragen. Bitte achten Sie besonders auf die jeweiligen Informationen und Voraussetzungen, die erfüllt sein müsse, um die Zuschüsse und Förderungen erhalten zu können. Lesen Sie diese, gründlichst.

Corona / COVID-19: Soforthilfen / Zuschüsse der Länder und des BundesIm Zweifel informieren Sie sich unbedingt zusätzlich an anderer Stelle, an vielen Stellen haben die Länder auch Hotlines eingerichtet. Die Anträge können nach aktuellem Stand überwiegend (nur) bis zum 31. Mai 2020 gestellt werden, da die Förderungen den dringenden Bedarf für die Zeit von März bis Mai 2020 abdecken sollen.

 

Baden-Württemberg – die Informationsseite findet sich unter dem ersten Link, dort ist auch das Antragsformular abrufbar. Enthalten ist der Bundeszuschuss. Der Antrag ist auszufüllen und dann auf der unter dem zweiten Link angegebenen IHK-Seite digital hochzuladen. Diese zweite Seite soll zur Vermeidung von Überlastungen erst geöffnet werden, wenn der Antrag zum Hochladen fertiggestellt ist. BW hat eingeschränkte Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfen.

https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/service/foerderprogramme-und-aufrufe/liste-foerderprogramme/soforthilfe-corona/

https://bw-soforthilfe.de/Soforthilfe/einreichen

 

Berlin überarbeitet erneut die Antragsseite. Unter dem ersten Link stehen Informationen zur Verfügung. Es wird an der Umsetzung des Bundesprogrammes gearbeitet, das ab 6. April online sein soll. Man kann sich unter dem zweiten Link bereits in die Warteschlange einreihen und erhält dann einen Zeit-Slot, innerhalb dessen der Antrag eingereicht sein muss. Wer bereits Landesförderung beantragt hat, kann dort nachträglich noch Bundeszuschüsse beantragen.

https://www.ibb.de/de/wirtschaftsfoerderung/themen/coronahilfe/corona-liquiditaets-engpaesse.html

https://ibb.queue-it.net/?c=ibb&e=03&cid=de-DE

 

Bremen und Bremerhaven haben am 2. April Informationen (erster Link) und das Antragsverfahren (zweiter Link) für die Bundeshilfen für Unternehmen bis zu zehn Mitarbeiter über die BAB online gestellt. Für Unternehmen mit 11 bis 49 Mitarbeitenden kann Landesförderung beantragt werden (dritter Link).

Der vierte Link enthält Informationen für Unternehmen aus Bremerhaven, die den Bundeszuschuss über den Antrag aus dem fünften Link beantragen können. Für die Landesförderung gilt der für Bremen bereits angegebene Link auch für Bremerhaven.

https://www.bab-bremen.de/bab/bundesprogramm-soforthilfe-corona-bremen.html

https://bab.contingent.de/

https://www.bab-bremen.de/bab/landesprogramm-soforthilfe-corona-bremen.html

https://www.bis-bremerhaven.de/corona-soforthilfe-erweitert.99081.html

https://bis.contingent.de/foyer/index.html

 

Bayern bietet Leistungen des Landes (Informationen erster Link) an und verhandelt über weitere regionale Förderungen. Hier sind bislang die Voraussetzungen für die Landeszuschüsse enger, da unter Umständen auch freies Privatvermögen einzusetzen ist, bevor Förderung in Betracht kommt. Auch hier sind daher die Informationen gründlich durchzuarbeiten. Unter dem zweiten Link ist der aktuelle Antrag zu finden, der seit dem 1. April nur noch online gestellt werden kann und Bundes- und Landeshilfen zusammenfasst. Der kombinierte Antrag ist seit dem Wochenende online.

https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/

https://www.soforthilfe-corona.bayern/

 

Brandenburg – dort sind in den Bundesmitteln die Landesmittel inkludiert. Am 2. April ging auch dort die neue Seite (erster Link) online. Der Antrag findet sich unter dem zweiten Link. Allerdings sollten die einzelnen Informationen in dem Aufklappmenü der Informationsseite auch hier gründlichst gelesen werden. Es gibt dort eine Ausfüllhilfe und einen Beispielantrag.

https://www.ilb.de/de/wirtschaft/zuschuesse/soforthilfe-corona-brandenburg/

https://www.ilb.de/media/dokumente/dokumente-fuer-programme/dokumente-mit-programmzuordnung/wirtschaft/zuschuesse/soforthilfe-corona-brandenburg/antrag-soforthilfe-corona-brandenburg.pdf

 

Hessen – dort lässt nicht gut erkennen, ob nur die Landeshilfen oder auch das Bundesförderprogramm abgewickelt werden. Auf der Seite des Bundes für die Zuschüsse wird jedoch auf das einheitliche Verfahren verwiesen. Die seit dem 02. April überarbeitete Seite findet sich unter dem ersten Link, eine weitere Informationsseite unter dem zweiten Link . Gleich oben unter dem Schaubild ist ein PDF (Version vom 03.04.) verlinkt, in dem Informationen zu finden sind, die zum Ausfüllen des Antrages benötigt und vorbereitet werden sollten. Ganz am Ende des mehrseitigen PDF findet sich der Link zum Antragsformular.

https://rp-kassel.hessen.de/corona-soforthilfe

https://wirtschaft.hessen.de/wirtschaft/corona-info/soforthilfe/soforthilfe-fuer-selbststaendige-freiberufler-und-kleine-betriebe

 

Hamburg wickelt die Förderung über die HBC-Bank ab, Informationen sind unter dem ersten Link zu finden. Der Antrag ist unter dem zweiten Link zu finden, er koppelt Landes- und Bundesförderung und wird nach einem Login online gestellt.

https://www.ifbhh.de/foerderprogramm/hcs

http://www.ifbhh-hcs.de/

 

Mecklenburg-Vorpommern versteckt seine Regelungen gut. Das Antragsformular ist seit 1. April neu und es gilt ausschließlich diese Version. Auch hier sollten sich Antragsteller FAQ und das Merkblatt gut anschauen.

https://www.lfi-mv.de/foerderungen/corona-soforthilfe

 

Niedersachsen hält Informationen unter dem ersten Link bereit. Dort wird auch erklärt, wie vorzugehen ist, wenn schon Landesmittel beantragt und gezahlt, noch nicht gezahlt oder noch nicht beantragt wurden. Die Bundeshilfen laufen seit 1. April ebenfalls über die NBank (zweiter Link) als einheitliche Leistung. Dort finden sich auch Informationen und Hinweise zu dem Antrag, weshalb das Antragsformular hier nicht direkt verlinkt ist. Das Formular wurde wegen der Verbindung mit den Bundeshilfen geändert und ist auf der zweiten Seite im unteren Drittel anzuklicken.

https://www.nbank.de/Blickpunkt/Covid-19-–-Beratung-für-unsere-Kunden.jsp

http://www.soforthilfe.nbank.de/

 

Nordrhein-Westfalen – hier bietet der erste Link Hinweise zu den neu beschlossenen Hilfen, die teilweise zusätzlich zu den Bundeshilfen fließen. Unter dem zweiten Link findet sich die Förderseite des Landes, auf der unterhalb des oberen Bildes das Antragsformular abgerufen werden kann (dritter Link). Der Antrag soll am 6. April ab 14.00 Uhr nach Umstellungen wieder online sein. Es können sich dabei natürlich dann Änderungen noch ergeben.

https://www.aachen.ihk.de/starthilfe/finanzierung-und-foerderung/corona-krise-soforthilfe-2020-4744804

https://www.wirtschaft.nrw/coronavirus-informationen-ansprechpartner

https://soforthilfe-corona.nrw.de/

 

Rheinland-Pfalz informiert über den ersten Link, der zweite enthält das Antragsformular, das bisher per PDF ausgefüllt, ausgedruckt und als E-Mail versandt werden kann. Gekoppelt sind die Bundeszuschüsse, hierfür gibt es also kein gesondertes Verfahren.

https://mwvlw.rlp.de/de/themen/corona/

https://mwvlw.rlp.de/fileadmin/mwkel/Corona/1_-_Antrag_Corona-Soforthilfe_30032020_speicherbar.pdf

 

Saarland – Auch hier läuft seit dem 2.April das Bundesförderprogramm, das das Landesprogramm für die Soforthilfen ersetzt. Wer noch einen Antrag nach Landeszuschuss gestellt hat, findet unter dem ersten Link Infos, wie es weitergeht. Unter dem zweiten Link sind Informationen für das Bundesprogramm zu finden, unter dem dritten Link der Antrag.

https://corona.saarland.de/DE/wirtschaft/soforthilfe/kleinunternehmer-soforthilfe/kleinunternehmer-soforthilfe_node.html

https://corona.saarland.de/DE/wirtschaft/soforthilfe/soforthilfe-bund/soforthilfe-bund_node.html

https://www.buergerdienste-saar.de/jfs/findform?shortname=co_soforthilfe&formtecid=3&areashortname=csh

 

Sachsen verweist wegen der Zuschüsse seit dem 2. April ausschließlich auf das Bundesprogramm – Link 1. Dort findet sich in den aufklappbaren Menüpunkten auch der Antrag, der per Mail als PDF versendet oder online gestellt werden kann. Unter dem zweiten Link befindet sich der Zugang zum Onlineportal, bei dem man sich anmelden muss. Auch hier sind die Förderhinweise vorher gründlich zu sichten.

Sachsen bietet auch Kleinst- und Kleindarlehn für Selbständige und kleine Unternehmen – es handelt sich um rückzahlbare Kredite (Link 3)

https://www.sab.sachsen.de/f%C3%B6rderprogramme/sie-ben%C3%B6tigen-hilfe-um-ihr-unternehmen-oder-infrastruktur-wieder-aufzubauen/soforthilfe-zuschuss-bund.jsp

https://portal.sab.sachsen.de/login;showLoginText=true;registrationAllowed=true;foerdergegenstand=05112-16247

https://www.sab.sachsen.de/f%C3%B6rderprogramme/sie-ben%C3%B6tigen-hilfe-um-ihr-unternehmen-oder-infrastruktur-wieder-aufzubauen/sachsen-hilft-sofort.jsp#program_form

 

Sachsen-Anhalt hat die IB für das Verfahren vorgesehen. Informationen finden sich unter den ersten beiden Links. Der aktuelle Antrag für Landesmittel datiert vom 31. März 2020, er ist unter dem dritten Link zu finden und kann nur als Dateianhang per E-Mail eingereicht werden. Die Abwicklung für den Bundeszuschuss scheint noch immer nicht online zu sein.

https://www.ib-sachsen-anhalt.de/temp-corona-soforthilfe.html

https://www.ib-sachsen-anhalt.de/temp-coronavirus-informationen-fuer-unternehmen.html

https://www.ib-sachsen-anhalt.de/fileadmin/user_upload/Dokumente/Wirtschaft/Corona-Soforthilfe_Antrag_AN-0-123.pdf

Sachsen-Anhalt gewährt bisher eine gesonderte Kleinförderung für Künstler, Kunstschaffende, Schriftsteller etc, wofür bislang dieses Antragsformular gilt.

https://lvwa.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/LVWA/LVwA/Dokumente/3_wirtschaft_kultur_verbrschutz_bau/303/Corona/146050.pdf

 

Schleswig-Holstein ist jetzt seit dem 3. April auch mit der Beantragung des Bundeszuschusses online, Informationen finden sich unter dem ersten und zweiten Link, das Antragsformular findet sich unter dem dritten Link

https://www.ib-sh.de/infoseite/corona-beratung-fuer-unternehmen/

https://www.ib-sh.de/produkt/corona-soforthilfe-programm/

https://www.ib-sh.de/fileadmin/user_upload/downloads/arbeitsmarkt_strukturfoerderung/corona-soforthilfe-zuschuss/antrag_soforthilfe.pdf

 

Thüringen bietet die Förderungen über die Ausgleichsbank. Die Informationsseite – erster Link – hat mehrere Tabs, in denen die Details aufbereitet sind. Der zweite Link führt auf die Seite, auf dem der Antrag gestartet werden kann. Dort gibt es auch nochmals FAQ zum Nachlesen.

https://aufbaubank.de/Foerderprogramme/Soforthilfe-Corona-2020#zielgruppe

https://soforthilfe.aufbaubank.de/

 

Foto: Alexander Limbach